Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 209/2004
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U 209/04

Urteil vom 25. November 2004
IV. Kammer

Bundesrichter Meyer, Ursprung und Kernen; Gerichtsschreiber Grünvogel

Hotela Kranken- und Unfallkasse des SHV, rue de la Gare 18, 1820 Montreux,
Beschwerdeführerin,

gegen

S.________, 1957, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel
Zbinden, cité Bellevue 6, 1707 Freiburg

Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Givisiez

(Entscheid vom 22. April 2004)

Sachverhalt:

A.
Die 1957 geborene S.________ arbeitete seit dem 1. Mai 2000 als Küchenchefin
im Restaurant P.________. Auf Grund dieser Anstellung war sie bei der Hotela
Kranken- und Unfallkasse des Schweizer Hotelier-Vereins (nachfolgend Hotela)
obligatorisch gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert. Durch ihren
Arbeitgeber liess sie am 5. Oktober 2001 eine beim Anschlagen des rechten
Ellenbogens an einer offenen Kühlraumtüre erlittene Prellung melden. Bereits
am 17. September 2001 hatte Dr. med. K.________ eine Epikondylitis lateralis,
später radialis, diagnostiziert. Am 30. November 2001 führte die Klinik
O.________ eine De-Nervation nach Hohmann durch. Die Hotela holte mehrere
Arztberichte ein und legte die Angelegenheit ihrem Vertrauensarzt Dr. med.
V.________ vor, welcher am 15. März 2002 Bericht erstattete. Gestützt auf
diese Unterlagen lehnte die Hotela die Ausrichtung von Leistungen gemäss UVG
ab, da kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit
und der Heilbehandlung und einem Unfallereignis beständen. Mit
Einspracheentscheid vom 29. August 2002 hielt sie an dieser Auffassung fest,
wobei sie vorgängig eine weitere Stellungnahme des Dr. med. V.________ vom
15. August 2002 eingeholt hatte, nachdem S.________ einen weiteren, bereits
im Mai 2001 erlittenen Unfall am Ellenbogen geltend gemacht hatte.

B.
Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde hiess das
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg am 22. April 2004 gut, hob den
Einspracheentscheid auf und wies die Sache an die Hotela zurück, damit sie im
Sinne der Erwägungen neu entscheide.

C.
Die Hotela führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt den
vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit an das kantonale
Gericht zurückzuweisen, damit es in der Sache materiell entscheide.

S. ________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen.
Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den
Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG),
insbesondere bei Berufskrankheiten (Art. 9 Abs. 1 UVG in Verbindung mit
Anhang I zur UVV, Art. 9 Abs. 2 UVG; BGE 114 V 111 f. Erw. 3c; vgl. auch BGE
126 V 185 Erw. 2 und 119 V 200 Erw. 2, je mit Hinweisen) sowie den für die
Leistungspflicht des UVG-Versicherers neben dem adäquaten zunächst
geforderten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen versichertem Ereignis und
eingetretenem Schaden (siehe auch BGE 129 V 181 Erw. 3.1) und die nach der
Rechtsprechung für den Beweiswert von Arztberichten und medizinischen
Gutachten massgebenden Anforderungen (BGE 125 V 352 Erw. 3) zutreffend
dargelegt. Gleiches gilt auch bezüglich der Nichtanwendbarkeit des am 1.
Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 (näheres dazu nunmehr
BGE 129 V 4 Erw. 1.2). Darauf wird verwiesen.

1.2 Nach der Rechtsprechung sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens
glaubhaft zu machen. Kommt die Person, die eine Leistung verlangt, dieser
Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder
widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen
Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht
der Unfallversicherung. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen,
ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Dem
Untersuchungsgrundsatz entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen
Beweise zu erheben und kann dabei die Parteien zur Mitwirkung anhalten (vgl.
BGE 122 V 158 Erw. 1a, 121 V 210 Erw. 6c, je mit Hinweisen).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer
Beweisführungspflicht begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess
tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im
Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt,
die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will. Nach der
Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts liegt die Beweislast bei
anspruchsbegründenden Tatfragen demzufolge bei der Partei, welche den
Anspruch geltend macht. Bei anspruchsaufhebenden Tatfragen liegt sie bei der
Partei, welche sich auf das Dahinfallen des Anspruches beruft (vgl. statt
vieler RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b). Diese Beweisregeln greifen
allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu
ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat,
der Wahrheit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).

2.
Bezüglich des von der Verwaltung in Abrede gestellten ersten
Unfallereignisses im Mai 2001 hält das kantonale Versicherungsgericht die
durch Anrufung einer Zeugin untermauerte Schilderung der Versicherten, bei
einem während der Arbeit erfolgten Sturz mit dem Ellbogen rechts aufgestossen
zu sein, für glaubhaft. Es bezeichnet die in diesem Zusammenhang bisher
getroffenen Abklärungen für unzureichend. Die Frage nach dem Unfallereignis
muss nach Auffassung der Vorinstanz indessen nur für den Fall beantwortet
werden, als dieses mit der Epikondylitis überhaupt in einen ursächlichen
Zusammenhang gebracht werden kann, was indessen bei derzeitiger Aktenlage
ebenso wenig zu beantworten sei.

Diese Sichtweise ist nicht zu beanstanden. Insbesondere können die
angeordneten Abklärungen nicht von vornherein als sinn- und zwecklos
betrachtet werden. Daran ändert nichts, dass der im Anschluss an das
behauptete Ereignis ausgebliebene Arztbesuch wie auch die fehlende
Unfallmeldung einen Unfall eher als wenig wahrscheinlich erscheinen lassen.
Die Befragung der angerufenen Zeugin oder weiterer Personen, wie etwa des
Wirtshaus- oder des Personalverantwortlichen könnten Gegenteiliges belegen,
wenngleich infolge des Zeitablaufs nicht ohne weiteres gesicherte Aussagen
erwartet werden dürfen. Auch ist die Aussage der Beschwerdegegnerin, die
Schmerzen im rechten Ellbogen seien innerhalb von rund drei Wochen
abgeklungen und neue seien erst wieder im September 2001 aufgetreten, zwar
ein gewichtiges Indiz für den fehlenden (natürlichen) Kausalzusammenhang
zwischen dem behaupteten ersten Unfall und der erstmals am 17. September 2001
durch Dr. med. K.________ diagnostizierten Epikondylitis lateralis rechts
(vgl. dazu Bär/Heinz/Ramseier, Epikondylitis, versicherungsmedizinische
Aspekte, in: Hrsg. SUVA, Unfallmedizin, Heft Nr. 3/1987, S. 20 f.). Eine
verlässliche medizinische Einschätzung dazu findet sich in den Akten indessen
nicht: Wie die Vorinstanz zu Recht angemerkt hat, ist die Stellungnahme des
Dr. med. V.________ vom 15. August 2002 äusserst knapp gehalten, und es ist
unklar, inwieweit sie auf einer umfassenden medizinischen Anamnese beruht.

3.
Das von der Beschwerdegegnerin behauptete Anschlagen des Ellbogens an eine
Kühlschranktür im September 2001 wird von der Hotela nicht in Frage gestellt.
Über den genauen Unfallzeitpunkt herrscht indessen Uneinigkeit. Während die
Versicherung den Unfall auf den 20. September legt, behauptet die davon
Betroffene, das Ereignis hätte sich bereits Anfang Monat abgespielt. Das
kantonale Gericht lässt diese Frage unbeantwortet, weil es auch hier
Sachverhaltsergänzungen für nötig erachtet. Sodann führt es aus, darauf könne
verzichtet werden, falls der Kausalzusammenhang sowohl bei vorbestehender wie
auch nach dem Unfall aufgetretener Epikondylitis ohnehin zu verneinen wäre.
Das kantonale Gericht ortet aber auch hier einen zusätzlichen
Abklärungsbedarf.

Zwar ist der Hotela beizupflichten, dass der beim Unfall erlittene Schlag
nicht besonders stark gewesen sein kann, ansonsten die Versicherte ihre
Arbeit im Anschluss daran hätte unterbrechen müssen und umgehend einen Arzt
aufgesucht hätte. Die Arbeit legte sie indessen erst am 26. September 2001
nieder. Den ersten Arzt konsultierte sie sodann am 17., den nächsten am 25.
September 2001, womit auch hier so oder anders mehrere Tage zwischen Ereignis
und Arztbesuch liegen. Darüber hinaus stellte keiner der erstkonsultierten
Ärzte einen Bluterguss, eine Wunde, eine Prellmarke oder eine Schwellung am
Ellbogen fest, sondern lediglich eine Druckdolenz (Dr. med. K.________ am 17.
September, wohl auch Dr. med. Z.________ am 25. September; später ebenso Dr.
med. T.________ und Dr. med. G.________ am 8. November, wobei letzterer
zusätzlich von einer Schwellung spricht). Bei der von der Beschwerdeführerin
aus der Traumaschwere gezogenen Schlussfolgerung, ein solches Ereignis sei
von vornherein nicht geeignet, eine Epikondylitis hervorzurufen oder zu
verschlimmern, handelt es sich um eine medizinische Würdigung des
Sachverhaltes. Keiner der im Recht liegenden Arztberichte vermag dies aber
hinreichend zu belegen. Insbesondere hat sich auch nicht Dr. med. V.________
am 15. März oder am 15. August 2002 dazu umfassend geäussert.

4.
Nachdem im verwaltungsinternen Verfahren als leistungsauslösendes Element
einzig das Vorliegen eines Unfalls zur Diskussion gestanden hatte, griff die
Vorinstanz zusätzlich die Frage auf, ob es sich bei der Epikondylitis nicht
allenfalls auch um eine Berufskrankheit handeln könne. Alsdann verpflichtet
sie den Versicherer, auch hiezu nähere Abklärungen vorzunehmen um
anschliessend darüber zu befinden.

4.1 Die Beschwerdeführerin erblickt in diesem Vorgehen eine unzulässige
Ausweitung des Streitgegenstands.

Richtig ist, dass der Einspracheentscheid als Anfechtungsobjekt den äusseren
Rahmen des möglichen Streitgegenstandes setzt (vgl. BGE 125 V 414 ff. Erw. 1b
und 2). Vorliegend lehnte die Versicherung mit ihrem Entscheid vom 29. August
2002 indessen jedwelche Leistungen nach UVG für die am 5. November 2001 durch
die Arbeitgeberin gemeldeten Ellbogenbeschwerden rechts ab. Weil die
Unfallversicherung nicht nur den Unfall nach Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung
mit Art. 9 Abs. 1 UVV, sondern auch die unfallähnliche Körperschädigung
gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV und die
Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 UVG zum Gegenstand hat, kann im Vorgehen
der Vorinstanz kein Verfahrensfehler erblickt werden.

4.2 Weil die Epikondylitis nicht im Anhang I zur UVV (in Verbindung mit Art.
9 Abs. 1 UVG) aufgeführt ist, kommt als Anspruchsgrundlage einzig Art. 9 Abs.
2 UVG in Betracht. Danach gelten als Berufskrankheiten auch andere
Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark
überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Die
Beschwerdeführerin bestreitet die Notwendigkeit weiterer Abklärungen: Die
Arbeit der Versicherten als Köchin sei von vornherein nicht geeignet, die
Epikondylitis im geforderten Umfang zu verursachen.

4.2.1 Es entsprach einer langjährigen Praxis der SUVA, die Epikondylitis bei
Vorhandensein bestimmter umschriebener Voraussetzungen als Berufskrankheit im
Rahmen des Auffangtatbestandes nach Art. 9 Abs. 2 UVG anzuerkennen (BGE 126 V
187 mit Hinweis auf die von der SUVA formulierten Kriterien, publiziert im
von der Beschwerdeführerin angerufenen Heft Nr. 3/1987 der Reihe
Unfallmedizin zum Thema Epikondylitis, S. 22 ff.). Für die Beurteilung, ob
eine Epikondylitis ausschliesslich oder stark überwiegend durch die
berufliche Tätigkeit verursacht ist, waren eine genaue
Arbeitsplatzuntersuchung sowie eine Befragung der versicherten Person
vorausgesetzt.

Beides ist vorliegend bis heute nicht erfolgt. Allein die Tatsache, dass die
Versicherte erst seit dem 1. Mai 2000 im Restaurant P.________ als Köchin
gearbeitet hat, genügt nicht. Welche Tätigkeiten sie zuvor ausgeübt hat, ist
unklar.

4.2.2 Die SUVA ist zwischenzeitig auf Grund der seit 1987 betriebenen
Ursachenforschung zur Genese der Epicondylitis radialis zum Schluss gekommen,
dass wegen der ausgesprochenen multifaktoriellen Genese des Leidens, wo
bereits Alter und Konstitution die klar überwiegende Rolle spielen, eine wie
auch immer geartete berufliche Tätigkeit (wo vielleicht eine bloss
wesentliche Mitursache noch ausreichen könnte) als ausschliessliche oder
stark überwiegende Ursache generell ausser Betracht fällt.

4.2.3 An dieser neuen Verwaltungspraxis beanstandete das Eidgenössische
Versicherungsgericht in BGE 126 V 183 zwei Dinge: Einerseits, dass diese
Praxis, entgegen dem Grundsatz der Parallelität der Formen, nicht wie die
alte ordnungsgemäss veröffentlicht worden war; anderseits hielt das Gericht
in der Sache fest: Ob indessen die Argumentation der SUVA tatsächlich dem
neuesten Stand der medizinischen Wissenschaften entspricht, ob also die
Voraussetzungen für eine Änderung der Verwaltungspraxis gegeben sind (BGE 111
V 170 Erw. 5b mit zahlreichen Hinweisen), wie sie die SUVA hier vorzunehmen
im Begriff ist, vermochte das Gericht auf Grund der vorgelegten Berichte
mangels eigener Fachkenntnisse nicht abschliessend zu beantworten (BGE 126 V
191 Erw. 5b). Unter Berücksichtigung einer ausgewiesenen besonderen
beruflichen Einwirkung während der von der Rechtsprechung verlangten längeren
Arbeitsdauer (im Sinne der Exposition) wies das Eidgenössische
Versicherungsgericht die Sache zur Aktenergänzung an das Verwaltungsgericht
des Kantons Bern zurück zur Einholung eines arbeitsmedizinischen Gutachtens,
z.B. an einer der schweizerischen Universitätskliniken (BGE 126 V 192 Erw.
5b).

4.2.4 In der Folge hat die SUVA ihre neue Verwaltungspraxis, d.h. die
Überlegungen, welche zum Ausschluss der Epikondylitis radialis aus dem Kreis
der versicherten Berufskrankheiten führten, im Herbst 2000 veröffentlicht
(siehe Nr. 72 der Medizinischen Mitteilungen der SUVA, S. 69-79).

Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, an welches die Sache im Fall BGE 126
V 183 zurückgewiesen wurde, hat einen entsprechenden Gutachterauftrag
erteilt. Im kürzlich ergangenen Urteil R. vom 17. September 2004, U 341/03,
stellte das Eidgenössische Versicherungsgericht fest, die Expertise sei noch
nicht erstattet worden.

4.2.5 Gestützt auf BGE 126 V 183 ff. wie auch die Tatsache, dass bisher keine
Arbeitsplatzuntersuchung sowie Befragung der Versicherten im Sinne des unter
Erw. 4.2.1 Gesagten stattgefunden hat, hat die Vorinstanz zu Recht eine
Aktenergänzung durch die Verwaltung angefordert. Sie wird ergänzende
Abklärungen zur Genese der Epikondylitis der Beschwerdeführerin treffen.
Dabei ist es ihr unbenommen, das vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern in
Auftrag gegebene arbeitsmedizinische Gutachten (vgl. BGE 126 V 192 oben) zu
gegebener Zeit beizuziehen und die von den Experten gewonnenen Erkenntnisse
zur Entstehung der Epikondylitis unter Wahrung der Parteirechte in ihre neue
Beurteilung einzubeziehen, falls dies angezeigt ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg,
Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG)
zugestellt.

Luzern, 25. November 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Vorsitzende der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: