Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 177/2004
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2004
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2004


U 177/04

Urteil vom 16. Juni 2005
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiberin Schüpfer

F.________, 1940, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Lukas Denger,
Sulgeneckstrasse 37, 3007 Bern,

gegen

La Suisse Unfall-Versicherungs-Gesellschaft, Pfingstweidstrasse 60, 8005
Zürich, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 13. April 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1940 geborene F.________ war als Aussendienstmitarbeiter bei der La
Suisse Unfall-Versicherungs-Gesellschaft (im Folgenden: La Suisse) tätig und
bei der gleichen Gesellschaft gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 2. März 1999 wurde
er in einen Auffahrunfall verwickelt und erlitt dabei eine Distorsion der
Halswirbelsäule (HWS). In der Folge wurde er ausser von seinem Hausarzt, Dr.
med. S.________, Kinderarzt FMH, auch im Spital X._______, im Spital
Y._______ (ORL-Abklärung) und im Spital Z.________ behandelt und untersucht.
Dabei wurde er im Rahmen einer Studie über Patienten mit HWS-Distorsionen der
Psychiatrischen Poliklinik des Spitals Z.________ vom leitenden Arzt, Prof.
Dr. med. A.________, und seinen Mitarbeitern wiederholt therapiert und
begutachtet. Weiter unterzog er sich in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik
L._______ einer physikalisch-balneologischen Behandlung (Bericht vom 29. Mai
2000) und wurde von Dr. med. R.________, Neurologie FMH, untersucht (Bericht
vom 9. Januar 2001). Die La Suisse klärte die Verhältnisse schliesslich
mittels eines MEDAS-Gutachtens vom 2. November 2001 ab, welches sich unter
anderem auf zahlreiche Teilgutachten (Rheumatologisches Konsilium Dr. med.
M.________ vom 18. Juli 2001, neurologisches Konsilium Dr. med. W.________,
Klinik Q.________, vom 17. Juli 2001, neuropsychologisches Konsilium Dr.
phil. G.________ vom 23. August 2001, psychiatrisches Konsilium Dr. med.
B.________ vom 18. Juli 2001) stützte. Die La Suisse eröffnete dem
Versicherten daraufhin, auf Grund des erwähnten Gutachtens sei ihm eine
Arbeitsfähigkeit von 70 % in seiner bisherigen Tätigkeit als
Versicherungsberater zumutbar. Ab 1. Oktober 2001 werde ihm entsprechend eine
Invalidenrente von 30 % entrichtet. Nachdem sich der Neurologe Dr. med.
R.________ zum Gutachten der MEDAS geäussert und die La Suisse jene um eine
Stellungnahme dazu ersucht hatte, stellte die Unfallversicherung
verfügungsweise fest, F.________ habe ab 1. Oktober 2001 Anspruch auf eine
30%ige Invalidenrente. Die dagegen erhobene Einsprache, mit welcher eine
100%ige Invalidenrente nebst einer Integritätsentschädigung anbegehrt wurde,
lehnte sie mit Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2002 ab.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
ab (Entscheid vom 13. April 2004).

C.
F.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Rechtsbegehren,
die La Suisse sei unter Aufhebung des kantonalen Entscheids zu verpflichten
ihm eine höhere Rente und eine Integritätsentschädigung nebst Verzugszins auf
den nachzuzahlenden Leistungen auszurichten. Eventuell habe die Vorinstanz
ein medizinisches Gutachten hinsichtlich seiner Arbeitsunfähigkeit und des
Ausmasses des Integritätsschadens einzuholen und ein Beweisverfahren
betreffend der Höhe seines versicherten Verdienstes durchzuführen.
Die La Suisse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Im kantonalen Entscheid werden die für den Rentenanspruch und die
Invaliditätsbemessung bis Ende 2002 geltenden, hier anwendbaren  Bestimmungen
(Art. 18 Abs. 1 und 2 UVG) und Grundsätze (BGE 128 V 30 Erw. 1) wie auch die
nach der Rechtsprechung für den Beweiswert von Arztberichten und
medizinischen Gutachten massgebenden Anforderungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a)
zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Das Gleiche gilt für die
vorinstanzlichen Ausführungen zur Nichtanwendbarkeit des Bundesgesetzes über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; vgl. BGE 129 V 4
Erw. 1.2).

2.
Streitig und zu prüfen ist zunächst die Höhe des Rentenanspruchs.

2.1 Unbestritten ist dabei, dass die von verschiedenen Ärzten festgestellten
Unfallrestfolgen (chronisches zerviko-zephales und zerviko-brachiales
Syndrom, Fehlhaltung bzw. Fehlform der HWS, leicht progrediente
Osteochondrose C5/6, mässig ausgeprägte Spondylarthrosen, eine
medio-rechts-laterale Diskushernie C6/7 mit Tangierung der Wurzel C7 rechts,
posttraumatische Spannungskopfschmerzen, eine minimale neuropsychologische
Funktionsstörung, Verdacht auf anhaltend somatoforme Schmerzstörung) die
Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen und in einem natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis vom 2. März 1999 stehen.
Uneinig sind sich die Parteien insbesondere in der Frage nach der zumutbaren
Arbeitsfähigkeit. Während sich Verwaltung und Vorinstanz auf das
MEDAS-Gutachten vom 2. November 2001 stützen und von einer 70%igen
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter in
der Versicherungsbranche ausgehen, beruft sich der Beschwerdeführer auf seine
behandelnden Ärzte Dr. med. R.________ und Dr. med. S.________, welche davon
ausgehen, dass er keiner Arbeit mehr nachgehen könne.

2.2
2.2.1Das kantonale Gericht ist nach einlässlicher Auseinandersetzung mit der
medizinischen Aktenlage in Anlehnung an die Beurteilung der
Unfallversicherung zur Einsicht gelangt, eine ergänzende medizinische
Abklärung sei nicht erforderlich. Es lägen ärztliche Beurteilungen aus
unterschiedlichen Fachrichtungen vor, die über den Gesundheitszustand und
seine Entwicklung seit dem Unfallereignis zuverlässig Auskunft gäben; dieser
sei hinreichend und rechtsgenüglich abgeklärt. Es stützte seinen Entscheid
folglich auf die Stellungnahme der MEDAS-Gutachter zur Arbeitsfähigkeit.

2.2.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird dagegen vorgebracht, seit dem
Unfall sei dem Beschwerdeführer durchgehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
attestiert worden. Dies sei von der La Suisse sowohl in ihrer Eigenschaft als
Unfallversichererin, als auch als Arbeitgeberin ohne weiteres akzeptiert
worden. Demnach habe die Unfallversicherung nachzuweisen, warum ab Mitte
September 2001, quasi von einem Tag auf den anderen, eine erhebliche
Arbeitsfähigkeit bestehen solle. Das MEDAS-Gutachten entspreche nicht den
höchstrichterlichen Anforderungen an eine Begutachtung, da es in Bezug auf
das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit an der Darlegung einleuchtender
medizinischer Zusammenhänge und begründeter Schlussfolgerungen fehle. Das
Attest einer 70%igen Arbeitsfähigkeit beruhe offenbar nur auf den objektiv
nachweisbaren Unfallfolgen. Dies sei mit den rechtlichen Vorgaben für die
Beurteilung von Schleudertraumafolgen nicht vereinbar. Auch die nicht
erklärbaren Schmerzzustände müssten in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
mit einfliessen.

3.
3.1 Beweis zu führen ist im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit über
den Gesundheitszustand des Betroffenen. Ebenfalls dem Beweis zugänglich ist
das funktionelle Leistungsvermögen, über welches eine versicherte Person in
Anbetracht des erhobenen Gesundheitszustandes noch verfügt. Gestützt auf ihre
Beurteilung der medizinischen Verhältnisse hat die Arztperson zur so - im
Sinne des funktionellen Leistungsvermögens - verstandenen Arbeitsunfähigkeit
Stellung zu nehmen, das heisst zu erläutern, ob und inwiefern die versicherte
Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen durch ihre Leiden
eingeschränkt ist. Dabei äussert sich die Arztperson vorab zu jenen
Funktionen, welche für die Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person
wesentlich sind. Stehen psychische Befunde zur Diskussion, hat ein
psychiatrischer Gutachter sich zum Beispiel darüber zu äussern, ob der
Explorand gegebenenfalls unter Hektik, Zeitdruck, Belastung usw. arbeiten
kann, das heisst unter den Verhältnissen, wie sie am bisherigen Arbeitsplatz
oder im Rahmen einer andern an sich in Frage kommenden Anstellung herrschen.
Der Psychiater hat also aufzuzeigen, ob und inwieweit die für die Verrichtung
von Berufsarbeit erforderlichen psychischen Funktionen limitiert oder
aufgehoben sind (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und
seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schaffhauser/ Schlauri
[Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 47 ff.).
Da die Arbeitsunfähigkeit einen Rechtsbegriff darstellt, ist der
entsprechende Grad nicht zu beweisen, sondern durch die rechtsanwendende
Stelle zu beurteilen. Diese Beurteilung hat sich auf den von einer Arztperson
beschriebenen Gesundheitszustand und das dadurch bedingte funktionelle
Leistungsvermögen zu stützen. Ebenfalls keinen Beweisgegenstand stellt das
Tatbestandsmerkmal der Zumutbarkeit einer bestimmten Arbeitsleistung dar.
Vielmehr bilden die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Zumutbarkeit weiterer Arbeitsleistungen (BGE 105 V 158 Erw. 1
in fine und seitherige Rechtsprechung, vgl. auch Meyer-Blaser, a.a.O., Anhang
2 S. 105).

3.2
3.2.1Im Gutachten der MEDAS vom 2. November 2001 werden die folgenden
Residuen nach HWS-Distorsionsunfall diagnostiziert: chronisches
zerviko-zephales und zerviko-brachiales Syndrom, Fehlhaltung/Fehlform der HWS
(Streckhaltung, Kyphosierung C2-C5), leicht progrediente Osteochondrose C5/6,
mässig ausgeprägte Spondylarthosen, medio-rechts-laterale Diskushernie C6/7
mit Tangierung der Wurzel C7 rechts, posttraumatische Spannungskopfschmerzen,
minimale neuropsychologische Funktionsstörungen und Verdacht auf anhaltende,
somatoforme Schmerzstörung. Weitere Diagnosen würden die Arbeitsfähigkeit
nicht beeinträchtigen. Es wird detailliert berichtet, inwiefern die
Unfallrestfolgen den Beschwerdeführer bei der Ausübung seiner langjährig
ausgeübten Tätigkeit als Versicherungsberater beeinträchtigten und
geschlossen, er könne weiterhin im Rahmen einer Ganztagstätigkeit eine
Leistung von 70 % erbringen. Sein funktionelles Leistungsvermögen sei
insbesondere durch das zerviko-zephale Syndrom eingeschränkt, das ihn bei
längerem Verharren in gleicher Position, insbesondere in gewissen
Zwangshaltungen, wie sie bei Büroarbeiten am PC und bei Autofahrten über eine
Stunde sowie bei Tätigkeiten über Kopf entständen, beeinträchtige. Zudem
komme aus psychiatrisch-neuropsychologischer Sicht eine etwas vermehrte
Ruhebedürftigkeit zum Tragen.

3.2.2 Dr. med. R.________, Neurologie FMH, stellt in seinem Kommentar vom 11.
April 2002 zu diesem Gutachten keine abweichende Diagnosen. Die Differenz
seiner Ausführungen zur Expertise vom 2. November 2001 liegt insbesondere in
der attestierten Arbeitsunfähigkeit, welche er auf 100 % schätzt. Wenn der
Arzt des Beschwerdeführers zudem ausgeprägt hypoaktive Eigenreflexe gefunden
hat, währenddem im MEDAS-Gutachten von seitengleichen und mittellebhaften
Eigenreflexen die Rede ist, hat dies auf die Beurteilung der zumutbaren
Arbeitsfähigkeit keinen nachvollziehbaren Einfluss und muss daher nicht
weiter untersucht werden. Dr. med. R.________ begründet sein Attest damit, es
bestehe für ihn kein grundsätzlicher Zweifel an der vom Patienten geäusserten
Angabe, in seiner bis zum Unfall ausgeübten Berufstätigkeit als
Versicherungsberater nicht mehr arbeitsfähig zu sein. Damit gibt er aber
keine medizinische Begründung, warum der Beschwerdeführer überhaupt keiner
Tätigkeit mehr nachgehen könne, sondern begnügt sich damit, dessen reine
Selbsteinschätzung zu bekräftigen, da der Patient nicht aggraviere. Das wird
jedoch auch in der MEDAS-Expertise nicht unterstellt. Vielmehr begründen die
Gutachter überzeugend, dass der Beschwerdeführer mehr leisten könne, als er
sich selber zumute. Ihre Ausführungen entsprechen der gestellten Aufgabe, wie
sie in Erwägung 3.1 dargelegt ist.

3.3 Nachdem erstmals im Rahmen der polydisziplinären Untersuchung eingehend
abgeklärt wurde, inwiefern der Explorand in seiner Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt ist, ist auch die Diskrepanz zu der bis zur Begutachtung
attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit zu erklären. Nachdem diese
Bescheinigungen jeweils nicht begründet wurden, können sie das Gutachten vom
2. November 2001 nicht relativieren. Das glaubhafte Vorhandensein von
Schmerzen bedeutet nicht, dass diese einen Betroffenen vollständig daran
hindern, einer Tätigkeit nachzugehen.
Zusammenfassend ist mit dem kantonalen Gericht festzustellen, dass das
MEDAS-Gutachten den höchstrichterlichen Kriterien zum Beweiswert eines
Gutachtens (BGE 125 V 352 Erw. 3a) entspricht und darauf abgestellt werden
kann. Es besteht keine Veranlassung für eine erneute Begutachtung.

3.4 An dieser Erkenntnis kann auch die vom Beschwerdeführer angerufene
Rechtsprechung zu den HWS-Distorsionstraumen nichts ändern. Diese befasst
sich einzig mit dem Kriterium der adäquaten Kausalität und damit der
Haftungsbeschränkung der Unfallversicherung. Vorliegend ist aber die Höhe des
Schadens umstritten. Es wird nicht bezweifelt, dass der Verunfallte weiterhin
an Folgen des Ereignisses leidet. Das Gutachten vom 2. November 2001 belegt,
dass der Beschwerdeführer trotz der vorhandenen Schmerzen mehr zu leisten
vermag, als er sich selber zutraut. Bei der Festsetzung des
Invaliditätsgrades ist davon auszugehen, dass er seine Fähigkeiten
bestmöglich ausnützt.

4.
Für die Invaliditätsbemessung ist damit von einer Einschränkung in der
Arbeitsfähigkeit von 30 % in der bisherigen Tätigkeit - oder einer solchen
mit vergleichbaren Anforderungen an die körperlichen und geistigen
Fähigkeiten - auszugehen.

4.1
4.1.1Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass
die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau
ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der
Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die
fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden
können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu
schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen
(BGE 128 V 30 Erw. 1). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht
unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen.
Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das
ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit
100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend
kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, sodass sich aus der Prozentdifferenz
der Invaliditätsgrad ergibt (so genannter Prozentvergleich; BGE 114 V 313
Erw. 3a mit Hinweisen).

4.1.2 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch
realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte
Person steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit
aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind
und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in
zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung
als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von
ihr erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich
erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person
nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich
zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der
Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 76 Erw. 3b).

4.2
4.2.1Die Vorinstanz hat die Beurteilung der Unfallversicherung, welche ohne
einen Einkommensvergleich vorzunehmen von der Arbeitsunfähigkeit auf die
Erwerbsunfähigkeit geschlossen hatte, bestätigt. Das ist insofern zu
beanstanden, als der Beschwerdeführer bereits bei Verfügungserlass (13. Juni
2002) in keinem Arbeitsverhältnis mehr stand, da das bisherige per 30. April
2002 aufgelöst und kein neues begründet worden war. Damit ist für die
Bestimmung des Invalideneinkommens auf den dem Beschwerdeführer offen
stehenden allgemeinen Arbeitsmarkt, also auf die statistischen
Einkommensbeträge gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE)
abzustellen.

Der Beschwerdeführer hat ursprünglich den Beruf eines Reprofotografen
erlernt. Seit 1976 war er - mit kurzen Unterbrechungen - bis zum Unfall als
Versicherungsberater im Aussendienst tätig. Eine kaufmännische Ausbildung hat
er zwar nicht absolviert, doch eignete er sich durch seine langjährige
Tätigkeit in der Versicherungsbranche eine grosse Erfahrung an. Es
rechtfertigt sich daher, für die Bemessung des Invalideneinkommens vom Total
des Verdienstes männlicher Arbeitnehmer mit Anforderungsniveau 3 (Berufs- und
Fachkenntnisse vorausgesetzt) auszugehen. Im hier relevanten Jahr 2002 (BGE
129 V 222, 128 V 174) hat dieses Fr. 68'717.- (Fr. 5493 x 12 : 40 x 41,7)
betragen. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 70 % resultieren Fr. 48'102.-, wovon
in Anwendung der Rechtsprechung gemäss BGE 126 V 75 ein ermessensweiser Abzug
von 15 Prozent vorzunehmen ist, da der Beschwerdeführer unfallbedingt seine
Arbeitsstelle verlor, sich eventuell in eine neue Branche einarbeiten muss,
der Lohn bei Neueinstellungen erfahrungsgemäss unter dem von Mitarbeitern mit
verschiedenen Dienstjahren liegt und weil er längere Autofahrten und
Computerarbeiten vermeiden muss. Ein Abzug von 20 %, wie vom Beschwerdeführer
gefordert, erscheint hingegen zu hoch. Das Invalideneinkommen ist mit Fr.
40'887.- zu beziffern.

4.2.2 Die Ermittlung des Valideneinkommens wird durch unterschiedliche
Angaben bezüglich des tatsächlich vor dem Unfall ausbezahlten Lohnes
erschwert. In der Unfallmeldung vom 10. März 1999 werden als Grundlohn Fr.
60'472.- angegeben. Dem Fragebogen für Arbeitgeber, welcher am 3. April 2001
zuhanden der Invalidenversicherung erstellt wurde, ist zu entnehmen, der
Beschwerdeführer habe im Jahre 1999 Fr. 57'934.- verdient. In der Anmeldung
des Beschwerdeführers zum Bezug von IV-Leistungen vom 13. März 2001 gibt er
an, sein Bruttoeinkommen sei variabel gewesen. Dies ist auch dem Auszug aus
seinem individuellen Konto vom 12. Dezember 2001 zu entnehmen, wonach der
Ausgleichskasse im Jahre 1997 ein Einkommen von Fr. 45'353.-, im Jahre 1998
ein solches von Fr. 51'401 und im Unfalljahr 1999 Fr. 57'934.- gemeldet
worden waren. Für die Invaliditätsbemessung ist vom Lohn auszugehen, welcher
in der Unfallmeldung angegeben worden ist. Dieser ist der
Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2002 anzupassen und beträgt demnach Fr.
63'634.- (Tabelle T1A.39, S. 36 Lohnentwicklung [Ausgabe 2002] für männliche
Angestellte von 1999 bis 2002). Verglichen mit dem Invalideneinkommen von Fr.
40'887.- ist der Invaliditätsgrad mit 36 % zu beziffern (in Bezug auf die
Rundung siehe BGE 130 V 121).

5.
Die La Suisse hat ihrer Berechnung des Rentenbetrages einen versicherten
Verdienst von Fr. 45'354.- zu Grunde gelegt. Das entspreche 75 % des
Grundlohnes von Fr. 60'472.-. Die restlichen 25 % seien als Pauschalspesen
ausgerichtet worden und gehörten nicht zum versicherten Verdienst. Der
Beschwerdeführer beantragt, der ihm zustehende Rentenbetrag sei auf dem
vollen Grundlohn zu berechnen.

5.1 Gemäss Art. 15 UVG werden die Renten nach dem versicherten Verdienst
bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der
Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2).
Gestützt auf Abs. 3 hat der Bundesrat in Art. 22-24 UVV nähere Bestimmungen
zum versicherten Verdienst erlassen. Laut Art. 22 UVV, welcher den
versicherten Verdienst "im allgemeinen" regelt, gilt - mit verschiedenen,
hier nicht zur Diskussion stehenden Abweichungen - als versicherter Verdienst
der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn (Abs. 2).

5.2 Wie bereits in Erwägung 4.2.2 ausgeführt, wurde mit der Ausgleichskasse
im Jahre 1998 ein Einkommen von Fr. 51'401 und im Unfalljahr 1999 ein solches
von Fr. 57'934.- abgerechnet. Wie viel der Beschwerdeführer vom 2. März 1998
bis 1. März 1999 genau verdient hatte, kann anhand der Akten nicht bestimmt
werden. Auf Grund des IK-Auszuges liegt der versicherte Verdienst zur
Rentenberechnung jedenfalls höher als die von der Beschwerdegegnerin
angenommenen Fr. 45'354.-. Die Sache ist demnach an die Unfallversicherung
zurückzuweisen, damit diese den versicherten Verdienst neu - allenfalls auch
unter Einbezug von Gratifikationen, welche bereits ausgezahlt wurden oder auf
welche ein Anspruch bestand (RKUV 2003 Nr. U 483 S. 244) - ermittle. Dabei
wird sie zu beachten haben, dass Unkosten gemäss Art. 9 Abs. 3 AHVV erst in
Abzug gebracht werden können, wenn sie mindestens 10 % des ausbezahlten
Lohnes betragen. Nicht unter diese Bestimmung fallen jene Unkosten, die der
Arbeitgeber getrennt vom Lohn vergütet; diese sind auch dann zu
berücksichtigen, wenn sie weniger als 10 % des massgebenden Lohnes ausmachen
(BGE 104 V 59 Erw. 2; AHI 1996 S. 248 Erw. 3a mit Hinweisen). Nach ständiger
Rechtsprechung und Verwaltungspraxis in Bezug auf die
Sozialversicherungsbeiträge hat der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass die behaupteten
Unkosten tatsächlich entstanden sind. Wenn gewisse Unkosten mit Sicherheit
entstanden sind, ein genauer ziffernmässiger Nachweis aber wegen der
besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles nicht möglich ist, so sind sie -
unter Berücksichtigung der glaubhaften Angaben von Arbeitgeber oder
Arbeitnehmer - zu schätzen. Die Anerkennung von Unkosten durch die
Steuerbehörden ist für die Ausgleichskassen grundsätzlich nicht verbindlich
(AHI 1996 S. 249).

6.
Neben einer höheren Invalidenrente verlangt der Beschwerdeführer auch die
Ausrichtung einer Integritätsentschädigung.
Im Gutachten vom 2. November 2001 wird die Frage nach dem Vorliegen eines
Integritätsschadens gemäss Anhang 3 der UVV ausdrücklich verneint ("Es
besteht keine Schädigung der körperlichen und keine Schädigung der geistigen
Integrität"). Der Beschwerdeführer  legt in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
selbst ausführlich dar, inwiefern und in welchem Umfang er seines Erachtens
Anspruch auf diese Versicherungsleistung habe. Indessen fehlt es an einer
entsprechenden ärztlichen Einschätzung. Auch Dr. med. R.________, dem das
MEDAS-Gutachten zur Stellungnahme unterbreitet worden war, erwähnt in seinen
umfassenden Ausführungen vom 11. April 2002 keinen Integritätsschaden. Von
medizinischer Seite wird in dieser Hinsicht der Expertise vom 2. November
2001 nirgends widersprochen. Damit ist auch diesbezüglich auf die
Ausführungen der MEDAS-Ärzte abzustellen. Es besteht demnach kein Anspruch
auf eine Integritätsentschädigung.

7.
Der Beschwerdeführer verlangt letztinstanzlich schliesslich erstmals
Verzugszins auf den nachzuzahlenden Leistungen.
Nach der bis Ende 2002 gültig gewesenen Regelung bestand im Bereich der
Sozialversicherung rechtsprechungsgemäss - unter Vorbehalt hier nicht
gegebener besonderer Umstände - kein Anspruch auf Verzugszinsen, sofern diese
nicht gesetzlich vorgesehen waren (BGE 119 V 81 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV
2000 Nr. U 360 S. 34 Erw. 3a, 36 Erw. 3d). Das am 1. Januar 2003 in Kraft
getretene ATSG, dessen Art. 26 nun unter bestimmten Voraussetzungen eine
Verzugszinspflicht statuiert, ist im vorliegenden Verfahren, wie bereits
dargelegt (Erw. 1 hievor am Ende), nicht anwendbar, da die gerichtliche
Prüfung auf den Sachverhalt beschränkt bleibt, der sich bis zum
Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2002 entwickelt hat. Dem Antrag des
Beschwerdeführers betreffend Verzugszinsen ist daher - mit Bezug auf diesen
Zeitraum - nicht zu entsprechen.

8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens, bei welchem der Beschwerdeführer in Bezug
auf eine höhere Invalidenrente auf Grund eines höheren versicherten
Verdienstes durchgedrungen ist, hingegen bezüglich der Ausrichtung einer
100%igen Invalidenrente, einer Integritätsentschädigung und von Verzugszinsen
abgewiesen wird, hat er Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 13. April 2004 und der
Einspracheentscheid der La Suisse Unfall-Versicherungs-Gesellschaft vom 14.
Oktober 2002 aufgehoben, und es wird die Sache an die La Suisse
Unfall-Versicherungs-Gesellschaft zurückgewiesen, damit sie die Rente im
Sinne der Erwägungen neu festsetze und verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die La Suisse Unfall-Versicherungs-Gesellschaft hat dem Beschwerdeführer für
das letztinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1250.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung
für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
zugestellt.
Luzern, 16. Juni 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: