Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 161/2004
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U 161/04

Urteil vom 30. November 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und nebenamtlicher Richter Bühler;
Gerichtsschreiber Ackermann

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

"Zürich" Versicherungs-Gesellschaft, Alfred-Escher-Strasse 50, 8022 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 24. März 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1944 geborene X.________ ist kantonaler Angestellter und gestützt auf
dieses Arbeitsverhältnis bei der "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft (im
Folgenden: "Zürich") obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 16. November 2001
liess er der "Zürich" eine Unfallmeldung zugehen, wonach er am 12. Oktober
2001 in seinem Haus in Z.________ einen wie folgt geschilderten Unfall
erlitten habe: "Aufräumen./Beim Aufnehmen eines Balkens von der Leitertreppe
nach hinten gestürzt und mit der Schulter angeschlagen, sodass der Kopf nach
hinten flog und die Halswirbelsäule überdehnte. Ca. 15-20 Min.
Bewusstlosigkeit./Keine Personen beteiligt."

Die "Zürich" zog einen Formularbericht des Hausarztes Dr. med. J.________,
FMH für Innere Medizin, vom 30. November 2001 sowie den Austrittsbericht der
Klinik für Neurologie des Spitals G.________ vom 8. November 2001 bei. In
Letzterer war X.________ vom 12. bis zum 19. Oktober 2001 hospitalisiert
gewesen, wobei der Befund "lakunäre[r] Hirnstamminfarkt im Kerngebiet N.
trochlearis rechts" aufgenommen worden und die Diagnose einer lakunären
Hirnstamm-Ischämie (ICD-10 E63.9) mit/bei Trochlearisparese rechts sowie
vaskulären Risikofaktoren Hypercholesterinämie und Nikotinabusus gestellt
worden ist. Auf Intervention des X.________ hin formulierte die Chef- und
Oberärztin der Klinik für Neurologie des Spitals G.________ mit Schreiben vom
24. Juni 2002 diese Diagnose um in: "Trochlearisparese rechts bei Verdacht
auf lakunäre Hirnstammischämie". Die "Zürich" besprach die medizinischen
Befunde und Untersuchungen am 1. Juli 2002 mit Prof. Dr. med. B.________,
Leitender Arzt Neurologie des Spitals R.________, und erstellte am 3. Juli
2002 ein von diesem unterzeichnetes Besprechungsprotokoll. Nach Gewährung des
rechtlichen Gehörs lehnte die "Zürich" mit Verfügung vom 28. Oktober 2002
ihre Leistungspflicht ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die
erlittene Trochlearisparese rechts sei nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit durch den am 12. Oktober 2001 erlittenen Unfall verursacht
worden. Die dagegen erhobene Einsprache wies die "Zürich" nach Beizug der vom
Institut für Radiologie des Spitals G.________ erstellten Röntgenbilder mit
Einspracheentscheid vom 15. April 2003 ab.

B.
Beschwerdeweise beantragte X.________ die Durchführung eines gerichtlichen
Augenscheins am Unfallort, die Befragung dreier Zeugen und die Einholung
eines neurologischen Gutachtens zur Richtigkeit der Diagnose "lakunärer
Hirnstamminfarkt". Nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels holte
das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom neurologischen
Spezialarzt F.________, einen Bericht vom 9. Januar 2004 zu den häufigsten
Ursachen der Trochlearisparese ein. In der Folge ergänzte X.________ die
Akten seinerseits durch ein e-mail des Neurologen Dr. med. S.________, vom
23. Januar 2004 und ein Zeugnis des Augenarztes Dr. med. B.________, Facharzt
FMH für Ophtalmologie und Ophtalmochirurgie,  vom 22. Januar 2004. Mit
Entscheid vom 24. März 2004 wies das Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen die Beschwerde ab.

C.
X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, unter
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides sei
die Leistungspflicht der "Zürich" festzustellen.

Die "Zürich" schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt,
sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung; das Gericht ist dabei - entgegen der Auffassung der "Zürich" in
ihrer Vernehmlassung - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der
Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).

2.
2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Versicherungsleistungen, soweit das
Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers
gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem
eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen
Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann.
Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen
Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder
unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das
schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder
geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit
andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene
gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 119
V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung
ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die
Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden
Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit
eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht
(BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit
Hinweisen).

2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus,
dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater
Kausalzusammenhang besteht. Bei somatischen Unfallfolgen spielt indessen die
Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen
Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch
keine Rolle, weil der Unfallversicherer auch für seltenste, schwerwiegendste
Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im
Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (BGE 118 V 291 Erw. 3a, 117 V
365 Erw. 5d/bb; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
2.3 Die Vorinstanz hat die hier weiter massgebende Bedeutung des
Untersuchungsgrundsatzes, nach welchem der rechtserhebliche Sachverhalt
sowohl im unfallversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren (Art. 43 Abs. 1
ATSG) als auch im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht (Art. 61
lit. c ATSG) zu ermitteln ist, zutreffend dargelegt. Sie hat auch richtig
festgehalten, dass die Beweislastregel, wonach im Falle von Beweislosigkeit
zu Ungunsten jener Partei zu entscheiden ist, die aus dem unbewiesen
gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will, erst dann Platz greift, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V
264 Erw. 3b mit Hinweis). Darauf wird verwiesen.

3.
Da der Beschwerdeführer eine Trochlearisparese rechts, d.h. einen somatischen
Gesundheitsschaden, erlitten hat, ist streitig und zu prüfen, ob ein
natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dieser Gesundheitsstörung und dem
Unfallereignis vom 12. Oktober 2001 besteht oder nicht. Es ist also zu
untersuchen, ob die beim Beschwerdeführer aufgetretene Trochlearisparese
rechts eine natürlich kausale Folge des Sturzes vom 12. Oktober 2001 ist und
nicht umgekehrt die Trochlearisparese sowie die als Folge davon beim
Beschwerdeführer aufgetretenen Doppelbilder zu jenem Sturz geführt haben. Die
adäquate Kausalität spielt demgegenüber eine untergeordnete Rolle (vgl. Erw.
2.2 hievor).

3.1 Der Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem
Unfallereignis und dem eingetretenen Gesundheitsschaden kann unmittelbar
anhand der initialen Unfallakten erfolgen, wenn die geklagten Beschwerden,
die erhobenen Befunde und der diagnostizierte Gesundheitsschaden mit dem
Unfallgeschehen oder der Unfallschilderung des Versicherten zwanglos
korrelieren und der Gesundheitsschaden ohne weiteres als Folge des erlittenen
Unfalles erscheint. Ist das nicht der Fall, kann der Nachweis, dass es sich
beim vorhandenen Gesundheitsschaden um eine natürlich kausale Unfallfolge
handelt, nur durch mittelbaren Beweis mit Hilfe von Indizien geleistet
werden. Als Indizien, mit welchen die natürliche Unfallkausalität
nachgewiesen werden kann, fallen dabei vorab der Zeitpunkt und das Motiv der
Unfallmeldung, die Zeitspanne zwischen Ereignis und Meldung sowie die
Anamnese, namentlich ob diese frühere gleiche oder analoge
Gesundheitsstörungen enthält, in Betracht. Von erheblicher Bedeutung für die
Beweiswürdigung ist dabei - gleich wie beim Unfallbeweis als solchem (vgl.
dazu BGE 121 V 47 Erw. 2a mit Hinweisen) - die Beweismaxime, dass die
spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und
zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von
nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art
beeinflusst sein können. Dem Umstand, dass die erste Schilderung des
Unfallgeschehens mit späteren Darstellungen in wesentlichen Punkten nicht
übereinstimmt, kommt nach dieser Beweiswürdigungsregel auch für den Beweis
der natürlichen Unfallkausalität ausschlaggebende Bedeutung zu. Sie kann aber
auch hier nur zur Anwendung gelangen, wenn von weiteren Beweismassnahmen
keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil S. vom 19. Mai 2004, U
236/03; Alfred Bühler, Der Unfallbegriff, in: Alfred Koller [Hrsg.],
Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung 1995, St. Gallen 1995, S. 268).
Anders als beim Unfallbeweis als solchem (vgl. dazu RKUV 1990 Nr. U 86 S. 51
Erw. 2; Bühler, a.a.O., S. 268; Alfred Maurer, Schweizerisches
Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 264) sind hingegen die medizinischen
Erkenntnisse bezüglich der traumatischen oder pathologischen Ursachen eines
Gesundheitsschadens für den Nachweis der natürlichen Unfallkausalität nicht
bloss ein Indiz, sondern regelmässig von ausschlaggebender (Beweis-)
Bedeutung. Denn es ist Aufgabe des Unfallmediziners, den
Ursache-/Wirkungszusammenhang zwischen einem Unfallereignis und einer
vorhandenen (somatischen) Gesundheitsstörung zu klären und namentlich dazu
Stellung zu nehmen, ob ein bestimmtes Unfallgeschehen nach
unfallmedizinischer Erfahrung physiologisch geeignet war - allenfalls als
blosse Teilursache, aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit - zur
fraglichen Gesundheitsstörung zu führen.

3.2 Ein direkter Beweis, dass die beim Beschwerdeführer am 12. Oktober 2001
aufgetretene und von der Klinik für Neurologie des Spitals G.________
diagnostizierte Trochlearisparese rechts durch einen Sturz (von der Leiter)
verursacht wurde, ist im vorliegenden Fall nicht möglich, da der
Beschwerdeführer dabei keine für eine Schädel- /Hirnverletzung mit
konsekutiver Trochlearislähmung signifikanten Kopfverletzungen erlitten hat.
Ebenso wenig klagte der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfall über
Symptome wie Kopfweh, Übelkeit, Erbrechen, Schwindel, Sensibilitätsstörungen
oder Paresen, welche auf ein Schädel-/Hirntrauma hätten schliessen lassen.
Als äusserlich feststellbare Befunde wurden vom erstbehandelnden Hausarzt Dr.
med. J.________ einzig nicht näher lokalisierte, "multiple Kontusionen" und
in der Klinik für Neurologie Schürfwunden am linken Oberarm sowie im Bereich
der linken Hüfte erhoben. Dabei handelte es sich offensichtlich nicht um das
äussere Korrelat der diagnostizierten Trochlearisparese.

3.3 Das Fehlen von für ein Schädel-/Hirntrauma typischen Kopfverletzungen und
Symptomen steht auch dem mittelbaren Nachweis einer unfallbedingten Ursache
der erlittenen Trochlearisparese entgegen. Denn der von der "Zürich" im Juli
2002 konsiliarisch befragte Neurologe Prof. Dr. med. B.________ hat
überzeugend darauf hingewiesen, dass eine Trochlearisparese nur durch eine
schwere Schädel-/Hirnverletzung traumatisch verursacht werden kann. Der
Umstand, dass der Beschwerdeführer kein Schädel-/Hirntrauma in der für eine
Trochlearislähmung erforderlichen Schwere erlitten hat, stimmt sodann mit
seinen ersten, unmittelbar nach dem Unfall in der Klinik für Neurologie des
Spitals G.________ gemachten anamnestischen Angaben überein. Dort hat er den
Unfall so geschildert, dass beim Hochheben eines Balkens - und nicht etwa
erst nach einem Sturz (von der Leiter) - Doppelbilder aufgetreten seien. An
einen Sturz vermochte sich der Versicherte gar nicht zu erinnern, sondern er
schloss lediglich aus der Tatsache, dass seine Brille am Boden lag, darauf,
er könnte "vielleicht doch gestürzt und kurzzeitig bewusstlos gewesen sein".
Diese mit den medizinischen Befunden korrelierenden "Aussagen der ersten
Stunde" sind ausschlaggebend. Sie können nicht nachträglich durch einen aus
relativ grosser Höhe - der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren eine
solche von drei Metern, in seiner vorinstanzlichen Beschwerdeschrift eine
solche von zwei Metern genannt - erfolgten Sturz (von der Leiter) und ein
dabei erlittenes schweres Schädel- /Hirntrauma ersetzt werden, weil hiefür
die erforderlichen medizinischen Befunde gänzlich fehlen. Damit ist auch der
Kausalitätsbeurteilung durch den vom Beschwerdeführer auf elektronischem Weg
konsultierten Neurologen Dr. med. S.________ der Boden entzogen. Dieser hat
nämlich einen "Sturz von der Leiter" als feststehend angenommen. Weiter ist
zu berücksichtigen, dass sich dieser Arzt nur im Rahmen einer Anfrage per
e-mail kurz geäussert hat und offensichtlich nicht über Aktenkenntnis
verfügte (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a), weshalb schon in dieser Hinsicht nicht
entscheidwesentlich auf diese Äusserung abgestellt werden kann.

3.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Nachweis eines natürlichen
Kausalzusammenhanges zwischen der vom Beschwerdeführer erlittenen
Trochlearisparese rechts und dem Unfallereignis vom 12. Oktober 2001 zu Recht
verneint. Die dargelegten Indizien lassen es vielmehr gerade umgekehrt als
überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass der Beschwerdeführer am 12.
Oktober 2001 wegen des Auftretens von Doppelbildern, die durch eine
pathologische Trochlearisparese rechts ausgelöst wurden, gestürzt ist und
sich dabei Schürfungen am linken Oberarm und an der linken Hüfte zugezogen
hat. Es kann letztlich offen bleiben, ob der Versicherte am 12. Oktober 2001
überhaupt von der Leiter gefallen ist (was die "Zürich" zu bestreiten
scheint) oder ob er nur (aber immerhin) gestürzt ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 30. November 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: