Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 171/2004
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U 171/04

Urteil vom 5. November 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiber Grünvogel

O.________, 1951, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jean
Baptiste Huber, Untermüli 6, 6300 Zug,

gegen

Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, Generaldirektion,
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin, vertreten
durch Rechtsanwältin Marianne I. Sieger, c/o Giger & Partner, Kuttelgasse 8,
8001 Zürich

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 31. März 2004)

Sachverhalt:

A.
Die 1951 geborene O.________ arbeitete seit dem 1. Juni 1976 als
Krankenschwester im Spital X.________ und war in dieser Eigenschaft bei der
Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend:
Winterthur) gegen Unfallfolgen versichert. Seit dem 1. Juni 1986 war sie
zusätzlich als Nachtwache im Alters- und Pflegeheim S.________ tätig und seit
dem 26. Oktober 1989 als Nachtwachen-Aushilfe im Altersheim W.________.

Am 29. Dezember 1989 rutschte sie im ehemaligen Jugoslawien auf Glatteis aus
und stürzte. Sie zog sich dabei eine trimalleolare Luxationsfrakur am linken
Fussknöchel zu. Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz begab sie sich zum
Hausarzt Dr. med. H.________ in Behandlung, worauf die Fraktur im Krankenhaus
Y.________ am 10. Januar 1990 mittels Osteosynthese und Verschraubung
repositioniert wurde. Die Heilung verzögerte sich. Der die Verunfallte
begutachtende Dr. med. B.________ erwähnte im Bericht vom 2. April 1991
anlauf- und belastungsabhängige Schmerzen sowie eine Schwellung im oberen
Sprunggelenk (OSG). Sodann führte er Hals- und Lendenwirbelsäulen- sowie
Handgelenksbeschwerden beidseits auf die Fehlbelastung des linken Fusses
zurück, erhoffte sich aber von der Entfernung des Osteosynthesematerials eine
Verbesserung der Gesamtsituation. Der entsprechende Eingriff erfolgte am 17.
Juni 1991 im Krankenhaus Y.________. Zwischenzeitig waren O.________ die
Arbeitsstellen gekündigt worden. Wegen Mundtrockenheit, Drehschwindel,
Kollapsgefühl und nicht belastungsabhängigem, thorakalem Druckgefühl begab
sie sich am 31. Juli 1991 zum Departement für Innere Medizin des Spitals
X.________ in ambulante Kontrolle. Der sie untersuchende Arzt vermutete im
Bericht vom 2. September 1991 eine funktionelle Symptomatik. Die Rheuma- und
Rehabilitationsklinik Leukerbad diagnostizierte im Anschluss an einen
stationären Aufenthalt am 4. Februar 1993 ein chronisches Schmerzsyndrom bei
posttraumatischer Arthrose des linken OSG, ein chronisches
Lumbovertebralsyndrom bei skoliotischer Fehlhaltung, muskulärer Dysbalance
und leichtgradigen degenerativen Veränderungen sowie ein chronisches
Cervicovertebralsyndrom bei Fehlhaltung und muskulärer Dysbalance. Es folgten
weitere Abklärungen.
Die Winterthur kam für die Heilbehandlung auf und erbrachte Taggelder, ehe
sie mit Verfügung vom 29. Dezember 1994 die Leistungen rückwirkend auf den
31. Oktober 1994 einstellte. Gleichzeitig verneinte sie einen Anspruch auf
Invalidenrente und sprach O.________ eine Integritätsentschädigung auf der
Basis einer Integritätseinbusse von 20 % zu. Dabei erachtete sie einzig die
Beschwerden im OSG-Bereich für unfallursächlich. Das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die gegen den, diese
Auffassung bestätigenden Einspracheentscheid vom 28. Juli 1995 gerichtete
Beschwerde mit Entscheid vom 3. März 1999 in dem Sinne gut, dass es die Sache
an die Winterthur zurückwies, damit diese weitere Abklärungen zum natürlichen
Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Nacken-/Rückenbeschwerden vornehme und
anschliessend über den Anspruch auf eine Invalidenrente ab 1. November 1994
und die Höhe der Integritätsentschädigung neu befinde.
Die Winterthur beauftragte die Klinik Z.________ mit einer interdisziplinären
Begutachtung. O.________ wurde von Dr. phil. C.________ neuropsychologisch,
von Dr. med. A.________ neurologisch und von Dr. med. R.________ orthopädisch
untersucht. Die entsprechenden Berichte sind auf den 6. und 14. Dezember 2000
datiert. Am 14. Juni 2001 gab Dr. phil. C.________ eine ergänzende
Stellungnahme ab. Mit Verfügung vom 27. August 2001 lehnte die Winterthur die
Erhöhung der Integritätsentschädigung wie auch die Ausrichtung einer
Invalidenrente ab. Mit letzterem war O.________ nicht einverstanden und erhob
dagegen Einsprache, worauf die Winterthur mit Entscheid vom 21. Januar 2003
daran festhielt.

B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess am 31. März 2004 eine
dagegen erhobene Beschwerde in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid
aufhob und die Sache an die Winterthur zurückwies, damit diese, nach
erfolgter Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf eine
Invalidenrente neu verfüge.

C.
O.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen. Dabei beantragt sie,
ihr sei eine angemessene Invalidenrente ab 1. November 1994 zuzusprechen oder
die Sache sei an die Winterthur zurückzuweisen, damit diese im Sinne der (vom
Eidgenössischen Versicherungsgericht im Vergleich zum vorinstanzlichen
Entscheid abzuändernden) Erwägungen neu verfüge.
Während die Winterthur auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Vorinstanz weist die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin mit der
Begründung zurück, für die Bemessung des Validen- und eventuell auch des
Invalideneinkommens seien zusätzliche Abklärungen erforderlich. Gleichzeitig
äussert sich das kantonale Gericht in den Erwägungen zur Frage nach dem
unfallursächlichen Gesundheitsschaden abschliessend und stellt Regeln auf,
welche für die Bemessung des Invaliditätsgrades Geltung haben sollen. Dagegen
richtet sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Anfechtbar ist zwar grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht aber die
Begründung eines Entscheides. Verweist indessen das Dispositiv eines
Rückweisungsentscheides wie vorliegend ausdrücklich auf die Erwägungen,
werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand
gehören, an der formellen Rechtskraft teil. Dementsprechend sind die Motive,
auf die das Dispositiv verweist, für die Behörde, an die die Sache
zurückgewiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich. Beziehen sich diese
Erwägungen auf den Streitgegenstand, ist somit auch deren Anfechtbarkeit zu
bejahen (BGE 120 V 237 Erw. 1a mit Hinweis). Auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist einzutreten.

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den
Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie den
für die Leistungspflicht des UVG-Versicherers vorausgesetzten natürlichen
Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und eingetretenem Schaden (vgl.
auch BGE 129 V 181 Erw. 3.1) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt in Bezug auf
die ausserdem erforderliche Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen
(BGE 122 V 416 Erw. 2a mit Hinweisen; siehe auch BGE 129 V 181 Erw. 3.2) und
im Besonderen bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Richtig sind auch die Ausführungen zum Beweiswert ärztlicher Berichte und
Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 352 Erw.
3a und b). Korrekt ist schliesslich der Hinweis darauf, dass das am 1. Januar
2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und die damit auf dem
Gebiet des Unfallversicherungsrechts verbundenen Änderungen nicht anwendbar
sind, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen
Einspracheentscheids (hier: vom 25. September 2001) eingetretene Rechts- und
Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt
werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). Darauf wird verwiesen.

2.2 Ergänzend sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Invalidenrente
zu nennen. Danach hat der infolge eines Unfalles invalid gewordene
Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente. Als invalid gilt, wer
voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit
beeinträchtigt ist. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das
Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der unfallbedingten
Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch
eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen
könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte,
wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 18 UVG in der zum massgebenden
Zeitpunkt geltenden Fassung; Erw. 2.1 in fine hiervor).

3.
Die Versicherte klagt neben den Fussgelenksbeschwerden über Kopf- und
Rückenschmerzen. Ferner führt sie Schwindel und die von Dr. phil. C.________
am 6. Dezember 2000 als somatoform bezeichnete Schmerzstörung auf den Unfall
vom 29. Dezember 1989 zurück.

3.1 Die Parteien sind sich uneinig, wer den Beweis für das Vorliegen eines
Kausalzusammenhangs zu erbringen hat. Während die Beschwerdeführerin der
Ansicht ist, der Unfallversicherer sei beweisbelastet, geht dieser, getragen
von den vorinstanzlichen Erwägungen, vom Gegenteiligen aus.

3.1.1 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat der Richter von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser
Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den
Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 122 V 158 Erw. 1a, 121 V 210 Erw. 6c,
je mit Hinweisen).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer
Beweisführungspflicht begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess
tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im
Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt,
die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will. Nach der
Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts liegt die Beweislast bei
anspruchsbegründenden Tatfragen demzufolge bei der Partei, welche den
Anspruch geltend macht. Bei anspruchsaufhebenden Tatfragen liegt sie bei der
Partei, welche sich auf das Dahinfallen des Anspruches beruft (vgl. statt
vieler RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b). Diese Beweisregeln greifen
allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu
ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat,
der Wahrheit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).

3.1.2 Der Winterthur ist mit den Unfallmeldungen vom 15. und 25. Januar 1990
jeweils ein Ausrutschen wegen Glatteis sowie die Trimalleolarfraktur des
linken OSG angezeigt worden. Die Unfallversicherung übernahm in der Folge die
auf die Verbesserung der Fussgelenksbeschwerden ausgerichteten
Heilbehandlungen. Auch wenn bereits einige Zeit vor Behandlungsabschluss per
31. Oktober 1994 weitere Beschwerden aufgetreten sind, so stand die Gewährung
von Heilbehandlung und Taggeldern allein mit den OSG-Beschwerden im
Zusammenhang. Noch am 30. September 1994 und damit rund einen Monat vor der
Leistungseinstellung berichtete Dr. med. E.________ der Unfallversicherung,
die Behandlung der traumatischen OSG-Arthrose links sei bei vollständiger
Arbeitsunfähigkeit der Versicherten nach wie vor nicht abgeschlossen, wogegen
der bisherige Hausarzt Dr. H.________ kurz davor auf einen baldigen
Behandlungsabschluss gedrängt hatte. Auch wurden Kosten für Untersuchungen
übernommen, die der Abklärung der Unfallkausalität dienten. Von einem Sturz
auf den Rücken und den Hinterkopf mit einer anterograden Amnesie war dagegen
erstmals im Bericht von Dr. med. A.________ vom 14. Dezember 2000 die Rede,
mithin Jahre nachdem die Heilbehandlung per 31. Oktober 1994 eingestellt
worden war. Es kann daher im Widerspruch zur Beschwerdeführerin nicht
argumentiert werden, die Unfallversicherung habe durch die Leistungsübernahme
den Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und sämtlichen der nunmehr
geklagten Beschwerden anerkannt. Dies trifft einzig für die in eine Arthrose
mündenden OSG-Probleme zu.

3.1.3 Die Vorinstanz will diese Anerkennung des natürlichen
Kausalzusammenhangs auf die Taggeld- und Heilbehandlungsansprüche
beschränken. Für die erstmals im streitigen Verfahren zu prüfende Rentenfrage
treffe nach wie vor die Versicherte die Beweislast.

Es ist indessen kein Grund dafür ersichtlich, die Beweislast für das
Vorliegen der Unfallkausalität unterschiedlich zu verteilen, je nachdem, ob
es um die Ausrichtung von Taggeldern, Heilkosten oder Invalidenrenten geht.
Die Voraussetzung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und
dem Gesundheitsschaden ist bei allen Leistungsarten dieselbe (Urteil O. vom
31. August 2001, U 285/00, Erw. 4).

3.1.4 Somit trägt die Beschwerdegegnerin in der vorliegenden
Rentenstreitigkeit das Risiko der Beweislosigkeit für den Wegfall des
Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und OSG-Beschwerden. Dagegen trägt die
Versicherte für die übrigen Leiden den Nachteil des fehlenden Beweises. Dies
alles immer unter der Voraussetzung, es lasse sich kein Sachverhalt
ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat,
der Wahrheit zu entsprechen (Erw. 3.1.1 in fine hiervor).

3.2 Steht nunmehr fest, wer für den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen
Unfall und den einzelnen Leiden beweisbelastet ist, können diese einer
näheren Überprüfung unterzogen werden, wobei mit den Kopf- und
Rückenbeschwerden der Anfang zu machen ist.

3.2.1 Die Klinik Z.________ wurde von der Versicherung im Anschluss an den
vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid vom 3. März 1999 speziell zu dieser
Frage mit einer interdiziplinären Begutachtung beauftragt.

Sowohl der Orthopäde Dr. med. R.________ wie auch der Neurologe Dr. med.
A.________ tätigten umfassende Abklärungen, vermochten aber keinen
ausreichenden Zusammenhang zu erkennen (Berichte vom 6. und 14. Dezember
2000), wie im angefochtenen Entscheid dargelegt ist. Gemäss Dr. med.
R.________ stellen etwa die Beschwerden am Rücken mit grosser
Wahrscheinlichkeit keine Unfallfolge dar.

3.2.2 Soweit die Versicherte die diesbezügliche Schlüssigkeit des Gutachtens
von Dr. med. R.________ in Zweifel ziehen will, indem sie auf das in dessen
Bericht unerwähnt gebliebene Verordnungsformular für die Physiotherapie vom
Hausarzt Dr. med. H.________ vom 16. April 1991 verweist, gelingt ihr dies
nicht. Darin wird zwar die Diagnose eines lumbovertebralen Syndroms gestellt.
Dr. med. R.________ waren die aus dieser Zeit stammenden Probleme im Bereich
der Lendenwirbelsäule aus dem von ihm in seinem Gutachten ausdrücklich
erwähnten Bericht von Dr. med. B.________ vom 2. April 1991 jedoch vertraut
und damit keineswegs entgangen. Insoweit beruht die Stellungnahme von Dr.
med. R.________ auf einer umfassenden Anamnese.

3.3 Was den erstmals am 31. Juli 1991 vom Spital X.________ aufgegriffenen
Schwindel anbelangt, so hält der Neurologe Dr. med. A.________ dessen
Kausalzusammenhang zum Unfall für wahrscheinlich (gemeint ist wohl
überwiegend wahrscheinlich), geht dabei aber von einem Sturz auf Rücken und
Hinterkopf mit anterograder Amnesie im Minutenbereich aus.

3.3.1 Für einen derartigen Unfallablauf finden sich in den übrigen Akten
indessen keinerlei Anhaltspunkte. Stets war bloss die Rede von einem
Ausrutschen mit Knochenbruch des linken Fussgelenks. Obwohl bereits im in den
Rückweisungsentscheid vom 3. März 1999 mündenden ersten Verfahren vor dem
kantonalen Gericht der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Rücken- wie
auch Nackenbeschwerden im Streit lag, wurde ein derartiger Unfallablauf nicht
diskutiert. Vielmehr stand die Frage im Zentrum, ob die Rückenprobleme
allenfalls Folgeerscheinung der durch die OSG-Arthrose verursachten
Gangstörung sein könnten. All dies lässt einen Unfallhergang, wie er erstmals
rund zehn Jahre nach dem Ereignis dargestellt wird, für wenig wahrscheinlich
erscheinen. Daran ändert nichts, dass selbst bei einem allfälligen Rücken-
und Kopfaufprall angesichts der Schwere der Trimalleolarfraktur links
zunächst diese im Vordergrund gestanden haben dürfte. Dies allein vermag das
Fehlen eines jeglichen Hinweises in den Akten auf einen Rücken- und
Kopfaufprall über einen Zeitraum von etwa zehn Jahren nicht zu erklären.
Ferner darf nicht unbeachtet bleiben, dass spätere Darstellungen bewusst oder
unbewusst von Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art
beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 2a mit Hinweisen; AHI 2000 S. 197
Erw. 2d).

3.3.2 Da die Kausalitätseinschätzung von Dr. med. A.________ massgeblich auf
einem nicht erwiesenen Unfallhergang beruht, kann ihr kein erhebliches
Gewicht beigemessen werden. Wie das kantonale Gericht zutreffend erkannt hat,
nannte Dr. med. A.________ zudem keinerlei Anhaltspunkte für das
Vorhandensein eines unfallkausalen organischen Substrats und setzte sich mit
der Einschätzung des Spitals X.________, Departement für Innere Medizin, vom
2. September 1991 nicht näher auseinander, worin die Drehschwindel-Episoden
einem funktionellen Beschwerdebild und damit einer psychischen Symptomatik
zugeordnet wurden.

3.3.3 Gesamthaft gesehen ist die Einschätzung von Dr. med. A.________ in
Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Auffassung nicht geeignet, einen
überwiegend wahrscheinlichen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen
Schwindel und Unfall zu beweisen. Ob weitere Nachforschungen angesichts des
Fehlens eines unfallorganischen Substrats überhaupt noch sinnvoll sind, ist
eher fraglich. Auf weitere Abklärungen in diese Richtung kann aber ohnehin
verzichtet werden, falls es zwischen Schwindel und Unfall an der ebenfalls
geforderten Adäquanz mangelt, wovon die Vorinstanz ausgegangen ist (näheres
hiezu Erw. 3.5 hienach).

3.4 Zwar erkennt der Neuropsychologe der Klinik Z.________, Dr. phil.
C.________, im Teilgutachten vom 6. Dezember 2000 auf eine mittelschwere
Störung der kognitiven Leistungsfähigkeit und führt diese auf eine
somatoforme Schmerzstörung nach ICD-10, F45.5, zurück, ohne jedoch
ausreichende Hinweise auf eine hirnorganische traumatische Schädigung zu
finden. Ob die somatoforme Schmerzstörung ihrerseits mit dem Unfall in
Verbindung steht, lässt Dr. phil. C.________ in der ergänzenden Stellungnahme
vom 14. Juni 2001 dagegen ausdrücklich offen und verweist hiezu auf einen
Fachpsychiater.

3.4.1 Unter gewissen Umständen können auch somatoforme Schmerzstörungen eine
Arbeitsunfähigkeit verursachen (BGE 120 V 119 Erw. 2c/cc; RKUV 1996 Nr. U 256
S. 217 ff. Erw. 5 und 6). Sie fallen unter die Kategorie der psychischen
Leiden, für die grundsätzlich ein psychiatrisches Gutachten erforderlich ist,
wenn es darum geht, über das Ausmass der durch sie bewirkten
Arbeitsunfähigkeit zu befinden (BGE 130 V 353 Erw. 2.2.2 mit Hinweisen).

Das Vorliegen eines fachärztlich ausgewiesenen psychischen Leidens mit
Krankheitswert ist aus rechtlicher Sicht wohl Voraussetzung, nicht aber
hinreichende Basis für die Annahme einer invalidisierenden Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit. Namentlich vermag nach der Rechtsprechung eine
diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche in der Regel
keine langdauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken. Ein Abweichen
von diesem Grundsatz fällt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen die
festgestellte somatoforme Schmerzstörung nach Einschätzung des Arztes eine
derartige Schwere aufweist, dass der versicherten Person die Verwertung ihrer
verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung -
und unter Ausschluss von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die auf
aggravatorisches Verhalten zurückzuführen sind, - sozial-praktisch nicht mehr
zumutbar oder dies für die Gesellschaft gar untragbar ist. Die - nur in
Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen
Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt
jedenfalls das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen
Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder
aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und
Konstanz erfüllter Kriterien voraus. So sprechen unter Umständen (1)
chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf
bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige
Remission, (2) ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des
Lebens, (3) ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer
innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber
entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn ["Flucht in die
Krankheit"]) oder schliesslich (4) unbefriedigende Behandlungsergebnisse
trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer
Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und
gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und
Eigenanstrengung der versicherten Person für die ausnahmsweise
Unüberwindlichkeit der somatoformen Schmerzstörung (a.a.O. Erw. 2.2.3).
3.4.2 Ob vorliegend ausnahmsweise eine nicht überwindbare somatoforme
Schmerzstörung im Sinne des Dargelegten vorliegt, und diese gegebenenfalls
überhaupt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit dem Unfall in Verbindung
zu bringen ist, braucht wie auch die Frage nach der Ursächlichkeit des
Schwindels nicht abschliessend beantwortet zu werden, falls der
Kausalzusammhang zwischen diesen Beschwerden und dem Unfall von vornherein
als nicht adäquat erscheint. Es könnte insbesondere darauf verzichtet werden,
die Beschwerdeführerin psychiatrisch abzuklären, wie von Dr. phil. C.________
indirekt empfohlen wird.

3.5 Das kantonale Gericht hat die Adäquanzprüfung für diese Beschwerden
mangels eines klar ausgewiesenen organischen Substrats und wegen fehlenden
Nachweises eines Schädel-Hirntraumas richtigerweise nach den von der
Rechtsprechung für die psychischen Unfallfolgen entwickelten Kriterien (BGE
115 V 139) vorgenommen: Die organisch nachweisbare unfallbedingte Arthose mag
zwar durchaus eine Teilursache für die psychische Fehlentwicklung und den
Schwindel darstellen. Damit ist aber für die Adäquanzbeurteilung noch nichts
gewonnen, was die Beschwerdeführerin in ihrer Argumentation zu übersehen
scheint. Entscheidend für den Verzicht, die Adäquanz nach der Rechtsprechung
für eine psychische Fehlentwicklung zu beurteilen und statt dessen den für
somatische Beschwerden geltenden Massstab anzulegen (BGE 129 V 181 Erw. 3.2
mit Hinweis), ist, dass die besagten Beschwerden selbst mittels bildgebender
Untersuchungsmethoden nachgewiesen werden konnten, was vorliegend aber nicht
der Fall ist.

Die Vorinstanz hat sodann mit zutreffender Begründung dargelegt, selbst wenn
der Sturz an der unteren Grenze der mittelschweren Unfälle anzusiedeln wäre,
müsste die Adäquanz des Kausalzusammenhangs in Berücksichtigung der
massgebenden Kriterien gesamthaft gesehen verneint werden: Von einem
schwereren Unfallereignis kann insbesondere angesichts des augenfälligen
Geschehensablaufes nicht ausgegangen werden. Sodann bestehen zwar anlauf- und
belastungsabhängige Fussbeschwerden, ohne dass indessen deswegen von
(objektiv begründbaren) permanenten Dauerschmerzen massgeblicher Intensität
gesprochen werden könnte. Weiter hat die verzögerte Frakturheilung die
ärztliche Behandlung zwar in die Länge gezogen und damit die Versicherte auch
(zunächst) an einer Arbeitsaufnahme gänzlich gehindert. Spätestens kurze Zeit
nach der Entfernung des Osteosynsthesematerials im Juni 1991 hätte aber aus
unfallbedingter somatischer Sicht einer Umschulung auf eine rein sitzende
Tätigkeit nichts mehr entgegen gestanden. Wenn die Beschwerdeführerin dies
unterlassen hat, so ist dies auf unfallfremde körperliche Schäden (z.B.
Rückenprobleme), die Psyche oder andere, bei der Adäquanzbeurteilung nicht zu
berücksichtigende Gründe zurückzuführen (RKUV 1993 Nr. U 166 S. 94 Erw. 2c
mit Hinweisen). Keines der in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa aufgezählten Kriterien
ist - soweit somatisch und unfallbedingt - daher in besonders ausgeprägter
Weise erfüllt. Ebenso wenig sind die Kriterien in gehäufter oder auffallender
Weise ausgewiesen.

3.6 Für die von der Versicherten geforderten Beweislastumkehr wegen angeblich
von der Verwaltung zu verantwortender Beweislosigkeit bleibt nach Gesagtem
kein Spielraum. Entweder ist das Fehlen des natürlichen Kausalzusammenhangs
überwiegend wahrscheinlich (Nacken- und Rückenbeschwerden) oder der
Zusammenhang muss gar nicht abschliessend festgelegt werden (Schwindel und
somatoforme Schmerzstörung). Im Ergebnis bleibt es bei der Feststellung der
Vorinstanz: Es können einzig die organischen Beschwerden am linken Fuss in
einem rechtsgenüglichen Ausmass mit dem Unfall in Verbindung gebracht werden.
Dies ist vom Unfallversicherer denn auch nie bestritten worden.

4.
Für deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit kann mit dem kantonalen
Gericht auf das Gutachten von Dr. med. R.________ vom 6. Dezember 2000
abgestellt werden. Dass Dr. med. R.________ für seine (interdisziplinäre)
Abschlusseinschätzung unter Ziff. 6 "Stellungnahme zum Fragenkatalog" nicht
speziell die Dres. A.________ und C.________ begrüsst hat, schadet nicht.
Denn aus Sicht des Unfallversicherers interessieren - wie bereits dargelegt -
alleine die objektivierbaren Auswirkungen der Arthorse des linken OSG. Hiezu
hat sich Dr. med. R.________ aber geäussert. Danach ist die Versicherte in
einer vorwiegend sitzenden Arbeit voll und in einer wechselbelastenden
Tätigkeit zu 2/3 der Norm leistungsfähig. Dagegen ist sie als Nachtwache,
Krankenschwester und Hebamme nur noch zu 50 % einsetzbar.

5.
Es bleiben die von der Vorinstanz aufgestellten Grundsätze zur
Invaliditätsbemessung zu überprüfen.

5.1 Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist nach Auffassung der Vorinstanz
auf die Verdienstmöglichkeiten abzustellen, die sich für 1994 auf Grund der
Anstellungen im Spital X.________ und im Altersheim W.________ tatsächlich
ergeben hätten.

Die Beschwerdeführerin hat dies zu Recht genauso wenig beanstandet wie die
Feststellung des kantonalen Gerichts, die Akten würden diesbezüglich zu wenig
präzise Angaben beinhalten, weshalb die Angelegenheit an die Verwaltung
zwecks weiterer Abklärungen und anschliessender Rentenverfügung im Sinne der
Erwägungen zurückzuweisen sei.

5.2 Bezüglich des Invalideneinkommens erwog die Vorinstanz, die
Unfallversicherung habe die Wahl, die für die Beschwerdeführerin auf Grund
der im OSG-Bereich links vorhandenen Unfallfolgen in Betracht fallenden
konkreten Verdienstmöglichkeiten näher abzuklären und in qualitativer sowie
quantitativer Hinsicht im Sinne von BGE 129 V 480 f. Erw. 4.2.2 ausreichend
zu belegen oder auf die Angaben der Lohn- und Strukturerhebungen (LSE) des
Bundesamtes für Statistik abzustellen. Weiter führte das kantonale Gericht
aus, namentlich auf die einer Weiterbildung und Umschulung entgegenstehenden
unfallfremden kognitiven Einschränkungen brauche keine Rücksicht genommen zu
werden.

Dem ist insoweit beizupflichten, als es sich um die von Dr. phil. C.________
festgestellte mittelschwere Störung der kognitiven Leistungsfähigkeit als
Ausdruck einer schmerzbedingten und reaktiv-psychischen
Leistungseinschränkung handelt: Diese ist erst nach dem Unfall aufgetreten
und mangels Kausalzusammenhangs (Erw. 3.5 hiervor) nicht zu berücksichtigen.
Allenfalls bereits früher vorhanden gewesene intellektuelle Defizite dürfen
der Versicherten dagegen nicht angelastet werden.

Angesichts des Ausbildungsniveaus (vierjährige Ausbildung als
Krankenschwester und Hebamme in Belgrad mit gut 15-jähriger Berufserfahrung
in der Schweiz) und der zuletzt vor dem Unfall ausgeübten Tätigkeit
(Nachtwache in einer gynäkologischen Abteilung und in einem Altersheim) ist
den Ausführungen des kantonalen Gerichts beizupflichten: Danach hätte die
Versicherte rein unfallbedingt eine ihrem bisherigen Ausbildungsniveau
entsprechende Umschulung oder Weiterbildung absolvieren können, die ihr
zumindest in einem ihrer Berufserfahrung entsprechenden Wirtschaftszweig eine
Tätigkeit, welche dem Anforderungsniveau 3 der LSE entspricht, ermöglicht
hätte. Das Anforderungsniveau 3 setzt nämlich lediglich aber immerhin Berufs-
und Fachkenntnisse voraus, nicht aber das Verrichten selbstständiger und
qualifizierter Arbeiten. Letztere sind im Anforderungsniveau 2 erfasst. Es
geht mit anderen Worten nicht um das Erreichen eines Ausbildungsstandes, der
die Verrichtung selbstständiger und qualifizierter Arbeiten ermöglicht, wie
sie die Versicherte zumindest teilweise bis zum Unfallereignis ausgeübt hat.
Auch ist nicht einsichtig, weshalb die von Dr. phil. C.________ immerhin als
recht gut bezeichneten Deutschkenntnisse für eine derartige, auf die
bisherige Tätigkeit aufbauende erfolgreiche Umschulung oder Weiterbildung
ungenügend gewesen sein sollen. Ebenso wenig ist ein derart hoher
intellektueller Einsatz verlangt, wie er etwa für das Erreichen eines dem
Anforderungsniveau 2 der LSE entsprechenden Ausbildungsstandes gefordert
wäre. Weiter Abklärungen würden an diesem Ergebnis nichts ändern.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 5. November 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: