Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 197/2004
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U 197/04

Urteil vom 29. M rz 2006
II. Kammer

Pr sidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter
Maeschi; Gerichtsschreiber Signorell

T.________, 1977, Beschwerdef hrerin, vertreten durch F rsprecherin Daniela
Mathys, Sulgeneckstrasse 37, 3007 Bern,

gegen

Visana Versicherungen AG, Weltpoststrasse 19,
3015 Bern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 15. April 2004)

Sachverhalt:

A.
T. ________, geboren 1977, arbeitet beim Amt X.________ und ist bei der
Visana Versicherungen AG (nachfolgend: Visana) obligatorisch f r die Folgen
von Berufs- und Nichtberufsunf llen versichert. Am 31. Januar 2000
verunfallte sie bei einem Rock'n'Roll-Tanztraining, indem sie beim Ausf hren
einer Folge von Hechtrollen mit dem Kopf gegen die Wand der Turnhalle schlug.
Wegen Nackenschmerzen und Schwindel suchte sie Dr. med. B.________, Facharzt
FMH f r Allgemeine Medizin, auf, welcher eine HWS-Distorsion diagnostizierte,
das Tragen eines Halskragens verordnete, eine medikament se Behandlung
vornahm und physiotherapeutische sowie chiropraktische Massnahmen
veranlasste. Am 14. Februar 2000 nahm sie die Arbeit zu 50 % und am 12. M rz
2000 wieder zu 100 % auf, klagte jedoch weiterhin  ber Kopf-, Nacken- und
Schwindelbeschwerden. Der vom behandelnden Arzt konsiliarisch beigezogene Dr.
med. H.________, Facharzt FMH f r Hals-, Nasen-, Ohrenkrankheiten, fand mit
Ausnahme eines knapp signifikanten Erregbarkeitsunterschiedes bei der
kalorischen Vestibularispr fung keinen pathologischen Befund, schloss jedoch
nicht aus, dass die Versicherte beim Unfall eine Commotio auris interna
erlitten habe, und gelangte zum Schluss, bei den weiterhin geklagten
Beschwerden handle es sich wahrscheinlich um einen posttraumatischen
zervikalen Schwindel (Bericht vom 23. Juni 2000). Dr. med. B.________ fand am
17. Juli 2000 eine fast normale Beweglichkeit der HWS und stellte eine
deutliche Besserung der Schwindelerscheinungen sowie der Verspannungen im
Nacken fest (Bericht vom 7. September 2000). Der Chiropraktor Dr. med.
S.________ veranlasste eine Untersuchung durch die Neurologin Dr. med.
I.________, welche eine Sch delkontusion frontal rechts sowie ein
Distorsionstrauma der HWS diagnostizierte und die aktuellen Beschwerden
(Kopfschmerzen, Schwindel, mangelnde k rperliche Kondition, deprimierte
Stimmung) als Unfallfolgen erachtete (Bericht  vom 23. Mai 2001). In der
Folge beauftragte die Visana das Institut  Y.________ mit einem Gutachten. In
dem am 17. Dezember 2001 erstatteten Bericht verneinte Dr. med. W.________,
Facharzt FMH f r Chirurgie, das Vorliegen einer Hirnverletzung im Sinne einer
Commotio cerebri und bezeichnete die geklagten Schwankschwindel als organisch
nicht erkl rbar. In der Beantwortung der Expertenfragen gelangte der
Gutachter zum Schluss, dass sich die geklagten Beschwerden nicht mit
 berwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 31. Januar 2000
zur ckf hren liessen. Mit Verf gung vom 27. Mai 2002 lehnte die Visana die
Ausrichtung von Leistungen f r die Zeit ab dem 9. Dezember 2001 (Tag nach dem
Untersuchungsdatum im Institut Y.________) ab. Die dagegen erhobene
Einsprache hiess sie insofern teilweise gut, als sie die Einstellung der
Leistungen auf den 27. Mai 2002 (Datum der Verf gung) festsetzte. Im  brigen
hielt sie daran fest, dass die bestehenden Beschwerden nicht in einem
nat rlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 31. Januar 2000
st nden, jedenfalls aber die Ad quanz des Kausalzusammenhangs zu verneinen
sei (Einspracheentscheid vom 18. September 2002).

B.
T.________ beschwerte sich gegen diesen Entscheid, wobei sie gest tzt auf
einen neuro-otologischen Bericht des Dr. med. M.________, Spezialarzt f r
Otorhinolaryngologie, vom 27. September 2002 im Wesentlichen geltend machte,
es l gen objektivierbare organische Unfallfolgen vor, weshalb der
Kausalzusammenhang zwischen den bestehenden Beschwerden und dem
Unfallereignis zu bejahen sei, ohne dass es einer spezifischen
Ad quanzpr fung bed rfe. Zudem seien die f r die Ad quanz des
Kausalzusammenhangs bei Schleudertraumen der HWS und schleudertrauma hnlichen
Verletzungen geltenden Kriterien erf llt.

Mit Entscheid vom 15. April 2004 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
die Beschwerde ab, wobei es das Vorliegen organischer Unfallfolgen und den
ad quaten Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem
Unfall vom 31. Januar 2000 verneinte.

C.
T.________ l sst Verwaltungsgerichtsbeschwerde f hren mit dem Rechtsbegehren,
in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Visana zu verpflichten, die
gesetzlichen Leistungen auch nach dem 27. Mai 2002 auszurichten; ferner sei
sie zu verhalten, die Kosten der neuro-otologischen Abkl rung im Betrag von
Fr. 2000.- zu  bernehmen. Mit nachtr glicher Eingabe reicht die
Beschwerdef hrerin ein von der Invalidenversicherung (IV) in Auftrag
gegebenes Gutachten des  Spitals N.________ (MEDAS) vom 28. Mai 2004 mit
oto-neurologischem Teilgutachten vom 26. Januar 2004 ein.

Die Visana beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt f r Gesundheit (BAG) verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erw gung:

1.
Im angefochtenen Entscheid werden die f r die Leistungspflicht des
Unfallversicherers geltenden Voraussetzungen des nat rlichen und ad quaten
Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden (BGE 129 V
181 Erw. 3 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Das Gleiche gilt hinsichtlich
der vorinstanzlichen Ausf hrungen zur Nichtanwendbarkeit des am 1. Januar
2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes  ber den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und der damit
verbundenen spezialgesetzlichen  nderungen auf den vorliegenden Fall (BGE 129
V 4 Erw. 1.2; vgl. auch BGE 130 V 445 ff.). Darauf wird verwiesen.

2.
2.1 Das kantonale Gericht geht davon aus, die Beschwerdef hrerin habe beim
Unfall vom 31. Januar 2000 ein sogenanntes Schleudertrauma erlitten und leide
am typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung. Nach dem Unfallhergang
und den Arztberichten handelte es sich indessen nicht um ein eigentliches
Schleudertrauma (Peitschenhieb-Verletzung, Whiplash-injury), sondern um eine
HWS-Distorsion (Abknickmechanismus) mit Kopfanprall (vgl. Debrunner/
Ramseier, Die Begutachtung von R ckensch den, Bern 1990, S. 52 ff.). Es liegt
damit eine schleudertrauma hnliche Verletzung der HWS vor, welche
praxisgem ss einem Schleudertrauma gleichzustellen ist (RKUV 2000 Nr. U 395
S. 317 Erw. 3; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67). Zudem hat die Beschwerdef hrerin
beim Unfall einen Kopfanprall mit Sch del-Hirntrauma erlitten. Fraglich ist,
ob in dem f r die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des
Einspracheentscheids (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen) noch organische
Unfallfolgen bestanden haben mit der Folge, dass die Unfallkausalit t zu
bejahen ist, ohne dass eine Ad quanzpr fung nach den f r Schleudertraumen und
schleudertrauma hnliche Verletzungen der HWS (BGE 117 V 359 ff.) oder
Sch del-Hirntraumen (BGE 117 V 369 ff.) geltenden Regeln zu erfolgen hat.

2.2 W hrend die Neurologin Dr. med. I.________ am 21. Mai 2001 einen Status
nach Sch delkontusion feststellte, f hrt Dr. med. W.________ im Gutachten des
Instituts Y.________ vom 17. Dezember 2001 aus, die Versicherte habe beim
Unfall vom 31. Januar 2000 eine rechtsseitige Stirnprellung (ICD-10 S00.8)
erlitten. Da weder ein Bewusstseinsverlust geltend gemacht werde noch eine
Erinnerungsl cke bestehe, k nne eine funktionale Hirn(gewebs)verletzung im
Sinne einer Commotio cerebri ausgeschlossen werden. Das subjektive
Beschwerdebild beinhalte seit zwei Jahren vordergr ndig
Schwindelerscheinungen, deren fach rztliche Abkl rung durch Dr. med.
H.________ im Sommer 2000 kein plausibles pathologisch-anatomisches Substrat
ergeben habe. Gem ss heutigen Erkenntnissen der Neurotraumatologie sei ein
chronischer Schwankschwindel mit einer einfachen Sch delprellung oder einer
funktionellen HWS-Sch digung nicht erkl rbar. Die Beschwerdef hrerin h lt dem
grunds tzlich zu Recht entgegen, dass sich Dr. med. W.________ als
Spezialarzt f r Chirurgie FMH zu Fragen ausserhalb seines Fachgebietes
 ussert und nach der Rechtsprechung ein Neurologe bei der Begutachtung von
Versicherten mit einer HWS-Distorsion oder einem Sch del-Hirntrauma
federf hrend zu sein hat (RKUV 1996 Nr. U 249 S. 179; SVR 1999 UV Nr. 11 S.
37 f. Erw. 4b). Dazu kommt, dass neuro-otologische Beeintr chtigungen im
Vordergrund stehen, welche bisher nicht n her abgekl rt wurden. In der
Stellungnahme vom 21. August 2002 zum Gutachten des Dr. med. W.________ und
zu den von der Versicherten erhobenen Einwendungen hat der Vertrauensarzt der
Visana Dr. med. R.________ denn auch eine polydisziplin re Neubegutachtung
empfohlen. Eine solche unterblieb in der Folge, was im Einspracheentscheid
vom 18. September 2002 damit begr ndet wurde, dass sich weitere Abkl rungen
er brigten, weil jedenfalls die Ad quanz des Kausalzusammenhangs zu verneinen
sei. Damit blieb indessen unbeachtet, dass die Ad quanz des
Kausalzusammenhangs in der Regel ohne weitere Pr fung zu bejahen ist, wenn
objektiv nachweisbare Unfallfolgen bestehen, was n her abzukl ren gewesen
w re.

3.
Im Bericht vom 27. September 2002 f hrt Dr. med. M.________ aus, aufgrund des
Unfallhergangs und der unmittelbar danach aufgetretenen Symptomatik sei mit
grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sich die Versicherte beim Unfall
vom 31. Januar 2000 eine milde traumatische Hirnverletzung zugezogen habe,
wobei der Symptomenkomplex am ehesten einem posttraumatischen
zerviko-enzephalen Syndrom entspreche. Des Weiteren sei aufgrund der
eingehenden neuro-otologischen Anamnese und ihrer Objektivierbarkeit durch
die neuro-otometrischen Tests davon auszugehen, dass ein "post trauma
vision"-Syndrom nach Padula vorliege. Aufgrund der verschiedenen, von der
Norm abweichenden Befunde sei auf eine multimodale Funktionsst rung des
Gleichgewichtssystems zu schliessen, welche sich nur durch multilokul re
Mikrol sionen im Bereich des Pontomesenzephalons und Vestibulozerebellums
sowie im Bereich der zervikalen Proprio- und Nozizeptoren erkl ren lasse. Da
die Patientin vor dem Unfall an keinen Beschwerden gelitten habe, diese mit
einem sehr kurzen Zeitintervall nach dem Unfall aufgetreten seien und
interkurrente Erkrankungen, welche  hnliche Beschwerden h tten verursachen
k nnen, nicht bekannt seien, k nne mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerden in einem
nat rlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 31. Januar 2000 st nden.

3.1 Unter dem Begriff der milden traumatischen Hirnverletzung (mild traumatic
brain injury [MTBI]) wird ein durch Kontaktkr fte (Kopfanprall, Schlag auf
Kopf) oder Akzeleration bzw. Dezeleration bedingtes kraniales Trauma
verstanden, welches zu einer Unterbrechung der zerebralen Funktionen f hrt
(Adrian M. Siegel, Neurologisches Beschwerdebild nach
Beschleunigungsverletzung der Halswirbels ule, in: Die neurologische
Begutachtung, Z rich 2005, S. 165). Nach allgemein anerkannter Lehrmeinung
setzt die Diagnose entweder eine Episode von Bewusstlosigkeit oder einen
Ged chtnisverlust f r Ereignisse unmittelbar vor oder nach dem Unfall oder
eine Bewusstseinsst rung (z.B. Benommenheitsgef hl, Desorientierung) im
Zeitpunkt der Verletzung voraus. Anderseits darf die St rung nicht mit einer
Bewusstlosigkeit von mehr als 30 Minuten, einem Schweregrad nach der Glasgow
Coma Scale (GCS) von 13 bis 15 nach 30 Minuten oder einer posttraumatischen
Amnesie von mehr als 24 Stunden verbunden sein (Siegel, a.a.O., S. 166
Tabelle 9, mit bibliographischen Hinweisen). Im vorliegenden Fall scheinen
diese Voraussetzungen insofern erf llt zu sein, als beim Unfall zwar keine
Bewusstlosigkeit oder Amnesie aufgetreten ist, die Beschwerdef hrerin jedoch
von Anfang angegeben hat, im Anschluss an den Unfall sei es zu
Bewusstseinsst rungen in Form von Benommenheit gekommen. Damit ist indessen
noch nicht gesagt, dass die Beschwerdef hrerin an nachweisbaren organischen
Unfallfolgen leidet. Die Diagnose einer milden traumatischen Hirnverletzung
erfolgt aufgrund bestimmter Symptome nach kranialen Traumen und bedeutet
nicht schon, dass eine objektiv nachweisbare Funktionsst rung im Sinne der
Rechtsprechung zum Schleudertrauma der HWS und zum Sch del-Hirntrauma
vorliegt. Hiezu bedarf es einer feststellbaren intrakraniellen L sion oder
eines messbaren Defektzustandes in Form neurologischer Ausf lle, wie sie nach
einer Contusio cerebri auftreten k nnen (vgl. Siegel, a.a.O. S. 164 f.).
Fehlt es hieran, ist die Ad quanz der Unfallkausalit t nach der f r
Schleudertraumen der HWS und Sch del-Hirntraumen ohne nachweisbare
Funktionsausf lle geltenden Rechtsprechung zu beurteilen. Im vorliegenden
Fall ist streitig, ob die Beschwerdef hrerin als Folge des erlittenen
Sch del-Hirntraumas an einer objektiv nachweisbaren St rung des
Gleichgewichtssystems leidet, wie Dr. med. M.________ im Gutachten vom 27.
September 2002 annimmt.

3.2 Was die Wissenschaftlichkeit der von Dr. med. M.________ angewandten
Untersuchungsmethoden (insbesondere die dynamische Posturographie) betrifft,
hat das Eidgen ssische Versicherungsgericht im Urteil M. vom 21. November
2001 (U 218/99) die Sache zur Anordnung eines Gutachtens und zu neuem
Entscheid an die Vorinstanz zur ckgewiesen, welche bei Prof. Dr. med.
E.________, Direktor der Hals-Nasen-Ohren-Klinik der Medizinischen Hochschule
A.________, ein Gutachten eingeholt habe. In der am 10. November 2003
erstatteten Expertise wird im Wesentlichen ausgef hrt, bei der dynamischen
Posturographie handle es sich um eine heute wissenschaftlich anerkannte
Untersuchungsmethode, welche zus tzliche Informationen  ber sonst nicht
fassbare Gleichgewichtsst rungen zu geben verm ge. Es folgten daraus
normalerweise jedoch keine direkten Hinweise auf eine spezifische
Krankheits tiologie. Die erhobenen Befunde seien aus wissenschaftlicher Sicht
nicht beweisend, sondern verm chten lediglich zwischen verschiedenen Typen
einer Gleichgewichtsfehlfunktion zu unterscheiden. Rein aufgrund
pathologischer neurootologischer Befunde sei es nicht m glich und werde es
wahrscheinlich auch nie m glich sein, eine  berwiegend wahrscheinliche
Kausalit tsbeurteilung zervikozephaler Traumafolgen vorzunehmen. Wie bei fast
allen Diagnosen in der Medizin m ssten differentialdiagnostische  berlegungen
angestellt werden und andere konkurrierende Ursachen ausgeschlossen werden
k nnen. In einem Erg nzungsgutachten vom 27. Januar 2005 f hrte der Gutachter
zum konkreten Fall aus, der Kausalzusammenhang zwischen den hirnorganisch
festgestellten Befunden und dem Unfall mit Schleudertrauma lasse sich durch
den engen zeitlichen Zusammenhang, das erste Auftreten der Beschwerden
(gemeint offenbar: der Zeitpunkt des erstmaligen Auftretens der Beschwerden)
sowie die Kombination verschiedener Befunde erkl ren. Die Konstellation der
pathologischen Befunde selbst sei jedoch nicht beweisend, sondern lediglich
hinweisend. Es besteht kein Anlass, die Richtigkeit dieser Angaben in Zweifel
zu ziehen. Entgegen den Einwendungen der SUVA in der Stellungnahme zum
Gutachten im Verfahren vor dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
besteht auch kein Grund, die Objektivit t und Neutralit t des Gutachters in
Frage zu stellen. Der Umstand, dass die dynamische Posturographie auch an der
von Prof. Dr. med. E.________ geleiteten Universit tsklinik praktiziert wird,
l sst nicht schon auf eine Befangenheit des Gutachters schliessen. Das
Gutachten zeichnet sich durch eine neutrale und sachliche Beurteilung aus und
zeigt klar auch die Grenzen der zur Diskussion stehenden Untersuchungsmethode
auf. Es st tzt sich zudem auf eine umfangreiche medizinische Literatur.
Daraus geht hervor, dass es sich bei der Posturographie um eine in
Fachkreisen zwar nicht unbestrittene, jedoch verbreitete und auch in
Universit tskliniken schon seit l ngerer Zeit verwendete Untersuchungsmethode
handelt, deren Wissenschaftlichkeit nach dem heutigen Stand der Medizin kaum
zu bestreiten ist (vgl. zum Begriff der Wissenschaftlichkeit im Bereich der
obligatorischen Unfallversicherung: RKUV 2000 Nr. U 395 S. 316). Die damit zu
gewinnenden Erkenntnisse sind indessen beschr nkt. Die Posturographie liefert
zwar zus tzliche Informationen und es lassen sich damit sonst nicht fassbare
Gleichgewichtsst rungen objektivieren. Sie vermag jedoch keine direkten
Aussagen zur  tiologie des Leidens und zu dessen allf lliger Unfallkausalit t
zu machen. Auch l sst sich daraus nicht unmittelbar auf eine bestimmte
Arbeits- und Erwerbsunf higkeit schliessen. Sie bildet deshalb lediglich ein
zus tzliches Element bei der Beurteilung vestibul rer St rungen
(Schwab/Lattmann/Hermann/ Issing/Lenarz/Mack, Der Stellenwert der dynamischen
Posturographie [Equitest ] bei gutachterlichen Beurteilungen, in:
Laryngo-Rhino-Otol 2004; 83: 669-679).

3.3 Im Lichte dieser Feststellungen kann der nicht n her begr ndeten
Auffassung der Vorinstanz, wonach auch der gutachtliche Bericht des Dr. med.
M.________ organische Unfallfolgen nicht mit der erforderlichen  berwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachzuweisen verm ge, nicht vorbehaltlos gefolgt werden.
Vielmehr h tte es erg nzender Abkl rungen bedurft, zumal ernsthafte Zweifel
an der Schl ssigkeit des Gutachtens von Dr. med. W.________ bestanden haben.
Eine R ckweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vornahme erg nzender
Sachverhaltsfeststellungen und zur Neubeurteilung er brigt sich indessen. Im
Juli 2003 hat die IV, bei welcher sich die Beschwerdef hrerin am 28. Februar
2002 zum Leistungsbezug angemeldet hat, eine polydisziplin re Beurteilung in
der Medizinischen Abkl rungsstelle (MEDAS) des Spitals N.________ angeordnet.
In dem u.a. auf einem oto-neurologischen Teilgutachten beruhenden Gutachten
vom 28. Mai 2004 gelangen die untersuchenden  rzte zum Schluss, beim
Sch del-Hirntrauma mit direktem Abknicktrauma der HWS vom 31. Januar 2000 sei
es zu einer beidseitigen linksbetonten Contusio labyrinthi mit
peripher-vestibul rem Defizit und einer diskreten visuo-okulomotorischen
St rung der zentralen H rbahnen (Cerebellum) gekommen. Wie Dr. med.
M.________ im Gutachten vom 27. September 2002 ausf hre, seien die
Beschwerden im Rahmen einer posttraumatischen multimodalen Funktionsst rung
innerhalb des Gleichgewichtssystems zu erkl ren, welche mit den bildgebenden
Verfahren nicht nachgewiesen werden k nne und lediglich mit
oto-neurologischen Spezialuntersuchungen zu erfassen sei. Die vorgenommene
Kontrolluntersuchung vom 5. Januar 2004 habe das Vorliegen einer gemischten
peripheren und zentralen vestibul ren St rung nach Contusio labyrinthi mit
linksbetontem peripher-vestibul rem Defizit sowie einer posttraumatischen
St rung der zentralen Visuo-Okulomotorik und der vestibul ren Bahnen,
insbesondere des Cerebellums, ergeben. Zur Arbeitsf higkeit wird ausgef hrt,
die Versicherte verm ge das gegenw rtige Pensum von 50 % gut zu bew ltigen;
eine Steigerung sei m glich. Mit einer vestibul ren Physiotherapie und
allenfalls einer medikament sen Therapie lasse sich der Gesundheitszustand
m glicherweise verbessern. Mit diesem Gutachten, zu welchem die
Beschwerdegegnerin Stellung genommen hat, werden die Befunde von Dr. med.
M.________ im Wesentlichen best tigt. Es geht daraus hervor, dass die
Beschwerdef hrerin an einem organisch bedingten Schwindel leidet, welcher auf
eine nachweisbare Funktionsst rung des Gleichgewichtssystems als Folge einer
Contusio labyrinthi zur ckzuf hren ist. Zur Unfallkausalit t der Beschwerden
wird im Rahmen des IV-Gutachtens nicht ausdr cklich Stellung genommen. Es
folgt daraus jedoch, dass die bestehenden St rungen mit  berwiegender
Wahrscheinlichkeit unfallkausal sind. F r unfallfremde Faktoren fehlen
konkrete Anhaltspunkte. Insbesondere hat eine von der IV angeordnete
psychiatrische Abkl rung durch Dr. med. F.________, Facharzt f r Psychiatrie
und Psychotherapie, keine Hinweise auf eine die Leistungsf higkeit
beeintr chtigende psychische St rung ergeben (Gutachten vom 17. Februar
2003). Es ist demzufolge mit der erforderlichen  berwiegenden
Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Beschwerdef hrerin an organischen
Unfallfolgen leidet, die auch nach dem 27. Mai 2002 behandlungsbed rftig
waren und die Arbeitsf higkeit beeintr chtigt haben. Sie hat daher weiterhin
Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, ohne dass eine spezifische
Ad quanzpr fung nach den f r Schleudertraumen der HWS und Sch del-Hirntraumen
geltenden Rechtsprechung zu erfolgen h tte. Es wird Sache der
Beschwerdegegnerin sein,  ber den Leistungsanspruch neu zu verf gen.

4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Entsprechend dem Ausgang des
Prozesses hat die durch eine Rechtsanw ltin vertretende Beschwerdef hrerin
Anspruch auf eine Parteientsch digung zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art.
159 Abs. 2 OG). Die Beschwerdegegnerin hat auch die Kosten des Gutachtens von
Dr. med. M.________ im Betrag von Fr. 2000.- zu  bernehmen. Das Gutachten
wurde zwar auf Zuweisung des behandelnden Chiropraktors Dr. med. U.________
erstellt und bereits vor Erlass des Einspracheentscheids vom 18. September
2002 in Auftrag gegeben. Es kommt ihm jedoch entscheidwesentliche Bedeutung
zu, nachdem es die Beschwerdegegnerin - entgegen der Empfehlung ihres
Vertrauensarztes - abgelehnt hat, weitere Abkl rungen vorzunehmen und damit
ihrer Abkl rungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist (RKUV 2004 Nr. 503
S. 186). Zudem liegt ein Beleg vor, wonach der Aufwand f r die
audio-neurootologische Beurteilung des Falles im Betrag von Fr. 2000.- der
Beschwerdef hrerin in Rechnung gestellt wurde.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche
Abteilung, vom 15. April 2004 und der Einspracheentscheid der Visana
Versicherungen AG vom 18. September 2002 aufgehoben, und es wird
festgestellt, dass die Beschwerdef hrerin ab 27. Mai 2002 weiterhin Anspruch
auf die gesetzlichen Versicherungsleistungen hat.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdef hrerin f r das Verfahren vor dem
Eidgen ssischen Versicherungsgericht eine Parteientsch digung von Fr. 4500.-
(einschliesslich Gutachtenskosten und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche
Abteilung, wird  ber eine Parteientsch digung f r das kantonale Verfahren
entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt f r Gesundheit
zugestellt.

Luzern, 29. M rz 2006

Im Namen des Eidgen ssischen Versicherungsgerichts

Die Pr sidentin der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

i.V.