Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 160/2004
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U 160/04

Urteil vom 30. September 2004
II. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Schön; Gerichtsschreiber Hadorn

M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch PD Dr. Rechtsanwalt Hardy
Landolt, Abläschstrasse 88, 8750 Glarus,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, Glarus

(Entscheid vom 20. April 2004)

Sachverhalt:

A.
M.________ (geb. 1960) war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen
versichert. Am 11. Mai 2001 erlitt er einen Verkehrsunfall, für welchen die
SUVA aufkam. Am 23. August 2002 wurde  ein Rückfall gemeldet. Mit Verfügung
vom 22. Oktober 2002 lehnte die Anstalt es ab, für im Zusammenhang mit diesem
Ereignis geltend gemachte Spätfolgen Leistungen zu erbringen. Diese Verfügung
bestätigte die SUVA mit Einspracheentscheid vom 23. Mai 2003.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Glarus mit Entscheid vom 20. April 2004 ab.

C.
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, die
SUVA sei für den Rückfall zu Leistungen zu verpflichten. Eventuell sei die
Sache zu näheren Abklärungen an die Anstalt zurückzuweisen.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während
das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Verwaltungsgericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zur
Leistungspflicht der SUVA im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 UVG) und bei
Spätfolgen (Art. 11 UVV) sowie die Rechtsprechung zum natürlichen und zum
adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 119 V 338, 117 V 359) und zur Bedeutung
ärztlicher Auskünfte (BGE 125 V 351) richtig dargelegt. Ferner trifft zu,
dass das ATSG materiellrechtlich nicht anwendbar ist. Darauf wird verwiesen.

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die SUVA weitere Leistungen im Zusammenhang
mit dem Unfall vom 11. Mai 2001 zu erbringen hat. Eine Leistungspflicht ist
nur gegeben, wenn der natürliche und der adäquate Kausalzusammenhang zwischen
den geklagten Spätfolgen und dem erwähnten Unfallereignis erfüllt sind.

2.1 Bezüglich der körperlichen Leiden ist auf Grund der echtzeitlichen
medizinischen Akten erstellt, dass der Beschwerdeführer trotz des Unfalls
weiter gearbeitet und erstmals am 3. Juli 2001 einen Arzt aufgesucht hat.
Gemäss Bericht von Dr. med. M.________, Facharzt für Neurologie und
Psychiatrie, EEG, EMG, Neurosonologie, vom 6. Juli 2001 hätten rechtsbetonte
Nackenschmerzen während einiger Tage nach dem Unfall angehalten. Vier Tage
nach dem Ereignis sei die ganze rechte Hand gefühllos gewesen. Bildgebende
Methoden vermochten keine Unfallläsionen darzustellen (Bericht der Radiologie
am Spital G.________ vom 12. Juli 2001). Im Bericht vom 12. September 2001
schrieb Dr. M.________, die MRI-Untersuchungen des Schädels am genannten
Spital vom 4. September 2001 hätten überall Normalbefunde gezeigt. Für die
Gefühlsstörungen des rechten Arms liessen sich keine Erkrankungen des
Nervensystems finden. Möglicherweise sei die Ursache in einer subjektiv
empfundenen Sensibilitätsstörung zu suchen. Dies sei keine neurologische
Krankheit im eigentlichen Sinne. In der Regel verschwänden solche
Gefühlsstörungen mit der Zeit. Eine Arbeitsunfähigkeit lasse sich daraus
nicht ableiten. Dr. med. H.________, Allgemeine Medizin, gab im Arztzeugnis
UVG vom 12. Dezember 2001 an, die Behandlung sei beendet, es liege keine
Arbeitsunfähigkeit vor, und es seien keine bleibenden Nachteile zu erwarten.
Unter diesen Umständen schloss die SUVA den Grundfall ab.

2.2 Im Zusammenhang mit den geltend gemachten Spätfolgen klagte der
Beschwerdeführer über Nackenschmerzen, abendliche Kopf- und Schulterschmerzen
sowie Ameisenlaufen am rechten Arm. Dr. H.________ hielt im Bericht vom 4.
September 2002 fest, die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei nicht
eingeschränkt, und radiologisch zeigten sich keine massiven pathologischen
Befunde. Es handle sich um Restbeschwerden nach Schleudertrauma. Die
Behandlung des arbeitsfähigen Versicherten könne nach einer Physiotherapie
abgeschlossen werden. In der Beurteilung vom 18. Oktober 2002 führte
SUVA-Kreisarzt Dr. med. R.________ aus, angesichts des durch die
Cholesteatomoperation am linken Ohr (Januar 2002) aufgetretenen
Zervikalsyndroms und der vorbestehenden Segmentsdegeneration C5/C6 könne kein
Unfallkausalzusammenhang mehr ausgemacht werden. Dr. med. J.________,
Physikalische Medizin FMH, kam im Bericht vom 30. Oktober 2002 zum Schluss,
bei den Beschwerden nach dem Unfall habe es sich um eine wohl vorübergehende
Verschlimmerung vorbestehender Krankheitsveränderungen gehandelt.
SUVA-Kreisarzt Dr. R.________ hielt am 17. Februar 2003 fest, dass die von
Dr. J.________ erstellten Röntgenbilder keine Hinweise für eine traumatische,
dauernde und richtungsweisende Verschlimmerung der HWS-Pathologie durch den
Unfall zeigten.

2.3 Gestützt auf diese Angaben ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen
den somatischen Spätfolgen und dem Unfall vom 11. Mai 2001 nicht mit dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erstellt. Die späteren medizinischen Unterlagen vermögen
an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Dr. med. Z.________, Allgemeinmedizin
FMH, räumt in seinen Berichten vom 13. und 21. Juni 2003 vorbestehende
unfallfremde körperliche Leiden ein. Wie die Vorinstanz zutreffend gewürdigt
hat, begründet Dr. med. O.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, speziell
Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, im
Bericht vom 17. Oktober 2003 die angeblich überwiegend wahrscheinliche
Unfallkausalität nicht. Von allfälligen neuen medizinischen Untersuchungen
sind angesichts des bisherigen Zeitablaufes keine wesentlichen Erkenntnisse
mehr zu erwarten, weshalb auf entsprechende Weiterungen zu verzichten ist.

2.4 Der Beschwerdeführer macht auch psychische Leiden geltend. Beim Unfall
vom 11. Mai 2001 handelt es sich um ein mittelschweres Ereignis. Hinsichtlich
der psychischen Leiden wäre der adäquate Kausalzusammenhang nur gegeben, wenn
von den in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa bzw. 117 V 366 Erw. 6a genannten
Kriterien mehrere zugleich oder eines davon in besonders auffallender Weise
erfüllt wäre. Dies trifft offensichtlich nicht zu. Das Unfallgeschehen war
nicht besonders eindrücklich und verlief ohne besonders dramatische
Begleitumstände. Die Verletzungen konnten nicht von besonderer Schwere
gewesen sein, da der Beschwerdeführer erst mehrere Wochen nach dem Unfall
einen Arzt aufgesucht hat. Die Heilung dauerte nicht überdurchschnittlich
lang, ärztliche Fehlbehandlungen sind nicht eingetreten, und die körperlich
bedingte Arbeitsunfähigkeit dauerte nicht lange. Daher ist der adäquate
Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Spätfolgen und dem Unfall nicht
erfüllt, weshalb die SUVA keine Leistungen zu erbringen hat.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus
und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 30. September 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: