Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 19/2004
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U 19/04

Urteil vom 20. Juli 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiberin Hofer

I.________, 1966, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Willy
Loretan, Schulgasse 5/Kirchplatz, 4800 Zofingen,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 26. November 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1966 geborene I.________ war seit Juni 1989 als Fabrikationsmitarbeiter
in der Firma K.________ AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von
Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 15. Mai 1996 erlitt er durch
einen umstürzenden, noch nicht verglasten Fensterrahmen einen Schlag gegen
die rechte Schulter. Dr. med. C.________, welchen der Versicherte am 24. Juni
1996 aufsuchte, fand gemäss Bericht vom 21. November 1996 eine Dolenz in der
rechten Deltoideusgegend. Das MRI war mit einer Tendinopathie oder einer
Partialruptur der Supraspinatussehne vereinbar. Auf die für November 1997
vorgesehene Operation im Spital B.________ wurde wegen der geringen und
unspezifischen Klinik schliesslich verzichtet (Bericht vom 21. Novemeber
1997). Stattdessen wurde der Versicherte Dr. med. D.________ zugeführt.
Dieser diagnostizierte gemäss Bericht vom 3. Dezember 1997 eine
posttraumatische Periarthropathia humeroscapularis rechts. Die
Schmerzsymptomatik beurteilte er als muskulär verursacht und infolge
Traumatisierung der Muskulatur als Entwicklung persistierender Triggerpunkte.
Seit November 1997 ging I.________ keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Im
Auftrag der Basler Versicherungen, welcher der Unfall gemeldet wurde, nachdem
die SUVA ihre Leistungspflicht ab Oktober 1997 abgelehnt hatte, wurde
I.________ von Dr. med. Z.________, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie,
begutachtet. Dieser diagnostizierte gemäss Gutachten vom 25. August 1999 ein
hyperalgetisches Syndrom der rechten Schulter nach Kontusion. Die SUVA
veranlasste in der Folge das Gutachten des Dr. med. U.________ von der
Orthopädischen Klinik A.________ vom 9. Juni 2000. In der Folge anerkannte
die SUVA ihre Leistungspflicht, übernahm die Heilbehandlung und richtete
Taggelder aus. Zudem zog sie die Akten der Invalidenversicherung bei.
Gestützt auf das von ihr eingeholte Gutachten der Klinik B.________ vom 14.
April 2000 verneinte die IV-Stelle Aargau mit Verfügung vom 18. Mai 2000 bei
einem Invaliditätsgrad von 28% einen Leistungsanspruch. Das
Versicherungsgericht des Kantons Aargau bestätigte diese Verfügung mit
Entscheid vom 30. Januar 2001, welcher unangefochten in Rechtskraft erwachsen
ist. Die in der Eingliederungsstätte X.________ begonnenen beruflichen
Massnahmen wurden vorzeitig abgebrochen, nachdem der Versicherte im Februar
2001 eine Teilzeitstelle als Allrounder bei der Firma W.________ hatte
antreten können.
Die SUVA liess den Versicherten kreisärztlich untersuchen (Berichte des Dr.
med. F._______ vom 10. September und 10. Oktober 2001). Der Kreisarzt
diagnostizierte ein chronisches Schmerzsyndrom der rechten Schulter mit
Symptomausweitung und eine Anpassungsstörung bei auffälligen
Persönlichkeitszügen. Zudem fand eine Untersuchung im Zentrum Z.________
statt (Bericht vom 19. September 2001). Mit Verfügung vom 22. Februar 2002
sprach die SUVA I.________ mit Wirkung ab 1./20. Februar 2001 aufgrund einer
Erwerbsunfähigkeit von 28% eine Invalidenrente von monatlich Fr. 1085.- sowie
eine Integritätsentschädigung von Fr. 17'010.- entsprechend einer
Integritätseinbusse von 17.5% zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom

4. Oktober 2002 fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 26. November 2003 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt I.________ beantragen, in Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm eine Invalidenrente von mindestens
50% ab 1. bzw. 20. Februar 2001 zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur
neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit reicht keine Vernehmlassung ein.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht durch die
Vorinstanz.

1.1  Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Grundsatz des rechtlichen Gehörs
verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid Betroffenen
tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren
Entscheid zu begründen (BGE 126 I 102 Erw. 2b). Für die kantonalen Gerichte
auf dem Gebiet des Bundessozialversicherungsrechts ergibt sich diese Pflicht
auch aus Art. 1 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 und Art. 61 Abs. 2
VwVG. Für das Beschwerdeverfahren in der Unfallversicherung folgte sie zudem
aus dem bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Art. 108 lit. h UVG.
Diesen Bestimmungen kam nach der Rechtsprechung die gleiche Tragweite zu wie
der aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten
Begründungspflicht (SZS 2001 S. 563 Erw. 3b). Daran hat sich mit der
Einführung des seit 1. Januar 2003 die Begründungspflicht statuierenden Art.
61 lit. h in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 UVG grundsätzlich nichts
geändert.

1.2  Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von
unsachlichen Motiven leiten lässt, und der betroffenen Person ermöglichen,
die Verfügung oder den Gerichtsentscheid gegebenenfalls sachgerecht
anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch
die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild
machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt
werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre
Verfügung bzw. ihr Urteil stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sie sich
ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand
auseinander setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 102 Erw. 2b, 124 V 181
Erw. 1a; SVR 2001 IV Nr. 17 S. 50 Erw. 2a). Die Behörde darf sich nicht damit
begnügen, die von der betroffenen Person vorgebrachten Einwände tatsächlich
zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen; sie hat ihre Überlegungen der
betroffenen Person gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei
ausdrücklich mit den (entscheidwesentlichen) Einwänden auseinander zu setzen
oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte
nicht berücksichtigen kann (BGE 124 V 182 Erw. 2b).

1.3  Der Beschwerdeführer sieht die Begründungspflicht darin verletzt, dass
die Vorinstanz nicht auf den Untersuchungsbericht des med. pract. R.________
vom 28. August 2002 eingegangen ist und zu den beantragten Beweisen,
insbesondere der Einholung eines fachärztlichen Gutachtens, nicht Stellung
genommen hat. Auch in der Nichtgewährung eines leidensbedingten Abzuges vom
Tabellenlohn liege eine Verletzung der Begründungspflicht.

1.4  Der vorinstanzliche Entscheid erwähnt den Bericht des med. pract.

R. ________ nicht und äussert sich auch nicht darüber, aus welchen Gründen
von
einer ergänzenden psychiatrischen Begutachtung oder weiteren ärztlichen
Stellungnahmen abgesehen wurde. Aus den Erwägungen geht indessen hervor, dass
den psychischen Aspekten des Beschwerdebildes wegen der fehlenden Adäquanz
und somit aus rechtlichen und nicht aus medizinischen Gründen die
Unfallkausalität abzusprechen ist, sodass dem psychiatrischen Bericht von
med. pract. R.________ sowie der Frage nach ergänzenden Abklärungen in
psychiatrischer Hinsicht keine entscheidwesentliche Bedeutung zukam. Selbst
wenn jedoch von einer Verletzung der Begründungspflicht auszugehen wäre,
handelt es sich unter den gegebenen Umständen nicht um eine schwerwiegende
Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche zwingend zu einer Aufhebung des
angefochtenen Entscheids führen würde. Weil sich der Beschwerdeführer im
letztinstanzlichen Verfahren hat äussern können und das Eidgenössische
Versicherungsgericht sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei
überprüft (Art. 132 OG), kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs als
geheilt gelten (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit
Hinweisen). Zur Nichtvornahme eines behinderungsbedingten Abzugs vom
Tabellenlohn hat das kantonale Gericht in Erwägung 5b ausdrücklich Stellung
genommen.

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmung über die Invaliditätsbemessung
bei Erwerbstätigen nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2
Satz 2 UVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) sowie die
Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers
vorausgesetzten natürlichen (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 337 Erw. 1, 118 V
289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 129 V
181 Erw. 3.2, 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen) zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod), insbesondere
auch zur Adäquanzbeurteilung bei Unfällen und der in der Folge eingetretenen
psychischen Fehlentwicklung mit Einschränkung der Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit (BGE 115 V 133), zutreffend dargelegt. Dies gilt auch
bezüglich der Grundsätze zur Bindungswirkung rechtskräftiger
Invaliditätsschätzungen der Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung
für den jeweils anderen Sozialversicherungsbereich (BGE 126 V 288). Richtig
sind auch die Ausführungen zum Beweiswert ärztlicher Gutachten und Berichte
(BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis). Darauf wird verwiesen.

Die materiellrechtlichen Bestimmungen des am 1. Januar 2003 in Kraft
getretenen Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind vorliegend nicht anwendbar, wie bereits
das kantonale Gericht richtig erkannt hat (BGE 129 V 4 Erw. 1.2).
2.2  In BGE 126 V 294 Erw. 2d wird ausgeführt, fechte ein Sozialversicherer
einen ihm ordnungsgemäss eröffneten Entscheid eines anderen Versicherers
nicht an, habe er diesen grundsätzlich gegen sich gelten zu lassen. Im Urteil
T. vom 13. Januar 2004 (I 564/02) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
präzisiert, die Regel gelange - mangels Berechtigung zur Beschwerde -
gegenüber Unfallversicherern bei Rentenverfügungen von IV-Stellen nicht zur
Anwendung. Das Gericht hat offen gelassen, wie es sich unter der Herrschaft
des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Allgemeinen Teils des
Sozialversicherungsrechts verhält (vgl. Art. 49 Abs. 4 ATSG sowie Art. 129
UVV und Art. 75 und Art. 76 Abs. 1 lit. e IVV in Kraft gestanden bis 31.
Dezember 2002).

3.
3.1 Das kantonale Gericht hat erwogen, die Invaliditätsbemessung habe nach
den
Kriterien von BGE 126 V 288 zu erfolgen. Danach bestehe im
unfallversicherungsrechtlichen Verfahren in Bezug auf den Invaliditätsgrad
grundsätzlich eine Bindungswirkung. Die Invalidenversicherung sei gestützt
auf das Gutachten der B.________ vom 14. April 2000 von einer
Arbeitsfähigkeit von 80% für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeit
ausgegangen, wobei der Versicherte die medizinisch-theoretische
Arbeitsfähigkeit aus soziokulturellen und persönlichkeitsbedingten Gründen
nicht habe realisieren können. Ob die von Kreisarzt Dr. med. F._______
attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50% ihre Ursache in einem gesundheitlichen
(psychischen) Leiden mit Krankheitswert habe oder psychosozialen oder
soziokulturellen Faktoren zuzurechnen sei, gehe aus dessen
Untersuchungsbericht nicht mit hinreichender Deutlichkeit hervor. Selbst wenn
jedoch die Arbeitsunfähigkeit auf einen psychischen Gesundheitsschaden
zurückzuführen sei, würde es diesbezüglich an der Adäquanz zwischen diesem
und dem Unfallereignis fehlen. Unter diesen Umständen habe sich die SUVA zu
Recht nicht von den im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren
geschaffenen Vorgaben entfernt. Ebenso bestätigte das kantonale Gericht die
Ermittlung des Invaliditätsgrades gestützt auf die Angaben der IV-Stelle zum
Validen- und Invalideneinkommen. Die Nichtvornahme eines
behinderungsbedingten Abzugs vom Tabellenlohn liege im Ermessen der
rechtsanwendenden Behörden, welches für sich allein ein Abweichen vom in
einem anderen Sozialversicherungsverfahren festgelegten Invaliditätsgrad
nicht zu rechtfertigen vermöge.

3.2  Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, es sei
gestützt auf die Beurteilung des Dr. med. F._______ vom 10. Oktober 2001 von
einer Arbeitsfähigkeit von 50% auszugehen. Die die somatischen
Beeinträchtigungen überlagernden psychischen Beschwerden stünden in einem
natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 15. Mai
1996.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer wurde zweimal von einer orthopädischen Fachperson
begutachtet, nämlich im Auftrag der Basler Versicherungen durch Dr. med.

Z. ________ (Gutachten vom 25. August 1999) und im Auftrag der SUVA von Dr.
med. U.________ (Gutachten vom 9. Juni 2000). Aufgrund der geringfügigen
objektivierbaren pathologischen Befunde war es Dr. med. Z.________ nicht
möglich, eine klare Diagnose zu formulieren. Er umschrieb die Beschwerden
daher als hyperalgetisches Syndrom der rechten Schulter bei Status nach
Kontusion. Dr. med. U.________ ging von einer Zervikobrachialgie rechts mit
deutlichen Muskelverspannungen im Trapezius- und Supraspinatusbereich aus.
Beide Expertisen kommen zum Schluss, dass wegen der Behinderung im Bereich
der rechten Schulter keine körperlich schweren Arbeiten mehr ausgeführt
werden könnten. Hingegen wäre eine angepasste leichte Tätigkeit, welche keine
grosse Belastung des rechten Armes erfordert, vollumgänglich zumutbar.
Vermieden werden sollten Hebeleistungen und Arbeiten oberhalb des
Schulterniveaus.

4.2  Laut Gutachten der Klinik B.________ vom 14. April 2000, welches
gestützt
auf stationäre Beobachtungen und Untersuchungen erfolgte, ergab die
ergotherapeutische Untersuchung bei leichter wechselbelastender Tätigkeit
eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 70%. Im Rahmen der physiotherapeutischen
Untersuchung wurde auf eine volle Arbeitsfähigkeit geschlossen, mit der
Einschränkung für mittelschwere und schwere Lasten. In der Gesamtbeurteilung
kommt die Expertise zum Schluss, es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80% für
leichte bis mittelschwere körperliche Arbeit, wobei das Heben bis 10 kg
mehrfach und von 15 bis 20 kg vereinzelt möglich sei. Bei der Abklärung seien
die guten Leistungen im konzentrativ-kognitiven Bereich und in der räumlichen
Vorstellung aufgefallen. Dass der Versicherte die medizinisch-theoretische
Arbeitsfähigkeit bisher nicht realisiert habe, sei zum einen auf
soziokulturelle und persönlichkeitsbedingte Faktoren zurückzuführen und werde
zum andern erschwert durch die wiederholten Abklärungen und Behandlungen
durch verschiedene Ärzte, die jeweils zu unterschiedlichen Ergebnissen
gekommen seien, und die juristische Auseinandersetzung über die
Leistungspflicht. Der Patient zeige auffällige Persönlichkeitszüge mit
teilweise inkonsistentem Verhalten und einer beeinträchtigten
Selbstwahrnehmung, indem die subjektive Leistungsfähigkeit deutlich
schlechter eingeschätzt werde als das, was objektiv möglich sei.
Diagnostiziert wurden ein chronisches Schmerzsyndrom der rechten Schulter mit
Symptomausweitung (ICD-10 F45.4) und eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.22)
bei auffälligen Persönlichkeitszügen (ICD-10 F60.8).
4.3  Dr. med. F._______ hält im Bericht über die ärztliche
Abschlussuntersuchung vom 10. Oktober 2001 fest, er stehe vor der Tatsache,
dass der Versicherte über starke Beschwerden berichte, welche aufgrund der
bisherigen klinischen Untersuchungen nicht einem pathologischen, organischen
Substrat zugeordnet werden könnten. Entsprechend sei an der Diagnose eines
chronischen Schmerzsyndroms der rechten Schulter mit Symptomausweitung
festzuhalten. Zusätzlich sei die Anpassungsstörung bei auffälligen
Persönlichkeitszügen nach wie vor realistisch. Der Leidensdruck sei offenbar
gross, die Arbeitsfähigkeit von derzeit 50% im Rahmen eines
Halbtageseinsatzes könne nicht gesteigert werden.

4.4  Eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) ist nicht naturgesetzlich
mit objektivierbaren funktionellen Einschränkungen verbunden, die über die
allenfalls vorhandene körperliche (rheumatologisch oder orthopädisch
begründete) Behinderung hinausgehen; auch dürfte die Beeinträchtigung der
seelisch-geistigen Integrität regelmässig geringfügiger sein als bei anderen
psychischen Gesundheitsschädigungen. Daher ist es angezeigt, bei der
Zumutbarkeitsprüfung zunächst von der Vermutung auszugehen, dass die
somatoforme Schmerzstörung grundsätzlich überwindbar ist, also die
erwerbliche Leistungsfähigkeit nicht in invalidisierendem Ausmass
beeinträchtigt (vgl. Ulrich Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der
Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich
für den Einkommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, in: Schmerz und
Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 35 f.). Im Einzelfall ist sodann aber
zu prüfen, ob und inwieweit diese Vermutung durch Umstände entkräftet wird,
welche annehmen lassen, dass die Umsetzung der (aus somatischer Sicht
bestehenden) Leistungsfähigkeit unmöglich oder unzumutbar ist (noch nicht in
der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil B. vom 18. Mai 2004, I
457/02). Im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ging man offenbar
davon aus, die Auswirkungen der im Gutachten der Klinik B.________ gestellten
psychischen Diagnosen auf die Leistungsfähigkeit seien mit einer zumutbaren
"Willensanstrengung" überwindbar, so dass eine körperlich angepasste
Tätigkeit im Rahmen einer Arbeitsfähigkeit von 80% zumutbar sei.

4.5  Wenn Dr. med. F._______ im Abschlussbericht vom 10. Oktober 2001 als
Restfolgen ein chronisches Schmerzsyndrom der rechten Schulter mit
Symptomausweitung und eine Anpassungsstörung bei auffälligen
Persönlichkeitszügen anführt und unter der Überschrift "Zumutbarkeit"
festhält, die Arbeitsfähigkeit von 50% könne nicht gesteigert werden, steht
diese Aussage aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht unter dem Vorbehalt,
dass die diagnostizierten psychischen Störungen nicht nur in einem
natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum
versicherten Unfallereignis vom 15. Mai 1996 stehen (vgl. Erw. 2.1). Dasselbe
gilt mit Bezug auf die Darlegungen von med. pract. R.________, bei welchem
der Versicherte seit 18. April 2002 in psychiatrischer Behandlung steht.
Dieser diagnostizierte in seinem Bericht vom 28. August 2002 einen
agitiert-depressiven Zustand mit Angstzuständen. Während er sich zur
Unfallkausalität nicht äussern konnte, schätzte er die Arbeitsfähigkeit auf
50%.

4.6  Entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung
bilden die medizinischen Unterlagen eine hinreichende Grundlage für die
Beurteilung des streitigen Leistungsanspruchs. Sowohl die orthopädischen
Gutachten des Dr. med. Z.________ vom 25. August 1999 und des Dr. med.

U. ________ vom 9. Juni 2000 wie auch die Expertise der Klinik B.________ vom
14. April 2000 erfüllen die nach der Rechtsprechung für den Beweiswert
medizinischer Berichte geltenden Anforderungen (BGE 125 V 352 f. Erw. 3a und
3b/bb mit Hinweisen). Sie stützen sich auf umfassende Untersuchungen,
berücksichtigen die geklagten Beschwerden, sind in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) ergangen und vermögen in der Darlegung der medizinischen
Zusammenhänge und Schlussfolgerungen zu überzeugen. Sie stimmen insbesondere
bezüglich der Arbeitsfähigkeit darin überein, dass dem Versicherten aus
somatischer Sicht körperlich leichte Arbeiten ganztags uneingeschränkt
zumutbar sind, leichte bis mittelschwere zu 80%. Diesbezüglich besteht kein
Anlass für weitere Abklärungen. Auch hinsichtlich der psychischen Beschwerden
kann von der Einholung ergänzender medizinischer Unterlagen abgesehen werden,
weil es diesbezüglich an der Adäquanz des Kausalzusammenhangs, welche sich im
vorliegenden Fall nach Massgabe der in BGE 115 V 133 ff. entwickelten
Kriterium beurteilt, fehlt, wie die nachstehenden Erwägungen zeigen. Selbst
wenn somit der Unfall eine natürlich kausale Teilursache der psychischen
Beschwerden und der dadurch bedingten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit
darstellt, kann er ihm rechtlich nicht zugerechnet werden. Da der Adäquanz
die Funktion einer rechtlichen Eingrenzung der sich aus dem natürlichen
Kausalzusammenhang ergebenden Haftung zukommt (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb, 117
V 382 Erw. 4a, 115 V 142 Erw. 7), hat sich die medizinische Fachperson mit
dieser Frage nicht zu befassen. Unter diesen Umständen erübrigen sich die
bereits im vorinstanzlichen Verfahren beantragten ergänzenden medizinischen
Beweismassnahmen.

5.
5.1 Bei der Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist an das
Unfallereignis anzuknüpfen. Dieses ist nur wenig dokumentiert. Aus der Art
der Verletzung, welche sich auf die Schulterkontusion unklarer Diagnose
beschränkte, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass er den eher
leichteren Unfällen im mittleren Bereich zuzuordnen ist. Zur Bejahung der
Adäquanz ist daher erforderlich, dass ein einziges der unfallbezogenen
Kriterien (besonders dramatische Begleitumstände oder besondere
Eindrücklichkeit des Unfalls; Schwere oder besondere Art der erlittenen
Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische
Fehlentwicklungen auszulösen; ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen
Behandlung; körperliche Dauerbeschwerden; ärztliche Fehlbehandlung, welche
die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und
erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der physisch bedingten
Arbeitsunfähigkeit) in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder mehrere
der zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise
gegeben sind (BGE 115 V 141 Erw. 6c/bb). Dies trifft im vorliegenden Fall
nicht zu, wie das kantonale Gericht zu Recht festgestellt hat. Der Unfall
ereignete sich weder unter besonders dramatischen Umständen noch kann er als
besonders eindrücklich bezeichnet werden. Bei der erlittenen
Schulterverletzung handelt es sich sodann nicht um eine schwere Verletzung,
die erfahrungsgemäss geeignet wäre, eine psychische Fehlentwicklung
auszulösen. Was die ärztliche Behandlung der somatischen Unfallfolgen
betrifft, war diese nicht von ungewöhnlich langer Dauer. Auf eine Operation
wurde verzichtet und der Versicherte in die Physiotherapie entlassen (Bericht
des Spital B.________vom 21. November 1997). Dr. med. D.________ bezeichnet
die Behandlung in seinem Bericht vom 21. Januar 1998 nach Physiotherapien und
einer intraartikulären Injektion mit Cortison und Lokalanästhetica als
abgeschlossen. Zudem äusserte er den Verdacht auf eine Begehrungstendenz. Die
Ärzte des Spital B.________empfahlen daraufhin eine psychologische Betreuung
(Bericht vom 26. Januar 1998). Dr. med. G.________ vom Zentrum Z.________
führte im Bericht vom 19. September 2001 aus, es handle sich mit Sicherheit
um eine stark gestörte Schmerzverarbeitung, welche das ganze Schmerzbild
überlagere. Interventionelle schmerztherapeutische Methoden vermöchten nur
wenig auszurichten und könnten die Symptomatik weiter chronifizieren. Es
steht somit fest, dass psychische Faktoren den Heilungsverlauf erschwerten
und das somatische Leiden überlagerten. Damit liegt weder eine ungewöhnlich
lange Dauer der ärztlichen Behandlung somatischer Unfallfolgen vor noch ist
zufolge psychischer Überlagerung das Kriterium der körperlichen
Dauerschmerzen in ausgeprägter Weise erfüllt. Der Versicherte kann zwar der
vor dem Unfall ausgeübten Tätigkeit nicht mehr nachgehen, doch wäre ihm
gemäss Gutachten der Klinik B.________ vom 14. April 2000 eine leichte bis
mittelschwere Tätigkeit aufgrund seiner körperlichen Verfassung wieder zu 80%
zumutbar, eine leichte Arbeit gar zu 100% (Gutachten des Dr. med. U.________
vom 9. Juni 2000). Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit
sind somit nicht in ausgeprägter Art erfüllt. Eine ärztliche Fehlbehandlung
ist nicht ausgewiesen. Der schwierige Heilungsverlauf ist ebenfalls einer
psychischen Problematik zuzuschreiben. Laut Dr. med. D.________ vermochten
die Injektionen das Bewegungsausmass objektiv zwar auszuweiten, brachten
indessen subjektiv keine Besserung (Bericht vom 21. Januar 1998). Was den
Einwand betrifft, das lange Verfahren vor den medizinischen und
administrativen Instanzen sei adäquat kausal für die durch med. pract.

R. ________ diagnostizierten psychischen Beschwerden, ist nicht
auszuschliessen, dass sich die Verfahrensdauer auf den Heilungsverlauf
möglicherweise ungünstig ausgewirkt hat. Es handelt sich dabei jedoch nicht
um ein zusätzliches Kriterium, welches in Ergänzung zu den in BGE 115 V 140
Erw. 6c/aa als "wichtigste Kriterien" angeführten Merkmale als
unfallbezogenen Umstand zu berücksichtigen wäre. Da weder ein einziges
Kriterium in besonders ausgeprägter Weise noch die massgebenden Kriterien in
gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind, ist die Adäquanz der
psychischen Beeinträchtigungen zu verneinen.

6.
Zu beurteilen sind im Weiteren die erwerblichen Auswirkungen der
festgestellten Leistungseinbusse.

Sowohl in der Invalidenversicherung als auch in der Unfallversicherung hat
die Invaliditätsbemessung bezogen auf den frühest möglichen Leistungsbeginn
zu erfolgen. Die für den Einkommensvergleich nach alt Art. 28 Abs. 2 IVG und
alt Art. 18 Abs. 2 UVG massgebenden Validen- und Invalideneinkommen sind auf
zeitidentischer Grundlage zu ermitteln. Allfällige rentenwirksame Änderungen
der Vergleichseinkommen bis zum Erlass der Verfügung resp. des
Einspracheentscheides sind zu berücksichtigen (BGE 129 V 222 und BGE 128 V
174). Die SUVA hat den Rentenbeginn auf den 1. resp. 20. Februar 2001
festgesetzt, während der Einkommensvergleich der Invalidenversicherung auf
den Gegebenheiten des Jahres 1999 basiert.

6.1  Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung
primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die
versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine
Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile
Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr
verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und
erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und
nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst
als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen
gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des
Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue
Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung
Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch
herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 129 V
475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b).

6.2  Mitte Februar 2001 hat der Beschwerdeführer in einem Geschäft für Velo
und Motorradsport eine Stelle als Allrounder mit einem Pensum von 50%
angetreten, wo er Fr. 2200.- im Monat verdient. Auch wenn es sich hier um ein
stabiles Arbeitsverhältnis mit einem der Arbeitsleistung entsprechenden Lohn
handeln mag, kann darauf beim Einkommensvergleich für die Belange der
Unfallversicherung nicht abgestellt werden, weil hier nur die unfallkausale
und somit nur die rein somatisch bedingte Einschränkung in der Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen ist. Unter diesen Umständen rechtfertigt
es sich, die Bemessung des Invalideneinkommens gestützt auf die LSE
vorzunehmen.

6.3  Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2000 belief sich der Zentralwert für die mit
einfachen und repetitiven Arbeiten (Anforderungsniveau 4) beschäftigten
Männer bei einer 40-Stundenwoche im privaten Sektor, auf welche bei der
Festsetzung des Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen grundsätzlich
abgestellt wird (BGE 129 V 483 f. Erw. 4.3.2; RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347),
auf Fr. 4'437.-, was umgerechnet auf die betriebsübliche durchschnittliche
Arbeitszeit im Jahr 2001 von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 1/2003, S. 94
Tabelle B 9.2) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung im Jahre
2001 für Männer (vgl. BGE 129 V 408 ff.) von 2.4% (Die Volkswirtschaft,
a.a.O., S. 95 Tabelle B10.3) einem Jahreseinkommen von Fr. 56'839.-
entspricht. Unter Berücksichtigung der 80%-igen Arbeitsfähigkeit ergibt dies
Fr. 45'471.-.

Hinsichtlich des geltend gemachten leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn
ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer eine leichte Tätigkeit
uneingeschränkt und eine angepasste leichte bis mittelschwere Arbeit zu 80%
verrichten kann. Weitere Abzugskriterien (BGE 126 V 78 Erw. 5) , welche sich
lohnmindernd auswirken könnten, sind nicht erstellt. Ein Abzug von 5%
erscheint unter den gegebenen Umständen insgesamt als angemessen, was zu
einem Invalideneinkommen von Fr. 43'198.- führt. Ein höherer Abzug lässt sich
im vorliegenden Fall trotz der Einwendungen in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht rechtfertigen.

6.4  Das Valideneinkommen hat die Vorinstanz gestützt auf die Angaben der
früheren Arbeitgeberfirma vom 8. Januar 1999 festgesetzt. Dieses Vorgehen
erweist sich als richtig und wird von keiner Seite beanstandet. Danach
verdiente der Beschwerdeführer im Jahre 1998 Fr. 4470.- im Monat oder Fr.
58'110.- im Jahr. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung 1998/2001
von 3.68% (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 95 Tabelle B10.3) ergibt dies für
das Jahr 2001 Fr. 60'330.-. Aus dem Vergleich mit dem Invalideneinkommen von
Fr. 43'198.- resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 28% (vgl. BGE 130 V
121). Im Ergebnis lässt sich der von der Vorinstanz bestätigte
Invaliditätsgrad von 28% daher nicht beanstanden. Es hat somit bei der auf
der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 28% zugesprochenen Rente sein
Bewenden.

7.
Der Beschwerdeführer beantragt selbst für den Fall des Unterliegens die
Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung mit der Begründung,
Vorinstanz, SUVA und IV-Stelle hätten ihn aufgrund ihres widersprüchlichen
Verhaltens letztlich zur Anrufung des Gerichts gezwungen. Im vorliegenden
Fall besteht indessen kein Anlass für ein Abweichen von der Regel des Art.
159 Abs. 2 OG, nachdem sich die geltend gemachte fehlende Begründung im
kantonalen Gerichtsentscheid nicht auf einen entscheidrelevanten Punkt
bezieht (vgl. Erw. 1.4) und keine weiteren allenfalls ins Gewicht fallenden
Gründe ersichtlich sind.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 20. Juli 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: