Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 210/2004
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U 210/04

Urteil vom 23. Dezember 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiber Fessler

S.________, 1948, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas
Brauchli, Hermannstrasse 8, 8570 Weinfelden,

gegen

Winterthur Versicherungen, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich,
Münchhaldenstrasse 24, 8008 Zürich

Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Weinfelden

(Entscheid vom 24. März 2004)

Sachverhalt:

A.
Die 1948 geborene S.________ arbeitete seit 12. Februar 2001 in der Firma
Z.________. Sie war bei den Winterthur Versicherungen (nachfolgend:
Winterthur) gegen die gesundheitlichen und erwerblichen Folgen von Berufs-
und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten obligatorisch versichert. Am
22. September 2001 stolperte S.________ über eine Treppenstufe und stürzte.
Wegen Knieschmerzen suchte sie zwei Tage später ihren Hausarzt Dr. med.
C.________, Allgemeine Medizin FMH, auf. Dieser stellte die Diagnose einer
traumatisch aktivierten Gonarthrose rechts. Er verordnete Gehstöcke,
Schmerzmedikamente sowie Physiotherapie. Dr. med. C.________ attestierte eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 10. Oktober 2001 und von 50 % danach. Die
Winterthur erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld).
Anfang November 2001 wurde S.________ auf Ende Dezember 2001 gekündigt.
Am 16. Januar 2002 klagte S.________ gegenüber dem Schadensinspektor der
Winterthur über persistierende Schmerzen im rechten Knie. Im Weitern spüre
sie seit dem Unfall ein Stechen im linken Knie. Diese Beschwerden hätten in
den letzten Wochen massiv zugenommen. Dr. med. C.________ hielt im Ärztlichen
Zwischenbericht vom 23. Februar 2002 fest, es bestehe eine aktivierte
Gonarthrose links bei Status nach Kniedistorsion rechts. Nach dem Sturz im
September 2001 sei es zu einem Schonhinken gekommen. Durch diese
Fehlbelastung und Mehrbelastung des linken Kniegelenkes seien hier Schmerzen
aufgetreten. Das MRI des linken Knies vom 3. Mai 2002 ergab eine
fortgeschrittene Pangonarthrose mit massiven Osteophyten am medialen
Femorkondylus und einer spitz zulaufenden osteophytären Veränderung am
anterolateralen Tibiaplateau (Bericht Klinik für Orthopädie und Traumatologie
Spital F.________ vom 19. Juli 2002). Am 9. August 2002 wurde am linken
Kniegelenk eine Arthroskopie durchgeführt. Die Operationsdiagnose lautete auf
eine «Degenerative medial und laterale Meniskusläsion, anterolaterarer
Osteophyt bei Gonarthrose links». Der Eingriff umfasste eine
Teilmeniskektomie medial und lateral, eine Gelenktoilette sowie
Osteophytenabtragung (Bericht vom 30. August 2002).

Mit Verfügung vom 19. November 2002 stellte die Winterthur die
Versicherungsleistungen auf den 31. Oktober 2002 ein. Ebenfalls lehnte sie
die Übernahme der Kosten für die Arthroskopie vom 9. August 2002 ab. Hiegegen
erhob S.________ Einsprache. In der Folge legte die Winterthur die Sache
ihrem beratenden Arzt Dr. med. H.________, Chirurgie FMH, zur Beurteilung
vor. Gestützt auf seine Stellungnahme vom 25. März 2003 hiess die Winterthur
die Einsprache mit Entscheid vom 28. März 2003 teilweise gut. Sie anerkannte
den arthroskopisch festgestellten Meniskusriss im linken Knie als
unfallähnliche Körperschädigung und bejahte eine diesbezügliche
Leistungspflicht bis spätestens am 8. November 2002. Mit Bezug auf die
Kniebeschwerden rechts bestätigte sie die verfügte Leistungseinstellung zum
31. Oktober 2002.

B.
Die Beschwerde der S.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau
als Versicherungsgericht nach zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom
24. März 2004 ab.

C.
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Rechtsbegehren,
der Gerichtsentscheid im materiellen Punkt und der Einspracheentscheid seien
aufzuheben und die Sache sei an die Winterthur zurückzuweisen, damit sie nach
weiteren Abklärungen über die Leistungspflicht aus dem Unfall vom 22.
September 2001 über den 31. Oktober resp. 8. November hinaus neu verfüge; im
Weitern sei ihr die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen.
Das kantonale Versicherungsgericht und die Winterthur beantragen die
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D.
Der Rechtsvertreter von S.________ hat mit Schreiben vom 6. Juli 2004 das
Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zurückgezogen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Winterthur aus dem Unfall vom 22.
September 2001 auch ab 1. November 2002 (rechtes Knie) resp. 9. November 2002
(linkes Knie) Leistungen zu erbringen hat. Dabei stellt sich vorab die Frage,
ob die geklagten Beschwerden und die darauf zurückzuführende Arbeits- und
Erwerbsunfähigkeit natürlich kausale Unfallfolgen darstellen.

2.
Im angefochtenen Entscheid wird der Begriff des natürlichen
Kausalzusammenhangs (BGE 119 V 337 Erw. 1 mit Hinweisen) sowie die
Rechtsprechung zum Beweiswert von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit
Hinweis) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die vorinstanzlichen
Ausführungen zur Beweislastverteilung in Bezug auf die Frage, ob der Unfall
jede kausale Bedeutung für den Gesundheitsschaden verloren hat (vgl. RKUV
2000 Nr. U 363 S. 46 Erw. 2 mit Hinweis). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen
ist, dass die in Art. 9 Abs. 2 UVV aufgezählten unfallähnlichen
Körperschädigungen solange einem Unfall gleichgestellt sind, als der
krankhafte oder degenerative Charakter der Verletzung nicht offensichtlich
als alleinige Ursache der Beschwerden betrachtet werden kann (Urteil C. vom
6. August 2003 [U 220/02]).
Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat am
unfallversicherungsrechtlichen Begriff des natürlichen Kausalzusammenhangs
und dessen Bedeutung als eine Voraussetzung für die Leistungspflicht nach UVG
nichts geändert (Urteil C. vom 5. November 2004 [U 106/04] Erw. 2; Ueli
Kieser, ATSG-Kommentar, S. 64 f. Rz 20 zu Art. 4). Für die Frage des
intertemporal anwendbaren Rechts ist somit nicht von Belang, dass der
Einspracheentscheid am 28. März 2003 nach In-Kraft-Treten des ATSG erlassen
wurde (vgl. BGE 130 V 318 und 329 sowie BGE 130 V 445).

3.
3.1 Vorliegend stellt sich in erster Linie die Frage, ob der rechtserhebliche
Sachverhalt hinreichend abgeklärt ist und die zuverlässige Beurteilung des
streitigen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 22. September 2001 und
den geklagten Kniebeschwerden erlaubt. Das kantonale Gericht hat dies bejaht.
Aufgrund der Stellungnahme des beratenden Arztes der Winterthur, Dr. med.
H.________, vom 25. März 2003 sei davon auszugehen, dass der Sturz am linken
und am rechten Knie lediglich eine temporäre Verschlimmerung der
vorbestandenen, weit fortgeschrittenen Gonarthrose bewirkt habe. Dabei sei
der Status quo sine beim Knie rechts spätestens ein Jahr nach dem Vorfall und
am Knie links spätestens drei Monate nach der Arthroskopie vom 9. August 2002
erreicht gewesen. Es bestehe kein Anlass, von dieser fachärztlichen
Beurteilung abzuweichen. Der nicht datierte Bericht des zweiten beratenden
Arztes der Winterthur, Dr. med. P.________, sehe lediglich eine kürzere
Karenzzeit bis zum Erreichen des Status quo sine vor. Ebenfalls legten die
Aussagen des Hausarztes Dr. med. C.________ keinen anderen Schluss nahe.
Insbesondere äussere sich sein Schreiben vom 4. Dezember 2002 nicht zur
Unfallkausalität. Weitere Abklärungen erübrigten sich. Die Winterthur habe
daher zu Recht ihre Leistungspflicht ab 1. November resp. 9. November 2002
abgelehnt.

3.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird vorgebracht, auf die
Stellungnahmen der beiden beratenden Ärzte der Winterthur könne von
vornherein nicht abgestellt werden, weil sie in Bezug auf die Frage des
Zeitpunktes des Erreichens des Status quo sine voneinander abwichen. Dem
nicht datierten Bericht des Dr. med. P.________ komme im Übrigen ohnehin
keine Bedeutung zu, fehle doch die minimalste Begründung. Aber auch die
Beurteilung des Dr. med. H.________ vom 25. März 2003 sei sehr oberflächlich
ausgefallen. Daraus gehe nicht hervor, welche medizinischen Akten er geprüft
habe. Ebenfalls habe er die Versicherte kein einziges Mal gesehen, geschweige
denn untersucht. Es handle sich somit um ein reines Aktengutachten. Seine
Stellungnahme enthalte sodann vorwiegend Allgemeinplätze. Es komme dazu, dass
sich Dr. med. H.________ mit der deutlich anderen Meinung des Hausarztes in
keiner Weise auseinandersetze. Nach Dr. med. C.________ habe der Sturz vom
22. September 2001 nicht bloss eine temporäre Verschlimmerung des
Vorzustandes der beiden Knie gebracht, sondern eine neue bleibende
Gesundheitsschädigung verursacht. Welcher Tatbestand gegeben sei, bedürfe der
gutachtlichen Abklärung, und zwar umso mehr, als die Winterthur die
Beweislast für das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung des Unfalles vom 22.
September 2001 für die geklagten Kniebeschwerden trage.

4.
Es steht ausser Frage, dass dem undatierten Bericht des Dr. med. P.________
für die Kauslitätsfrage keine Bedeutung zukommt, weil nicht ersichtlich ist,
worauf sich seine Beurteilung abstützt. Im Weitern handelt es sich bei der
Stellungnahme des Dr. med. H.________ vom 25. März 2003 weder um ein
Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 lit. e VwVG und Art. 60 BZP
noch um einen Amtsbericht gemäss Art. 49 BZP, je in Verbindung mit Art. 19
VwVG (RKUV 2003 Nr. U 484 S. 251 f. Erw. 3.2.1). Ihr kommt Beweiswert zu,
sofern und soweit sie schlüssig erscheint, nachvollziehbar begründet und in
sich widerspruchsfrei ist und auch keine Indizien bestehen, die gegen ihre
Zuverlässigkeit sprechen. Dass Dr. med. H.________ beratender Arzt des
privaten Unfallversicherers ist, relativiert für sich allein genommen die
Aussagekraft seiner Beurteilung nicht und lässt auch nicht schon auf
mangelnde Objektivität oder auf Befangenheit schliessen. Allerdings ist an
seine Unparteilichkeit ein strenger Massstab anzulegen (in RKUV 2003 Nr. U
484 S. 251 nicht publizierte Erw. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 353 f. Erw.
3b/ee; vgl. auch BGE 128 III 15 Erw. 4a).

4.1 Es wird zu Recht nicht geltend gemacht, die Stellungnahme des Dr. med.
H.________ vom 25. März 2003 weise (innere) Widersprüche auf. Sodann trifft
entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht zu, der
beratende Arzt der Winterthur habe die Möglichkeit nicht ernsthaft in
Betracht gezogen, dass der Unfall vom 22. September 2001 auch einen neuen
bleibenden Gesundheitsschaden am vorgeschädigten Knie verursacht haben
könnte. Dr. med. H.________ hält in Bezug auf das rechte Knie fest, es hätten
keine eindeutigen morphologischen Schädigungen nachgewiesen werden können,
die in einem Kausalzusammenhang zum Unfall stünden. Daraus folgert er, es
habe lediglich eine temporäre Verschlimmerung der vorbestandenen
Pangonarthrose des rechten Knies stattgefunden. Erfahrungsgemäss werde bei
einem solchen Zustand der Status quo sine spätestens nach rund einem Jahr
erreicht. Mit Bezug auf das linke Knie führt der beratende Arzt aus, die
Meniskusläsion im Hinterhornbereich gemäss Operationsbericht sei nicht von
einem Ausmass, um eine richtunggebende Verschlimmerung als Folge des Sturzes
anzunehmen. Nach der allgemeinen Erfahrung und nach dem normalen Lauf der
Dinge sei (auch) hier der Status quo sine spätestens drei Monate nach dem
arthroskopischen Eingriff erreicht worden.

4.2
4.2.1Die Aussagen des Dr. med. H.________ sind insofern nicht schlüssig, als
der Sturz vom 22. September 2001 zu keinen eindeutigen morphologischen
Schädigungen des Kniegelenkes rechts geführt haben soll. Dr. med. C.________
hielt zwar im Arztbericht UVG vom 11. Oktober 2001 fest, der Röntgenbefund
habe keine frischen ossären Läsionen am Knie rechts ergeben. Dies genügt
indessen nicht, um eine objektivierbare unfallbedingte Schädigung des Knies
rechts eindeutig auszuschliessen, und zwar umso weniger, als der Hausarzt in
diesem Punkt eine andere Meinung vertritt als der beratende Arzt der
Winterthur. Davon abgesehen hat offenbar die klinische Untersuchung gegenüber
der herkömmlichen Radiografie an Bedeutung gewonnen (Urteil R. vom 29.April
2004 [U 43/03] Erw. 4.2)
4.2.2Es ist unzulässig, ohne Prüfung des konkreten Falles nur mit Verweis auf
wissenschaftliche Studien das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung eines
Unfalles für persistierende oder verstärkt auftretende Beschwerden zu
verneinen (vgl. RKUV 2003 Nr. U 487 S. 337). Dies heisst im Falle einer
vorübergehenden Verschlimmerung eines krankhaften Vorzustandes indessen
nicht, dass bei der Festlegung des Zeitpunktes des Erreichens des Status quo
sine vel ante Erfahrungswerte nicht berücksichtigt werden dürften. Wird auf
solche Zahlen abgestellt, muss jedoch auf die einschlägige fachmedizinische
Literatur hingewiesen und es müssen kurz die Gründe genannt werden, weshalb
im konkreten Fall kein Anlass besteht, davon abzuweichen Dabei kann sich
gegebenenfalls auch die Frage nach der Verlässlichkeit und Eignung einer
bestimmten diagnostischen Methode oder eines bestimmten der Diagnose
dienenden Verfahrens zum Nachweis einer Krankheit stellen (illustrativ Urteil
R. vom 29. April 2004 [U 43/03] Erw. 4; vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 395 S.
316). Diese Regeln sind vorliegend nicht eingehalten.

In Bezug auf das linke Knie im Besonderen stellt sich grundsätzlich die
Frage, ob der Erfahrungswert für das Erreichen des Status quo sine bei einer
Meniskusläsion der vorliegenden Art von höchstens drei Monaten nach der
Operation ungeachtet der Ursache der Verletzung und auch von Grad und Ausmass
der arthrotischen Veränderungen gilt. Sodann sind Umstände gegeben, welche
nach einer eingehenderen Begründung rufen, dass diese Zeitspanne auch im
vorliegenden Fall gilt. Bei der Operation wurde eine medial und laterale
Meniskusläsion festgestellt. Die Schädigung wurde als degenerativ bezeichnet,
war aber laut Dr. med. H.________ eindeutig. Der degenerative Charakter der
Meniskusläsion spricht für die vom beratenden Arzt der Winterthur angenommene
unfallähnliche Körperschädigung (vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV), die
Eindeutigkeit des Befundes für die Unfallbedingtheit der Verletzung. Soweit
von einer unmittelbaren Folge des Sturzes vom 22. September 2002 auszugehen
ist, wurde sie somit erst elf Monate später am 9. Juli 2002 operativ
behandelt. Es kommt dazu, dass gemäss Dr. med. C.________ aufgrund der
schmerzbedingten Fehlbelastung des rechten Beines (Schonhinken) das
Kniegelenk links übermässig beansprucht wurde. Dies führte offenbar Anfang
2002 zu vermehrten Beschwerden. Zu beachten gilt weiter, dass der operierende
Arzt bei Versagen der konservativen Therapie einen künstlichen Gelenksersatz
als indiziert erachtete (Bericht vom 30. August 2002). Soweit die
Meniskusläsion nicht (direkte) Folge des Sturzes vom 22. September 2002 ist,
stellt sich ebenfalls die Frage, inwiefern dem (spätesten) Zeitpunkt des
Eintritts der Verletzung für die Beurteilung des streitigen
Kausalzusammenhanges Bedeutung zukommt. Sodann kann mit der Aussage, dass die
Meniskusläsion erst bei der Arthroskopie entdeckt wurde, nichts gewonnen
werden.

4.3 Die vorstehenden Ausführungen und aufgeworfenen Fragen wecken begründete
Zweifel an der Kausalitätsbeurteilung des Dr. med. H.________. Die Winterthur
wird daher ergänzende Abklärungen vorzunehmen haben. Allenfalls wird sie auch
die IV-Akten einsehen. Die Beschwerdeführerin bezieht seit 1. September 2002
eine Viertelsrente. Danach wird sie über die streitige Leistungspflicht aus
dem Unfall vom 22. September 2001 neu verfügen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 24. März 2004 und der
Einspracheentscheid vom 28. März 2003 aufgehoben und es wird die Sache an die
Winterthur Versicherungen zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen
verfahre und über die Leistungspflicht aus dem Unfall vom 22. September 2001
ab 1. November 2002 (rechtes Knie) resp. 9. November 2004 (linkes Knie) neu
verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Winterthur Versicherungen haben der Beschwerdeführerin für das Verfahren
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr.
2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau hat über eine Parteientschädigung
für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau
und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 23. Dezember 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: