Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 156/2004
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U 156/04

Urteil vom 17. März 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger;
Gerichtsschreiber Jancar

K.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat lic. iur. Beat
Hartmann, Kanonengasse 31, 4051 Basel,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel

(Entscheid vom 10. März 2004)

Sachverhalt:

A.
A.a Der 1943 geborene K.________ arbeitete seit 1973 als Schlosser bei der
Firma S.________ AG und war damit bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Am 28. Oktober 1981
rutschte er in der Werkstatt aus und fiel gegen eine Maschine. Hiebei erlitt
er unter anderem eine Ruptur der linken Rotatorenmanschette, die im April
1982 operativ revidiert wurde. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen
(Heilbehandlung und Taggeld) und schloss den Fall per Ende Februar 1983 ab.
Nach  Metallentfernung und Narbenkorrektur an der linken Schulter liess der
Versicherte am 30. Oktober 1984 einen ersten Rückfall melden. Eine zweite
Rückfallmeldung wegen der linken Schulter ("Impingement-Beschwerden
Rotatorenmanschette nach Naht") datiert vom 9. Mai 1989. Die ärztliche
Behandlung wurde noch im selben Jahr abgeschlossen.

Mit Änderungskündigung vom 18. Februar 1998 reduzierte die S.________ AG den
Monatslohn des Versicherten per 1. Juni 1998 von Fr. 4580.- auf Fr. 4200.-,
da sein derzeitiges Gehalt auch bei grosszügiger Betrachtung nicht seiner
aktuellen Funktion entspreche. Am 15. Juni 1998 meldete die Arbeitgeberin der
SUVA einen Rückfall wegen Schulterbeschwerden rechts. Nachdem die SUVA zur
Auffassung gelangt war, diese Beschwerden seien auf einen nicht gemeldeten
Unfall vom 27. Dezember 1981 (Sturz auf Glatteis) zurückzuführen, anerkannte
sie ihre Leistungspflicht. Im Rahmen der Operation der rechten Schulter vom
19. April 1999 wurde folgende Diagnose gestellt: therapieresistentes schweres
Impingement bei vollständigem, weit retrahiertem Abriss des Supra- und
Infraspinatus, Acromion Typ III und verdickte Bursa subacromialis. Danach war
der Versicherte weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Am 17. Februar 2000
kündigte die S.________ AG seine Stelle per 31. Mai 2000. Im Bericht vom 24.
Juli 2000 stellte der Kreisarzt Dr. med. W.________ einen erheblichen,
rechtsbetonten Funktionsausfall in beiden Schultergelenken mit ebenfalls
rechtsbetonten Beschwerden und Belastungsintoleranz fest. Weiter konstatierte
er ein unfallfremdes trophostatisches Syndrom, einen Tinnitus (vgl. lit. A.b
hienach) und Rückenbeschwerden. Die Schulterbeschwerden allein würden eine
leichte manuelle Halbtagsarbeit unter wechselbelastenden Bedingungen,
naturgemäss nur mit Tätigkeiten auf einem Tisch, erlauben. Tinnitus und
Rückenbeschwerden liessen die Restarbeitsfähigkeit gegen Null gehen.

Mit Verfügung vom 26. Januar 2001 sprach die SUVA dem Versicherten für die
Schulterbeschwerden beidseits (Unfälle vom 28. Oktober und 27. Dezember 1981)
ab 1. November 2000 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 50 %
und eine Integritätsentschädigung von total 29,4 % zu. Die dagegen erhobene
Einsprache wies sie mit Entscheid vom 23. August 2001 ab.

A.b In einem separaten Verfahren traf die SUVA Abklärungen bezüglich des vom
Versicherten im Januar 2000 gemeldeten, seit Sommer 1998 bestehenden
Gehörschadens. Prof. Dr. med. E.________, Spezialarzt FMH für HNO,
diagnostizierte einen rechtsbetonten Hochton-Tinnitus bei beidseitigem
Hochtonabfall sowie eine kleine C5-Senke links (Bericht vom 17. Dezember
1999). Am 9. März 2000 gewährte die SUVA dem Versicherten Kostengutsprache
für die beidseitige Anpassung eines Noisers. Am 14. Mai 2001 teilte Prof. Dr.
med. E.________ der SUVA mit, der definitive Erfolg der Noiser-Geräte könne
erst etwa im März 2002 beurteilt werden. Mit Begehren vom 18./22. Juli 2002
verlangte der Versicherte von der SUVA die prozessuale Revision, eventuell
Wiedererwägung des Einspracheentscheides vom 23. August 2001 unter
Berücksichtigung des Tinnitus. Am 21. September 2002 gab Prof. Dr. med.
E.________ an, in Bezug auf den Tinnitus bestehe ein stationärer Zustand. Mit
Bericht vom 18. Oktober 2002 führte der Otologe Dr. med. G.________, SUVA
Abteilung Arbeitsmedizin, aus, der Versicherte leide an einem schweren bis
sehr schweren Tinnitus, der in kausalem Zusammenhang mit einer
berufslärmbedingten Hochtoninnenschwerhörigkeit beidseits stehe. Die
Beeinträchtigung entspreche einen Integritätsschaden von 7,5 %. Mit Verfügung
vom 23. Oktober 2002 qualifizierte die SUVA den Tinnitus als Berufskrankheit
und sprach dem Versicherten für diese Beeinträchtigung eine
Integritätsentschädigung von 7,5 % zu. Einen Rentenanspruch verneinte sie.

B.
Gegen den Einspracheentscheid vom 23. August 2001 erhob der Versicherte am
22. November 2001 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde und
beantragte dessen Aufhebung; sein Valideneinkommen sei neu zu bestimmen; zu
dessen Berechnung sei abzuklären, ob die per 1. Juni 1998 erfolgte
Lohnreduktion ohne den Unfall überhaupt oder in gleichem Umfang erfolgt wäre;
es sei sein Monatsgehalt vor der Änderungskündigung per 1. Juni 1998
entsprechend respektive angemessen zu berücksichtigen; es seien seine
Erwerbsmöglichkeiten in seinem Beruf bei einem anderen Arbeitgeber abzuklären
und zu berücksichtigen; eventuell sei die Sache zur Vornahme ergänzender
Abklärungen an die SUVA zurückzuweisen. Die SUVA schloss auf Abweisung der
Beschwerde. Am 29. April 2002 zog das kantonale Gericht die IV-Akten bei und
stellte sie den Parteien zur Einsichtnahme zur Verfügung. Am 12. Juni 2002
beantragte der Versicherte, es seien alle gesundheitlichen Beschwerden
(Schulter- und Rückenprobleme sowie der Tinnitus) in die Beurteilung
miteinzubeziehen, womit sich die Arbeitsfähigkeit gegen Null vermindere. Die
SUVA hielt gleichentags an ihrem Abweisungsantrag fest. Auf Begehren der SUVA
hin sistierte das kantonale Gericht das Verfahren am 10. Juli 2002 bis zum
Vorliegen der von der IV-Stelle Basel-Stadt beim Psychiater Dr. med.
F.________ sowie bei Dr. med. S.________, Chefarzt, und Dr. med. W.________,
Chefarzt-Stellvertreter, Spital B.________, eingeholten Gutachten. Ersteres
wurde am 8. Juli 2002, Letzteres am 25. September 2002 erstattet. Am 14.
August 2003 hob das kantonale Gericht die Verfahrenssistierung auf. Am 9.
September 2003 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe
vom 7. November 2003 verlangte der Versicherte die Mitberücksichtigung des
Tinnitus bei der Rentenbestimmung und beanstandete die diesbezüglich am 23.
Oktober 2002 verfügte Integritätsentschädigung von 7,5 %.

In teilweiser Gutheissung der gegen den Einspracheentscheid vom 23. August
2001 eingereichten Beschwerde hob das kantonale Gericht diesen auf und wies
die Sache im Sinne der Erwägungen an die SUVA zurück (Entscheid vom 10. März
2004).

Mit Verfügung vom 9. Juli 2003 sprach die IV-Stelle Basel-Stadt dem
Versicherten ab 1. August 1998 eine ganze Invalidenrente bei einem
Invaliditätsgrad von 68 % zu.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des
kantonalen Entscheides sei festzustellen, dass sich die Verfügung vom 23.
Oktober 2002 betreffend Tinnitus nur auf die entsprechende
Integritätsentschädigung, nicht aber auf die entsprechende Rentenfrage
beziehe; eventuell sei die Nichtigkeit dieser Verfügung festzustellen; es
seien der Bemessung der Invalidität neben den Unfallfolgen auch sämtliche
Krankheitsfolgen zu Grunde zu legen; eventuell sei die SUVA anzuweisen, die
Rentenfolgen einschliesslich des Tinnitus zu verfügen; es sei festzustellen,
dass schon die Unfallfolgen allein eine höhere Invalidität ergäben, als vom
kantonalen Gericht angenommen; es sei die Bemessung der
Integritätsentschädigung zu prüfen; eventuell sei die Sache zur
Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit
überhaupt darauf eingetreten werden könne. Das Bundesamt für Gesundheit,
Abteilung Kranken- und Unfallversicherung, verzichtet auf eine
Vernehmlassung.

Mit Replik hält der Versicherte an seinen Anträgen fest. Er legt ein
Schreiben des Prof. Dr. med. E.________ vom 16. September 2004 auf.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat zutreffend dargelegt, dass das am 1. Januar 2003 in
Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in materiellrechtlicher
Hinsicht nicht anwendbar ist (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 356 Erw. 1, je mit
Hinweisen).

Richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz auch die Bestimmungen und Grundsätze
über den Streit- und Anfechtungsgegenstand in der nachträglichen
Verwaltungsrechtspflege (BGE 125 V 413 ff.), den versicherten Verdienst (Art.
15 Abs. 1 und 2 UVG; Art. 24 Abs. 2 UVV), den Anspruch auf eine
Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG), den Begriff der Invalidität (Art. 18
Abs. 2 Satz 1 UVG), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der
allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG; BGE
128 V 30 Erw. 1, 174) sowie die Höhe der Invalidenrente (Art. 20 Abs. 1 und 2
UVG). Gleiches gilt hinsichtlich der Ermittlung des ohne Invalidität
erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1) und der
Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren
Einkommens (Invalideneinkommen) nach Tabellenlöhnen sowie der von diesem
zulässigen Abzüge (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 und 481 Erw. 4.2.3). Richtig sind
auch die vorinstanzlichen Erwägungen zu dem für die Leistungspflicht des
Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen
dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE
129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen), zur vorausgesetzten Adäquanz des
Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 127 V 103 Erw.
5b/bb, je mit Hinweisen) sowie bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133
ff.), zu dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen) sowie
zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung und zum Beweiswert eines
Arztberichts (BGE 125 V 352 Erw. 3a; AHI 2001 S. 113 Erw. 3a). Darauf wird
verwiesen.

2.
Mit Verfügung vom 26. Januar 2001 sprach die SUVA dem Versicherten für die
Beeinträchtigungen aus den Unfällen vom 28. Oktober 1981 (Schulterverletzung
links) und 27. Dezember 1981 (Schulterverletzung rechts) ab 1. November 2000
eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % und eine
Integritätsentschädigung von total 29,4 % zu. Mit der hiegegen am 12. Februar
2001 erhobenen Einsprache rügte der Versicherte einzig die Rentenberechnung
und in diesem Rahmen die Höhe des herangezogenen versicherten Verdienstes.
Die Integritätsentschädigung beanstandete er in der Einsprache in keiner
Weise. Da sich im Weiteren bezüglich des Rentenanspruchs aus den Unfällen vom
28. Oktober und 27. Dezember 1981 keine Kausalitätsfragen stellten, hat die
Vorinstanz zu Recht erwogen, dass die Verfügung vom 26. Januar 2001
betreffend die Integritätsentschädigung unangefochten in Rechtskraft
erwachsen ist, weshalb es diesbezüglich sein Bewenden hat (BGE 119 V 347 ff.;
RKUV 1999 Nr. U 323 S. 98 f.).

3.
3.1 Mit Verfügung vom 23. Oktober 2002 legte die SUVA bezüglich des Tinnitus
dar, sie komme zurück auf das Schreiben des Prof. Dr. med. E.________ vom 21.
September 2002 und auf ihre Abklärung vom 18. Oktober 2002. Leider könne die
Berufskrankheit durch weitere medizinische Massnahmen nicht gebessert werden.
Für die Krankheitsfolgen richte sie daher eine Integritätsentschädigung aus.
Die Integritätseinbusse betrage 7,5 %. Zum Rentenpunkt führte die SUVA in
einem separaten Absatz der Verfügung Folgendes aus: "Nach den Abklärungen
beeinträchtigen die Restfolgen des Unfalles die Erwerbsfähigkeit nicht
erheblich. Deshalb sind die Voraussetzungen für Rentenleistungen gemäss Art.
18 bis 20 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung nicht erfüllt.
Erfordert der Gesundheitszustand später erneut ärztliche Behandlung, so steht
den Versicherten das Recht zu, sich wieder bei der Suva zu melden".

Diese Verfügung wurde nur dem Versicherten zugestellt, obwohl er bereits
damals anwaltlich vertreten war. Er hat die Verfügung unbestrittenermassen
nicht innert der darin angeführten 30-tägigen Einsprachefrist angefochten.

3.2 Die Vorinstanz hat zutreffend entschieden, dass die Verfügung vom 23.
Oktober 2002 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist (zur Verneinung der
Nichtigkeit vgl. Erw. 5 hienach). Denn der Versicherte musste Zweifel haben,
ob sein Rechtsvertreter ein Exemplar der Verfügung erhalten hatte, als er
auch noch gegen Ende der in der Verfügung korrekt erwähnten 30-tägigen
Einsprachefrist von diesem nichts hörte. Da er selber die Verfügung
unzweifelhaft erhalten hatte und erkennen konnte, dass deren Inhalt für ihn
nicht günstig lautete (Erw. 4 hienach), hätte er sich kraft der ihn
treffenden zumutbaren Sorgfalt spätestens am 30. Tage seit der erfolgten
Zustellung, somit am 24. November 2002 bei seinem Rechtsvertreter erkundigen
müssen, so dass gestützt auf Treu und Glauben ab diesem Datum eine 30-tägige
Rechtsmittelfrist einzuräumen ist, welche im Januar 2003 endete (Art. 96 UVG
in Verbindung mit Art. 22a lit. c VwVG; ARV 2002 S. 68 Erw. 3a mit Hinweisen;
Urteil R. vom 6. Mai 2003 Erw. 3.1, I 565/02). Der Rechtsvertreter hat aber
erst mit der Eingabe vom 7. November 2003 beim kantonalen Gericht gegen die
Verfügung vom 23. Oktober 2002 opponiert, was verspätet war.

4.
Die SUVA hat in der Verfügung vom 23. Oktober 2002 unbestrittenermassen zur
Integritätsentschädigung hinsichtlich des als Berufskrankheit taxierten
Tinnitus Stellung genommen.

Streitig ist, ob auch der Rentenanspruch bezüglich des Tinnitus Gegenstand
dieser Verfügung bildete.

4.1
4.1.1Der Versicherte macht geltend, der Verfügung sei nicht zu entnehmen,
dass Rentenansprüche infolge von Krankheitsfolgen verweigert worden seien. Da
die Faktoren der Rentenbemessung beim kantonalen Gericht streitig gewesen
seien, habe er davon ausgehen dürfen und müssen, dass die Rentenfolgen aus
dem Tinnitus gar nicht Gegenstand der Verfügung gewesen seien. Hätte die SUVA
die Absicht gehabt, die Rentenfolgen aus der Berufskrankheit zum Gegenstand
der Verfügung zu machen, hätte sie dies entsprechend und klar abfassen können
und müssen. Eine Uminterpretation von "Unfallrestfolgen" in
"Krankheitsfolgen" zu Lasten des Versicherten gehe nicht an. Die Formulierung
erscheine als vergessene reine Standardformulierung ohne Bedeutung im
vorliegenden Fall. Eine andere Auslegung verbiete sich auch, weil der SUVA
aus dem Gutachten des Spitals B.________ vom 25. September 2002 bekannt
gewesen sei, dass aus dem Tinnitus eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit resultiere.
Zumindest hätte sie sich Kenntnis über die Auswirkungen des Tinnitus auf die
Arbeitsfähigkeit durch den ihr gerichtlich auferlegten Beizug dieses damals
bereits fertiggestellten Gutachtens verschaffen müssen. Hätte die SUVA die
Rentenfolgen aus dem Tinnitus tatsächlich verweigern wollen, stünde dies in
krassem Widerspruch zu ihren Abklärungs- und Beurteilungspflichten und zu den
vorgelegenen medizinischen Einschätzungen. Eine derart fehlerhafte Verfügung
sei nichtig. Die SUVA habe ihm denn auch erklärt, die Verfügung berühre die
Rentenansprüche aus dem Tinnitus nicht.

4.1.2 Die SUVA bringt vor, die Verfügung vom 23. Oktober 2002 sei bezüglich
der Verneinung des Rentenanspruchs klar. Aus der Tatsache, dass diesbezüglich
von "Unfallrestfolgen" und nicht von "Berufskrankheit" die Rede sei, könne
der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es müsse ihm klar
gewesen sein, dass die gesamte Verfügung nur den Tinnitus betroffen habe,
zumal er auch die Integritätsentschädigung unter diesem Titel in Empfang
genommen habe. Irgendwelche anders lautenden Auskünfte habe ihm die SUVA
nicht gegeben. Im Übrigen habe Prof. Dr. med. E.________ schon im Bericht vom
8. Januar 2000 festgehalten, dass wegen des Tinnitus keine Arbeitsunfähigkeit
bestehe, weshalb von einer Nichtigkeit der Verfügung nicht gesprochen werden
könne.

4.1.3 Die Vorinstanz legte dar, mit dem Begriff "Unfallrestfolgen" sei der
Tinnitus gemeint gewesen, weshalb diesbezüglich der Rentenanspruch
rechtskräftig (Erw. 3.2 hievor) verneint worden sei. Die Auswirkungen des
Tinnitus auf die Arbeitsfähigkeit seien daher von der richterlichen Prüfung
ausgeklammert.

4.2
4.2.1Verfügungen sind nicht nach ihrem (zuweilen nicht sehr treffend
verfassten) Wortlaut zu verstehen, sondern es ist nach ihrem tatsächlichen
rechtlichen Gehalt zu fragen (BGE 120 V 497 Erw. 1a mit Hinweisen). Der
Vertrauensgrundsatz, wie er nunmehr in Art. 9 BV ausdrücklich als Grundrecht
statuiert ist (BGE 127 V 258 Erw. 4b), gebietet dabei, der Verfügungsformel
jenen Sinn beizulegen, den ihr der Verfügungsadressat auf Grund der Umstände,
die im Zeitpunkt des Verfügungserlasses gegeben waren, in guten Treuen
beilegen durfte und musste (BGE 100 V 157 Erw. 3a; Urteil R. vom 1. April
2003 Erw. 1.1, I 639/01).

4.2.2 Am 9. März 2000 teilte die SUVA dem Versicherten mit, sie habe im
Zusammenhang mit der von ihm geltend gemachten Hörschädigung ein separates
Schadenheft unter der Unfallnummer 4.24326.00.3 eröffnet. Die Verfügung vom
23. Oktober 2002 erging ausdrücklich unter dieser Fallnummer. Zudem wurde
darin einleitend auf die Berichte des Prof. Dr. med. E.________ vom 21.
September 2002 und des Dr. med. G.________ vom 18. Oktober 2002 verwiesen,
die sich ausschliesslich auf die Tinnitusfrage bezogen. Unter diesen
Umständen musste dem Versicherten in guten Treuen klar sein, dass sich die
Verneinung des Rentenanspruchs in der Verfügung vom 23. Oktober 2002 einzig
auf den Tinnitus bezog. Hieran ändert nichts, dass darin statt von Restfolgen
der Berufskrankheit oder des Tinnitus von "Restfolgen des Unfalles"
gesprochen wurde (Erw. 3.1 hievor), zumal über die Rentenfrage bezüglich der
Unfälle vom 28. Oktober  und 27. Dezember 1981 bereits in der Verfügung vom
26. Januar 2001 bzw. im Einspracheentscheid vom 23. August 2001 befunden
wurde.

Unbehelflich ist das von der SUVA bestrittene Vorbringen des Versicherten,
sie habe ihm erklärt, die Verfügung vom 23. Oktober 2002 betreffe den
Rentenanspruch aus dem Tinnitus nicht. Denn der Beschwerdeführer nennt keine
konkrete Person, die diese Auskunft gegeben haben soll und hiezu befragt
werden könnte.

5.
Zu prüfen ist weiter der Einwand des Beschwerdeführers, die Verfügung vom 23.
Oktober 2002 sei nichtig (Erw. 4.1.1 hievor).

5.1 Nichtigkeit einer Verfügung wird nach der Rechtsprechung nur angenommen,
wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich
oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch
die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als
Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich schwerwiegende Verfahrensfehler sowie
die Unzuständigkeit der verfügenden Behörde in Betracht; dagegen haben
inhaltliche Mängel nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer
Verfügung zur Folge (BGE 118 Ia 340 Erw. 2a mit Hinweisen; Rhinow/Krähenmann,
Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 40 B V, S. 120
f.), so etwa, wenn die Verfügung als praktisch wirkungslos, unsinnig oder
unsittlich zu qualifizieren ist (AHI 1995 S. 33 Erw. 4a; Urteil L. vom 23.
Oktober 2003 Erw. 3, I 509/03; Rhinow/Krähenmann, a.a.O., S. 121).

5.2 Aus dem in Erwägung 3.2 hievor Gesagten folgt, dass die Nichtzustellung
der Verfügung vom 23. Oktober 2002 an den Rechtsvertreter des Versicherten
nicht zu deren Nichtigkeit führt.

Inhaltliche Mängel, welche diese Verfügung als praktisch wirkungslos,
unsinnig oder unsittlich erscheinen liessen, liegen nicht vor. Selbst wenn
sie medizinischen Einschätzungen der aus dem Tinnitus folgenden
Arbeitsunfähigkeit (30 % gemäss Bericht des Prof. Dr. med. E.________ vom 5.
April 2002 und Gutachten des Spitals B.________ vom 25. September 2002)
zuwiderlief, liegt darin kein Grund für die Annahme von Nichtigkeit.

6.
Zusammenfassend ergibt sich mit der Vorinstanz, dass die Verfügung vom 26.
Januar 2001 hinsichtlich der für die beidseitige Schulterpathologie
zugesprochenen Integritätsentschädigung unangefochten in Rechtskraft
erwachsen ist. Gleiches gilt bezüglich der Verfügung vom 23. Oktober 2002,
mit der dem Versicherten für den Tinnitus eine Integritätsentschädigung von
7,5 % zugesprochen und der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde.
Über diese Punkte ist daher nicht mehr zu befinden.

Zu prüfen bleibt damit der Anspruch auf eine Invalidenrente auf Grund der
Unfälle vom 28. Oktober und 27. Dezember 1981 (Einspracheentscheid vom 23.
August 2001).

7.
7.1
7.1.1In medizinischer Hinsicht stellte die Vorinstanz auf die Gutachten des
Psychiaters Dr. med. F.________ vom 8. Juli 2002 sowie der Dres. med.
S.________, Chefarzt, und Dr. med. W.________, Chefarzt-Stellvertreter,
Spital B.________, vom 25. September 2002 ab. Darin wurden folgende Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: schwere Periarthropatia
humeroscapularis rechts mehr als links (Rechtshänder); chronisches
Panvertebralsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule (ICD-10:
M 54.8); rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere
Ausprägung (ICD-10: F33.1), Beginn ca. Juni 2001; rechtsbetonter
Hochton-Tinnitus seit 1998 bei beidseitigem Hochtonabfall, kleine C5-Senke
links (ICD-10: H93.1). Die Arbeitsunfähigkeit sei insgesamt zu 2/3
unfallbedingt (Schulterproblematik) und zu 1/3 krankheitsbedingt (depressive
Störung, Tinnitus und Panvertebralsyndrom). In der bisherigen Tätigkeit sei
der Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig. Aufgrund der körperlichen wie auch
der psychischen Störungen sei er in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50
% arbeitsfähig. Zumutbar sei eine leichte Arbeit ohne Zeitdruck, die
unterhalb der Schulterhorizontalen und wechselnd stehend oder sitzend
erledigt werden könne. Auch gelegentlich gehende Tätigkeiten wären zumutbar.
Es dürften keine stereotypen Rückenbewegungen notwendig sein, ebenfalls nicht
eine Arbeit in vornübergeneigter Haltung oder mit wiederholten
Torsionsbewegungen des Rückens.

7.1.2 Diese Gutachten sind für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf
allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und
sind in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden; zudem sind die Ausführungen
in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen
Situation einleuchtend und beinhalten begründete Schlussfolgerungen (BGE 125
V 352 Erw. 3a). Gründe, weshalb auf die Expertisen nicht abgestellt werden
sollte, werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

7.2 Erstellt und unbestritten ist, dass das Rückenleiden in keinem
ursächlichen Zusammenhang mit den Unfällen vom 28. Oktober und 27. Dezember
1981 steht, weshalb die SUVA hiefür nicht leistungspflichtig ist.

7.3 Streitig ist die Kausalität zwischen diesen Unfällen und dem zirka seit
Juni 2001 bestehenden psychischen Gesundheitsschaden.

7.3.1 Der Versicherte macht geltend, die Vorinstanz habe die beiden Unfälle
als leicht eingestuft. Dabei habe sie nur auf das äusserlich zutage tretende
Unfallgeschehen abgestellt. Diese Sichtweise sei zu eng. Bei der Beurteilung
der Unfallschwere erscheine es gerechtfertigt, die sofort eingetretenen
körperlichen Beeinträchtigungen und Schmerzen zu berücksichtigen.
Wahrscheinlich seien jeweils sofort eine erhebliche Behinderung und Schmerzen
eingetreten. Die beiden Unfälle seien daher als mittelschwer zu qualifizieren
und es sei die adäquate Kausalität zu prüfen.

7.3.2 Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass der adäquate Kausalzusammenhang
zwischen den psychischen Beschwerden und den streitigen Unfällen zu verneinen
ist. Beim ersten Unfall vom 28. Oktober 1981 (Schulterverletzung links)
rutschte der Versicherte in der Werkstatt aus und fiel gegen eine Maschine.
Am 27. Dezember 1981 stürzte er auf Glatteis (Schulterverletzung rechts). Es
handelte sich mithin um gewöhnliche Stürze bzw. leichte Unfälle, die nicht
geeignet sind, einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden zu
verursachen (BGE 115 V 139 Erw. 6a), zumal der Versicherte am angestammten
Arbeitsplatz bis September 1997 seine volle Arbeitsleistung erbringen konnte.
Mangels Adäquanz des Kausalzusammenhangs erübrigt sich eine Rückweisung der
Sache zwecks Abklärung der natürlichen Kausalität (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 68
Erw. 3c). Die Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen zu
keinem anderen Ergebnis zu führen.

8.
Der Versicherte macht geltend, die Vorinstanz habe nicht ausreichend
berücksichtigt, dass für ihn mit Jahrgang 1943 eine leidensangepasste
Tätigkeit - eine ideal adaptierte leichte Arbeit zu 50 % mit vielen
Einschränkungen und verteilt auf 2 x 2,5 Stunden - in der freien Wirtschaft
kaum vorhanden sei.

8.1 Dem ist als Erstes mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass der
Versicherte auf Grund der einzig zu berücksichtigenden Schulterbeschwerden
beidseits nicht zu 50 %, sondern zu 33 % (2/3 von 50 %; vgl. Erw. 7.1.1
hievor) arbeitsunfähig ist.

8.2 Nimmt ein Versicherter nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber
nicht mehr auf oder wirkt sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache
der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit aus, so sind für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im
mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen
könnte (Art. 28 Abs. 4 UVV). Nach der Rechtsprechung liegt das mittlere Alter
bei etwa 42 Jahren oder zwischen 40 und 45 Jahren und das vorgerückte Alter
im Bereich von rund 60 Jahren bei Rentenbeginn (BGE 122 V 419 Erw. 1b und 427
Erw. 2; RKUV 1996 Nr. U 244 S. 145 f. Erw. 4b; Urteil M. vom 2. September
2004 Erw. 3.1, U 251/04).

Der Beschwerdeführer war bei Rentenbeginn am 1. November 2000 57 Jahre und im
Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides am 23. August 2001 58 Jahre
alt. Im Weiteren bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Faktor Alter
verglichen mit den unfallbedingten Ursachen der Einschränkung der Arbeits-
und Erwerbsfähigkeit eine wesentliche Bedeutung zukommt. Art. 28 Abs. 4 UVV
kommt demnach nicht zur Anwendung (vgl. BGE 122 V 422 Erw. 3b in fine und 432
Erw. 6d/bb mit Hinweisen; erwähntes Urteil M. Erw. 3.2).
8.3 Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten
ausgegangen werden. Insbesondere kann von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne
von Art. 18 Abs. 2 UVG dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare
Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine
Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht
realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich
wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum Vornherein als
ausgeschlossen erscheint (ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b, 1989 S. 321 Erw. 4a).
Ferner beinhaltet der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes nicht nur ein
gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach Stellen,
sondern bezeichnet auch einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen
Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der
dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch
hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 276 Erw. 4b mit Hinweisen;
ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im
Einzelfall, ob eine invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche
Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen
zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; AHI 1998 S. 291 Erw.
3b, ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b). Weder gestützt auf die Pflicht zur
Selbsteingliederung noch im Rahmen der der versicherten Person auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen stehenden Möglichkeiten zur Verwertung
ihrer Resterwerbsfähigkeit dürfen von ihr Vorkehren verlangt werden, die
unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten
des Einzelfalles nicht zumutbar sind (vgl. BGE 113 V 28 Erw. 4a mit
Hinweisen; Urteil E. vom 16. Dezember 2003 Erw. 3.1, I 537/03).

Auf dem für die Invaliditätsbemessung massgebenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt bestehen durchaus Stellen, die der beidseitigen
Schulterproblematik des Versicherten Rechnung tragen (Erw. 7.1.1 und 8.1
hievor). Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und
Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von
(halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten. An die
Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind
praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr
nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des
Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht
darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten
Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob
sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn
die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen
würden (AHI 1998 S. 290 f. Erw. 3b; Urteil B. vom 2. November 2004 Erw. 3.2,
U 66/02). Dies trifft vorliegend zu.

9.
9.1 Bezüglich des Valideneinkommens hat die Vorinstanz erwogen, dass die
Arbeitgeberin den Lohn des Versicherten wegen der gesundheitsbedingten
Minderleistung per Juni 1998 von Fr. 59'540.- (Fr. 4580.- x 13) auf Fr.
54'600.- (Fr. 4200.- x 13) reduziert habe. Er hätte ohne Gesundheitsschaden
im Zeitpunkt des Rentenbeginns im November 2000 Fr. 59'540.- verdient, was
als Valideneinkommen zu veranschlagen sei. Dies ist unbestritten und nicht zu
beanstanden.

Für den - von der Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigten - Zeitpunkt
des Einspracheentscheides (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen)
im Jahre 2001 hat sich hieran gemäss Angaben der Arbeitgeberin vom 8. Februar
2001 unbestrittenermassen nichts geändert.

9.2 Beim Invalideneinkommen hat das kantonale Gericht zu Recht auf die vom
Bundesamt für Statistik herausgegebene Lohnstrukturerhebung und in diesem
Rahmen auf den Tabellenlohn für mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten
(Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor beschäftigte Männer abgestellt.
Dieser Lohn betrug im Jahre 2000 monatlich Fr. 4437.- (LSE S. 31 TA1) bzw.
jährlich Fr. 53'244.-. Angesichts der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit
"Total" von 41,8 Stunden im Jahre 2000 (Die Volkswirtschaft 12/2004, S. 94
Tabelle B9.2) ergibt sich ein Verdienst von Fr. 55'640.-. Unter
Berücksichtigung der behinderungsbedingten Einschränkung von 33 % (Erw. 8.1)
und des von der Vorinstanz zu Recht vorgenommenen, maximal zulässigen Abzuges
von 25 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 27'959.-.

Im Jahre 2001 betrug das entsprechende Einkommen in Anbetracht der
Nominallohnentwicklung "Total" für Männer von 2,5 % (vgl. Bundesamt für
Statistik, Schweizerischer Lohnindex 2003, T1.1.93) und der betriebsüblichen
Wochenarbeitszeit "Total" von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12/2004, S.
94 Tabelle B9.2) Fr. 28'589.-.

Verglichen mit den Valideneinkommen von Fr. 59'540.- in den Jahren 2000 und
2001 resultieren Werte von 53,04 % und 51,98 %, was Invaliditätsgrade von 53
% für das Jahr 2000 und von 52 % für das Jahr 2001 ergibt (BGE 130 V 121
ff.). In diesem Rahmen ist der vorinstanzliche Entscheid, der von einem
Invaliditätsgrad von 50 % ab 1. November 2000 ausging, aufzuheben.

10.
Die SUVA setzte den für die Rentenbemessung massgebenden versicherten
Verdienst auf Fr. 54'600.- (Fr. 4200.- x 13) fest, da dies der vom
Versicherten im Jahr vor dem Rentenbeginn erzielte Lohn gewesen sei (Art. 24
Abs. 2 UVV).

Die Vorinstanz hat nach dem in Erw. 9.1 hievor Gesagten zutreffend erwogen,
dass der Versicherte Verdienst auf Fr. 59'540.- (Fr. 4580.- x 13)
festzusetzen ist, da der Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung im
Jahr vor dem Rentenbeginn diesen Lohn bezogen hätte. Dies wird von den
Parteien nicht beanstandet. Die Vorinstanz hat die Sache demnach zu Recht an
die SUVA zurückgewiesen, damit sie gestützt hierauf die Rente neu berechne.

11.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Entsprechend dem teilweisen
Obsiegen des Beschwerdeführers steht ihm eine reduzierte Parteientschädigung
zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 3 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 10. März 2004 und
der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom
23. August 2001 insoweit aufgehoben, als festgestellt wird, dass der
Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente auf der Grundlage einer
Erwerbsunfähigkeit von 53 % ab 1. November 2000 und von 52 % ab 1. Januar
2001 hat. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird über eine Parteientschädigung
für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 17. März 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: