Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 214/2004
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U 214/04

Urteil vom 15. März 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter
Brunner; Gerichtsschreiber Flückiger

Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft, Steinengraben 41, 4003
Basel, Beschwerdeführerin,

gegen

R.________, 1952, Beschwerdegegnerin, vertreten
durch Rechtsanwalt Urs Rudolf, Ober-Emmenweid 46, 6021 Emmenbrücke 1

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

(Entscheid vom 10. Mai 2004)

Sachverhalt:

A.
Die 1952 geborene R.________ war bei der Bank X.________ angestellt und über
diese Arbeitgeberin bei der Schweizerischen
National-Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: National) obligatorisch
unfallversichert. Am 8. November 1993 wurde sie als Fussgängerin auf dem
Fussgängerstreifen von einem Auto angefahren und weggeschleudert. Bei diesem
Verkehrsunfall erlitt sie gemäss Bericht des Spitals Y._______ vom 2. Februar
1994 ein Schädel-Hirntrauma mit Commotio cerebri, ein stumpfes Thoraxtrauma
mit Rippenserienfrakturen rechts, eine Rissquetschwunde frontal und an der
Ohrmuschel rechts sowie multiple Kniekontusionen und Hautschürfungen. Vom 8.
bis 19. November 1993 war sie hospitalisiert.
Nach Einholung diverser medizinischer Gutachten sprach die National der
Versicherten mit Verfügung vom 7. Dezember 2000 für die somatischen
Unfallfolgen eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 62 % ab 1.
Januar 1998 sowie eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse
von 30 % zu. Auf Einsprache der Versicherten holte die National am 22.
November 2002 ein polydisziplinäres Gutachten der Medizinischen
Abklärungsstelle (MEDAS) ein. Mit Einspracheentscheid vom 4. März 2003 hiess
der Versicherer die Einsprache insofern teilweise gut, als er auf der
Integritätsentschädigung einen Verzugszins von 5 % pro Jahr für die Zeit vom
1. Januar 1998 bis 15. August 2000 zusprach. Hingegen wurde der
Invaliditätsgrad im Sinne einer reformatio in peius von 62 % auf 38 %
herabgesetzt. Im Übrigen wies die National die Einsprache ab.

B.
In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde erhöhte das
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 10. Mai 2004 den
Invaliditätsgrad auf 100 % und sprach der Versicherten eine entsprechende
Invalidenrente zu. Ebenfalls angehoben wurde die Integritätsentschädigung von
30 % auf 60 %. Im Weitern wurde die Verzugszinspflicht für die
Integritätsentschädigung bis zu deren Bezahlung im Dezember 2000 verlängert.
Im Verlauf des Rechtsmittelverfahren hatte das kantonale Gericht einen
Zusatzbericht der MEDAS vom 10. März 2004 (mit beigelegter Stellungnahme des
psychiatrischen Konsiliarius Dr. med. M.________ vom 20. Februar 2004) zur
Frage nach dem Vorliegen eines psychisch bedingten Integritätsschadens
eingeholt.

C.
Die National führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es
sei der kantonale Entscheid aufzuheben und der Einspracheentscheid
wiederherzustellen. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, der
Versicherer habe infolge fehlenden adäquaten Kausalzusammenhanges nicht für
die psychischen Unfallfolgen einzustehen.

R. ________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen,
während das Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Kranken- und
Unfallversicherung, auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) in Kraft getreten, mit
dem verschiedene materiellrechtliche Bestimmungen im
Unfallversicherungsbereich geändert wurden. Vorliegend steht ein -
gegebenenfalls - bereits vor dem 1. Januar 2003 entstandener Anspruch im
Streit, während der Einspracheentscheid, welcher grundsätzlich die zeitliche
Grenze der gerichtlichen Prüfung festlegt (BGE 121 V 366 Erw. 1b, BGE 116 V
248 Erw. 1a), nach diesem Datum erging. In dieser Konstellation ist der
Leistungsanspruch für die Zeit bis 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen
und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu beurteilen (BGE 130 V 446
Erw. 1 mit Hinweisen).

1.2 Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Bestimmung über den Anspruch
auf Leistungen der Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG) und die Grundsätze
zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten
natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und eingetretenem Schaden
(Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 123 V 45 Erw. 2b, 121 V 329 Erw. 2a je mit
Hinweisen; SVR 2000 UV Nr. 8 S. 26 Erw. 2) sowie zur überdies erforderlichen
Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/aa,
125 V 461 Erw. 5a, je mit Hinweisen) und bei psychischen Unfallfolgen im
Besonderen (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb, 115 V 133 ff.; RKUV 2001 Nr. U 412 S.
80) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

1.3 Anzufügen bleibt, dass die Adäquanz des Kausalzusammenhangs bei Unfällen
mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS), Schädel-Hirntrauma oder
äquivalenten Verletzungen (RKUV 2000 Nr. U 395 S. 317 Erw. 3; SVR 1995 UV Nr.
23 S. 67 Erw. 2) ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle, in deren
Folge das so genannte typische Beschwerdebild (BGE 119 V 338 Erw. 1, 117 V
360 Erw. 4b) auftritt, nach analogen Kriterien, jedoch unter
Mitberücksichtigung der psychisch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigung
zu beurteilen ist (BGE 122 V 415, 117 V 359, 369), wobei die Adäquanzprüfung
jedoch auch in diesem Fall nach den für psychische Unfallfolgen geltenden
Regeln zu erfolgen hat, wenn das somatische Beschwerdebild gegenüber der
psychischen Symptomatik während des Zeitraums zwischen Unfall und
Beurteilungszeitpunkt ganz im Hintergrund stand (BGE 123 V 99 Erw. 2a; RKUV
2002 Nr. U 465 S. 439 Erw. 3b). Im Weitern ist auf die Rechtsprechung
hinzuweisen, gemäss welcher bei psychogenen Störungen nach Unfällen ein
Anspruch auf Integritätsentschädigung besteht, wenn eine eindeutige
individuelle Langzeitprognose gestellt werden kann, welche für das ganze
Leben eine Änderung durch Heilung oder Besserung des Schadens praktisch
ausschliesst, wobei für den Entscheid über die Dauerhaftigkeit des
Integritätsschadens die Praxis wegleitend ist, wie sie für die Beurteilung
der Adäquanz psychischer Unfallfolgen Geltung hat (BGE 124 V 29 und 209, 115
V 133).

2.
Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass zwischen dem Unfall vom 8.
November 1993 und dem Gesundheitsschaden der Beschwerdegegnerin - nicht nur
dem somatisch, sondern auch dem psychisch bedingten - ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Dies wird denn auch von der Beschwerdeführerin
nicht in Frage gestellt. Umstritten ist dagegen die Adäquanz des
Kausalzusammenhangs zwischen dem genannten Unfallereignis und den
fortbestehenden psychischen Beschwerden.

2.1 Wie das kantonale Gericht zutreffend - in diesem Punkt übereinstimmend
mit der Beschwerde führenden Versicherung - festhält, wird das ursprünglich
diagnostizierte Schädel-Hirntrauma mit Commotio cerebri (Arztzeugnis UVG des
Dr. med. Z.________ vom 10. Dezember 1993) im MEDAS-Gutachten vom 22.
November 2000 nur noch als Nebenbefund aufgeführt und als "abgeheilt"
bezeichnet. Das (Haupt-)Beschwerdebild gemäss MEDAS-Gutachten - Knieschmerzen
sowie belastungsabhängige Thoraxschmerzen - lässt sich nicht dem typischen
Beschwerdebild nach einem Schleudertrauma der HWS oder einem
Schädel-Hirntrauma zuordnen. Die im Weitern beklagten häufigen Kopfschmerzen
und die diagnostizierte mittelschwere depressive Verstimmung mit
psychosomatischer Symptomatik und einer andauernden Persönlichkeitsänderung,
welche dem typischen Beschwerdebild zugerechnet werden könnten, machen für
sich allein ein solches nicht aus, wobei ohnehin das tendomyotische
zervikospondylogene Syndrom (mögliche Erklärung der geklagten Kopfschmerzen)
als nicht unfallbedingt bezeichnet wird. In diesem Zusammenhang ist auch
darauf hinzuweisen, dass gemäss dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr.
med. M.________ vom 16. August 2002 eine psychogene und nicht eine
hirnorganische Störung vorliegt, wobei die Unfallfehlverarbeitung unmittelbar
nach dem Unfall einsetzte. Für die Adäquanzprüfung ist daher
rechtsprechungsgemäss (Erw. 1.2 und 1.3 hievor) nach der in BGE 115 V 140 ff.
begründeten Rechtsprechung zu psychogenen Unfallfolgen vorzugehen.

2.2 Umstritten ist zunächst die Qualifikation des Unfalls vom 8. November
1993.

2.2.1 Über das Unfallereignis als solches sind den Akten nur wenige Angaben
zu entnehmen. Gemäss dem Arztzeugnis UVG des Dr. med. Z.________ vom 10.
Dezember 1993 wurde die Versicherte auf einem "Fussgängerstreifen angefahren
und durch die Luft gewirbelt". In der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift
lässt die Versicherte unter Hinweis auf die Aussagen eines Zeugen ausführen,
sie sei durch den Aufprall des praktisch ungebremst in sie hineinfahrenden
Personenwagens 15 bis 20 Meter durch die Luft geschleudert worden. Diese
Darstellung des Unfallgeschehens wird seitens der National nicht in Abrede
gestellt. Unter den gegebenen Umständen ist davon auszugehen, dass sich das
Unfallereignis im Wesentlichen so zugetragen hat, wie es die Versicherte
beschreibt.
Dokumentiert sind die beim Unfall erlittenen Verletzungen. Die Versicherte
erlitt ein Schädel-Hirntrauma mit Commotio cerebri, eine Rissquetschwunde
frontal an der Ohrmuschel rechts, eine Rippenfraktur sowie Kontusionen an
beiden Knien und am Ellenbogen rechts (Arztzeugnis UVG Dr. med. Z.________
vom 10. Dezember 1993). Die anlässlich des Unfalls erlittene Kontusion am
rechten Knie führte - wie sich in der Folge zeigte - zu einer Meniskusläsion,
welche einen operativen Eingriff notwendig machte (Arztbericht Dr. med.
Z.________ vom 15. Februar 1994).

2.2.2 Im Rahmen der für die Adäquanzbeurteilung vorzunehmenden
Katalogisierung (BGE 115 V 138 Erw. 6) ist das geschilderte Ereignis aufgrund
des augenfälligen Geschehensablaufs und der erlittenen Verletzungen den
mittelschweren Unfällen zuzurechnen. Es stellt sich allerdings die Frage, ob
es im Grenzbereich zu den schweren Unfällen anzusiedeln ist. Die Vorinstanz
bejahte dies mit Hinweis darauf, dass es sich nach der Beurteilung des
psychiatrischen Gutachters um einen schweren und vor allem emotional
eindrücklichen Unfall handelte; zu Recht räumt sie in diesem Zusammenhang
gleichzeitig ein, dass mit dieser psychiatrischen Aussage das Unfallerlebnis
angesprochen ist, auf welches es indessen bei der Zuordnung eines Unfalles
nicht ankommt. Die vorinstanzliche Begründung der Zuordnung zu den
mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den schweren ist daher nicht
durchwegs stichhaltig.

2.2.3 Die Beschwerdeführerin, welche die von der Vorinstanz vorgenommene
Einstufung bestreitet, macht unter Hinweis auf eine Reihe von Präjudizien
geltend, in vergleichbaren Fällen sei die Rechtsprechung stets von einem
Unfall im mittleren Bereich ausgegangen, der nicht dem Grenzbereich zu den
schweren Unfällen zuzuordnen sei. Diese Argumentation wirft die Frage auf,
inwiefern verschiedene Unfallereignisse überhaupt miteinander vergleichbar
sind. Die Gebote der Rechtssicherheit und der rechtsgleichen Behandlung der
Versicherten sprechen an sich für die Vornahme eines solchen Vergleiches.
Umgekehrt ist jedes Unfallereignis einzigartig; bei der vergleichsweisen
Würdigung verschiedener Unfallereignisse stehen zwangsläufig vergleichbare
Faktoren im Vordergrund, während andere Faktoren, welche weniger vergleichbar
erscheinen, ausgeblendet werden; es besteht somit die Gefahr eines verzerrten
Bildes. Ein Vergleich mit anderen Unfallereignissen kann deshalb lediglich
Anhaltspunkte für die Einstufung eines Unfallereignisses geben und ist
keineswegs in jedem Fall anzustellen.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Einstufung eines
Unfallereignisses nach der Rechtsprechung einerseits aufgrund des
augenfälligen Geschehensablaufes und andererseits mit Blick auf die
erlittenen Verletzungen zu geschehen hat (vgl. BGE 115 V 138 Erw. 6; RKUV
1996 Nr. U 248 S. 177 Erw. 4b). Ein Vergleich, bei dem hauptsächlich die
erlittenen Verletzungen miteinander in Beziehung gesetzt werden,
beispielsweise weil diese sich zum Vergleich eher eignen, ist daher von
vornherein wenig aussagekräftig. Bei einem Vergleich sind vielmehr sowohl der
äussere Geschehensablauf als auch die erlittenen Verletzungen einzubeziehen.
Massgeblich ist das Gesamtbild, das sich aus äusserem Geschehensablauf und
erlittenen Verletzungen ergibt; je dramatischer der äussere Geschehensablauf
nach objektiver Betrachtungsweise erscheint, umso eher ist ein schwerer Fall
oder ein mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den schweren anzunehmen,
selbst wenn die erlittenen Verletzungen weniger gravierend sind; umgekehrt
kann ein Unfallereignis als schwer oder im Grenzbereich dazu erscheinen, wenn
ein vom äusseren Geschehensablauf her nicht besonders eindrückliches
Unfallgeschehen zu besonders schweren Verletzungen führt.

2.2.4 Der Blick auf die von der Beschwerdeführerin angeführten
Vergleichsfälle zeigt Folgendes: Gemäss Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons Aargau in Sachen I. vom 3. Juni 1998 wurde die Versicherte I. auf
dem Fussgängerstreifen von einem Auto angefahren und erlitt Kontusionen am
ganzen Körper sowie eine Zehenfraktur. Vom augenfälligen Geschehensablauf her
handelt es sich um ein ähnliches Unfallereignis wie im vorliegenden Fall,
allerdings wurde die Frau in jenem Fall nicht in einer vergleichbaren Weise
weggeschleudert. Hinsichtlich der erlittenen Verletzungen erweist sich der
Vergleichsfall als weniger gravierend. In dem vom Eidgenössischen
Versicherungsgericht im Urteil R. vom 6. September 2000 (U 43/02) beurteilten
Fall zog sich der von einem Rohr am Kopf getroffene und zwei Meter in die
Tiefe stürzende Monteur eine Commotio cerebri, eine Querfortsatzfraktur sowie
einen Bruch der linken Hand zu. Die erlittenen Verletzungen erscheinen
denjenigen der Versicherten im vorliegenden Verfahren vergleichbar; vom
augenfälligen Geschehensablauf aus betrachtet ist ein Sturz aus zwei Metern
Höhe - unter diesem Aspekt wurde die Zuordnung vorgenommen - deutlich weniger
schwerwiegend als das Ereignis des vorliegenden Falles. Ähnliches gilt
hinsichtlich des Verkehrsunfalls, bei dem der Versicherte ein
HWS-Distorsionstrauma, eine Quetschung des Brustkorbes und eine
Schädelprellung erlitt (Urteil R. vom 2. Mai 2003 [U 261/02]): Die erlittenen
Verletzungen erscheinen einigermassen vergleichbar, wobei allerdings die von
der hierortigen Beschwerdegegnerin erlittene, in der Folge besonders
schwerwiegende Knieverletzung fehlt, zudem ist das Unfallgeschehen etwas
weniger schwerwiegend einzustufen. Der vom Eidgenössischen
Versicherungsgericht am 4. September 2003 beurteilte Unfall lässt sich
bezüglich der erlittenen Verletzungen (Lendenwirbel-Kompressionsfraktur) mit
dem vorliegenden nicht vergleichen. Für die Zuordnung des Unfallereignisses
war vor allem der äussere Geschehensablauf massgeblich, wobei der Versicherte
nach dem Unfall wieder selbstständig aufstehen konnte und auch keine
Ausstrahlung in die Beine verspürte (Urteil D. vom 4. September 2003 [U
3/03], Erw. 3.4.1). Anders liegt der äussere Geschehensablauf im
unmittelbaren Anschluss an das Unfallereignis im vorliegenden Fall: Die
Versicherte erlitt einen Schock und musste notfallmässig via Ambulanz ins
Spital eingewiesen werden (Arztzeugnis UVG des Dr. med. Z.________ vom 10.
Dezember 1993). Eindeutig weniger schwerwiegend war auch der äussere
Geschehensablauf im Falle des Gussputzers, der seinen Fuss unter einem
Gussstück einklemmte und dabei Fussverletzungen erlitt (Urteil A. vom 31.
Oktober 2003 [U 15/02]). Die von der Versicherten P. im vom Eidgenössischen
Versicherungsgericht am 5. Mai 2004 beurteilten Fall (U 141/03) erlittenen
Verletzungen erscheinen wiederum vergleichbar mit denjenigen der
Beschwerdegegnerin im vorliegenden Falle; auch hier fehlt aber ein Äquivalent
zu der sich in der Folge besonders schwerwiegend auswirkenden Knieverletzung,
und vor allem ist der äussere Geschehensablauf des erlittenen Verkehrsunfalls
weniger schwerwiegend.

2.2.5 Umgekehrt erweist sich der vorliegende Fall als durchaus vergleichbar
mit Konstellationen, in denen von der Rechtsprechung ein mittlerer Unfall im
Grenzbereich zu den schweren angenommen wurde: Ein Zweiradfahrer wurde von
einem Personenwagen frontal erfasst, auf die Motorhaube gehoben und rund 22
Meter von der Kollisionsstelle weg auf das Trottoir geschleudert (nicht
veröffentlichtes Urteil C. vom 23. Dezember 1991, zitiert in RKUV 1999 S.
123); ein Insasse wurde nach einer Kollision mit einem anderen Personenwagen
aus seinem Fahrzeug hinausgeschleudert, wobei das rechte Bein im umgestürzten
Auto eingeklemmt blieb (nicht veröffentlichtes Urteil A. vom 29. Oktober
1991; zitiert in RKUV 1999 S. 123). Angesichts dieser Präjudizien ist der
durch die Vorinstanz vorgenommenen Einordnung als mittlerer Unfall im
Grenzbereich zu den schweren zuzustimmen.

2.3 Nach dem Gesagten handelt es sich vorliegend um einen mittleren Unfall im
Grenzbereich zu den schweren. Die Adäquanz des Kausalzusammenhanges ist
demzufolge bereits dann zu bejahen, wenn ein einzelnes der in die Beurteilung
einzubeziehenden unfallbezogenen Kriterien erfüllt ist (BGE 115 V 140 Erw.
6c/bb).

2.3.1 Die Vorinstanz sah sechs der massgebenden unfallbezogenen Kriterien als
erfüllt an. Die Beschwerdeführerin erachtet dagegen "bestenfalls" die
Kriterien der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung und der
körperlichen Dauerschmerzen als gegeben.

2.3.2 R.________ erlebte den Unfall vom 8. November 1993 als emotional
eindrücklich (psychiatrisches Konsilium Dr. med. M.________ vom 16. August
2002). Nach dem Unfall befand sie sich in einem Schockzustand (Arztzeugnis
UVG Dr. med. Z.________ vom 10. Dezember 1993). Die Erfahrung, von einem
Fahrzeug mit grosser Wucht über eine beträchtliche Distanz weggeschleudert zu
werden, ist nicht nur subjektiv, sondern auch bei objektiver
Betrachtungsweise als besonders eindrücklich zu verzeichnen. Eher zu
verneinen ist hingegen das Kriterium der besonderen Art der erlittenen
Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, eine psychische
Fehlentwicklung auszulösen. Die erlittene Commotio cerebri, welche für sich
alleine ohnehin nicht zur Bejahung des Kriteriums genügen würde (Urteil B.
vom 25. Januar 2002, U 154/00), ist offenbar folgenlos abgeheilt. Die
Kriterien der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung und der
körperlichen Dauerschmerzen werden nicht nur von der Vorinstanz, sondern auch
von der Beschwerdeführerin als gegeben erachtet; dieser übereinstimmenden
Ansicht ist beizupflichten. Während die Vorinstanz einen schwierigen
Heilungsverlauf unter Hinweis auf die nach wie vor bestehenden
Gesundheitsschäden bejaht, spricht die National von einem allenfalls
langwierigen, aber nicht schwierigen Heilungsverlauf; ihr ist insofern Recht
zu geben, als ein langwieriger Heilungsverlauf nicht immer auch ein
komplizierter sein muss; im vorliegenden Fall war der Heilungsverlauf aber
nur während der ersten Hospitalisationszeit von 10 Tagen erfreulich; schon
kurze Zeit später erfolgte wegen des Knieleidens ein operativer Eingriff,
welcher aber nicht den erhofften Erfolg brachte (Arztberichte Dr. Z.________
vom 15. Februar bzw. 27. April 1994); angesichts der Tatsache, dass die
Knieschmerzen im Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung im Jahre 2002 nicht nur
andauerten, sondern die Hauptdiagnose mit wesentlicher Einschränkung der
zumutbaren Arbeitsfähigkeit darstellten, ist das Kriterium des schwierigen
Heilungsverlaufs als erfüllt zu betrachten. In Übereinstimmung mit der
Vorinstanz ist auch das Kriterium "Grad und Dauer der physisch bedingten
Arbeitsunfähigkeit" als erfüllt zu betrachten, kann doch die Versicherte
wegen ihrer somatischen Beschwerden - nicht wegen des psychischen Leidens -
die vor dem Unfall ausgeübte Tätigkeit als Raumpflegerin nicht mehr
verrichten.

2.3.3 Da somit mehrere der massgebenden unfallbezogenen Kriterien erfüllt
sind, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhanges entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin zu bejahen. Die Gesamtwürdigung der einzelnen Kriterien
würde dem Unfall vom 8. November 1993 eine massgebende Bedeutung für die
eingetretene psychische Fehlentwicklung und die psychisch bedingte
vollständige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit selbst dann zuweisen, wenn das
Unfallereignis entgegen den vorstehenden Ausführungen (Erw. 2.3 hievor)
lediglich als mittlerer Unfall und nicht als mittlerer Unfall im Grenzbereich
zu den schweren Unfällen zu qualifizieren wäre. Umgekehrt wäre die Adäquanz
des Kausalzusammenhanges im Übrigen auch dann zu bejahen, wenn man mit der
Beschwerdeführerin lediglich zwei Kriterien als gegeben erachtete, würde dies
doch angesichts der Qualifikation des Unfallereignisses als mittelschwer im
Grenzbereich zu den schweren genügen.

2.3.4 Sind nach den vorstehenden Erwägungen sowohl der natürliche wie auch
der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfall und sowohl
den somatischen als auch den psychischen Unfallfolgen zu bejahen, steht der
Anspruch der Versicherten auf eine ganze Invalidenrente der
Unfallversicherung bzw. eine allfällige Komplementärrente angesichts der
ausgewiesenen (unfallbedingten) 100%igen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit
fest. Höhe der Rente und Rentenbeginn sind im Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht nicht strittig.

3.
3.1 Zu prüfen ist weiter, ob für die psychischen Unfallfolgen eine
Integritätsentschädigung geschuldet ist. Unbestritten ist die
Integritätsentschädigung von 30 % für die somatischen Unfallfolgen. Die
Vorinstanz sprach der Versicherten zusätzlich eine Integritätsentschädigung
wegen der Beeinträchtigung der geistigen bzw. psychischen Integrität im
Umfang von ebenfalls 30 % zu. Insgesamt erhöhte sie damit die
Integritätsentschädigung gegenüber dem Einspracheentscheid von 30 % auf 60 %.

3.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die Verpflichtung zur
Ausrichtung einer Integritätsentschädigung für die psychische
Beeinträchtigung mit dem Hinweis auf die fehlende Adäquanz des
Kausalzusammenhanges bestritten. Wie dargelegt (Erw. 2 hievor), ist der
adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 8. November 1993
und dem psychischen Gesundheitsschaden der Versicherten zu bejahen. Damit
steht aber noch nicht fest, dass die Voraussetzungen der Ausrichtung einer
Integritätsentschädigung für einen solchen Gesundheitsschaden erfüllt sind.

3.3 Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Integritätsentschädigung auch bei
Beeinträchtigungen der psychischen Integrität (BGE 124 V 29). Voraussetzung
für eine Integritätsentschädigung ist allerdings eine eindeutige individuelle
Langzeitprognose, welche für das ganze Leben eine Änderung durch Heilung oder
Besserung des Schadens praktisch ausschliesst. Bei der Beurteilung der
Dauerhaftigkeit psychogener Unfallfolgen ist an das Unfallereignis
anzuknüpfen und von der Praxis auszugehen, wie sie für die Beurteilung der
Adäquanz psychischer Unfallfolgen Geltung hat (BGE 124 V 44 f. Erw. 5c/bb).
Danach wird die Adäquanz bei banalen bzw. leichten Unfällen in der Regel ohne
weiteres verneint und bei schweren Unfällen in der Regel bejaht; bei
mittleren Unfällen bedarf es besonderer, objektiv erfassbarer Umstände, damit
die Adäquanz bejaht werden kann (BGE 115 V 138 ff. Erw. 6). In Anlehnung an
diese Praxis ist der Anspruch auf Integritätsentschädigung bei banalen bzw.
bei leichten Unfällen regelmässig zu verneinen, selbst wenn die Adäquanz der
Unfallfolgen ausnahmsweise bejaht wird. Auch bei Unfällen im mittleren
Bereich lässt sich die Dauerhaftigkeit des Integritätsschadens in der Regel
verneinen, ohne dass in jedem Einzelfall eine nähere Abklärung von Art und
Dauerhaftigkeit des psychischen Schadens vorzunehmen wäre. Etwas anderes gilt
nur ausnahmsweise, namentlich im Grenzbereich zu den schweren Unfällen, wenn
aufgrund der Akten erhebliche Anhaltspunkte für eine besonders schwerwiegende
Beeinträchtigung der psychischen Integrität bestehen, die einer Besserung
nicht mehr zugänglich zu sein scheint. Solche Indizien können in den weiteren
unfallbezogenen Kriterien erblickt werden, wie sie bei der
Adäquanzbeurteilung zu berücksichtigen sind, sofern sie besonders ausgeprägt
und gehäuft gegeben sind und die Annahme nahe legen, sie könnten als
Stressoren eine lebenslang chronifizierende Auswirkung begünstigt haben. Bei
schweren Unfällen schliesslich ist die Dauerhaftigkeit des
Integritätsschadens stets zu prüfen und nötigenfalls durch ein
psychiatrisches Gutachten abzuklären, sofern sie nicht bereits aufgrund der
Akten als eindeutig erscheint (BGE 124 V 45 oben Erw. 5c/bb).

3.4 Es stellt sich somit die Frage, ob im vorliegenden Fall die gegenüber der
Adäquanzprüfung erhöhten Voraussetzungen für die Bejahung der Dauerhaftigkeit
des psychischen  Gesundheitsschadens erfüllt sind.
Gemäss dem Zusatzbericht des Dr. med. M.________ vom 20. Februar 2004 zur
Beantwortung der Frage nach einem psychisch bedingten Integritätsschaden
liegt bei der Versicherten eine andauernde Persönlichkeitsänderung vor. Aus
ärztlicher Sicht wird ein psychischer Integritätsschaden leichten bis
mittelschweren Grades bejaht. Weil das Unfallereignis vom 8. November 1993
als mittelschwer im Grenzbereich zu den schweren zu qualifizieren ist, ist
die Dauerhaftigkeit des psychischen Integritätsschadens aus rechtlicher Sicht
dann anzunehmen, wenn die bei der Adäquanzbeurteilung zu berücksichtigenden
unfallbezogenen Kriterien besonders ausgeprägt und gehäuft erfüllt sind und
die Annahme nahe legen, sie könnten als Stressoren eine lebenslang
chronifizierende Auswirkung begünstigt haben. Im vorliegenden Fall sind
mehrere Adäquanzkriterien erfüllt und es steht aufgrund der bereits
durchgeführten psychiatrischen Abklärungen fest, dass insofern eine besonders
schwerwiegende Beeinträchtigung der psychischen Integrität besteht, als diese
einer Besserung nicht mehr zugänglich zu sein scheint. Unter diesen Umständen
hat die Vorinstanz zu Recht auch für den psychischen Gesundheitsschaden eine
Integritätsentschädigung zugesprochen.

4.
4.1 Zu beurteilen bleibt schliesslich die Frage, inwieweit auf der
Integritätsentschädigung von Fr. 29'160.- ein Verzugszins geschuldet ist. Die
Verzugszinspflicht im Grundsatz wird seitens der Beschwerdeführerin nicht
bestritten, sprach sie doch im Einspracheentscheid einen Verzugszins von 5 %
für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis 15. August 2000 zu. Die Vorinstanz
verlängerte aufgrund eines entsprechenden Begehrens der Versicherten die
Verzugszinspflicht ab 1. Januar 1998 bis "zum Datum deren Bezahlung im
Dezember 2000".  Strittig ist also lediglich die Verzugszinspflicht im
Zeitraum zwischen dem 15. August und Dezember 2000. Diesbezüglich sind die
vor In-Kraft-Treten des ATSG gültig gewesenen Rechtssätze massgebend (BGE 129
V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1); demzufolge sind grundsätzlich keine
Verzugszinsen geschuldet, sofern nicht ausnahmsweise widerrechtliches oder
trölerisches und gleichzeitig schuldhaftes Verhalten des Verwaltung
anzunehmen ist (BGE 119 V 81 Erw. 3a mit Hinweisen).

4.2 Die Beschwerdeführerin räumt zu Recht ein, dass die Zeit zwischen dem
Abschluss der Taggeldleistungen und dem Rentenentscheid "unverhältnismässig
lang" gewesen sei. Bereits im Schreiben vom 13. August 1999, mit welchem die
Taggelder abgerechnet werden, wird um Entschuldigung für die verspätete
Bearbeitung des Schadenfalls gebeten. Trotzdem wird die in diesem Schreiben
gesetzte Terminvorgabe für das weitere Vorgehen, nämlich die Zustellung einer
Stellungnahme ca. Mitte September 1999, bei weitem nicht eingehalten - erst
im Juli 2000 wurde der Versicherten das rechtliche Gehör gewährt. Wenn die
Beschwerdeführerin und die Vorinstanz unter diesen Umständen die
Voraussetzungen für die Gewährung eines Verzugszinses grundsätzlich als
erfüllt betrachten, ist ihnen beizupflichten.

4.3 Die Beschwerdeführerin stellt sich nun auf den Standpunkt, die
Verzugszinspflicht ende am 15. August 2000, weil ab diesem Zeitpunkt die
Verfahrensverzögerung von der Beschwerdegegnerin zu vertreten sei. Unter
Hinweis auf eine eigene Aktennotiz wird geltend gemacht, die
Beschwerdegegnerin habe (telefonisch) ein Erstreckungsgesuch für die Wahrung
des rechtlichen Gehörs bis zum 20. September 2000 gestellt und ihre
Stellungnahme erst am 2. Oktober 2000 eingereicht. Die Beschwerdegegnerin
bestreitet, eine Erstreckung verlangt zu haben und will am 2. Oktober 2000
(lediglich) reklamiert haben. Die Aktenlage über den fraglichen Zeitraum ist
nicht eindeutig, bzw. nicht vollständig. Aus dem Schreiben der National vom
25. Juli 2000 geht zwar hervor, dass der Beschwerdegegnerin Frist bis zum 15.
August 2000 zur Einreichung einer Stellungnahme gesetzt wurde, wobei
gleichzeitig aber auch in Aussicht gestellt wird, dass ohne Nachricht eine
einsprachefähige Verfügung erlassen werde. Ein schriftliches
Erstreckungsgesuch besteht offenbar nicht, der Inhalt der Eingabe vom 2.
Oktober 2000 ist nicht aktenkundig. Ungeklärt ist, weshalb die Eingabe am 2.
Oktober 2000 einging, obwohl die behauptetermassen erstreckte Frist am 20.
September 2000 abgelaufen sein soll. Aufgrund dieser Sachlage ist höchstens
klar, dass die Beschwerdegegnerin - wenn überhaupt - maximal eine
Verfahrensverlängerung von anderthalb Monaten mitverursacht hat. Angesichts
der überlangen Verfahrensdauer hätte die Beschwerdeführerin aber in jedem
Fall eine weitere Verfahrensverlängerung vermeiden müssen, zumal die
beförderliche Behandlung des Verfahrens in den Verantwortungsbereich des
Sozialversicherungsträgers fällt. Unter diesen Umständen kann der Auffassung
der Vorinstanz, ein Verzugszins sei auch für die Zeit zwischen August bis
Dezember 2000 geschuldet, gefolgt werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
ist deshalb auch in diesem Punkt abzuweisen.

5.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die National der obsiegenden,
anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu
bezahlen (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). Deren
Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 152 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 135 OG) ist damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft hat der
Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
zugestellt.
Luzern, 15. März 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: