Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 18/2004
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U 18/04

Urteil vom 6. Mai 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiber Lanz

A.________, 1960, Beschwerdeführer, vertreten
durch Rechtsanwalt Peter Eberle, Felsenstrasse 4, 8808 Pfäffikon,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz

(Entscheid vom 25. November 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1960 geborene A.________ war ab 1. Februar 1999 als Schaler für ein
Akkordunternehmen tätig und dadurch bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen
und Berufskrankheiten versichert. Am 24. August 2000 liess er dem
Unfallversicherer melden, er habe sich im Juni 2000 am Arbeitsplatz bei einem
Sturz auf die rechte Schulter an diesem Körperteil verletzt. Von ärztlicher
Seite wurde ein am 8. August 2000 erhobener MRI-Befund als "posttraumatische
Tendinitis sowie leichte Ausfransungen" interpretiert und dem Patienten eine
Arbeitsunfähigkeit vom 9. bis 31. August 2000 bescheinigt. Die SUVA erbrachte
die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld) und schloss den Fall
formlos ab. Am 31. August 2000 kamen Arbeitgeber und Arbeitnehmer überein,
das bestehende Anstellungsverhältnis auf Ende September 2000 aufzulösen.
A.________ bezog danach Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Ein
Arbeitsversuch bei der Firma Q.________ AG musste abgebrochen werden.
Am 17. Mai 2002 teilte die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie
GBI der SUVA mit, A.________ habe sich gleichentags eine Rückenverletzung
zugezogen. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 25. Juni 2002 verneinte der
Unfallversicherer seine Leistungspflicht hiefür, da aufgrund des
beschriebenen Geschehensablaufs weder ein Unfallereignis noch eine
Berufskrankheit vorliege.
Am 13. Juni 2002 liess A.________ der SUVA durch die Arbeitslosenkasse
Rückenschmerzen als Rückfall zum Unfall vom Juni 2000 melden. Mit Verfügung
vom 6. Dezember 2002 und Einspracheentscheid vom 27. März 2003 lehnte der
Unfallversicherer die Ausrichtung von Versicherungsleistungen im Zusammenhang
mit der angegebenen Symptomatik mangels eines kausalen Zusammenhangs mit dem
Schadenfall vom Juni 2000 ab.

B.
A.________ liess gegen den Einspracheentscheid Beschwerde erheben, welche vom
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 25. November 2003
abgewiesen wurde.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A.________ beantragen, es sei der
kantonale Gerichtsentscheid aufzuheben und die Sache zu ergänzender Abklärung
und neuer Entscheidung an den Unfallversicherer zurückzuweisen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
kantonale Gericht nimmt mit dem gleichen Antrag Stellung. Das Bundesamt für
Gesundheit hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die SUVA hat die gesetzlichen Leistungen für die Folgen des am 24. August
2000 gemeldeten Unfallereignisses vom Juni 2000 vorbehaltlos erbracht. Sodann
verneinte sie ihre Leistungspflicht für die am 13. Juni 2002 als Rückfall
gemeldeten Rückenbeschwerden einzig mangels kausalen Zusammenhanges dieser
Symptomatik zum Unfall vom Juni 2000, ohne dieses Ereignis selber in Frage zu
stellen (Verfügung vom 6. Dezember 2002 und Einspracheentscheid vom 27. März
2003). Letzteres tat sie dann aber in der Vernehmlassung zu der gegen den
Einspracheentscheid erhobenen Beschwerde. Das kantonale Gericht ist dieser
Betrachtungsweise nicht gefolgt und hat im angefochtenen Entscheid einen im
Juni 2000 zugetragenen, mit einer Verletzung der Schulter verbundenen
Arbeitsunfall des Beschwerdeführers bejaht. Weiterungen hiezu erübrigen sich,
da die Parteien zur Frage des tatsächlichen Eintrittes des gemeldeten
Unfalles letztinstanzlich nicht mehr Stellung genommen haben und die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ohnehin, aus anderen Gründen, abgewiesen wird.

2.
Im kantonalen Entscheid werden die für den Anspruch auf Leistungen der
obligatorischen Unfallversicherung massgebenden Bestimmungen und Grundsätze,
namentlich auch bei Rückfällen, und die Rechtsprechung zu den sich dabei
stellenden Kausalitäts- und Beweisfragen zutreffend dargelegt. Darauf wird
verwiesen.
Zu betonen ist, dass das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis
zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 27.
März 2003) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw.
1, je mit Hinweis).

2.1 Was die am 13. Juni 2002 als Rückfall gemeldeten Rückenbeschwerden
betrifft, kann ein kausaler Zusammenhang zum Unfall vom Juni 2000 mit SUVA
und kantonalem Gericht ohne weiteres verneint werden. Hervorzuheben ist, dass
der Beschwerdeführer bereits vor dem Juni 2000 an Schmerzen in Rücken und
Beinen litt und deswegen ab Frühjahr 1999 während mehreren Monaten
arbeitsunfähig war. Das Leidensbild wurde von ärztlicher Seite als
Lumboischialgie rechts bei mediolateraler Diskushernie L5/S1 rechts und
Diskushernie L4/5 paramedian rechts beurteilt. Die betroffenen Bandscheiben
wurden am 30. August 1999 operativ durch Dekompression L4/5 und L5/S1
behandelt. Eine vollständige Schmerzfreiheit wurde damit nicht erreicht. Der
Versicherte klagte in den folgenden Verlaufskontrollen weiterhin über
Beschwerden, wobei sich das Leidensbild gemäss den medizinischen Akten bis
zum Unfall vom Juni 2000 nicht wesentlich anders als danach präsentierte. Es
wurde auch in keiner ärztlichen Stellungnahme eine mögliche ursächliche
Bedeutung eines Unfallereignisses für die Rückenbeschwerden erwähnt.
Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen zu keinem anderen
Ergebnis. Die Behauptung, das Rückenleiden habe sich durch das Geschehen vom
Juni 2000 massiv verschlechtert, findet in den medizinischen Akten keine
Stütze. Danach lassen sich diese Symptomatik und deren Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit des Versicherten zwanglos mit der vorbestandenen
Rückenproblematik erklären. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers
verhält es sich auch nicht so, dass er nach der Operation vom 30. August 1999
wieder voll der Tätigkeit als Schaler nachgehen konnte und erst nach dem
Vorfall vom Juni 2000 erneut arbeitsunfähig wurde. Vielmehr wurden seitens
der Orthopädischen Klinik X.________, an welcher der Eingriff durchgeführt
worden war, zwischen 50 % und 100 % wechselnde Arbeitsunfähigkeiten bis Ende
März 2000 bestätigt.

2.2 Schulterbeschwerden bildeten nicht Gegenstand von Verfügung vom 6.
Dezember 2002 und Einspracheentscheid vom 27. März 2003. Das kantonale
Gericht hat das Beschwerdeverfahren auf diese vom Versicherten nebst dem
Rückenleiden weiter geltend gemachte Symptomatik ausgedehnt. Dies ist von den
Parteien nicht beanstandet worden und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen
Anlass.
Die beim Unfall vom Juni 2000 verletzte Schulter des Beschwerdeführers wurde
durch Dr. med. P.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, gestützt
auf ein MRI vom 8. August 2000 sowie eine ambulante Untersuchung vom 5.
September diagnostisch beurteilt und am 6. September 2000 mittels einer
Infiltrations-Anästhesie therapeutisch angegangen. Unmittelbar nach der
Injektion war der Versicherte beschwerdefrei. Wie lange dieser Zustand
anhielt, konnte Dr. med. P.________ gemäss seinen Berichten vom 23. Oktober
und 27. November 2000 nicht beurteilen, da sich der Beschwerdeführer nach der
Injektion nicht mehr bei ihm gemeldet hatte.
In der knapp zwei Jahre später am 13. Juni 2002 beim Unfallversicherer
eingegangenen Rückfallmeldung wurde einzig die Rückenproblematik erwähnt.
Auch in den Stellungnahmen der verschiedenen Ärzte, welche der Versicherte
nach dem Behandlungsabschluss bei Dr. P.________ aufgesucht hatte (unter
anderem Bericht des Dr. med. B.________, Spezialarzt für Innere Medizin FMH,
speziell Hämatologie, vom 23. März 2001 und ausführlicher
Untersuchungsbericht des Spitals Y.________, Rheumaklinik und Institut für
Physikalische Medizin, vom 25. Juni 2002), findet sich kein Hinweis auf eine
neben dem Rückenleiden bestehende Symptomatik in der Schulter. Eine solche
wäre aber zweifellos erwähnt worden, wenn Schulterbeschwerden vom
Versicherten geklagt und durch die berichterstattenden Ärzte als bedeutsam -
im Sinne einer dadurch bewirkten Behandlungsbedürftigkeit und/oder
Arbeitsunfähigkeit - betrachtet worden wären. Bei dieser medizinischen
Aktenlage lässt sich die Beurteilung des kantonalen Gerichts, dass vom
Abschluss der Behandlung bei Dr. med. P.________ bis zum massgebenden
Zeitpunkt des streitigen Einspracheentscheides (27. März 2003; vgl. Erw. 2
Ingress hievor) keine gegebenenfalls anspruchsrelevante Schultersymptomatik
aufgetreten ist, nicht beanstanden.
An dieser Betrachtungsweise vermag die mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
neu aufgelegte Stellungnahme des Prof. Dr. med. S.________, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie FMH und Sportmedizin, vom 16. Dezember 2003 nichts zu
ändern. In diesem Bericht werden seit Juni 2000 aufgetretene rezidivierende,
starke Schulterbeschwerden erwähnt, welche auf physiotherapeutische
Behandlung hin keine Besserung gezeigt hätten. Nachdem sich - wie oben
dargelegt - Anhaltspunkte für einen derartigen Verlauf in den bis zum
Einspracheentscheid abgegebenen ärztlichen Stellungnahmen nicht finden,
stützt sich Prof. Dr. med. S.________ bei seiner Aussage offenbar einzig auf
die Darstellung des Versicherten. Darin kann aber keine zuverlässige
Grundlage für eine abweichende Beurteilung gesehen werden. Letztere
rechtfertigt sich auch nicht aufgrund der Ausführungen des Prof. Dr. med.
S.________, wonach am 14. Juli 2003 eine Infiltration vorgenommen und am 12.
Dezember 2003 ein operativer Eingriff an der Schulter empfohlen worden sei.

2.3 Zusammenfassend erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in allen
Teilen als unbegründet. Dies gilt auch in Bezug auf den darin geltend
gemachten somatisch-medizinischen Abklärungsbedarf. Von entsprechenden
Untersuchungsmassnahmen sind keine entscheidrelevanten neuen Ergebnisse zu
erwarten, weshalb mit dem kantonalen Gericht darauf zu verzichten ist
(antizipierte Beweiswürdigung; RKUV 2003 Nr. U 473 S. 50 Erw. 3.4 mit
Hinweisen, 2002 Nr. U 469 S. 527 Erw. 2c mit Hinweis).
In der kantonalen Beschwerde war überdies die Anordnung einer psychiatrischen
Begutachtung beantragt worden. Die Vorinstanz hat die Notwendigkeit einer
solchen Abklärung mit der Begründung verneint, selbst wenn eine natürlich
kausal auf ein Unfallereignis vom Juni 2000 zurückzuführende psychische
Beeinträchtigung gegeben wäre, könnte daraus keine Leistungspflicht des
Unfallversicherers hergeleitet werden, da es jedenfalls am zusätzlich zum
natürlichen erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang fehle. Diese
Beurteilung wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht beanstandet, und
es besteht aufgrund der Akten kein Anlass, diese in Frage zu stellen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
Luzern, 6. Mai 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: