Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 205/2004
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U 205/04

Urteil vom 7. Oktober 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Rüedi und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiberin Hofer

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdeführerin,

gegen

P.________, 1973, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas, Markusstrasse 10, 8006 Zürich

Obergericht des Kantons Schaffhausen, Schaffhausen

(Entscheid vom 30. April 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1973 geborene P.________ arbeitete seit 1. Januar 1990 in der Firma
M.________ AG, Bauspenglerei und Bedachungen. Er war bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs-
und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 27. Dezember
1999 stürzte er bei Reparaturarbeiten auf einem Dach aus sechs bis sieben
Metern Höhe auf die Beine. Dabei zog er sich eine Pilon-tibiale-Fraktur
rechts, eine komplexe OSG-Luxationsfraktur rechts, eine
Kalkaneustrümmerfraktur links mit Impression der subtalaren Gelenkfläche und
eine LWK1-Fraktur zu. Er wurde noch am gleichen Tag im Spital X.________ von
Dr. med. H.________ operiert und musste sich dort in der Folge noch weiteren
Eingriffen unterziehen. Zur therapeutischen Behandlung hielt er sich vom 1.
März bis 12. April 2000 in der Rehaklinik Y.________ auf. Wegen der
persistierenden Gehbehinderung folgte vom 16. Oktober bis 17. November 2000
ein stationärer Aufenthalt in der Bäderklinik Q.________. Zur Berufserprobung
weilte der Versicherte alsdann vom 22. November bis 20. Dezember 2000 in der
Rehaklinik Y.________. Auf Veranlassung des Berufsberaters der IV-Stelle des
Kantons Schaffhausen konnte er daraufhin im März 2001 in der Silbermanufaktur
der Firma J.________ AG einen Schnupperkurs absolvieren und dort ab Mai 2001
mit einer mehrmonatigen Berufserprobung beginnen. Die in Aussicht gestellte
Festanstellung kam gemäss den Angaben der Arbeitgeberin im Schreiben vom 4.
Oktober 2001 aus wirtschaftlichen Gründen nicht zu Stande. Am 12. November
2001 fand die kreisärztliche Abschlussuntersuchung statt. Die SUVA anerkannte
ihre Leistungspflicht, übernahm die Heilbehandlung und richtete Taggelder
aus. Die IV-Stelle eröffnete dem Versicherten mit Vorbescheid vom 28.
Dezember 2001, dass ihm mit Wirkung vom 1. Dezember 2000 bis 30. April 2001
eine ganze und ab 1. November 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 53 % eine
halbe Invalidenrente zustehe. Eine Kopie dieses Bescheids ging an die SUVA
zur Kenntnisnahme. Mit Verfügung vom 15. Februar 2002 - welche unangefochten
in Rechtskraft erwachsen ist - bestätigte die IV-Stelle ihren Vorbescheid.
Die SUVA eröffnete P.________ mit Verfügung vom 30. April 2002 den Anspruch
auf eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % mit
Wirkung ab 1. Mai 2002 sowie auf eine Integritätsentschädigung von Fr.
34'020.-. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2003 fest.

B.
P. ________ liess hiegegen Beschwerde erheben mit dem Antrag auf Zusprechung
einer halben Invalidenrente der SUVA und einer angemessenen Erhöhung der
Integritätsentschädigung. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen hiess die
Beschwerde mit Entscheid vom 30. April 2004 teilweise gut und hob den
Einspracheentscheid vom 15. Mai 2003 auf, soweit er den Rentenanspruch
betrifft; im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Dispositiv-Ziffer 1). Des
Weitern wies es die Sache an die SUVA zurück, damit sie dem Beschwerdeführer
eine Rente auf der Grundlage des von der Invalidenversicherung festgesetzten
Invaliditätsgrades gewähre (Dispositiv-Ziffer 2). Zudem verpflichtete es die
SUVA, dem Versicherten eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- auszurichten
(Dispositiv-Ziffer 4).

C.
Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es seien
Dispositiv-Ziffer 1, Satz 1, Ziffer 2 und Ziffer 4 des vorinstanzlichen
Entscheids aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 15. Mai 2003 zu
bestätigen.

P.  ________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, eventuell
auf Rückweisung zur ergänzenden Abklärung und Einholung einer medizinischen
Oberexpertise schliessen. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1  Im angefochtenen Entscheid werden die Grundsätze zur Bindungswirkung
rechtskräftiger Invaliditätsschätzungen der Invalidenversicherung oder der
Unfallversicherung für den jeweils anderen Sozialversicherungsbereich (vgl.
BGE 126 V 292 ff. Erw. 2b und d) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Diese Rechtsgrundlagen gilt es indessen zu ergänzen. Wie das Eidgenössische
Versicherungsgericht im Urteil T. vom 13. Januar 2004 (publiziert in AHI 2004
S. 181) mit Blick auf die Rechtslage vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober
2000 am 1. Januar 2003 präzisiert hat, kommt diese Regel - mangels
Berechtigung zur Beschwerde - gegenüber Unfallversicherern bei
Rentenverfügungen von IV-Stellen nicht zum Zuge. Eine entsprechende
Beschwerdebefugnis lasse sich weder aus der in Art. 76 Abs. 1 lit. e IVV (in
der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) statuierten Pflicht der
IV-Stelle zur Zustellung ihrer Rentenverfügung an den (leistungserbringenden)
Unfallversicherer ableiten, noch ergebe sie sich aus der gestützt auf Art.
104 lit. d UVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung)
erlassenen koordinationsrechtlichen Regelung des Art. 129 Abs. 1 UVV (in der
vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung). Der
Anwendungsbereich dieser Verordnungsbestimmung sei gemäss ihrer ratio legis
auf jene Fälle zugeschnitten, in welchen der Entscheid des einen Versicherers
- namentlich dessen Verweigerung oder Einstellung von Leistungen - direkte
Auswirkungen auf die Leistungspflicht eines andern Sozialversicherungsträgers
hat. Wohl hat der Rentenentscheid der IV-Stelle für den Unfallversicherer
eine indirekte Wirkung in dem Sinne, dass er abgeschlossene
Invaliditätsbemessungen der Invalidenversicherung nicht unbeachtet lassen
darf, sondern sie als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung in eine -
selbstständig vorzunehmende - Invaliditätsbemessung miteinzubeziehen hat und
ein Abweichen sachlich begründet sein muss (vgl. BGE 126 V 293 f. Erw. 2d;
Urteil D. vom 24. März 2004 [U 288/03]). Anders als dies im Verhältnis zur
obligatorischen Berufsvorsorgeversicherung der Fall ist (BGE 129 V 73),
präjudiziert indessen der Rentenentscheid der IV-Stelle weder die
Leistungspflicht des Unfallversicherers als solche noch - im Sinne einer
unmittelbaren Bindungswirkung des von der IV-Stelle festgesetzten
Invaliditätsgrades - deren Umfang. Wie es sich diesbezüglich unter der
Herrschaft des Art. 49 Abs. 4 ATSG verhält, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht bis anhin offen gelassen (AHI 2004 S. 187 Erw. 4.4;
Urteile I. vom 20. Juli 2004 [U 19/04], M. vom 17. August 2004 [I 106/03]).

1.2  Am 1. Januar 2003 ist das ATSG in Kraft getreten. Auf diesen Zeitpunkt
ist Art. 75 IVV aufgehoben, Art. 76 Abs. 1 lit. e IVV geändert und Art. 129
UVV ebenfalls aufgehoben worden. Das ATSG enthält in Art. 49 Abs. 4 unter der
Überschrift "Verfügung" folgende Bestimmung: Erlässt ein Versicherungsträger
eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so
hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen
Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person.

1.3  Gemäss Art. 82 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind dessen materielle Bestimmungen
auf
die beim In-Kraft-Treten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen
nicht anwendbar. Wie es sich - vom kantonalen Verfahrensrecht abgesehen - mit
der intertemporalrechtlichen Anwendbarkeit der formellen Vorschriften
verhält, lässt sich dem ATSG nicht entnehmen. Nach der Rechtsprechung sind
neue Verfahrensvorschriften mangels anders lautender Übergangsbestimmungen
mit dem Tag des In-Kraft-Tretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (RKUV
1998 Nr. KV 37 S. 316 Erw. 3b mit Hinweisen). Die allgemeinen
Verfahrensbestimmungen des 4. Kapitels des ATSG (Art. 27-62) treten somit
grundsätzlich sofort in Kraft. Soweit allerdings eine Frist im Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens des Gesetzes noch nicht abgelaufen ist, richten sich der
Fristenlauf und die allfällige Rechtsmittelinstanz nach dem bisherigen Recht
(so auch Art. 117 MVG; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 82 Rz 8). Der
intertemporalrechtliche Grundsatz der sofortigen Anwendung gilt dort nicht,
wo hinsichtlich des verfahrensrechtlichen Systems zwischen altem und neuem
Recht keine Kontinuität besteht und mit dem neuen Recht eine grundlegend neue
Verfahrensordnung geschaffen worden ist (BGE 130 V 4 Erw. 3.2, 129 V 115 Erw.

2.2 , 112 V 360 Erw. 4a; RKUV 1998 Nr. KV 37 S. 316 Erw. 3b; SVR 1995 MV Nr.
4
S. 12 Erw. 2b). Dies ist mit Bezug auf den Art. 129 UVV entsprechenden Art.
49 Abs. 4 ATSG nicht der Fall (vgl. BGE 129 V 75 f. Erw. 4.2.2; AHI 2004 S.
183 Erw. 2.1).
1.4  Die Kontinuität des alten und neuen verfahrensrechtlichen Systems und
damit die sofortige und umfassende Anwendbarkeit des neuen Prozessrechts ist
in dem Sinne zu relativieren, als bezüglich der Anwendbarkeit der
verfahrensrechtlichen Neuerungen des ATSG auf den Zeitpunkt abzustellen ist,
in welchem sich die strittige Verfahrensfrage stellt oder darüber entschieden
wurde. Liegt der Streitgegenstand in diesem Sinne vor dem 1. Januar 2003, ist
gestützt auf die altrechtlichen Bestimmungen zu befinden (Urteil R. vom 25.
August 2004 [I 570/03]). Die Verfügung der IV-Stelle erging am 15. Februar
2002 und somit vor In-Kraft-Treten des ATSG. Gestützt auf die damals
geltenden Verordnungsbestimmungen stand dem Unfallversicherer keine
Beschwerdelegitimation gegen eine Verfügung der IV-Stelle bezüglich
Rentenanspruch respektive Invaliditätsgrad zu, weshalb der Verfügung vom 15.
Februar 2002 im Sinne der Rechtsprechung gemäss AHI 2004 S. 188 Erw. 5.2
keine Bindungswirkung für den Unfallversicherer zukommt. Es kann daher auch
in diesem Fall offen bleiben, wie unter der Herrschaft der ab 1. Januar 2003
in Kraft stehenden Bestimmungen zu entscheiden wäre.

2.
Im Streit liegt der Invaliditätsgrad, welcher von der SUVA gestützt auf eine
Erwerbsunfähigkeit von 20 % mit Wirkung ab 1. Mai 2002 festgesetzt wurde. Im
vorliegenden Verfahren nicht mehr streitig ist dagegen die Höhe der
Integritätsentschädigung.

2.1  Bei der Überprüfung eines schon vor dem In-Kraft-Treten des ATSG
entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Unfallversicherung sind die
allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen, gemäss welchen -
auch bei einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen - grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu
Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist der Rentenanspruch
für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen und ab diesem
Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (noch nicht in der Amtlichen
Sammlung publiziertes Urteil M. vom 5. Juli 2004 [I 690/03]).

2.2  Nach Art. 18 Abs. 2 UVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen
Fassung) gilt als invalid, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit
in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist. Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach
Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden
wäre. Art. 18 Abs. 1 UVG lautet in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung:
Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid
(Art. 8 ATSG), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente. Art. 8 Abs. 1 ATSG
definiert die Invalidität als voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird laut Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte,
in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre.

2.3  Im zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil A. vom
30. April 2004 (I 626/03) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
anlässlich der Prüfung eines Rentenanspruchs in der Invalidenversicherung
erkannt, dass es sich bei den in Art. 3 bis 13 ATSG enthaltenen
Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor
In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung
ergibt, weshalb die hiezu entwickelte Rechtsprechung übernommen und
weitergeführt werden kann. Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht
zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei
erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode
des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist. Gemäss Urteil G. vom 22. Juni 2004
[U 192/03] ist davon auch in der obligatorischen Unfallversicherung
auszugehen. Demnach haben im Unfallversicherungsbereich die von der
Rechtsprechung zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der
Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bemessung der Invalidität
(bei erwerbstätigen Versicherten) herausgebildeten Grundsätze unter der
Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung.

3.
3.1 Die IV-Stelle ging bei der Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit im
Wesentlichen von den Angaben des Berufsberaters, den (mündlichen) Aussagen
der Firma J.________ AG und den Zeugnissen des Dr. med. H.________ aus. Die
SUVA hat demgegenüber auf die Berichte der Rehaklinik Y.________, der
Bäderklinik Q.________ und des Kreisarztes Dr. med. B.________ abgestellt.
Das kantonale Gericht hat erwogen, Dr. med. B.________ - welcher von einer
vollen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste, körperlich leichte Arbeiten
ausgeht - habe sich zum gescheiterten Arbeitsversuch bei der Firma J.________
AG nicht geäussert bzw. die für die Beurteilung der Invalidität wesentliche
Frage der Zumutbarkeit nicht diskutiert und somit einzig eine
medizinisch-theoretische Beurteilung vorgenommen, weshalb die IV-Stelle
darauf zu Recht nicht unbesehen abgestellt habe. Die vom Berufsberater auf 50
% veranschlagte Arbeitsfähigkeit stütze sich dagegen auf einen konkreten
Arbeitsversuch und die Einschätzung des Dr. med. H.________, welcher sich
bereits unmittelbar nach dem Unfall mit dem Versicherten befasst habe und
sich über die weitere Entwicklung des Gesundheitszustandes ein hinreichendes
Bild habe machen können. Sie erscheine unter den gegebenen Umständen als
überzeugend oder zumindest als vertretbar. Daraus schloss die Vorinstanz,
dass der von der Invalidenversicherung festgesetzte Invaliditätsgrad für den
Unfallversicherer volle Bindungswirkung entfalte.

3.2  Die SUVA hält dem entgegen, sie sei nicht an die Invaliditätsbemessung
gebunden, wenn diese auf äusserst knappen und ungenauen Abklärungen beruhten.
Die medizinischen Unterlagen, auf welche sich die Verfügung der IV-Stelle
stütze, seien weder begründet noch schlüssig nachvollziehbar und beruhten
nicht auf konkreten, leistungs- und arbeitsbezogenen Abklärungen. Die Angaben
von Dr. med. H.________ und Dr. med. L.________ - auf welche die IV-Stelle
abgestellt hat - beschränkten sich auf die Nennung einer Arbeitsfähigkeit von
50 %, ohne diese näher zu begründen. Die Beurteilung der SUVA beziehe sich
dagegen auf umfangreiche Abklärungen und Beobachtungen, welche die
Restarbeitsfähigkeit des Versicherten zum Gegenstand gehabt hätten und im
Rahmen mehrwöchiger stationärer und ambulanter Untersuchungen erfolgt seien.

4.
Unbestritten ist, dass sowohl die Invalidenversicherung wie auch die SUVA für
denselben Gesundheitsschaden Leistungen zu erbringen haben. Zu prüfen ist, ob
triftige Argumente gegen die Übernahme des von der IV-Stelle ermittelten
Invaliditätsgrades sprechen. Dabei steht die Frage im Zentrum, ob ihre
Invaliditätsschätzung auf einer nach den Umständen vertretbaren Feststellung
und Würdigung des medizinischen Sachverhalts beruht, was die Vorinstanz
bejaht, die SUVA jedoch beanstandet.

4.1  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft
eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a).
Die medizinischen Sachverständigen, welche das jeweilige Anforderungsprofil
des Arbeitsmarktes in der Regel nicht kennen, haben prinzipiell nur die
medizinischen Rahmenbedingungen einer behinderungsgerechten erwerblichen
Beschäftigung zu bezeichnen, dies in negativer (sachliche und zeitliche
invaliditätsbedingte Restriktionen) und positiver (erwerbsrelevante
funktionelle Integrität) Umschreibung. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist
es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen,
inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen
Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist; sie äussern sich vor allem zu
jenen Funktionen, welche für die nach ihrer Lebenserfahrung im Vordergrund
stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (so
etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen
arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann). Die Fachleute
der Berufsberatung dagegen sagen, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten
auf Grund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen
Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, wobei unter Umständen
entsprechende Rückfragen beim Arzt oder der Ärztin erforderlich sind (BGE 107
V 20 Erw. 3b).

4.2  Der Berufsberater der IV-Stelle gibt im Bericht vom 10. Oktober 2001 an,
der Versicherte habe während der gesamten Einarbeitungszeit bei der Firma
J.________ AG das Arbeitspensum nicht über 50 % steigern können. Über die
genauen Hintergründe äussert er sich indessen nicht und auch die Akten geben
keinen Aufschluss darüber, ob die Ausdehnung auf das ursprünglich vorgesehene
Vollpensum aus bei der Arbeitgeberin liegenden wirtschaftlichen Gründen oder
gesundheitsbedingt nicht möglich war. Der Berufsberater legt auch nicht dar,
welche konkreten Tätigkeiten allenfalls in Frage kämen. Der Bericht hält
lediglich fest, der Versicherte habe sich entschlossen, sich bei der
Arbeitslosenkasse zu melden, um eine geeignete Beschäftigung zu finden. Des
Weitern führt der Berufsberater aus, nach dem neusten medizinischen Bericht
des Spitals X.________ könne derzeit für angepasste Tätigkeiten keine höhere
Arbeitsfähigkeit als 50 % erreicht werden. Damit ist der Bericht des Dr. med.

H. ________ vom 20. September 2001 gemeint, worin der behandelnde Chirurg
festhält, der Versicherte wolle weder eine Testinfiltration noch Arthrodesen
im Sprunggelenk. Er sei mit seiner Situation und der 50%igen Arbeitsfähigkeit
recht zufrieden. Eine Steigerung sei wegen der Schmerzen, die nach längerem
Stehen verspürt würden, nicht möglich. Zur Leistungsfähigkeit in einer
sitzenden oder wechselbelastenden Tätigkeit äussert sich der Orthopäde nicht.
Er nimmt auch nicht konkret Stellung zur bei der Firma J.________ AG
ausgeübten Tätigkeit. Weder der Berufsberater noch Dr. med. H.________
äussern sich somit zu den Rahmenbedingungen einer leidensangepassten
erwerblichen Beschäftigung, weshalb sie für die Beurteilung des streitigen
Leistungsanspruchs keine zuverlässige Beurteilungsgrundlage darstellen.
Gemäss Dr. med. L.________, bei welchem der Versicherte seit 27. Dezember
1999 in Behandlung steht, ist eine 50%ige Arbeitsfähigkeit sicher
realisierbar. Der Arzt gab zudem der Überzeugung Ausdruck, dass der Patient
bei einer geeigneten Tätigkeit die Arbeitsfähigkeit steigern könne. Es fehle
jedoch der geeignete Arbeitsplatz und das Vertrauen (Arztberich vom 21.
Februar 2001). Diese Aussage erfolgte vor dem Arbeitseinsatz in der Firma
J.________ AG.

4.3  Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass sich Kreisarzt Dr. med.

B. ________ nicht eingehend zum Arbeitsversuch bei der Firma J.________ AG
geäussert hat. Im Bericht über die ärztliche Abschlussuntersuchung vom 12.
November 2001 hielt er dazu lediglich fest, der Versicherte habe eine
Umschulung in der Silbermanufaktur beendet. Er sei nun arbeitslos, da zu
wenig Arbeit vorhanden gewesen sei. Da diese Tätigkeit somit ohnehin nicht
mehr in Frage kam, bestand für ihn kein Anlass, sich mit den Bedingungen an
diesem Arbeitsplatz eingehender auseinanderzusetzen. Nicht zutreffend ist,
dass der Kreisarzt die Frage der Zumutbarkeit nicht diskutiert und es bei
einer medizinisch-theoretischen Beurteilung der Unfallfolgen hat bewenden
lassen. Sein Bericht basiert auf den der SUVA zur Verfügung gestandenen Akten
sowie einer persönlichen Befragung und Untersuchung des Versicherten. Auf
dieser Grundlage nahm er eine Beurteilung des Gesundheitszustandes vor, wobei
er sich auch eingehend zum Einfluss der gesundheitlichen Beeinträchtigung auf
die Arbeitsfähigkeit äusserte. Danach ist dem Versicherten aufgrund der LWK
1-Fraktur das Tragen von Lasten über 10 bis 15 kg nicht mehr zuzumuten.
Ungünstig sind häufige Rotationsbewegungen in der Wirbelsäule sowie
Überkopfarbeiten mit Reklination und Abstützfunktionen. Günstig sind dagegen
Wechselbelastungen. Das längere Stehen oder Sitzen sollte vermieden werden.
Von Seiten beider OSG ist das längere Laufen über unebenes Gelände und das
Tragen von Lasten über 10 kg nicht mehr möglich. Dasselbe gilt für das
Arbeiten in hockender oder kauernder Stellung, das Besteigen von Leitern und
Gerüsten und das Arbeiten auf Gerüsten. Auch Schläge auf beide Beine sind
ungünstig, so dass Arbeiten mit vibrierenden oder Vibrationen erzeugenden
Maschinen nicht zumutbar sind. Von längerem Stehen ist ebenfalls abzusehen.
Günstig sind hingegen sitzend-stehende Tätigkeiten. Allenfalls ist aufgrund
der Wirbelsäulenverletzung die Mittagspause um eine halbe Stunde zu
verlängern. Dieser Bericht wird den von der Rechtsprechung entwickelten
Anforderungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a) in beweisrechtlicher Hinsicht durchaus
gerecht. Er steht zudem im Einklang mit dem Ergebnis der vierwöchigen
beruflichen Abklärungen in der Rehaklinik Y.________ (Bericht vom 22.
Dezember 2000). Die SUVA hat gestützt darauf Tätigkeiten wie Kontroll- und
Überwachungsaufgaben sowie Abfüll- und Verpackungsarbeiten als zumutbar
bezeichnet und anhand von DAP-Blättern die entsprechenden
Verdienstmöglichkeiten aufgezeigt.

4.4  In Würdigung der medizinischen Unterlagen durfte die SUVA, entgegen dem
kantonalen Gericht, mit Bezug auf die Festlegung der Arbeitsfähigkeit als
wesentliche Grundlage für die Ermittlung des Invaliditätsgrades auf das
Ergebnis ihrer eigenen Abklärungen abstellen und war nicht an die Beurteilung
durch die IV-Stelle gebunden. Ergänzender medizinischer Abklärungen bedarf es
nicht, da die Akten den rechtserheblichen Sachverhalt umfassend wiedergeben.

5.
Zu beurteilen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten
Leistungseinbusse.

Sowohl in der Invalidenversicherung als auch in der Unfallversicherung hat
die Invaliditätsbemessung bezogen auf den frühest möglichen Leistungsbeginn
zu erfolgen. Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer
Grundlage zu ermitteln. Allfällige rentenwirksame Änderungen der
Vergleichseinkommen bis zum Erlass der Verfügung resp. des
Einspracheentscheides sind zu berücksichtigen (BGE 129 V 222 und BGE 128 V
174). Die SUVA hat den Rentenbeginn auf den 1. Mai 2002 festgesetzt.

5.1  Das Valideneinkommen hat die SUVA gestützt auf die Angaben der früheren
Arbeitgeberfirma auf Fr. 51'350.- (Fr. 3950.- x 13) beziffert, wobei sich
dies auf das Jahr 2002 bezieht. Dies ist unbestritten.

5.2  Gemäss Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des
Bundesamtes für Statistik für das Jahr 2002 belief sich der Zentralwert für
die mit einfachen und repetitiven Arbeiten (Anforderungsniveau 4)
beschäftigten Männer bei einer 40-Stundenwoche im privaten Sektor, auf welche
bei der Festsetzung des Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen
grundsätzlich abgestellt wird (BGE 129 V 483 f. Erw. 4.3.2; RKUV 2001 Nr. U
439 S. 347), auf Fr. 4557.-, was umgerechnet auf die betriebsübliche
durchschnittliche Arbeitszeit im Jahr 2002 von 41.7 Stunden (Die
Volkswirtschaft, a.a.O., S. 94 Tabelle B9.2) einem Jahreseinkommen von Fr.
57'008.- entspricht.

5.2.1  Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind,
hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten
Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,
Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad; BGE 126 V 79 f.
Erw. 5b/aa-cc). Während die Vorinstanz sich dazu nicht geäussert hat,
beziffert die SUVA den Abzug vom Tabellenlohn in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf maximal 20 %. Der Beschwerdegegner ist auf
Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch im Rahmen einer geeigneten
Tätigkeit gewissen Einschränkungen unterworfen (Einlegen von zusätzlichen
Pausen, keine schweren Lasten, keine Leitern und Gerüste, vorwiegend
sitzend-stehende Tätigkeiten), was sich in einer entsprechenden
Verdiensteinbusse auswirken kann. In Würdigung der gesamten Umstände
erscheint ein Abzug von 20 % als angemessen. Damit beträgt das
Invalideneinkommen Fr. 45'606.- (Fr. 57'008.- x 0.8).
5.2.2  Invaliditätsfremde Gründe, wie mangelhafte Ausbildung und
Sprachkenntnisse etc., werden für die Festlegung des hypothetischen
Valideneinkommens nicht berücksichtigt. Führen diese Gründe jedoch zu einem
unterdurchschnittlichen Einkommen, so ist diesem Umstand entweder sowohl beim
Validen- wie auch beim Invalideneinkommen oder überhaupt nicht Rechnung zu
tragen (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 104). Lag das Einkommen einer versicherten
Person bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens unter dem Durchschnitt
der Löhne für eine vergleichbare Tätigkeit und ist davon auszugehen, dass sie
sich nicht aus freien Stücken mit einem bescheidenen Einkommen begnügen
wollte, so kann angenommen werden, dass die gleichen Faktoren, welche das
Valideneinkommen negativ beeinflusst haben, auch Einfluss auf das
Invalideneinkommen haben dürften (AHI 1999 S. 240 Erw. 3b). Wenn die SUVA das
Valideneinkommen auf die Höhe des statistischen Tabellenlohnes angehoben hat,
um diesem Umstand Rechnung zu tragen, lässt sich dies nicht beanstanden. Bei
einem in diesem Sinne erhöhten Valideneinkommen von Fr. 57'008.- und einem
Invalideneinkommen von Fr. 45'606.- ergibt sich somit ein Invaliditätsgrad
von 20 %. In diesem Sinne ist der Einspracheentscheid vom 15. Mai 2003 zu
bestätigen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 30. April 2004 aufgehoben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und
dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 7. Oktober 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: