Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 181/2004
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U 181/04

Urteil vom 7. Oktober 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Seiler;
Gerichtsschreiber Ackermann

Generali Allgemeine Versicherungen, Rue de la Fontaine 1, 1204 Genf,
Beschwerdeführerin,

gegen

O.________, 1946, Beschwerdegegnerin, vertreten
durch Rechtsanwalt Christian Thöny, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 30. April 2004)

Sachverhalt:

A.
Mit Einspracheentscheid vom 22. April 2003 bestätigte die Generali Allgemeine
Versicherungen (Generali) die am 19. Dezember 2002 verfügte Ablehnung der
gestützt auf einen Autounfall vom 6. November 1992 geltend gemachten
Leistungsansprüche der O.________, geboren 1946.

B.
Mit Datum vom 20. August 2003 liess O.________ dagegen Beschwerde erheben.
Nachdem die Generali die Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der
Rechtzeitigkeit beantragt hatte, antwortete der Präsident des
Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen mit Schreiben vom 12. September
2003, dass er die Auffassung der Generali betreffend Fristwahrung nicht teile
und dem Gericht Eintreten auf die Beschwerde beantragen werde; ohne
gegenteiligen Bericht werde kein formeller Zwischenentscheid über die
Eintretensfrage gefällt werden. Auf eine gegen dieses Schreiben erhobene
Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Generali trat das Eidgenössische
Versicherungsgericht mit Urteil vom 6. Februar 2004, U 231/03, nicht ein, da
noch kein formeller Zwischenentscheid vorliege.
Unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes trat das Versicherungsgericht
des Kantons St. Gallen mit Zwischenentscheid vom 30. April 2004 auf die
Beschwerde ein.

C.
Die Generali führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, unter
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei festzustellen, dass die
erstinstanzliche Beschwerde nicht rechtzeitig erhoben worden sei.

O. ________ lässt auf Nichteintreten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
eventualiter auf deren Abweisung, schliessen. Das Bundesamt für Gesundheit
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht
letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne
von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung.
Hinsichtlich des Begriffs der mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbaren
Verfügungen verweist Art. 97 OG auf Art. 5 VwVG. Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG
gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf
öffentliches Recht des Bundes stützen (und im Übrigen noch weitere, nach dem
Verfügungsgegenstand näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen).
Verfügungen im Sinne dieser Umschreibung können nach dem Wortlaut des zweiten
Absatzes von Art. 5 VwVG auch Zwischenverfügungen sein, insoweit sie den
Anforderungen des vorangehenden ersten Absatzes entsprechen. Zudem verweist
Art. 5 Abs. 2 VwVG bezüglich der Zwischenverfügungen auf Art. 45 des gleichen
Gesetzes, laut dem nur solche Zwischenverfügungen anfechtbar sind, die einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 45 Abs. 1 VwVG).
Dieser grundsätzliche Vorbehalt gilt als Voraussetzung für die Zulässigkeit
eines selbstständigen, der Endverfügung vorangehenden Beschwerdeverfahrens,
insbesondere für alle in Art. 45 Abs. 2 VwVG - nicht abschliessend -
aufgezählten Zwischenverfügungen. Für das letztinstanzliche
Beschwerdeverfahren ist ferner zu beachten, dass gemäss Art. 129 Abs. 2 OG in
Verbindung mit Art. 101 lit. a OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen
Zwischenverfügungen nur zulässig ist, wenn sie auch gegen die Endverfügung
offen steht (BGE 128 V 201 Erw. 2a, 124 V 85 Erw. 2 mit Hinweisen).

1.2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen die Annahme der
Rechtzeitigkeit der erstinstanzlichen Beschwerde und damit gegen das
Eintreten auf das Rechtsmittel. Beim vorinstanzlichen Entscheid handelt es
sich um eine Zwischenverfügung im Sinne des Art. 45 VwVG, welche im Hinblick
darauf, dass gegen die Endverfügung gemäss Art. 62 ATSG
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden kann, selbstständig anfechtbar
ist, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt.
Die Generali hat ein Rechtsschutzinteresse an der richterlichen Überprüfung
der vom kantonalen Gericht angenommenen Rechtzeitigkeit der Beschwerde, da
hievon der Entscheid über das Eintreten in der Hauptsache abhängig ist. Zu
bejahen ist auch der für die selbstständige Anfechtbarkeit der
Zwischenverfügung vorausgesetzte irreparable Nachteil, weil ein
Nichteintreten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur Folge hätte, dass
die Beschwerdeführerin sich einem möglicherweise längerdauernden materiellen
Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht zu unterziehen
hätte, für das sie auch bei einem für sie günstigen Ausgang des Verfahrens
nicht entschädigt würde. Weil das Eidgenössische Versicherungsgericht die
Rechtzeitigkeit der Beschwerde von Amtes wegen zu prüfen hat und sich das
kantonale Hauptverfahren bei Gutheissung der Verspätungseinrede im
letztinstanzlichen Verfahren nachträglich als hinfällig erweisen könnte,
sprechen auch die Prozessökonomie sowie der Grundsatz der Einfachheit und
Raschheit des Verfahrens (Art. 61 lit. a ATSG) für eine selbstständige
Anfechtbarkeit der Zwischenverfügung (SVR 1998 UV Nr. 10 S. 26 Erw. 1b mit
Hinweisen). Das kantonale Gericht hat die Generali bereits angewiesen, sich
materiell zur Sache zu äussern, was diese in der Folge auch getan hat. Dies
ändert nichts an den vorstehenden Ausführungen, da es andernfalls die
erstinstanzlichen Gerichte in der Hand hätten, durch zwingende
verfahrensleitende Verfügungen die selbstständige Anfechtbarkeit von
Zwischenentscheiden zu unterlaufen (was diese letztlich denn auch unnötig
machen würde).
Nachdem auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten.

2.
Da es sich beim angefochtenen kantonalen Zwischenentscheid über die
Eintretensfrage nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der
rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder
unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist
(Art. 132 OG in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b OG sowie Art. 105 Abs. 2
OG).

3.
3.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) in Kraft getreten.
Dieses Gesetz koordiniert das Sozialversicherungsrecht des Bundes, indem es
unter anderem ein einheitliches Sozialversicherungsverfahren festlegt und die
Rechtspflege regelt (Art. 1 Ingress und lit. b ATSG). Die allgemeinen
Verfahrensbestimmungen finden sich im 4. Kapitel. Dessen 2. Abschnitt (Art.
34 ff. ATSG) regelt das Sozialversicherungsverfahren und enthält in Art. 38
die Vorschriften über die Berechnung und den Stillstand der Fristen. Nach
Abs. 4 dieser Norm stehen gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach
Tagen oder Monaten bestimmt sind, still:
a. vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach
 Ostern;
b. vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c. vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar.
Im 3. Abschnitt des 4. Kapitels des ATSG finden sich die Bestimmungen zum
Rechtspflegeverfahren, wozu auch Art. 60 ATSG gehört. Danach ist die
Beschwerde innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung des
Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache
ausgeschlossen ist, einzureichen (Abs. 1). Die Artikel 38 bis 41 sind
sinngemäss anwendbar (Abs. 2).

3.2 Nach Art. 1 Abs. 1 UVG in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung sind
die Bestimmungen des ATSG auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das
vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Sie
finden keine Anwendung in den in Absatz 2 dieser Vorschriften genannten, hier
nicht einschlägigen Bereichen. Art. 106 UVG in der ab Januar 2003 geltenden
Fassung ordnet die "Besondere Beschwerdefrist" wie folgt: In Abweichung von
Art. 60 ATSG beträgt die Beschwerdefrist bei Einspracheentscheiden über
Versicherungsleistungen drei Monate.

3.3 Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften vorbehältlich
anders lautender Übergangsbestimmungen in der Regel mit dem Tag des
In-Kraft-Tretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 129 V 115 Erw.
2.2. mit Hinweisen). Art. 82 Abs. 2 ATSG enthält eine hier einschlägige
übergangsrechtliche Regelung formeller Natur: Gemäss dieser Norm haben die
Kantone ihre Bestimmungen über die Rechtspflege diesem Gesetz innerhalb von
fünf Jahren nach seinem In-Kraft-Treten anzupassen; bis dahin gelten die
bisherigen kantonalen Vorschriften.
Die im ATSG enthaltenen sowie die gestützt darauf im UVG auf den 1. Januar
2003 geänderten Verfahrensbestimmungen mit Bezug auf das gerichtliche
Rechtsmittelverfahren sind deshalb hier grundsätzlich zu berücksichtigen
(noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichte Urteile Z. und M. vom
26. August 2005, U 268/03, Erw. 3.3, und U 308/03, Erw. 2.3).
3.4 Nach Art. 30 des st. gallischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
vom 16. Mai 1965 (sGS 951.1) gelten die Zeitbestimmungen des Gerichtsgesetzes
vom 2. April 1987 (GerG; sGS 941.1) sachgemäss. Art. 91 Abs. 1 GerG SG ordnet
an, dass während der (in Art. 90 GerG SG festgelegten) Gerichtsferien
gesetzliche und richterliche Fristen stillstehen, wobei Fristen, die zwei
Monate und mehr betragen, ausgenommen bleiben.

4.
4.1 Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Übergangsbestimmung des Art. 82
Abs. 2 ATSG nur insoweit von Bedeutung sein könne, als die bundesrechtlichen
Vorschriften des ATSG den Kantonen einen verfahrensrechtlichen
Gestaltungsspielraum einräumten und damit auch inhaltlicher Anpassungsbedarf
bestehe. Betreffend Fristenstillstand gebe das ATSG keinen
Gestaltungsspielraum, weshalb die entsprechende Bestimmung des ATSG mit dem
In-Kraft-Treten unmittelbar anwendbar sei und abweichendem kantonalem Recht
vorgehe. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes sei die Beschwerde
deshalb rechtzeitig erhoben worden.
Für die Generali geht dagegen das abweichende kantonale Recht - infolge der
ausdrücklichen Bestimmung des Art. 82 Abs. 2 ATSG - während der
Übergangsfrist der Fristenstillstandsregelung des Art. 38 Abs. 4 ATSG vor.
Der Fristenstillstand sei hier somit nicht zu berücksichtigen, weshalb die
Beschwerde verspätet eingereicht und der Einspracheentscheid in der Folge in
Rechtskraft erwachsen sei.

4.2 Der Wortlaut des Art. 82 Abs. 2 ATSG ist insoweit klar, als Gegenstand
der übergangsrechtlichen Ordnung bisherige kantonalrechtliche Bestimmungen
zur Rechtspflege sind und sich die Übergangsfrist auf die Art. 56 bis 61 ATSG
bezieht. Davon erfasst ist daher auch Art. 60 ATSG über die Beschwerdefrist,
der in Abs. 2 die Art. 38 bis 41 ATSG für sinngemäss anwendbar erklärt. Art.
38 Abs. 4 ATSG normiert, wann gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach
Tagen oder Monaten bestimmt sind, still stehen. Die primäre Bedeutung des
Art. 82 Abs. 2 ATSG liegt darin, dass die bisherigen kantonalrechtlichen
Verfahrensvorschriften über den 1. Januar 2003 hinaus Geltung beanspruchen
dürfen und dass sich das Beschwerdeverfahren bis zur Änderung der kantonalen
Gerichtsorganisation, spätestens bis zum 31. Dezember 2007, nach bisherigem
kantonalem Verfahrensrecht richtet. Darin erschöpft sich nun allerdings die
Bedeutung des Art. 82 Abs. 2 ATSG nicht, denn mit dieser Norm wird auch die
intertemporalrechtliche Anwendbarkeit der Rechtspflegebestimmungen der Art.
56 ff. ATSG entsprechend eingeschränkt, und zwar in dem Masse, als es den
Kantonen erlaubt wird, gestützt auf Art. 82 Abs. 2 ATSG an ihren - allenfalls
mit den Rechtspflegebestimmungen des ATSG kollidierenden - Verfahrensnormen
festzuhalten. Dies wird durch die Materialien bestätigt (zum Ganzen: noch
nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichte Urteile Z. und M. vom 26.
August 2005, U 268/03, Erw. 5.2, und U 308/03, Erw. 4.2).
Mit der einzigen verfahrensrechtlichen Übergangsbestimmung des Art. 82 Abs. 2
ATSG hat sich der Gesetzgeber für eine kantonal unterschiedliche
Verfahrensordnung während längerer Zeit entschieden, auch wenn - wie die
Vorinstanz grundsätzlich zu Recht erwogen hat - die Regelung des
Fristenstillstandes den Kantonen keinen grossen Spielraum lässt und sie zur
Anpassung ihrer entsprechenden Gesetze hinsichtlich Fristenstillstand kaum
fünf Jahre Zeit brauchen werden. Insbesondere hat der Gesetzgeber auch in
Kauf genommen, dass der Fristenstillstand in der
Sozialversicherungsrechtspflege (zumindest während der Übergangsfrist) je
nach kantonaler Verfahrensordnung unterschiedlich ausfällt. Es geht nicht
darum, dass die Kantone damit befugt wären, über das In-Kraft-Treten des
Bundesrechts zu bestimmen, denn spätestens am 1. Januar 2008 müssen die
kantonalen Regelungen an das ATSG angepasst worden sein; der
Bundesgesetzgeber hat die intertemporalrechtliche Weichenstellung in Art. 82
Abs. 2 ATSG vorgenommen. Das ATSG ist zwar darauf angelegt, dass formelle
Bestimmungen (z.B. für das Verwaltungsverfahren) grundsätzlich sofort in
Kraft treten, jedoch besteht eine Ausnahme in Art. 82 Abs. 2 ATSG, welche für
das Rechtspflegeverfahren verbindlich ist, auch wenn damit während der
Übergangszeit das angestrebte Ziel der Rechtseinheit (noch) nicht erreicht
wird. Die von der Beschwerdegegnerin vorgebrachte Argumentation mit Sinn und
Zweck des ATSG ist in diesem Zusammenhang untauglich, weil dieses
Auslegungselement im intertemporalrechtlichen Kontext nicht mit der
Wünschbarkeit einer einheitlichen Regelung der Fristberechnung inkl.
Fristenstillstand gleichgesetzt werden darf (noch nicht in der Amtlichen
Sammlung veröffentlichtes Urteil M. vom 26. August 2005, U 308/03, Erw. 4.3).
4.3 Die "bisherigen kantonalen Vorschriften" über die Rechtspflege im Sinne
des Art. 82 Abs. 2 Satz 2 ATSG umfassen nicht nur bisherige positive, sondern
auch negative kantonale Regelungen, da es sich in beiden Fällen um bisherige
kantonale Vorschriften handelt, unabhängig davon, ob der Kanton ein
Rechtsinstitut gesetzlich normiert hat oder nicht (noch nicht in der
Amtlichen Sammlung veröffentlichte Urteile Z. und M. vom 26. August 2005, U
268/03, Erw. 5.2, und U 308/03, Erw. 4.2, jeweils mit Hinweisen auf die
Materialien). Da der Kanton St. Gallen für die zwei Monate und mehr dauernden
Fristen keine Gerichtsferien vorsieht (Art. 91 Abs. 1 GerG SG) - mithin eine
negative Regelung aufweist - und ihm von Gesetzes wegen fünf Jahre zustehen,
um den in Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 4 ATSG auch für
solche Fristen vorgesehenen Fristenstillstand einzuführen, gilt diese
(negative) Regelung spätestens bis Ende Dezember 2007 (noch nicht in der
Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil M. vom 26. August 2005, U 308/03,
Erw. 4.2 f.). Indem das kantonale Gericht bereits vor Ablauf der
Übergangszeit des Art. 82 Abs. 2 ATSG direkt auf den Fristenstillstand des
ATSG abstellt, wendet es deshalb fälschlicherweise Bundesrecht statt
kantonales Recht an, was eine Verletzung von Bundesrecht darstellt (noch
nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil Z. vom 26. August
2005, U 268/03, Erw. 5.3).
Die Vorinstanz hat für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlich
festgestellt (Art. 105 Abs. 2 OG), dass die erstinstanzliche Beschwerde am
20. August 2003 eingereicht worden ist. Da das kantonale Recht für die zwei
Monate und mehr betragenden Fristen keine Gerichtsferien vorsieht, ist das
Rechtsmittel klar verspätet eingereicht worden.

5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem
Ausgang des Prozesses sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen (Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG).
Die Generali als obsiegende Behörde hat keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. April 2004 aufgehoben
und festgestellt, dass die vorinstanzliche Beschwerde verspätet eingereicht
worden ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird der Generali
zurückerstattet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 7. Oktober 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: