Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 192/2004
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2004
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2004


U 192/04

Urteil vom 30. Juni 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber
Flückiger

S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard,
Werdstrasse 36, 8004 Zürich,

gegen

Lloyd's Underwriters London, Avry-Bourg 6, 1754 Avry-Centre FR,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller, Wengistrasse
7, 8026 Zürich

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Verfügung vom 14. Mai 2004)

Sachverhalt:

A.
Mit Einspracheentscheid vom 7. August 2003 sprach die Lloyd's Underwriters
London als obligatorischer Unfallversicherer dem 1971 geborenen S.________
für die Folgen eines am 22. November 1997 erlittenen Unfalls eine
Integritätsentschädigung von Fr. 29'160.- auf Grund einer Integritätseinbusse
von 30% zu. Gleichzeitig lehnte sie es ab, dem Versicherten eine
Invalidenrente auszurichten.

Der Versicherte liess dagegen Beschwerde erheben. Nach Eingang der
Beschwerdeantwort zog das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die
Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) bei. Anschliessend wurde
mit Verfügung vom 5. April 2004 der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt
und dem Beschwerdeführer Frist gesetzt, um zu den IV-Akten Stellung zu
nehmen. Den daraufhin vom Beschwerdeführer gestellten Antrag, es sei ein
zweiter Schriftenwechsel durchzuführen, wies das Gericht ab (Verfügung vom
14. Mai 2004).

B.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ das Rechtsbegehren
stellen, es sei die Verfügung vom 14. Mai 2004 aufzuheben und die Vorinstanz
anzuweisen, einen zweiten Schriftenwechsel durchzuführen.

Das kantonale Gericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht
letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne
von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung.
Hinsichtlich des Begriffs der mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbaren
Verfügungen verweist Art. 97 OG auf Art. 5 VwVG. Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG
gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf
öffentliches Recht des Bundes stützen (und im Übrigen noch weitere, nach dem
Verfügungsgegenstand näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen).
Verfügungen im Sinne dieser Umschreibung können nach dem Wortlaut des zweiten
Absatzes von Art. 5 VwVG auch Zwischenverfügungen sein, insoweit sie den
Anforderungen des vorangehenden ersten Absatzes entsprechen. Zudem verweist
Art. 5 Abs. 2 VwVG bezüglich der Zwischenverfügungen auf Art. 45 des gleichen
Gesetzes, laut dem nur solche Zwischenverfügungen anfechtbar sind, die einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 45 Abs. 1 VwVG).
Dieser grundsätzliche Vorbehalt gilt als Voraussetzung für die Zulässigkeit
eines selbstständigen, der Endverfügung vorangehenden Beschwerdeverfahrens,
insbesondere für alle in Art. 45 Abs. 2 VwVG - nicht abschliessend -
aufgezählten Zwischenverfügungen. Für das letztinstanzliche
Beschwerdeverfahren ist ferner zu beachten, dass gemäss Art. 129 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 101 lit. a OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen
Zwischenverfügungen nur zulässig ist, wenn sie auch gegen die Endverfügung
offen steht (BGE 128 V 201 Erw. 2a, 124 V 85 Erw. 2 mit Hinweisen).

1.2 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich das Vorliegen eines nicht wieder
gutzumachenden Nachteils nicht nur anhand eines einzigen Kriteriums. Vielmehr
prüft das Gericht jenes Merkmal, das dem angefochtenen Entscheid am besten
entspricht. Namentlich beschränkt sich das Gericht nicht nur darauf, allein
den Nachteil als nicht wieder gutzumachend zu betrachten, den auch ein für
die Beschwerde führende Person günstiges Endurteil nicht vollständig zu
beseitigen vermöchte (BGE 126 V 247 Erw. 2c, 124 V 87 Erw. 4, 121 V 116 mit
Hinweisen).

2.
Zu prüfen ist zunächst, ob gegen die Verfügung des kantonalen Gerichts vom
14. Mai 2004 die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist.

2.1 Die Anordnung oder Ablehnung der Durchführung eines zweiten
Schriftenwechsels durch ein kantonales Gericht erfolgt in Form einer
prozessleitenden Verfügung, einer Zwischenverfügung im Sinne von Art. 5 Abs.
2 und Art. 45 VwVG. Die Zulässigkeit einer Anfechtung dieser Verfügung durch
Verwaltungsgerichtsbeschwerde hängt deshalb nach dem Gesagten davon ab, ob
den Betroffenen, insbesondere dem Beschwerdeführer, daraus ein nicht wieder
gutzumachender Nachteil erwachsen kann.

2.2 Der Beschwerdeführer lässt dazu ausführen, nach den von der
Rechtsprechung entwickelten Prinzipien (SVR 1995 AHV Nr. 65 S. 196 Erw. 2b
mit Hinweisen) sei zur Wahrung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör die
Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels geboten. Eine Verletzung dieser
Verfahrensrechte könne auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen
Endentscheid nicht mehr gutgemacht werden. Die Voraussetzung des nicht wieder
gutzumachenden Nachteils sei deshalb erfüllt. Es verhalte sich hier nicht
anders als beispielsweise bei Zwischenentscheiden betreffend Ausschluss der
Öffentlichkeit von der Gerichtsverhandlung, unentgeltliche Rechtsvertretung
oder Ausstandsbegehren.

2.3 Im Rahmen der Eintretensfrage ist nicht zu prüfen, ob die Vorinstanz den
Antrag, es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen, zulässigerweise
abgewiesen hat oder ob dieses Vorgehen allenfalls eine Verletzung des
Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör darstellt. Sollte eine
solche vorliegen, besteht die Möglichkeit, diesen Umstand mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Endentscheid zu rügen. Dadurch ist
gewährleistet, dass sich ein allfälliger Verfahrensmangel nicht auf die
definitive Anspruchsbeurteilung auswirken kann. Zudem ist unter bestimmten
Voraussetzungen auch die Heilung eines derartigen Mangels im
Rechtsmittelverfahren möglich (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 V 132 Erw. 132
Erw. 2b mit Hinweisen). Die Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden
Nachteils ist daher nicht bereits deshalb erfüllt, weil die Durchführung
eines zweiten Schriftenwechsels unter bestimmten Umständen geboten sein kann,
um den Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör zu wahren. Vielmehr
bewirkt die Verweigerung der Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels in der
Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Urteil A. vom 08. Januar
2002, I 217/01, Erw. 1c; Haefliger, Die Anfechtung von Zwischenverfügungen in
der Verwaltungsrechtspflege des Bundesgerichts, in: Mélanges Robert Patry,
Lausanne 1988, S. 341 ff., 342; Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, N
26 und 41 zu § 26; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz vom 23.
Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, Bern 1997, N 7
und 12 zu Art. 69 sowie N 3 ff. zu Art. 61; Gadola, Das verwaltungsinterne
Beschwerdeverfahren, Diss. Zürich 1991, S. 397). Eine Bejahung der
Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde müsste deshalb durch besondere
Umstände begründet werden.

2.4 In der Beschwerdeschrift wird nicht geltend gemacht, die konkreten,
speziell gelagerten Verhältnisse des vorliegenden Falles erforderten eine
sofortige (und nicht erst nach einer allfälligen Anfechtung des
Endentscheides stattfindende) Überprüfung des vorinstanzlichen
Zwischenentscheids durch das Eidgenössische Versicherungsgericht, um den
Beschwerdeführer vor einem möglichen, nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu
bewahren. Auch aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf derartige
Eigenheiten des Sachverhaltes. Mangels eines irreparablen Nachteils ist daher
auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten.

3.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Umkehrschluss aus Art. 134 OG).
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art.
156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). Ein Anspruch auf
Parteientschädigung besteht nicht (Art. 159 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 30. Juni 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: