Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 168/2004
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U 168/04

Urteil vom 8. Oktober 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiberin Bollinger

G.________, 1964, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland
Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

(Entscheid vom 29. April 2004)

Sachverhalt:

A.
G. ________, geboren 1964, war seit Februar 1996 bei der Bauunternehmung
Q.________ als Bauarbeiter tätig und in dieser Eigenschaft bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die
Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 4. Dezember 1997
stürzte er bei der Arbeit auf einer Baustelle und zog sich eine Commotio
cerebri, Kontusionen an Hals- und Lendenwirbelsäule (HWS und LWS), eine
Schulterprellung rechts sowie eine Hüftprellung links zu. Vom 4. bis 9.
Dezember 1997 war er im Spital X.________ hospitalisiert. Anschliessend
übernahm Hausarzt Dr. med. F.________, Allgemeine Medizin FMH, die
Behandlung. Bereits im Januar 1998 waren die Folgen der Commotio cerebri
sowie der Prellungen im Bereich des Beckens und der Lendenwirbelsäule (LWS)
weitgehend verheilt, während die Beschwerden an der rechten Schulter
persistierten. Eine am Institut für medizinische Radiologie und
Nuklearmedizin durchgeführte Untersuchung vom 2. März 1998 ergab eine 2,5 cm
grosse Ruptur der Supraspinatussehne, einen schnabelförmig nach kaudal
gerichteten Acromion-Vorderrand und keine Anzeichen für eine fettige
Muskeldegeneration. Am 6. März 1998 konnte Dr. med. L.________, FMH für
orthopädische Chirurgie, eine beschwerdefreie HWS sowie eine mit Sicherheit
bestehende Ruptur der Supraspinatussehne feststellen. Vom 1. April bis 6. Mai
1998 hielt sich G.________ stationär in der Klinik Y.________ auf. Die
dortigen Ärzte diagnostizierten eine Periarthropathia humero-scapularis (PHS)
tendopathica mit Impingementsymptomatik bei Status nach Schulterkontusion mit
Supraspinatussehnenruptur, schmerzbedingter Schon-/ Fehlbelastung und
beginnender funktioneller Überlagerung. Mit Blick auf Letztere attestierten
sie eine 50%ige Arbeitsfähigkeit halbtags ab 11. Mai 1998 und hielten fest,
dass in drei bis vier Wochen eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich
sein sollte. Am 12. Mai 1998 führte Dr. med. F.________ aus, die Commotio
cerebri sowie die Becken- und LWS-Kontusionen seien problemlos verheilt.
Hingegen leide G.________ an persistierenden Schmerzen und erheblichen
Funktionseinschränkungen der rechten Schulter. In den weiteren medizinischen
Unterlagen finden sich keine Hinweise mehr auf Folgen der Commotio cerebri
und der Prellungen im Hüftbereich. Hingegen erforderten die Beschwerden an
der rechten Schulter mehrere operative Eingriffe und wiederholte
physikalische Therapien, die jedoch die gesundheitliche Situation nicht zu
verbessern vermochten. Am 18. Juni 1999 verfügte die SUVA die Ausrichtung
einer Integritätsentschädigung ausgehend von einer 20%igen
Integritätseinbusse wegen der Schulterfunktionseinschränkung. Eine durch die
Invalidenversicherung veranlasste berufliche Abklärung brach G.________ nach
zwei Tagen wegen starker Schmerzen ab. Vom 9. Januar bis 6. Februar 2002
hielt er sich stationär in der Rehaklinik Z.________ auf. Die dortigen Ärzte
diagnostizierten wiederum eine PHS der rechten Schulter mit Atrophie des
rechten Schultergürtels sowie schmerzbedingter Schon-/ Fehlhaltung und eine
Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F 43.21). Am 17.
Juni 2002 fand in der Rehaklinik Z.________ eine psychosomatische
Ergänzungsabklärung statt, welche den unveränderten Befund einer
Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion und sozialem Rückzug
(ICD-10 F 43.21) ergab. Mit Beurteilung vom 17. Dezember 2002 kam SUVA-Ärztin
Dr. med. K.________ zum Schluss, die andauernde, therapieresistente
depressive Symptomatik im Rahmen einer Anpassungsstörung bewirke einen
zusätzlichen Integritätsschaden von 10 %. Daraufhin verfügte die SUVA am 1.
März 2003 die Ausrichtung einer Rente ausgehend von einer Beeinträchtigung
der Erwerbsunfähigkeit von 52 % sowie einer zusätzlichen
Integritätsentschädigung für die psychischen Unfallfolgen basierend auf einer
10%igen Integritätseinbusse. Die Invalidenversicherung verfügte am 3. April
2003 die Ausrichtung einer halben Invalidenrente sowie entsprechender
Zusatzrenten für die Ehegattin und die fünf Kinder des Versicherten ab 1.
April 2003. Mit Einspracheentscheid vom 8. April 2004 hielt die SUVA an ihrer
Verfügung vom 1. März 2003 fest.

B.
G.________ liess beschwerdeweise die Ausrichtung einer Invalidenrente sowie
einer Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 40
%, eventualiter eine ergänzende psychiatrische Abklärung beantragen und
gleichzeitig um unentgeltliche Verbeiständung ersuchen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die Beschwerde am 29. April
2004 unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt G.________ die vorinstanzlich
gestellten Rechtsbegehren erneuern und eventualiter die Zusprechung einer
Übergangsrente beantragen. Gleichzeitig ersucht er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.
Vorinstanz und SUVA schliessen auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf
eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt,
sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der
Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).

2.
Im noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten Urteil L. vom 4.
Juni 2004, H 6/04, erwog das Eidgenössische Versicherungsgericht, dass Art.
82 Abs. 1 ATSG nur eine beschränkte Tragweite zukommt, indem diese Bestimmung
- vorbehältlich Anpassungen rechtskräftig verfügter Leistungskürzungen
aufgrund von Art. 21 Abs. 1 und 2 ATSG - lediglich diejenigen Fälle von der
Anwendbarkeit des ATSG ausnehmen will, in denen vor dem 1. Januar 2003
rechtskräftig verfügt worden ist. Erging der Einspracheentscheid zwar nach
In-Kraft-Treten des ATSG, sind jedoch auch vor dem 1. Januar 2003
eingetretene Sachverhalte zu beurteilen, ist der Beurteilung der im Streite
liegenden Rechtsverhältnisse bis 31. Dezember 2002 das alte Recht, ab 1.
Januar 2003 das ATSG in Verbindung mit den revidierten Einzelgesetzen zu
Grunde zu legen.
Mit in BGE 130 V noch nicht veröffentlichtem Urteil A. vom 30. April 2004, I
626/03, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht  entschieden, dass es
sich bei den in Art. 6-8 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um
eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den
entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich
inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die zum bis 31. Dezember 2002
gültig gewesenen Recht entwickelte Praxis übernommen und weitergeführt werden
kann (vgl. Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Ebenso wenig führt die Normierung des Art.
16 ATSG zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur
Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach
der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (erwähntes
Urteil A. vom 30. April 2004, Erw. 3.4; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f.
Erw. 2a und b). Keine materiellrechtliche Änderung bringt sodann der
redaktionell neu gefasste Unfallbegriff des Art. 4 ATSG (Urteil F. vom 5.
Juli 2004, U 123/04).

3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Versicherte für die persistierenden
psychischen Beschwerden eine höhere Rente und  Integritätsentschädigung
beanspruchen kann, als diese durch Vorinstanz und Verwaltung festgelegt
wurden.

3.2 Das kantonale Gericht erwägt, der Beschwerdeführer habe entgegen seinen
Vorbringen kein Schädel-Hirntrauma erlitten, weshalb von weiteren
diesbezüglichen Beweiserhebungen abzusehen sei. Aus der erstmals im Jahre
2002 behaupteten Schleudertrauma-Problematik könne er nichts für sich
ableiten, zumal es hiefür schon am charakteristischen bunten Beschwerdebild
fehle. Die Frage nach der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit sei genügend
abgeklärt worden. Gestützt auf den Austrittsbericht der Rehaklinik Z.________
und die gleichenorts durchgeführte psychosomatische Ergänzungsabklärung könne
der Versicherte in einer angepassten Tätigkeit fünf bis sechs Stunden täglich
arbeiten, was einer Arbeitsfähigkeit von 60,2 % entspreche und (je nach
Berechnungsgrundlage) einen Invaliditätsgrad von 51,8 % respektive 53 %
ergebe.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die behandelnden Ärzte seien entgegen den
Medizinern an der Rehaklinik der Ansicht, dass keine Erwerbsfähigkeit im
Umfang der vorinstanzlich festgelegten bestehe. Auch nach Abklingen einer
Commotio cerebri könnten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge unfallkausale
psychische Beschwerden, wie sie bei ihm bestünden, persistieren. Unfallfolgen
seien im Übrigen auch von Dr. med. F.________ am 12. Mai 1998 bestätigt
worden. An der Beurteilung der Ärzte an der Rehaklinik Z.________ seien
erhebliche Zweifel angebracht, nachdem die dortigen Ärzte nur eine nicht
unfallkausale Anpassungsstörung in Bezug auf die körperlichen Symptome
berücksichtigten und die durch die Hirnerschütterung ausgelösten psychischen
Beschwerden nicht erwähnten. Die psychiatrischen Abklärungen seien
ungenügend.

4.
4.1 Soweit die Vorinstanz erwägt, keiner der beteiligten Ärzte habe den
Verdacht auf ein Schädel-Hirntrauma geäussert, ist zu präzisieren, dass unter
diesen Begriff sämtliche Hirnfunktionsstörungen mit oder ohne morphologisch
fassbare Schädigung des Gehirns und seiner Hüllen, einschliesslich
Gehirnschädel und Kopfschwarte subsumiert werden und sowohl die Commotio
cerebri (traumatische Hirnstörung ohne morphologisch fassbare Veränderungen)
als auch die Contusio cerebri (Störung mit nachweisbarer morphologischer
Schädigung des Gehirns) spezielle Manifestationsformen der
Schädel-Hirntraumata sind (Trentz/Bühren, Checkliste Traumatologie,
Stuttgart/New York 2001, S. 122 ff.). Unbestrittenerweise erlitt der
Versicherte bei seinem Sturz eine Commotio cerebri. Nach dem Gesagten zog er
sich damit definitionsgemäss ein Schädel-Hirntrauma zu.
Richtig erwägt die Vorinstanz allerdings, dass sich in den Akten keine
Hinweise auf ein unmittelbar nach dem Unfall aufgetretenes, den
Schleudertraumata der HWS vergleichbares buntes Beschwerdebild finden (dazu
BGE 117 V 382 Erw. 4b). Vielmehr standen schon bald nach dem Unfall die
persistierenden Schulterschmerzen im Vordergrund. Bereits am 6. März 1998 war
die HWS beschwerdefrei und am 12. Mai 1998 konnte der Hausarzt feststellen,
dass die Commotio cerebri wie auch die Becken- und
Lendenwirbelsäulen-Kontusionen problemlos verheilt waren. In der Folge
entwickelte sich aus den Schulterschmerzen ein chronisches Schmerzsyndrom im
Bereich der rechten Schulter und eine Anpassungsstörung mit längerer
depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21). Nachdem nurmehr das Vorliegen und die
(allfällige) Kausalität psychischer Unfallfolgen in Frage stehen, hat die
Beurteilung der (adäquaten) Kausalität trotz erlittenem Schädel-Hirntrauma
nach den in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa für psychische Unfallfolgen entwickelten
Kriterien zu erfolgen. Dass die Vorinstanz ein Schädel-Hirntrauma zu Unrecht
verneinte, bleibt damit im Ergebnis ohne Folgen.

4.2 Der Versicherte wurde in der Rehaklinik Z.________ zweimal
neuropsychologisch untersucht. Dabei kam der Psychiater Dr. med. R.________
zur identischen Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver
Reaktion (ICD-10 F43.21); die depressive Symptomatik sei aber nicht so
ausgeprägt, dass eine eigenständige depressive Episode vorliege. Hausarzt Dr.
med. F.________ bestätigte die Befunde des Dr. med. R.________ anlässlich
eines Telefongesprächs vom 14. Juni 2002.
Die in der Rehaklinik Z.________ erstellten Berichte stützen sich auf
umfassende Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden,
ergingen in Kenntnis der Vorakten und insbesondere auch unter Einbezug der am
4. Dezember 1997 erlittenen Commotio cerebri. Sodann überzeugen sie in der
Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und Schlussfolgerungen. Entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers erfüllen sie damit die für den
Beweiswert medizinischer Berichte geltenden Anforderungen (BGE 125 V 352 f.
Erw. 3a und 3b/bb mit Hinweisen), wie schon die Vorinstanz zutreffend erwog.
Soweit Dr. med. F.________ den Versicherten mit Brief vom 12. Mai 1998 als
"depressiven Patienten" bezeichnet und die Ärzte am Spital W.________ den
Beschwerdeführer als "etwas depressiv" beschreiben (Bericht vom 10. April
2001), handelt es sich dabei nicht um fachärztlich schlüssig festgestellte
Diagnosen, weshalb daraus nichts abgeleitet werden kann. Dies gilt umso mehr,
als Dr. med. F.________ sich am 14. Juni 2002 mit der Diagnose einer
Anpassungsstörung im Sinne von ICD-10 F43.21 explizit einverstanden erklärte
und insbesondere auch nicht vorbrachte, seines Erachtens leide der
Versicherte an einer Depression (oder an einer anderen psychischen
Erkrankung). Mit dem Schreiben des Dr. med. F.________ vom 12. Mai 1998 kann
sodann auch deshalb keine von den Ärzten der Rehaklinik abweichende
medizinische Einschätzung begründet werden, da der Brief rund vier Jahre vor
den Beurteilungen in der Rehaklinik vom 13. Februar und 17. Juni 2002 datiert
und überdies Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung eher
bereit sind, zu Gunsten ihrer Patienten auszusagen und auch eine höhere
Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen, als dies aus medizinischen Gründen
notwendig wäre (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Sodann geht die vom Hausarzt
erwähnte, ziffernmässig unbestimmte Arbeitsunfähigkeit lediglich aus einem
nicht näher begründeten Überweisungsschreiben an die ärztliche Leitung der
orthopädischen Abteilung am Spital V.________ hervor und vermag schon aus
diesem Grund die umfassend begründeten und ziffernmässig bestimmten
Einschätzungen des Psychiaters der Rehaklinik Z.________ nicht in Frage zu
stellen. Andere Berichte behandelnder Ärzte, welche den Schlussfolgerungen
der Ärzte an der Rehaklinik entgegenstehen würden, finden sich in den Akten
nicht.

4.3 Zwar trifft es zu, dass unter Umständen zwischen einer Commotio cerebri
und dem Auftreten psychischer Beschwerden eine längere Zeitspanne liegen kann
(vgl. nicht veröffentlichtes Urteil Z. vom 24. April 1994, U 202+204/95). In
den umfangreichen medizinischen Untersuchungen konnten jedoch keine über die
Anpassungsstörung hinausgehenden psychischen Befunde erhoben werden. Von der
beantragten neuerlichen Begutachtung kann abgesehen werden, da hievon keine
neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; SVR 2001 I
10 S. 28 Erw. 4b mit Hinweisen auf BGE 124 V 94 Erw. 4b und 122 V 162 Erw.
1d).

5.
Die in den Berichten der Rehaklinik enthaltene Einschätzung, der Versicherte
könne in einer angepassten Tätigkeit im Umfang von fünf bis sechs Stunden
täglich arbeiten, steht aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht unter dem
Vorbehalt, dass die diagnostizierte Anpassungsstörung natürlich und adäquat
kausal auf den versicherten Unfall vom 4. Dezember 1997 zurückzuführen ist.

5.1 Aus den fachärztlichen Unterlagen, insbesondere aus dem psychosomatischen
Konsilium von 23. Januar 2002 und der psychosomatischen Ergänzungsabklärung
vom 17. Juni 2002 ergibt sich, dass unfallfremde psychosoziale
Umgebungsfaktoren (Familie, Finanzen, Aufenthaltsrecht, Migrationsprobleme
etc.) symptomverstärkend wirken, dem Unfall aber zumindest eine
Teilursächlichkeit für die Anpassungsstörung zukommt. Dies genügt
praxisgemäss für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs (BGE 119 V
338 mit Hinweis).

5.2 Der Beschwerdeführer stürzte am 4. Dezember 1997 bei der Arbeit
(wahrscheinlich; Augenzeugen fehlen) vom obersten Balkon (3. Stock) eines
sich im Bau befindlichen Mehrfamilienhauses aus einer Höhe von etwa 7-8
Metern in die Tiefe und prallte auf dem Humusboden auf. Dass Vorinstanz und
Verwaltung die Adäquanz der Anpassungsstörung (die entgegen den anders
lautenden Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde von den Ärzten
zumindest als teilweise unfallkausal angesehen wurde) anerkannten, ohne sich
im Einzelnen mit den in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa entwickelten Kriterien
auseinander zu setzen, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn das
Unfallgeschehen ist mindestens als mittelschwer im Grenzbereich zu den
schweren Unfällen anzusiedeln (dazu in RKUV 1998 Nr. U 307 S. 448
veröffentlichtes Urteil K. vom 27. April 1998) und die somatischen
Unfallfolgen erforderten eine längere ärztliche Behandlung mit wiederholten
operativen Eingriffen.

5.3 Damit ist die Vorinstanz zu Recht den Ärzten an der Rehaklinik gefolgt
und hat eine zumutbare tägliche Arbeitsbelastung von fünf Stunden in einer
den somatischen Einschränkungen angepassten Tätigkeit angenommen. Ausgehend
von einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2002 von 41,7
Stunden (Die Volkswirtschaft 6/2004, Tabelle B9.2, S. 90) ergibt dies eine
Arbeitsfähigkeit von 60 %.

6.
6.1 Gegen den von der Vorinstanz vorgenommenen Einkommensvergleich wurden in
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine Einwendungen erhoben. Auch wenn die
betriebsübliche Wochenarbeitszeit im Jahre 2002 entgegen den Erwägungen im
angefochtenen Entscheid nicht 41,5 Stunden, sondern 41,7 Stunden betragen hat
(Die Volkswirtschaft 6/2004, Tabelle B9.2, S. 90), ändert dies im Ergebnis
nichts. Ausgehend von einem im Jahre 2002 erzielbaren jährlichen
Valideneinkommen, von Fr. 53'433.60  (Fr. 25.30 x 2112 Stunden; Auskünfte der
ehemaligen Arbeitgeberin von Mai 2002) und einem Invalideneinkommen von Fr.
25'654.- (gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2002, Tabelle TA1, S. 43, Total Männer,
Anforderungsniveau 4, und unter Berücksichtigung des maximal zulässigen
Leidensabzuges von 25 %) beträgt der Invaliditätsgrad 52 %.

6.2 Nicht zu beanstanden ist die Festsetzung der Integritätsentschädigung,
welche das kantonale Gericht gestützt auf die Einschätzungen der Frau Dr.
med. K.________ vom 17. Dezember 2002 zutreffend vorgenommen hat (vgl. BGE
124 V 42 Erw. 5b/aa und 44 Erw. 5c/bb mit Hinweisen).

7.
Aus den Akten ergibt sich, dass der Versicherte die von der
Invalidenversicherung zugesprochene Umschulung nach wenigen Tagen
schmerzbedingt abgebrochen hat, seitens der Invalidenversicherung keine
weiteren beruflichen Massnahmen beabsichtigt sind und sie am 3. April 2003
die Ausrichtung einer ordentlichen Rente verfügte. Vor diesem Hintergrund
bleibt für die Zusprechung einer Übergangsrente kein Raum (Art. 30 Abs. 1
UVV).

8.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die unentgeltliche Verbeiständung
kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die
Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu
bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw.
5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG
aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu
leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Dr.
Roland Ilg, Zürich, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2000.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
(BAG) zugestellt.
Luzern, 8. Oktober 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: