Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 178/2004
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Prozess {T 7}
U 178/04

Urteil vom 18. August 2006

I. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari und Ursprung, Bundesrichterin
Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiberin Hofer

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdeführerin,

gegen

D.________, 1956, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Dr. Claude
Schnüriger, Aeschenvorstadt 77, 4051 Basel

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal

(Entscheid vom 11. Februar 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1956 geborene D.________ war seit 1997 bei der Gemeinde X.________ als
Wegmacher tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen versichert. Am 26. Dezember 2001 hatte er einen
Arbeitsunfall, als er beim Schneepflügen mit dem Traktor über eine Böschung
abrutschte. Dabei zog er sich diverse Prellungen und eine HWS-Distorsion zu.
Bei einem Auffahrunfall vom 18. Dezember 2002 erlitt er zudem ein
Schleudertrauma der Halswirbelsäule. Die SUVA kam für die Heilbehandlung auf
und richtete Taggelder aus. Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom
17. Januar 2003 schlug Dr. med. V.________ eine polydisziplinäre Begutachtung
durch das Begutachtungsinstitut Y.________ vor. Dies teilte die SUVA dem
Versicherten mit Schreiben vom 23. Januar 2003 mit. In seiner Stellungnahme
vom 3. Februar 2003 machte der Rechtsvertreter von D.________ geltend, er sei
mit der Beauftragung dieser Gutachterstelle nicht einverstanden, da sie keine
Gewähr für eine neutrale und unabhängige Beurteilung biete. Zudem sei nicht
bekannt, welche Ärzte die Begutachtung durchführen würden. Daher seien das
Begutachtungsinstitut Q.________ oder Prof. Dr. med. S.________  dafür
vorzusehen. Mit Schreiben vom 21. März 2003 erklärte die SUVA, sie halte an
einer Begutachtung durch das Begutachtungsinstitut Y.________ grundsätzlich
fest. Sie sei jedoch gewillt, den Gutachterauftrag entweder der ärztlichen
Leitung des Spitals Z.________ oder des Spitals U.________ zu erteilen. Am
25. März 2003 liess D.________ die SUVA wissen, dass für ihn eine
Begutachtung im Spital Z.________ nur dann in Frage komme, wenn nicht Dr.
med. I.________ damit betraut werde, da ansonsten mit sehr langen Wartezeiten
zu rechnen sei. Mit einer Begutachtung durch das Spital U.________ sei er
indessen nicht einverstanden. Das Spital Z.________ war in der Folge nicht
bereit, ein Gutachten zu erstellen. Bezüglich des Spitals U.________ stellte
die IV-Stelle dem Versicherten eine Liste von für die Begutachtung in Frage
kommenden Ärzten zu. Am 22. September 2003 gab dieser bekannt, er sei mit
einer Begutachtung durch das Spital U.________ nicht einverstanden. Vielmehr
seien das Begutachtungsinstitut Q.________, Prof. Dr. med. S.________, oder
das Begutachtungsinstitut J._______ damit zu beauftragen.
Mit als "Zwischenverfügung" überschriebenem Verwaltungsakt vom 4. November
2004 eröffnete die SUVA dem Versicherten, die nicht näher spezifizierten
Einwendungen gegen die von ihr vorgeschlagenen Gutachterstellen
Begutachtungsinstitut Y.________ und Spital U.________ stellten keine
triftigen Ablehnungsgründe dar. Die Begutachtung werde daher einer von diesen
beiden Stellen übertragen. Falls nicht innert 10 Tagen seit Zustellung beim
zuständigen kantonalen Versicherungsgericht schriftlich Beschwerde erhoben
werde, erwachse die Verfügung in Rechtskraft. Am 5. November 2003 ersuchte
D.________ die SUVA um Bekanntgabe der Ärzte, welche beim
Begutachtungsinstitut Y.________ das Gutachten durchführen würden, da er nur
so begründete Einwendungen gegen ihre Person geltend machen und Beschwerde
einreichen könne. Mit Schreiben vom 6. November 2003 führte die SUVA aus, in
Anbetracht der grossen Zahl der für das Begutachtungsinstitut Y.________
tätigen Gutachter sei es nicht möglich, jene Fachärzte zu nennen, welche die
Begutachtung tatsächlich durchführen würden. Falls dies gewünscht werde,
könne sie die Begutachtungsstelle ersuchen, die Namen mitzuteilen, sobald die
vorgesehenen Gutachter konkret feststünden.

B.
Beschwerdeweise liess D.________ beantragen, es sei die Verfügung vom 4.
November 2003 aufzuheben und ihm das rechtliche Gehör betreffend
Begutachtungsinstitut Y.________ zu gewähren. Die SUVA sei anzuweisen, ihm
mitzuteilen, welche Ärzte des Spitals U.________ oder des
Begutachtungsinstituts Y.________ das Gutachten durchführen würden und ihm
anschliessend unter Fristansetzung Gelegenheit zu geben, Ausstands- und
Ablehnungsgründe geltend zu machen. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hiess
die Beschwerde mit Entscheid vom 11. Februar 2004 gut und wies die SUVA an,
im Sinne der Erwägungen neu zu verfügen.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die SUVA, der vorinstanzliche
Entscheid sei aufzuheben.

D. ________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen.
Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Nach ständiger Rechtsprechung prüft das Eidgenössische
Versicherungsgericht von Amtes wegen die formellen Gültigkeitserfordernisse
des Verfahrens, insbesondere auch die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf
die Beschwerde oder Klage eingetreten ist. Hat die Vorinstanz übersehen, dass
es an einer Prozessvoraussetzung fehlte, und hat sie materiell entschieden,
ist dies im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen mit der
Folge, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben ist (BGE 132 V 95 Erw. 1.2
mit Hinweis).

1.2 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und die dazugehörige
Verordnung vom 11. September 2002 in Kraft getreten. Dieses Gesetz
koordiniert das Sozialversicherungsrecht des Bundes, indem es u.a. ein
einheitliches Sozialversicherungsverfahren festlegt und die Rechtspflege
regelt (Art. 1 Ingress und lit. b ATSG). Seine Bestimmungen sind auf die
bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit
die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen (Art. 2 ATSG). Nach Art.
1 Abs. 1 UVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Unfallversicherung
anwendbar, soweit das UVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vorsieht. Sie
finden keine Anwendung in den in Abs. 2 genannten, hier nicht einschlägigen
Bereichen.

1.3 Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen,
Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene
Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen.
Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG
fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt werden (Art. 51 ATSG).
Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen (Art. 51 Abs.
2 ATSG). Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden
Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und
verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Gegen
Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache
ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).
Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen
dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen
Einspracheentscheid erlässt. Der Begriff der Verfügung bestimmt sich dabei
mangels näherer Konkretisierung in Art. 49 Abs. 1 ATSG nach Massgabe von Art.
5 Abs. 1 VwVG (vgl. Art. 55 ATSG; BGE 132 V 98 Erw. 3.2 mit Hinweisen). Die
Beschwerde ist laut Art. 60 Abs. 1 ATSG innerhalb von 30 Tagen nach der
Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine
Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. Nach dessen Abs. 2 sind die Art.
38 bis 41 ATSG sinngemäss anwendbar.

1.4 In BGE 132 V 93 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erwogen, der
Anordnung einer Begutachtung komme kein Verfügungscharakter zu. Um eine
solche Anordnung handelt es sich beim Verwaltungsakt vom 23. Januar 2003. Mit
diesem wurde gegenüber der versicherten Person lediglich formlos mittels
Realakt die vorgesehene Beweismassnahme eröffnet. Weiter hat das Gericht im
erwähnten Urteil ausgeführt, zu unterscheiden sei zwischen der Anordnung
einer Expertise und dem Entscheid über die in der Folge geltend gemachten
Ausstands- und Ablehnungsgründe gegenüber der Person des Gutachters. Erhebt
die versicherte Person substanziierte Einwendungen, welche eine Befangenheit
der an der Begutachtung mitwirkenden sachverständigen Person im Sinne
gesetzlicher Ausstands- und Ablehnungsgründe zu begründen vermögen, hat der
Versicherungsträger darüber eine Verfügung zu erlassen. Im vorerwähnten
Entscheid BGE 132 V 93 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht daran
festgehalten, dass Verfügungen, mit denen substanziiert vorgetragene
gesetzliche Ausstands- und Ablehnungsgründe abgelehnt wurden, selbstständig
anfechtbar sind, weil sie für die versicherte Person einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken können. Zu Einwendungen anderer Art wie etwa
mangelnde Qualität der mitwirkenden Sachverständigen und Anderes hat der
Versicherungsträger im Rahmen der Beweiswürdigung in der Endverfügung über
das Leistungsbegehren Stellung zu nehmen.

1.5 Mit der Verfügung vom 4. November 2003 wurde das Vorliegen von
Ausstandsgründen bezüglich der vorgesehenen Gutachterstellen verneint. Zudem
wurden dem Versicherten zwei in Frage kommende Institutionen genannt, ohne
jedoch anzugeben, welche Fachärzte an der Begutachtung mitwirken würden. Zwar
wurden ihm am 14. Juli 2003 per Fax die Namen der fünf Ärzte verschiedener
Fachrichtungen bekannt gegeben, welche die Begutachtung voraussichtlich
durchführen würden. Am 20. November 2003 erteilte die SUVA den Auftrag dann
aber dem Begutachtungsinstitut Y.________. Aufgrund der beim kantonalen
Gericht hängigen Beschwerde annullierte sie diesen am 10. Dezember 2003
allerdings wieder. Der Versicherte konnte somit nicht erkennen, ob eine
unbefangene Beurteilung seines Gesundheitszustandes gewahrt sein werde. Daran
vermag auch die am 21. Januar 2004 zugestellte Liste von für das
Begutachtungsinstitut Y.________  tätigen Konsiliar- und Fachärzten nichts zu
ändern. Erhebt die versicherte Person bei der Ernennung eines
Sachverständigen gegen diesen substanziiert begründete gesetzliche
Ausstandsgründe und werden diese abgewiesen, hat ein selbstständig
anfechtbarer Zwischenentscheid zu ergehen. Dasselbe hat auch zu gelten, wenn
ihr gar keine Gelegenheit gegeben worden ist, Ausstandsgründe vorzubringen,
weil ihr die Namen der Gutachter nicht bekannt gegeben worden sind. Hinzu
kommt, dass aus verfahrensrechtlichen, insbesondere prozessökonomischen
Gründen über substanziiert vorgetragene gesetzliche Ausstandsgründe möglichst
vorab und nicht erst zusammen mit dem Entscheid in der Sache zu befinden ist
(zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil R. vom 14.
Juli 2006, I 686/05 und I 698/05).

2.
Streitig ist, ob die Beschwerdefrist im vorinstanzlichen Verfahren
eingehalten worden ist.

2.1 Das kantonale Gericht hat dies unter Annahme einer 30-tägigen
Beschwerdefrist bejaht. Dabei hat es erwogen, Art. 55 Abs. 1 ATSG, der
ergänzend auf das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) verweise, gelte im
Rechtspflegeverfahren nicht. Art. 56 und Art. 60 ATSG würden bezüglich der
Beschwerdemöglichkeit von Verfügungen, gegen welche eine Einsprache
ausgeschlossen sei, nicht danach unterscheiden, ob End- oder
Zwischenverfügungen betroffen seien. Auch bezüglich der Beschwerdefrist werde
keine solche Differenzierung getroffen. Nur hinsichtlich der Möglichkeit,
Einsprache zu erheben, sehe Art. 52 ATSG vor, dass gegen prozess- und
verfahrensleitende Verfügungen direkt Beschwerde beim kantonalen
Versicherungsgericht einzureichen sei. Damit gelte die 30-tägige
Beschwerdefrist nach Art. 60 ATSG ausdrücklich auch dort, wo es um die
Anfechtung einer Zwischenverfügung gehe. Im Gegensatz etwa zu Art. 104 MVG,
welche Bestimmung eine zehntägige Frist statuiere, fehle in den für die
Beantwortung der vorliegenden Frage massgebenden Art. 105 ff. UVG eine
Bestimmung über die Beschwerdefrist hinsichtlich der Anfechtung von
Zwischenverfügungen. In Abweichung von Art. 60 ATSG sei lediglich vorgesehen,
dass die Beschwerdefrist bei Einspracheentscheiden über
Versicherungsleistungen drei Monate betrage. Eine einzelgesetzliche
Sondernorm im Sinne von Art. 2 ATSG fehle somit. Da Art. 60 ATSG für das
gesamte Rechtspflegeverfahren eine Frist von 30 Tagen vorsehe, erweise sich
die Beschwerde als rechtzeitig.

2.2 Die SUVA stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, Zwischenverfügungen
seien gemäss den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes innert 10
Tagen anzufechten. Die Vorinstanz trage insbesondere dem übergeordneten
Aspekt keine Rechnung, wonach im Bundesverwaltungsverfahren (Art. 50 VwVG,
Art. 106 OG) wie auch in den Verfahren des öffentlichen kantonalen Rechts bei
verfahrensleitenden Verfügungen eine verkürzte Beschwerdefrist von 10 Tagen
gelte. Wenn in Art. 56 ff. ATSG nicht zwischen End- und Zwischenentscheiden
unterschieden werde, handle es sich um ein gesetzgeberisches Versehen. Es
liege daher eine ausfüllungsbedürftige Gesetzeslücke vor. Diese sei in
analoger Anwendung von Art. 55 Abs. 1 ATSG dahingehend zu schliessen, dass
gegen im Abklärungsverfahren ergangene Zwischenentscheide eine zehntägige
Frist anzunehmen sei. Damit erweise sich die am 5. Dezember 2003 eingereichte
Beschwerde als verspätet.

2.3
2.3.1 Gemäss Art. 55 Abs. 1 ATSG bestimmen sich in den Art. 27-54 ATSG oder in
den Einzelgesetzen nicht abschliessend geregelte Verfahrensbereiche nach dem
VwVG. Der Wortlaut der Bestimmung spricht gegen die Annahme, dass die dort
normierten Grundsätze, insbesondere Art. 50 VwVG, für das kantonale
Rechtspflegeverfahren in Sozialversicherungsangelegenheiten Geltung
beanspruchen können, beschränkt er doch die subsidiäre Anwendbarkeit des VwVG
auf den Abschnitt "Auskunft, Verwaltungshilfe, Schweigepflicht" (Art. 27-33
ATSG) und "Sozialversicherungsverfahren" (Art. 34-54 ATSG), während die das
Rechtspflegeverfahren regelnden Art. 56-62 im Allgemeinen und die
Bestimmungen zum Beschwerderecht im Besonderen (Art. 56 ) nicht erwähnt
werden. Da gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG die Einsprache gegen
Zwischenverfügungen ausgeschlossen ist, muss direkt Beschwerde beim
kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden, womit die Art. 56 ff. ATSG
zur Anwendung kommen, welche vom Verweis auf das VwVG nicht erfasst werden
(vgl. in diesem Sinne auch BGE 130 V 325 Erw. 2.2 sowie die Übersicht bei
Kieser, ATSG-Kommentar, N 9 zu Art. 55).

2.3.2 Das Beschwerde- oder Rechtspflegeverfahren wird einheitlich und
umfassend in den Art. 56 bis 61 ATSG geregelt. Der Wortlaut von Art. 56 Abs.
1 ATSG lässt darauf schliessen, dass Verfügungen, gegen welche die Einsprache
ausgeschlossen ist (also prozess- und verfahrensleitende Verfügungen)
hinsichtlich ihrer Anfechtbarkeit einem Einspracheentscheid gleichgestellt
sind. In die gleiche Richtung weisen auch der französischsprachige (Art. 52
Abs. 1 ATSG: Les décisions peuvent être attaquées dans les trente jours par
voie d'opposition auprès de l'assureur qui les a rendues, à l'exception des
décisions d'ordonnancement de la procédure. Art. 56 Abs. 1 ATSG: Les
décisions sur opposition et celles contre lesquelles la voie de l'opposition
n'est pas ouverte sont sujettes à recours) und der italienischsprachige
Wortlaut (Art. 52 Abs. 1 ATSG: Le decisioni possono essere impugnate entro
trenta giorni facendo opposizione presso il servizio che le ha notificate;
fanno eccezione le decisioni processuali e pregiudiziali. Art. 56 Abs. 1
ATSG: Le decisioni su opposizione e quelle contro cui un'opposizione è
esclusa possono essere impugnate mediante ricorso). Art. 60 Abs. 1 ATSG
differenziert bezüglich Beschwerdefrist ebenfalls nicht danach, ob eine End-
oder eine Zwischenverfügung angefochten wird. Dies bestätigen auch der
französische (Le recours doit être déposé dans les trente jours suivant la
notification de la décision sujette à recours) und der italienische (Il
ricorso deve essere interposto entro 30 giorni della notificazione della
decisione o della decisione contro cui l'opposizione è exclusa) Wortlaut.

2.3.3 Der Bericht der Kommission des Ständerates zur Parlamentarischen
Initiative zum Allgemeinen Teil der Sozialversicherung vom 27. September 1990
enthielt eine einheitliche Beschwerdefrist von 30 Tagen. Auf längere
Beschwerdefristen, wie sie bisher in der Unfallversicherung und der
Militärversicherung gegolten hätten, könne angesichts der generellen
Einführung eines Einspracheverfahrens verzichtet werden. Die für das
Sozialversicherungsverfahren geltenden Vorschriften über den Fristenlauf und
die Säumnisfolgen sollten sinngemäss auch für das Beschwerdeverfahren gelten.
Kürzere Fristen wurden nicht erwähnt (BBl 1991 II 263). Im Bericht der
Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit zur
Parlamentarischen Initiative Sozialversicherungsrecht vom 26. März 1999 wird
an der Beschwerdefrist von 30 Tagen festgehalten. Soweit die Einzelgesetze
längere Fristen vorsehen würden, sei die Abweichung entsprechend der
gesetzestechnischen Konzeption jeweils im Einzelgesetz zu vermerken. Die
3-monatigen Fristen von Unfall- und Militärversicherung sollten unverändert
bleiben. Bei der Ergänzungsleistung habe bisher für die Fristen kantonales
Verfahrensrecht gegolten. Neu seien auch in diesem Sozialversicherungsbereich
die Fristen des ATSG verbindlich (BBl 1999 4624). Eine generelle zehntägige
Frist für die Anfechtung von Zwischenverfügungen, wie sie in anderen Gesetzen
festgelegt worden ist (vgl. Art. 50 VwVG, Art. 106 Abs. 1 OG), hat in den
Materialien keine Erwähnung gefunden, weshalb kein Anlass für eine vom
Wortlaut abweichende Interpretation besteht. Ausnahmen von der 30-tägigen
Frist müssen im jeweiligen Einzelgesetz ausdrücklich statuiert werden, wie
dies beispielsweise in Art. 104 MVG der Fall ist, welcher eine zehntägige
Frist für die Anfechtung von Zwischenverfügungen vorsieht (BBl 1991 4729). Im
Unfallversicherungsgesetz fehlt eine vergleichbare Regelung.

2.3.4 In der Literatur wird die Auffassung vertreten, die 30-tägige
Beschwerdefrist gelte auch für Zwischenverfügungen (Kieser, a.a.O., N 4 zu
Art. 60; Andreas Freivogel, Zu den Verfahrensbestimmungen des ATSG, in:
Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG], St. Gallen 2003, S. 118). Art. 52 Abs. 1
ATSG schliesse in diesem Bereich die Einreichung einer Einsprache aus, worauf
Art. 60 Abs. 1 ATSG ausdrücklich Bezug nehme und womit eine Parallele zur
Formulierung von Art. 56 Abs. 1 ATSG geschaffen werde. Weshalb der
Gesetzgeber bei der Anfechtung der Zwischenverfügung nicht die in anderen
Gesetzen festgelegte zehntägige Frist gewählt habe, sei aus den Materialien
nicht ersichtlich. Der Entscheid stehe wohl mit der Entstehungsgeschichte von
Art. 60 ATSG in Zusammenhang (Kieser, a.a.O., N 4 f. zu Art. 60).

2.3.5 Die meisten der allgemeinen Verfahrensbestimmungen im 4. Kapitel des
ATSG stellen keine allgemeinen Rechtsgrundsätze dar (vgl. Meyer-Blaser, Das
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]
und das Schicksal der allgemeinen Rechtsgrundsätze des
Sozialversicherungsrechts, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.],
Sozialversicherungsrechtstagung 2002, St. Gallen 2002, S. 119, insbesondere
S. 141). Gegen die Annahme, die zehntägige Frist für die Anfechtung von
Zwischenverfügungen stelle einen übergeordneten Rechtsgrundsatz dar spricht
die Tatsache, dass die Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom
28. Februar 2001 vorsieht, im Interesse einer Vereinfachung des Verfahrens
neu eine einheitliche Beschwerdefrist von 30 Tagen festzusetzen, die für die
Anfechtung von Zwischen- und Endverfügungen gleichermassen gilt. Eine
entsprechende Regelung enthalte das Bundesgerichtsgesetz (BBl 2001 4409, vgl.
auch Art. 100 des noch nicht in Kraft stehenden Bundesgesetzes über das
Bundesgericht vom 17. Juni 2005).

2.3.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich aufgrund der
Systematik und des Wortlautes des Gesetzes die Interpretation aufdrängt, das
ATSG sehe für die Beschwerde gegen Zwischenverfügungen eine 30-tägige Frist
vor. Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck der Norm und deren Zusammenhang
mit anderen Vorschriften ergeben keine hinreichenden Anhaltspunkte, um eine
dem Wortlaut widersprechende Auslegung zu rechtfertigen. Es spricht zudem
nichts für das Vorliegen einer Gesetzeslücke.

2.4 Zu keinem abweichenden Ergebnis führen übergangsrechtliche Überlegungen.
Art. 82 Abs. 2 ATSG sieht vor, dass die Kantone ihre Bestimmungen über die
Rechtspflege innerhalb von fünf Jahren seit Inkrafttreten des ATSG diesem
Gesetz anzupassen haben und dass bis dahin die bisherigen kantonalen
Vorschriften gelten. Diese Bestimmung hat bisherige kantonalrechtliche
Bestimmungen zur Rechtspflege zum Gegenstand und bezieht sich auf Art. 56 bis
61 ATSG. Davon erfasst ist daher auch Art. 60 ATSG über die Beschwerdefrist
(BGE 131 V 323 Erw. 5.2). Art. 82 Abs. 2 ATSG hat jedoch keine Bedeutung für
die Anwendung der Verfahrensnormen des ATSG, welche einen allgemeinen
Rechtsgrundsatz des Sozialversicherungsrechts beinhalten oder den Inhalt
bundesrechtlicher Bestimmungen wiederaufnehmen, welche für die Kantone schon
vor dem 1. Januar 2003 galten. Die Tragweite der Bestimmung hängt somit
insbesondere von der bundesrechtlichen Reglementierung ab, wie sie vor dem
Inkrafttreten des ATSG im konkreten Sozialversicherungsbereich bestanden
hatte (zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil F. vom
8. März 2006, I 941/05). Die Beschwerdefristen in der Unfallversicherung
waren bereits bisher bundesrechtlich geregelt (vgl. Art. 105 f. UVG in der
bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung). Es bleibt im Bereich der
Unfallversicherung mit Bezug auf die Beschwerdefrist somit kein Raum für die
Anwendung kantonaler Verfahrensvorschriften während der in Art. 82 Abs. 2
ATSG enthaltenen fünfjährigen (Übergangs-)Frist. Das kantonale Gericht hat
somit nicht Bundesrecht verletzt, wenn es von der Rechtzeitigkeit der
Beschwerde ausgegangen ist.

3.
3.1 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten
einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der
Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus
triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG).

3.2 Das kantonale Gericht hat mit Bezug auf diese Bestimmung erwogen, die
Verfügung der SUVA vermöge in mehrfacher Weise den Erfordernissen des ATSG
nicht zu genügen. Vielmehr müsse diese inhaltlich dergestalt konkretisiert
sein, dass die versicherte Person in der Lage sei, Ausstandsgründe oder
sonstige triftige Gründe geltend zu machen. Der Versicherungsträger müsse
daher im Grundsatz kurz die Überlegungen nennen, warum er eine bestimmte
Person mit der Durchführung einer Begutachtung beauftragt habe, ansonsten die
versicherte Person ihre Rechte gemäss Art. 36 und Art. 44 ATSG nicht wirksam
ausüben könne. Es sei demnach nicht zulässig, mehrere Gutachter zu
bezeichnen, welche die Begutachtung durchzuführen haben. Sodann müssten
zumindest die als Gutachter in Frage kommenden Personen unter Hinweis auf
ihre fachliche Kompetenz in der Verfügung bekannt gegeben werden. Erst eine
solche Anordnung weise Verfügungscharakter auf und könne innert 30 Tagen beim
kantonalen Versicherungsgericht angefochten werden. Die Vorinstanz wies die
SUVA an, in diesem Sinne neu zu verfügen.

3.3 Die SUVA macht geltend, es sei eine Erfahrungstatsache, dass mit
Einwänden zum "richtigen" Fachexperten regelrecht Missbrauch betrieben werden
könne und nennt als Beispiel die Leidensgeschichte des hier zur Diskussion
stehenden Falles. Von den Gerichten müsse daher alles daran gesetzt werden,
die Effizienz der Begutachtung zu wahren und zu fördern. Die
Betrachtungsweise der Vorinstanz stehe dem Ziel, Verfahren zügig und ohne
unnötige Störmanöver durchführen zu können, diametral entgegen. Als triftige
Ablehnungsgründe im Sinne von Art. 44 ATSG, die einer gerichtlichen
Überprüfung zuzuführen seien, hätten nur die eigentlichen Ausstands- und
Ablehnungsgründe gemäss Art. 36 ATSG zu gelten. Alles andere, wie die
zeitliche Verfügbarkeit des Gutachters, dessen Fachkompetenz und Fachrichtung
und Einwände mit Bezug auf seine Person müsse der Beurteilung im Endentscheid
vorbehalten werden. Im Zeitpunkt der Anordnung einer Begutachtung lasse sich
vielfach nicht sagen, welche medizinischen Personen konkret beteiligt sein
würden. Es müsse daher aus Praktikabilitätsgründen genügen, der versicherten
Person das Institut und sofern möglich den federführenden Arzt zu nennen. Auf
der homepage des Begutachtungsinstituts Y.________ seien alle Gutachter
ersichtlich, wobei dem Versicherten am 21. Januar 2004 überdies eine Liste
aller Gutachter zugestellt worden sei.

3.4 Im zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil R. vom
14. Juli 2006 (I 686/05 und I 698/05) kam das Eidgenössische
Versicherungsgericht in Auslegung von Art. 44 ATSG zum Schluss, diese
Bestimmung komme auch dann zum Zuge, wenn eine Gutachterstelle, im konkreten
Fall eine MEDAS, mit der Durchführung der Begutachtung beauftragt werde. Da
die Versicherer im Zeitpunkt der Anordnung eines Gutachtens oft nicht
wüssten, welche Ärztinnen und Ärzte einer Gutachterstelle zum Team gehörten,
das die Begutachtung durchführen werde, könnten sie im Zeitpunkt der
Anordnung eines Gutachtens allenfalls eine ganze Liste von Namen mit
potenziellen Gutachtern auflegen, was indessen wenig Sinn mache. Bezüglich
der praktischen Schwierigkeit einer vorgängigen Namensnennung hat das Gericht
erwogen, Art. 44 ATSG regle den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Namen der
sachverständigen Personen nicht ausdrücklich. Vom Normzweck her sei jedoch
von einer vorgängigen Mitteilung auszugehen. Die Bestimmung fordere indessen
nicht, dass die Namensnennung gleichzeitig mit der Anordnung über die
durchzuführende Begutachtung zu erfolgen habe. Ein Zusammenlegen der beiden
Mitteilungen sei zwar zweckmässig und rationell, jedoch im Rahmen der
Begutachtung durch eine Gutachterstelle aus sachlichen Gründen oftmals nicht
praktikabel. Es müsse daher genügen, wenn die Namen der Gutachter der
versicherten Person erst zu einem späteren Zeitpunkt eröffnet werden. In
jedem Fall müsse dies aber frühzeitig genug erfolgen, damit sie in der Lage
sei, noch vor der eigentlichen Begutachtung ihre Mitwirkungsrechte
wahrzunehmen. Es rechtfertige sich daher, die jeweilige Begutachtungsstelle
damit zu beauftragen. Sie sei am ehesten in der Lage, die Namen der mit der
Abklärung befassten Gutachter zu kennen, und sie könne diese zusammen mit dem
konkreten Aufgebot oder jedenfalls möglichst frühzeitig der versicherten
Person bekannt geben. Diese werde die Einwände alsdann gegenüber der
IV-Stelle geltend machen können, welche darüber noch vor der eigentlichen
Begutachtung zu befinden haben werde. Bei einem solchen Vorgehen würden auch
praktische Gründe einer Anwendung von Art. 44 ATSG auf MEDAS-Gutachten nicht
entgegenstehen.

3.5 Dieselben Grundsätze haben zu gelten, wenn ein Unfallversicherer ein
Gutachten bei einer Gutachterstelle durchführen lassen will. Dieser wird
somit künftig im Sinne von BGE 132 V 93 in Form einer einfachen Mitteilung an
die versicherte Person ein Gutachten bei einer Gutachterstelle anordnen.
Dabei handelt es sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz um einen Realakt
und nicht um eine beschwerdefähige Verfügung. Dieser bedarf sodann keiner
näheren Begründung. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb die
versicherte Person ihre Rechte gemäss Art. 36 und Art. 44 ATSG lediglich dann
wirksam sollte ausüben können, wenn der Versicherungsträger ihr im Grundsatz
kurz die Überlegungen nennt, warum er eine bestimmte Person mit der
Durchführung einer Begutachtung beauftragt hat. Triftige Einwendungen gegen
die von der SUVA ins Auge gefassten Gutachterstellen wurden nicht
vorgebracht, weshalb kein Grund besteht, nicht das Begutachtungsinstitut
Y.________ oder allenfalls das Spital U.________ damit zu betrauen. Sind dem
Versicherungsträger die Namen der begutachtenden Personen aufgrund der
besonderen Situation bei der Gutachterstelle zu diesem Zeitpunkt nicht
bekannt, wird sie dies der versicherten Person mitteilen mit dem Hinweis,
dass ihr diese zu einem späteren Zeitpunkt direkt von der Begutachtungsstelle
genannt würden und sie dannzumal allfällige Einwendungen dem
Unfallversicherer gegenüber geltend machen könne. Die Gutachterstelle wird
alsdann zusammen mit dem konkreten Aufgebot oder rechtzeitig, bevor sie das
Gutachten an die Hand nimmt, die Namen der mit dem Begutachtungsauftrag
befassten Fachärzte und ihre fachliche Qualifikation bekannt geben.
Allfällige substanziiert begründete Einwendungen wird die versicherte Person
jedoch nicht gegenüber dieser, sondern nur gegenüber dem Unfallversicherer
geltend zu machen haben. Handelt es sich dabei um gesetzliche Ausstands- und
Ablehnungsgründe, wird dieser mittels einer beschwerdefähigen Verfügung
darüber zu befinden haben. Werden dagegen materielle Einwendungen geltend
gemacht, wird er die versicherte Person in der Regel in Form einer einfachen
Mitteilung darauf hinweisen, dass darüber im Rahmen der Beweiswürdigung
zusammen mit dem Entscheid in der Sache befunden werde (vgl. dazu BGE 132 V
108 Erw. 6.5).

4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Der Versicherte hat infolge
Abweisung der von der SUVA erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde Anspruch
auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird der Beschwerdeführerin
zurückerstattet.

4.
Die SUVA hat D.________ für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit
zugestellt.

Luzern, 18. August 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: