Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 199/2004
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U 199/04

Urteil vom 14. Juli 2005
II. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Jancar

H.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprech Jürg Walker,
Solothurnerstrasse 101, 4600 Olten,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

(Entscheid vom 30. April 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1956 geborene H.________ arbeitete seit 24. April 1989 als Gleisarbeiter
bei der Firma W.________, Gleis- und Tiefbau, und war damit bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Am 5.
September 1999 erlitt er einen Arbeitsunfall. Wegen eines Defektes musste er
die Wanne eines Kippwagens manuell mit einer Kurbel zurückdrehen. Hiebei
entglitt ihm die Kurbel und traf beim Rückschlag seinen rechten Arm. Der
Versicherte zog sich eine Radiusschaftfraktur am rechten Unterarm zu.
Gleichentags wurde er im Kantonsspital B.________ operiert
(Plattenosteosynthese am rechten Unterarm). Die SUVA erbrachte die
gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Am 1. April 2000 nahm
der Versicherte seine Arbeit zu 100 % wieder auf. Am 22. September 2000
erstattete die Arbeitgeberin der SUVA eine Rückfallmeldung. Am 12. Januar
2001 erfolgte die operative Metallentfernung am rechten Arm. Am 20. Februar
2001 diagnostizierte Dr. med. C.________, Oberarzt Orthopädie, Kantonsspital
O.________, eine Refraktur Radius rechts. Mit Bericht vom 5. November 2001
empfahl Dr. med. R.________, Leiter Abteilung Traumatologie, Kantonsspital
A.________, die Durchführung einer Reosteosynthese mit Kompression des
Pseudoarthrosespaltes sowie eine Dekortikation. Am 22. November 2001 bejahte
der Kreisarzt Dr. med. E.________ die Indikation für eine Operation sowie
deren Zumutbarkeit. Mit Bericht vom 18. Dezember 2001 gab der behandelnde
Arzt Dr. med. F.________, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, an, der
Versicherte lehne sämtliche operativen Massnahmen ab. Mit Schreiben vom 7.
Februar 2002 teilte die SUVA dem Rechtsvertreter des Versicherten mit, Dr.
med. R.________ habe die Indikation einer operativen Sanierung mit annähernd
100%iger Erfolgsaussicht gestellt. Sie forderte den Anwalt auf, ihr bis
spätestens 28. Februar 2002 anzugeben, ob der Versicherte der vorgesehenen
Operation zustimme. Wenn er seine Mitwirkung weiterhin verweigere, sähe sie
sich gezwungen, sämtliche Versicherungsleistungen per 31. März 2002
einzustellen. Am 28. Februar 2002 orientierte der Rechtsvertreter die SUVA,
der Versicherte lehne eine weitere Operation ab. Mit Schreiben vom 3. Mai
2002 gab Dr. med. R.________ der SUVA an, ein Operationstermin hätte sicher
innerhalb eines Monats (vom 5. November 2001 an gerechnet) vereinbart werden
können. Unter Berücksichtigung der entsprechenden Rehabilitationsphase hätte
der Versicherte die Arbeit spätestens wieder nach zirka vier Monaten
aufnehmen können. Mit Verfügung vom 15. Mai 2002 eröffnete die SUVA dem
Versicherten, gemäss medizinischer Beurteilung könnte seine Erwerbsfähigkeit
mit einer Operation wesentlich verbessert werden. Da er diese zumutbare
Behandlungsmassnahme ablehne, werde der Fall abgeschlossen. Das Taggeld werde
bis 30. Juni 2002 ausgerichtet. Ab 1. Juli 2002 werde er als voll
arbeitsfähig betrachtet; mit diesem Datum würden die Versicherungsleistungen
eingestellt. Dagegen erhob der Versicherte Einsprache. Am 23. Mai 2003 ging
bei der SUVA das vom Psychiater Dr. med. B.________ zu Handen der IV-Stelle
Solothurn erstattete Gutachten vom 5. April 2003 ein. Mit Entscheid vom 28.
Mai 2003 wies die SUVA die Einsprache und das Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung im Einspracheverfahren ab.

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn ab (Dispositiv-Ziffer 1). Weiter verneinte es den Anspruch
eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren (Dispositiv-Ziffer 2)
sowie auf unentgeltliche Verbeiständung für das Einspracheverfahren und für
das kantonale Verfahren (Dispositiv-Ziffer 3; Entscheid vom 30. April 2004).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte die Aufhebung des
kantonalen Entscheides; ab 1. Juli 2002 sei ihm eine Invalidenrente
zuzusprechen, berechnet auf einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 50 %; es
sei ihm eine Integritätsentschädigung von mindestens 30 % zuzusprechen; die
SUVA sei zu verpflichten, ihm für das Einspracheverfahren die unentgeltliche
Verbeiständung zu gewähren; das kantonale Gericht sei zu verpflichten, ihm
für das kantonale Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren.
Ferner ersucht der Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung für das letztinstanzliche Verfahren.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während
das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die SUVA hat den Fall per 30. Juni 2002 abgeschlossen. Streitig ist
materiell, ob der Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente und eine
Integritätsentschädigung hat.

2.
Die Vorinstanz erklärt das ATSG für anwendbar, weil der Einspracheentscheid
am 28. Mai 2003 ergangen ist. Indessen ist das ATSG nur massgebend, soweit es
um Leistungen ab 1. Januar 2003 geht. Für den Zeitraum davor gilt altes Recht
(BGE 130 V 329; Urteil B. vom 9. März 2005 Erw. 1, U 340/04).

3.
3.1 Die SUVA hat weitere Leistungen abgelehnt mit der Begründung, dass nach
Auffassung der Ärzte im Hinblick auf eine optimale Genesung und die
Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit ein operativer Eingriff
(Reosteosynthese) vorzunehmen sei. Dieser sei dem Versicherten zumutbar und
würde zu einer wesentlichen Erhöhung, wenn nicht gar zu voller
Erwerbsfähigkeit führen. Im Zentrum steht somit die Frage der Zumutbarkeit
einer Operation.

3.2 Die Zumutbarkeit einer Behandlung war im alten Recht (bis Ende 2002)
Gegenstand von Art. 48 Abs. 2 UVG und Art. 61 Abs. 1 bis 3 UVV. Nunmehr ist
dieser Punkt in Art. 21 Abs. 4 ATSG geregelt, wobei der Inhalt des bisherigen
Art. 61 Abs. 2 UVV im neuen Art. 61 UVV enthalten ist. Im Kern, nämlich ob
bzw. wann eine Behandlung, welche eine wesentliche Verbesserung der
Erwerbsfähigkeit verspricht, zumutbar ist, hat sich mit dem neuen Recht
nichts geändert (vgl. dazu Kieser, ATSG-Kommentar Art. 21 Rz. 59 f., ferner
auch Rz 63). Unter diesen Umständen ist die Änderung der Normen per 1. Januar
2003 von untergeordneter Bedeutung (vgl. erwähntes Urteil B. Erw. 1).

3.3 Die Vorinstanz hat die Grundsätze zur Zumutbarkeit von Operationen (BGE
105 V 179; RKUV 1996 Nr. U 244 S. 154 Erw. 7e/aa, 1995 Nr. U 213 S. 68 Erw.
2b; ferner ZAK 1985 S. 328 Erw. 2b) zutreffend dargelegt. Darauf wird
verwiesen. Wichtig ist dabei u.a., dass die Frage der Zumutbarkeit aufgrund
der konkreten Umstände und mit Blick auf die betroffene Person zu beurteilen
ist.

4.
4.1 Im vorliegenden Fall stand eine Reosteosynthese zur Diskussion. Dr. med.
R.________ bezeichnete den Eingriff als technisch einfach und ohne
wesentliche Komplikationsrisiken durchführbar. Die Erfolgsaussichten würden
bei nahezu 100 % liegen (Bericht vom 5. November 2001). Gestützt darauf
bejahen SUVA und Vorinstanz die Zumutbarkeit des Eingriffs.

4.2 Der Versicherte wurde bereits zweimal operiert, nämlich am Unfalltag (5.
September 1999, Plattenosteosynthese am rechten Unterarm) und am 12. Januar
2001 (Metallentfernung). Anfangs Februar 2001 kam es ohne Trauma zu einer
Refraktur, die bei konservativer Behandlung nicht konsolidierte, weshalb sich
daraufhin die Frage der Reosteosynthese stellte. Der Versicherte bestreitet
sinngemäss die subjektive Zumutbarkeit einer erneuten Operation und macht -
wie schon in der vorinstanzlichen Beschwerde - panische Angst davor geltend.
Er befürchte, diese würde, wie bereits die erste Operation, Dauerschmerzen
und Wetterfühligkeit verursachen. Er beruft sich dabei auf das im
IV-Verfahren eingeholte psychiatrische Gutachten des Dr. med. B.________ vom
5. April 2003, das bereits der vorinstanzlichen Beschwerde beigelegt worden
war. Darin wurde folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
gestellt: schwere psychische Fehlentwicklung mit dissoziativer
Bewegungsstörung (ICD-10: F44.4) bei beeindruckter, ängstlicher
Persönlichkeit (DD: präpsychotische Entgleisung und beginnende Demenz). Dem
Gutachten lässt sich bei den subjektiven Angaben entnehmen, dass der
Versicherte "dermassen Angst" habe vor einer neuen Operation; man solle ihn
in Ruhe lassen. Beim Befund wird erwähnt, dass er mehrmals eine massive
Angstreaktion gezeigt habe mit beschwörenden Gesten, ja nicht operiert zu
werden. Bei der Beurteilung wird ausgeführt, der Versicherte leide an einer
schweren Angstreaktion bei der Vorstellung, operiert zu werden. Indessen wird
auch gesagt, dass er sich so oder so, auch unabhängig vom rechten Arm, als
psychisch ausgesprochen auffällig und als psychisch krank erweise.

5.
5.1 In ZAK 1985 S. 325 ging das Eidgenössische Versicherungsgericht aufgrund
der ärztlichen Angaben davon aus, dass die in Frage stehende
Vestibularisneurektomie (Durchtrennung des Gleichgewichtsnervs) für den
60jährigen Versicherten nicht mit einer besonderen Gefahr für Leben und
Gesundheit verbunden wäre. Entscheidend war aber die subjektive Seite. Denn
laut behandelndem Arzt habe der Versicherte eine panische Angst vor dem
Eingriff. Auch wenn es sich dabei nicht um ein Leiden mit Krankheitswert
handle, bestehe kein Grund, diesen Umstand bei der Frage der Zumutbarkeit der
Massnahme nicht mitzuberücksichtigen. Von wesentlicher Bedeutung sei weiter,
dass im Hinblick auf das fortgeschrittene Alter des Versicherten nicht nur
die Erfolgsaussichten der Operation, sondern auch die Aussichten auf eine
volle Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit herabgesetzt seien. Unter diesen
Umständen wurde die Zumutbarkeit der Operation verneint (S. 326 f. Erw. 2).

Im Urteil V. vom 8. Januar 2004, I 861/02, stand eine Hüftoperation
(Einsetzen einer Hüftgelenkstotalprothese) bei einem 40jährigen Versicherten
zur Diskussion. Trotz vom Psychiater festgestelltem chronischem Angst- und
Depressionszustand mit chronischen somatoformen Störungen wurde die Operation
auch aus subjektiver Sicht als zumutbar betrachtet.

Im Urteil B. vom 1. März 2005, U 287/03, ging es um eine
Handgelenksarthrodese rechts. Aus ärztlicher Sicht wurde die Operation als
zumutbar betrachtet, obwohl festgestellt werden musste, dass aufgrund der
Motivation bzw. der ängstlichen Erwartungshaltung des Versicherten mit einem
schlechten Resultat gerechnet werden müsse.

5.2 Nach der Refraktur anfangs Februar 2001 hatten sich die Ärzte am
Kantonsspital O.________ nach Rücksprache mit dem Versicherten zunächst für
eine konservative Behandlung entschlossen (Bericht vom 14. März 2001). Fünf
Wochen später schlugen sie nach nochmaliger ausführlicher Diskussion mit dem
Versicherten eine erneute osteosynthetische Stabilisierung der
Radiusschaftfraktur rechts vor, wobei im Bericht vom 23. April 2001 erwähnt
wurde, dass nun auch der Beschwerdeführer auf eine definitive Versorgung
dränge. Nach Einschalten des Anwalts des Versicherten im Mai 2001 wurde ein
bereits festgelegter Operationstermin abgesagt mit der Begründung, der
Versicherte habe nach den verschiedenen Operationen und Behandlungen Zweifel
am Sinn des vorgeschlagenen Eingriffs geäussert; ferner scheine er, nach den
Feststellungen des Anwalts, offenbar nicht begriffen zu haben, worum es bei
der Operation gehe. Auf Wunsch des Anwalts vom 31. Mai 2001 wurde beim
Kantonsspital A.________ eine second opinion eingeholt. Dr. med. R.________
erwähnte im Bericht vom 5. November 2001, dass er "dies" (technisch relativ
einfacher Eingriff, ohne wesentliche Komplikationsrisiken durchführbar) mit
dem Versicherten eingehend erörtert und ihm erklärt habe, die
Erfolgsaussichten eines derartigen Eingriffs lägen bei nahezu 100 %. Trotzdem
wolle der Beschwerdeführer gegenwärtig von einer operativen Reintervention
nichts wissen, da er befürchte, dadurch seine offenbar mühsam wiedergewonnene
Selbständigkeit bei den Verrichtungen des täglichen Lebens erneut zu
verlieren. Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung am 22. November 2001
wiederholte der Versicherte, dass er einfach Bedenken habe. Der behandelnde
Arzt, Dr. med. F.________, meldete am 18. Dezember 2001, der Versicherte sei
bezüglich der operativen Korrektur "uneinsichtig". Und am 22. Januar 2002
teilte der Anwalt telefonisch mit, dass der Versicherte den Eingriff nach wie
vor ablehne, worauf die SUVA das Mahnverfahren durchführte. In der
nachfolgenden Eingabe des Anwalts vom 28. Februar 2002 ist davon die Rede,
dass der Beschwerdeführer mit seinem jetzigen Zustand vollumfänglich
zufrieden sei; er könnte die Operation nur auf sich nehmen, wenn man ihm den
Erfolg zu 100 % garantieren könnte; seine Zurückhaltung sei nachvollziehbar.

Im Zeitraum nach der Refraktur, als sich die Frage einer erneuten
Osteosynthese stellte, bis zur endgültigen Ablehnung dieses Eingriffs anfangs
2002 (der Beschwerdeführer war damals 46jährig), d.h. im Zeitraum von rund 12
Monaten, ist in den Akten nichts ersichtlich, was darauf schliessen liesse,
dass die subjektive Zumutbarkeit der Operation in Frage stehen könnte. Die
Korrespondenz zwischen dem Anwalt des Versicherten und der SUVA und die
ergänzenden Abklärungen (second opinion; Kreisarztuntersuchung) bezogen sich
vielmehr auf die objektive Zumutbarkeit. Von einer besonderen Ängstlichkeit
bzw. einer panischen Angst, welche später aufgrund des Explorationsgesprächs
vom 19. März 2003 im Gutachten des Dr. med. B.________ erwähnt wurde, ist
nichts ersichtlich. Wie die SUVA in der vorinstanzlichen Beschwerdeantwort
mit Recht festhält, besteht eine grosse Diskrepanz zwischen dem auffälligen
Verhalten des Versicherten bei der Untersuchung durch Dr. med. B.________ und
demjenigen, welches in den Unfallakten ausgewiesen ist. Kommt hinzu, dass Dr.
med. B.________, soweit es um die fragliche Operation geht, sich auf die
subjektiven Angaben des Beschwerdeführers stützt und dessen Äusserungen
wiedergibt. Weiter ist zu beachten, dass das Gutachten zu Handen der IV
erstattet worden ist. Es äussert sich nicht zur Zumutbarkeit der fraglichen
Operation, und es kann diesbezüglich auch nichts gegen die Zumutbarkeit
abgeleitet werden. Es lässt sich somit nicht beanstanden, dass SUVA und
Vorinstanz (auch in subjektiver Hinsicht) die Zumutbarkeit bejaht haben.

6.
Weiter ist streitig, ob ein psychisches Leiden vorliegt, für das der Unfall
vom 5. September 1999 eine adäquate Ursache darstellt.

6.1 Dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung leide, ist
erstmals mit der vorinstanzlichen Beschwerde geltend gemacht worden. Er
beruft sich dabei auf das bereits erwähnte Gutachten des Dr. med. B.________
zu Handen der Invalidenversicherung (Erw. 4.2 hievor).

6.2 Die Vorinstanz hat offen gelassen, ob zwischen dem Unfall und dem
psychischen Leiden ein natürlicher Kausalzusammenhang (BGE 129 V 181 Erw.
3.1) besteht. Dies ist im Lichte von SVR 1995 UV Nr. 23 S. 68 Erw. 3c
unkorrekt.

Aufgrund des Gutachtens von Dr. med. B.________ (das für die finale
Invalidenversicherung erstattet worden ist) lässt sich bezüglich des
natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den psychischen
Leiden nichts ableiten. Dieser Punkt müsste daher erst noch näher abgeklärt
werden, weshalb denn auch der Beschwerdeführer die Einholung eines weiteren
Gutachtens beantragt. Eine Rückweisung zu diesem Zweck erübrigt sich jedoch.
Denn selbst wenn zusätzliche Abklärungen zur Bejahung des natürlichen
Kausalzusammenhangs führen würden, fehlt es an der Adäquanz des
Kausalzusammenhangs. Dabei ist mit der Vorinstanz klar, dass die
Adäquanzprüfung nach den für psychische Unfallfolgen geltenden Regeln (BGE
115 V 140 Erw. 6c; vgl. auch BGE 129 V 183 f. Erw. 4.1) zu erfolgen hat. Die
Vorinstanz hat die diesbezüglichen Grundsätze richtig dargelegt, worauf
verwiesen wird.

Die vorinstanzliche Einordnung des Unfalls in den mittleren Bereich geht in
Ordnung. Was der Beschwerdeführer dazu ausführt, ist stark übertrieben und
geht über das objektive Unfallgeschehen hinaus. Die Adäquanzkriterien sind -
wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend ausführt - nicht erfüllt. Hieran
vermögen die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Einwände
nichts zu ändern. Die Adäquanz zwischen dem Unfall und dem psychischem Leiden
ist demnach zu verneinen.

7.
Sodann macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend.

Vorinstanzlich wurde die Einvernahme des Zeugen T.________ beantragt, und
zwar bezüglich der Aufgabenaufteilung im Gleisunterhaltsteam. Für die von der
Vorinstanz zu entscheidenden Fragen der Zumutbarkeit der Operation und der
Unfallkausalität des psychischen Leidens war eine solche Einvernahme
entbehrlich. Dies gilt auch für die in der vorinstanzlichen Beschwerde
beantragte Parteibefragung. Dies zum einen, weil es bezüglich des Unfalls
nicht auf das subjektive Erlebnis des Versicherten, sondern auf das objektive
Geschehen ankommt (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 209 Erw. 3b/cc); und zum anderen,
weil der Sachverhalt, soweit er für die Beurteilung der Zumutbarkeit der
Operation und der Adäquanzkriterien notwendig war, sich hinreichend aus den
Akten ergab.

8.
Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz keine
öffentliche Verhandlung durchgeführt habe. Ein entsprechender Antrag ist aber
im vorinstanzlichen Verfahren nicht gestellt worden, wie das kantonale
Gericht zutreffend festhält. Soweit der Beschwerdeführer im
letztinstanzlichen Verfahren eine "Parteibefragung (anlässlich einer
öffentlichen Verhandlung durchzuführen)" verlangt, ist der Antrag wiederum
ein blosser Beweisantrag und wäre der Anspruch auf eine öffentliche
Verhandlung im übrigen zufolge nicht rechtzeitiger Geltendmachung ohnehin
verwirkt (BGE 122 V 55 f. Erw. 3a und 3b/bb; SVR 2002 ALV Nr. 4 S. 10 Erw. 3;
siehe zum Ganzen das in SJZ 100/2004 S. 421 auszugsweise publizierte Urteil
A. vom 8. April 2004, I 573/03).

9.
Die Leistungseinstellung per Ende Juni 2002 geht somit in Ordnung, und der
Beschwerdeführer hat weder auf eine Rente noch eine Integritätsentschädigung
Anspruch. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist deshalb im materiellen Punkt
abzuweisen.

10.
Es verbleibt die Frage der unentgeltlichen Verbeiständung. SUVA und
Vorinstanz haben sie mit der Begründung der Aussichtslosigkeit von Einsprache
und vorinstanzlicher Beschwerde verneint.
Von Aussichtslosigkeit kann indessen nicht gesprochen werden. Dies gilt zumal
für das vorinstanzliche Verfahren, wurde doch ein zweifacher Schriftenwechsel
durchgeführt und das Verfahren auf die Frage der Unfallkausalität des
psychischen Leidens ausgedehnt.

Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung sind
für Einspracheverfahren und kantonales Beschwerdeverfahren grundsätzlich die
gleichen. Allerdings gelten gemäss Rechtsprechung zu alt Art. 105 Abs. 1 UVG
im Einspracheverfahren höhere Anforderungen, insbesondere in sachlicher und
zeitlicher Hinsicht (BGE 125 V 34 Erw. 2 mit Hinweis auf BGE 117 V 409 Erw.
5b und BGE 114 V 235 Erw. 5b), welche auch im Rahmen von Art. 37 Abs. 4 ATSG
zu beachten sind (Urteil O. vom 20. April 2005 Erw. 7.1, I 507/04, mit
Hinweisen). SUVA und Vorinstanz werden daher die jeweiligen übrigen
Voraussetzungen noch zu prüfen haben.

11.
Der Beschwerdeführer beantragt auch für das letztinstanzliche Verfahren die
unentgeltliche Verbeiständung. Diesem Gesuch ist stattzugeben (Art. 152 in
Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die
Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten
war (BGE 125 V 202 Erw. 4a mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf
Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der
Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande
ist.

Soweit der Beschwerdeführer teilweise obsiegt, steht ihm eine reduzierte
Parteientschädigung zu Lasten der SUVA zu (Art. 135 in Verbindung mit Art.
159 Abs. 3 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden
Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheides des Versicherungsgerichts des Kantons
Solothurn vom 30. April 2004 sowie Dispositiv-Ziffer 2 des
Einspracheentscheides der SUVA vom 28. Mai 2003 aufgehoben.

2.
Die Sache wird an die SUVA zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen
über den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung für das
Einspracheverfahren befinde.

3.
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wird über den Anspruch auf
unentgeltliche Verbeiständung für das vorinstanzliche Verfahren entsprechend
dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

4.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

5.
Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Fürsprecher Jürg
Walker, Olten, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

7.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 14. Juli 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: