Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 191/2004
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U 191/04

Urteil vom 12. August 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter
Staffelbach; Gerichtsschreiber Flückiger

S.________, 1945, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Burch,
Weggisgasse 1, 6004 Luzern,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Stans

(Entscheid vom 22. Dezember 2003/28. April 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1945 geborene S.________ war seit 1977 als Bauarbeiter bei der Firma
N.________ AG angestellt und damit bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 21.
August 2000 verletzte er sich an der rechten Schulter, als er - nach eigenen
Angaben - von einer wegrutschenden Schrägleiter aus rund drei Metern Höhe auf
den Boden stürzte, wo er sich mit beiden Armen aufstützen konnte.

Am 15. Mai 2001 meldete die Arbeitgeberin, der Versicherte habe wegen eines
Rückfalls zum Unfall vom 21. August 2000 die Arbeit seit 17. April 2001 ganz
oder teilweise ausgesetzt. Die SUVA zog Berichte des Dr. med. G.________,
Allgemeine Medizin FMH, vom 11. Juni 2001, des Dr. med. B.________,
Allgemeine Medizin FMH, vom 7. September, 29. Dezember 2001, 5., 28. Juni, 3.
Juli und 2. August 2002, der Abteilung Orthopädie am Spital X.________ vom
16., 24. [Operationsbericht] Oktober, 7. Dezember 2001, 6. Februar, 17. und
21. Juni 2002 sowie des Zentrums Y.________ vom 27. Juni 2002 bei und liess
den Versicherten am 21. Mai und 8. August 2002 durch den Kreisarzt Dr. med.
L.________ untersuchen, der ausserdem am 12. August 2002 zum
Integritätsschaden Stellung nahm. Anschliessend sprach die Anstalt dem
Versicherten mit Verfügung vom 19. Dezember 2002 eine Rente aufgrund einer
Erwerbsunfähigkeit von 22 % ab 1. Juni 2002 sowie eine
Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 25 % zu.
Dabei wurde lediglich die somatisch begründete Einschränkung entschädigt,
während die als psychogen beurteilte Symptomatik mit der Begründung
unberücksichtigt blieb, es fehle diesbezüglich an einem adäquaten
Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis. Auf Einsprache hin erhöhte die
Anstalt mit Entscheid vom 3. März 2003 die Invalidenrente auf 30 %, während
die Integritätsentschädigung von 25 % bestätigt wurde.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Nidwalden ab. Es setzte den Invaliditätsgrad für die Rente auf 27 % fest und
bestätigte die Integritätsentschädigung von 25 % (Entscheid vom 22. Dezember
2003/28. April 2004). Im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens waren ein
Schreiben des Dr. med. A.________ (Stellvertreter Dr. med. B.________) vom
17. März 2003 (von der SUVA am 11. Juni 2003 beantwortet), ein Bericht des
Dr. med. C.________, Allgemeine Medizin FMH, (Stellvertreter Dr. med.
B.________) vom 7. November 2003, ein der Eidgenössischen
Invalidenversicherung erstattetes Gutachten der Medizinischen
Abklärungsstelle (MEDAS) vom 5. Januar 2004 und eine Stellungnahme des
SUVA-Kreisarztes Dr. med. L.________ vom 17. März 2004 eingereicht worden.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ das Rechtsbegehren
stellen, es sei die SUVA zu verpflichten, ihm "eine Invalidenrente von
achtzig Prozent des versicherten Lohnes beziehungsweise eine
Komplementärrente im Sinne von Art. 20 Abs. 2 UVG" auszurichten, die
psychischen Problem als adäquate Unfallfolge zu betrachten und die
Integritätsentschädigung unter Berücksichtigung der psychischen Symptomatik
auf mindestens 50 % festzusetzen. Eventualiter sei die Sache zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz bzw. an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während
das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat den im Einspracheentscheid vom 3. März 2003
festgesetzten Invaliditätsgrad von 30 % auf 27 % reduziert. Dies stellt,
entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen, eine reformatio in peius dar. Eine
solche setzt zur Wahrung des rechtlichen Gehörs voraus, dass der betroffenen
Partei vorgängig - unter ausdrücklichem Hinweis auf die beabsichtigte
Schlechterstellung - Gelegenheit geboten wird, das erhobene Rechtsmittel
zurückzuziehen (Art. 61 lit. d ATSG; BGE 122 V 167 Erw. 2a und b; RKUV 2004
Nr. U 520 S. 445 f. Erw. 3.2 und 4). Dies wurde unterlassen. Der kantonale
Entscheid ist daher aufzuheben, verbunden mit einer Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz, damit sie das beschriebene Vorgehen nachhole. Aus
prozessökonomischen Gründen rechtfertigt sich aber gleichwohl eine
Überprüfung der dem kantonalen Entscheid zu Grunde liegenden
Anspruchsbeurteilung.

2.
Da ein Rentenanspruch mit Beginn vor dem am 1. Januar 2003 erfolgten
In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechtes (ATSG) in Frage steht, während der
Einspracheentscheid nach diesem Datum erging, sind für die
materiellrechtliche Beurteilung bis Ende 2002 die früheren und ab 1. Januar
2003 die seither geltenden Bestimmungen massgebend (BGE 130 V 445 ff. Erw.
1). Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht (BGE 130 V 562 Erw. 3.1
mit Hinweisen).

3.
Das kantonale Gericht hat die bis Ende 2002 gültig gewesenen, mit dem neuen
Recht inhaltsgleichen (BGE 130 V 343; RKUV 2004 Nr. U 529 S. 574 f. Erw. 1.3
und 1.4) Bestimmungen und die Grundsätze über den Anspruch auf eine
Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG),
die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode
(Art. 18 Abs. 2 UVG; vgl. auch BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b),
die Bedeutung ärztlicher Auskünfte für die Invaliditätsbemessung (BGE 115 V
134 Erw. 3c; vgl. auch BGE 125 V 261 Erw. 4, 105 V 158 Erw. 1) sowie die
Schadenminderungspflicht (BGE 117 V 400 Erw. 4b mit Hinweisen) zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig sind auch die vorinstanzlichen
Erwägungen zu dem für die Leistungspflicht des obligatorischen
Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen
Unfallereignis und entstandenem Schaden (vgl. auch BGE 129 V 181 Erw. 3.1,
406 Erw. 4.3.1, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) sowie
zur überdies erforderlichen Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen
(BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen) und
bei psychischen Unfallfolgen im Besonderen (BGE 115 V 133 ff.).

4.
Was die rein somatischen Unfallfolgen anbelangt, ist ausgewiesen, dass der
Beschwerdeführer an einer Verletzung der rechten Schulter leidet
(eingesteifte Schulter im Sinne einer "frozen shoulder"), welche deren
Funktion massiv beeinträchtigt. Wenn die Vorinstanz gestützt auf die
Stellungnahmen des Dr. med. L.________ vom 21. Mai und 8. August 2002 zum
Ergebnis gelangte, leichte Arbeiten unter Schulterhöhe, beispielsweise auf
Tischhöhe, sowie Tätigkeiten, welche ausschliesslich den Gehapparat
beanspruchen, seien - unter Ausschluss des Hebens schwerer Lasten sowie von
Tätigkeiten über Kopf - trotz der Schulterverletzung grundsätzlich in vollem
Umfang zumutbar, lässt sich dies nicht beanstanden. Wie das kantonale Gericht
mit zutreffender Begründung festhält, ist diese Interpretation insbesondere
auch mit dem MEDAS-Gutachten vom 5. Januar 2004 vereinbar. Die in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemachte Verletzung von Art. 36 Abs. 2
UVG liegt nicht vor, bestehen doch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die in
den Akten erwähnten weiteren, nicht unfallbedingten körperlichen Beschwerden
(Diskushernie, Tinnitus, radikuläres Schmerzsyndrom der LWS, Fussprobleme) in
einem Zusammenhang mit der Schulterverletzung stünden oder diese in
irgendeiner Weise mitverursacht, beeinflusst oder verschlimmert hätten. Dies
wird denn auch nicht behauptet.

5.
Zu prüfen bleibt, ob das kantonale Gericht zu Recht die Adäquanz des
Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und der psychischen
Symptomatik verneint hat.

5.1 Im Rahmen der für die Belange der Adäquanzbeurteilung vorzunehmenden
Einteilung (BGE 115 V 139 Erw. 6) ordnete die Vorinstanz das Ereignis vom 21.
August 2000 den mittelschweren Unfällen zu.

Die bisherige Rechtssprechung zur Qualifikation von Unfallereignissen, welche
mit einem Sturz aus einer gewissen Höhe verbunden sind, zeigt folgendes Bild
(vgl. RKUV 1998 Nr. U 307 S. 449 Erw. 3a mit Hinweisen): Als schwere Unfälle
wurden gewichtet der Absturz eines Kranführers mit einem an der Decke eines
Bahntunnels montierten Kran aus mindestens acht Metern Höhe sowie der Sturz
von einer Leiter aus einer Höhe von vier bis fünf Metern auf einen Gehsteig
mit verschiedenen gravierenden Knochenbrüchen. Den Sturz in einen rund acht
Meter tiefen Kaminschacht ordnete das Eidgenössische Versicherungsgericht dem
Grenzbereich zwischen mittelschweren und schweren Unfällen zu. Als
mittelschweres Ereignis an der Grenze zu den schweren Fällen stufte es den
Sturz aus mehreren Metern Höhe auf Rücken und Gesäss mit Frakturen an
diversen Metatarsalen und Kontusionen im Bereich des Rückens ein. Derselben
Kategorie wurde der Sturz aus einer Höhe von etwa fünf Metern von einer
Leiter auf den Boden zugeordnet, bei welchem sich der Versicherte eine
Commotio cerebri, eine Beckenschaufelfraktur rechts, eine distale
Radiustrümmerfraktur rechts mit Abriss des Processus styleoideus ulnae, eine
traumatische Bursitis olecrani sowie eine Rissquetschwunde über dem rechten
Auge zuzog. Als Ereignis im mittleren Bereich betrachtete das Gericht einen
Unfall, bei dem der Versicherte aus einer Höhe von 2,5 bis 3 Meter von einer
Leiter stürzte und diverse Prellungen erlitt. Ausserdem wurde ein Sturz von
einer Leiter aus 4 - 5 Metern Höhe als mittelschwer qualifiziert, welcher zu
einer Schnittwunde am Kinn mit Schleimhautbeteiligung, einer
Radiusköpfchenfraktur, multiplen Zahnverletzungen und insbesondere einer
Ellbogenluxation mit als Dauerschaden verbleibender verminderter
Belastbarkeit des Ellenbogens führte (nicht veröffentlichtes Urteil P. vom
27. Januar 2000, U 308/98). Dieselbe Einstufung erfuhr der Sturz von einer
Leiter aus einer Höhe von etwa zwei Metern auf den rechten Ellenbogen,
welcher eine proximale Radius- und Ulnatrümmerfraktur zur Folge hatte (Urteil
I. vom 14. Februar 2002, U 410/00). Ausserdem wurden auch der Sturz rückwärts
aus einer Höhe von ca. 3.5 Metern auf das Gesäss mit
Deckplattenimpressionsfraktur (Urteil P. vom 30. November 2004, U 342/03)
sowie der Sturz aus 3 bis 4 Metern Höhe vom Heuboden in das Futtertenn mit
Lendenwirbelkörper-Kompressionsfraktur (Urteil D. vom 4. September 2003, U
3/03) als mittelschwer qualifiziert. Als innerhalb des mittelschweren
Bereichs eher leichten Vorfall stufte das Gericht einen Sturz von einer
kippenden Bockleiter ein, bei welchem der Versicherte mit Becken und Kopf auf
den Boden prallte und sich Kontusionen an Gesäss und Ellenbogen mit
Exkorationen sowie multiple Prellungen zuzog (Urteil J. vom 27. Juli 2005, U
164/05).

Im Lichte dieser Rechtsprechung ist das zur Diskussion stehende Ereignis
aufgrund des Herganges und der erlittenen Verletzungen den Unfällen im
mittleren Bereich zuzuordnen, wobei er innerhalb dieser Kategorie eher als
leicht zu gelten hat. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist demzufolge zu
bejahen, wenn ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien
(BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa) in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder
die zu berücksichtigenden Kriterien ingesamt in gehäufter oder auffallender
Weise vorliegen (BGE 115 V 141 Erw. 6c/bb). Bei der Prüfung der einzelnen
Kriterien sind nur die organisch bedingten Beschwerden zu berücksichtigen,
während die psychisch begründeten Anteile, deren (hinreichender) Zusammenhang
mit dem Unfall den Gegenstand der Prüfung bildet, ausgeklammert bleiben.

5.2 Der Unfall vom 21. August 2000 hat sich nicht unter besonders
dramatischen Begleitumständen ereignet. Das Ausrutschen der Leiter und der
damit verbundene Sturz aus rund drei Metern Höhe weisen wohl eine gewisse
subjektive Eindrücklichkeit auf; diese ist jedoch nicht in der
erforderlichen, im Vergleich mit anderen Unfällen auffallenden Weise gegeben.
Bei den erlittenen Schürfungen und Prellungen handelt es sich sodann nicht um
Verletzungen, die aufgrund ihrer Schwere oder besonderen Art erfahrungsgemäss
geeignet wären, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Aus den Akten
ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall zunächst lediglich vom
21. August bis 7. September 2000 arbeitsunfähig geschrieben war und der
Hausarzt Dr. med. B.________ die Behandlung anschliessend als abgeschlossen
betrachtete. Offenbar konnte der Beschwerdeführer in der Folge während mehr
als sechs Monaten seiner Erwerbstätigkeit auf dem Bau nachgehen. Gemäss
Angaben des Dr. med. G.________ im Arztzeugnis UVG vom 11. Juni 2001 bestand
vom 13. April 2001 bis 13. Mai 2001 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und
anschliessend bis 24. Juni 2001 eine solche von 50 %. Danach wurde der
Beschwerdeführer zunächst für voll arbeitsfähig, später jedoch wiederum zu
100 % arbeitsunfähig erklärt. Angesichts der Tatsache, dass er den
angestammten Beruf auf Dauer nicht mehr ausüben kann, unter Berücksichtigung
des für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ebenfalls relevanten
Zumutbarkeitsprofils hinsichtlich anderer Tätigkeiten (vgl. Art. 6 Satz 2
ATSG) sowie mit Blick auf die Praxis (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 f. Erw.
3d/aa) ist das Kriterium der nach Grad und Dauer erheblichen physisch
begründeten Arbeitsunfähigkeit erfüllt, aber nicht in einem Ausmass, welches
für sich allein die Bejahung der Adäquanz zur Folge hätte. Von einer
ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert
hätte, kann nicht gesprochen werden. Demgegenüber ist von einer ungewöhnlich
langen Dauer der ärztlichen Behandlung auszugehen, wobei auch dieses Merkmal
nicht in ausgeprägter Weise vorliegt. Damit sind zwei der praxisgemäss zu
berücksichtigenden Kriterien erfüllt, ohne dass eine spezielle Intensität
gegeben wäre. Dies reicht nicht aus, um dem Unfall vom 21. August 2000 eine
rechtlich massgebende Bedeutung für die psychisch bedingte Einschränkung der
Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beizumessen.

5.3 Die Ablehnung der Leistungspflicht für die psychischen
Gesundheitsstörungen durch die Vorinstanz ist nach dem Gesagten aufgrund
mangelnder Adäquanz des Kausalzusammenhangs rechtmässig, woran die weiteren
Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern vermögen.
Aus dieser Feststellung ergibt sich ohne weiteres, dass die Rüge einer
Verletzung von Art. 36 Abs. 2 UVG auch in diesem Zusammenhang unbegründet
ist, setzt die Anwendung dieser Norm doch das Bestehen eines adäquaten
Kausalzusammenhangs zwischen Unfallereignis und eingetretenem
Gesundheitsschaden voraus (Urteil B. vom 19. Juli 2001, U 69/99, Erw. 4).
Korrekt ist auch die vorinstanzlich geschützte Zusprechung einer
Integritätsentschädigung von 25 %, macht der Beschwerdeführer doch einzig
geltend, diese sei in Berücksichtigung der psychischen Anteile zu erhöhen.

5.4 Angesichts der aus formellen Gründen erforderlichen Rückweisung (Erw. 1
hievor) erübrigt sich eine detaillierte Überprüfung des durch das kantonale
Gericht vorgenommenen Einkommensvergleichs.

6.
Das Verfahren hat Versicherungsleistungen zum Gegenstand und ist deshalb
kostenlos (Art. 134 OG). Wie dargelegt, ist der Vorinstanz ein
verfahrensmässiger Fehler unterlaufen, welcher die Rückweisung der Sache zur
Folge hat (Erw. 1 hievor). Damit wird dem Eventualbegehren des
Beschwerdeführers entsprochen, was einer teilweisen Gutheissung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gleichkommt. Er hat deshalb Anspruch auf eine
reduzierte Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 1-3 in Verbindung mit Art. 135
OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen,
dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Nidwalden vom 22.
Dezember 2003/28. April 2004 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Gesundheit
zugestellt.

Luzern, 12. August 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

i.V.