Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 155/2004
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U 155/04

Urteil vom 22. September 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter
Meyer; Gerichtsschreiber Grunder

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________, 1998, Beschwerdegegner, vertreten durch seine Mutter

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

(Entscheid vom 29. März 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1965 geborene R.________, Staatsangehöriger der Bundesrepublik
Deutschland, arbeitete ab 20. August 2001 als
CNC-Einrichter/Unterhaltsmechaniker bei der O.________ AG und war in dieser
Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen
versichert. Er besass eine Bewilligung für vier Monate (vom 1. August bis 30.
November 2001) als kurzfristig Erwerbstätiger. Am 17. September 2001
verunfallte er bei der Arbeit tödlich.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2002 sprach die SUVA dem 1998 geborenen Sohn
des Verstorbenen, B.________, ab 1. Oktober 2001 eine Hinterlassenenrente auf
Grund eines versicherten Verdienstes von Fr. 26'510.- zu (entsprechend dem
auf die Dauer der Kurzaufenthaltsbewilligung umgerechneten Einkommen). Die
von der Mutter im Namen des Hinterbliebenen erhobene Einsprache wies die SUVA
ab (Einspracheentscheid vom 23. September 2002).

B.
In Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde hob das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die Verfügung sowie den
Einspracheentscheid auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur
Berechnung des versicherten Verdienstes bezogen auf ein volles Jahr und neuer
Verfügung an die SUVA zurück (Entscheid vom 29. März 2004).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die SUVA, unter Aufhebung des
kantonalen Entscheids sei der Einspracheentscheid vom 23. September 2002 zu
bestätigen.

B.  ________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliessen.
Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist nicht
anwendbar, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat.

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob der für die Berechnung der Hinterlassenenrente
massgebliche versicherte Verdienst bezogen auf ein volles Jahr oder auf die
Dauer der Kurzaufenthaltsbewilligung festzulegen ist.

3.
3.1 Nach Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten
Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die
Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die
Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn
(Abs. 2). Gemäss Abs. 3 der Bestimmung setzt der Bundesrat den Höchstbetrag
des versicherten Verdienstes fest und bezeichnet die dazu gehörenden
Nebenbezüge und Ersatzeinkünfte; ferner erlässt er Bestimmungen über den
versicherten Verdienst in Sonderfällen. Als Grundlage für die Bemessung der
Renten gilt nach Art. 22 Abs. 4 Satz 1 UVV der innerhalb eines Jahres vor dem
Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn. Dauerte das
Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene
Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet (Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV). Art. 22
Abs. 4 Satz 3 UVV sah in dem bis Ende 1997 gültig gewesenen Wortlaut vor,
dass bei einem Versicherten, der eine Saisonbeschäftigung ausübt, die
Umrechnung auf die normale Dauer dieser Beschäftigung beschränkt ist. Mit der
auf den 1. Januar 1998 in Kraft getretenen und hier anwendbaren
Verordnungsänderung vom 15. Dezember 1997 (AS 1998 151; BGE 124 V 227 Erw. 1)
wurde der letzte Satz wie folgt neu gefasst: "Bei einer zum Voraus
befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer
beschränkt".

3.2  Bei den Tatbeständen gemäss Art. 22 Abs. 4 Satz 2 und 3 UVV handelt es
sich um Abweichungen vom Grundsatz, dass der innerhalb eines Jahres vor dem
Unfall bezogene Lohn für die Rentenberechnung massgebend ist (Art. 15 Abs. 2
UVG und Art. 22 Abs. 4 Satz 1 UVV). Diese Sonderregeln verlangen einerseits,
dass - bei unterjährigem Arbeitsverhältnis - der nicht während eines ganzen
Jahres geflossene Lohn auf ein Jahreseinkommen umgerechnet wird (Satz 2),
beschränken aber anderseits - bei zum Voraus befristeten Beschäftigungen
(Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV in der ab 1. Januar 1998 geltenden Fassung) bzw.
bei Saisoniers (Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV in der bis 31. Dezember 1997 gültig
gewesenen Fassung) - die Umrechnung auf die Dauer der befristeten
Beschäftigung bzw. auf die normale Dauer der Saisonbeschäftigung (BGE 118 V
301 Erw. 2b mit Hinweisen). Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV bildet demnach eine
Sonderregel sowohl im Verhältnis zu Satz 1 als auch zu Satz 2 des Absatzes,
indem bei einer befristeten Beschäftigung weder der innerhalb eines Jahres
vor dem Unfall bezogene Lohn massgebend (Satz 1) noch der bis zum Unfall
bezogene Lohn auf ein Jahr umzurechnen ist (Satz 2). Als Sonderregel zu Satz
2 hat Satz 3 lediglich den für die Umrechnung massgebenden Zeitraum zum
Gegenstand. Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV knüpft an ein unterjähriges
Arbeitsverhältnis an und legt als Rechtsfolge fest, dass der bislang bezogene
Lohn auf ein Jahr umgerechnet wird. Wenn der folgende Satz 3 bloss noch
ausführt, dass bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung die Umrechnung
auf die vorgesehene Dauer dieser Beschäftigung beschränkt bleibt und die
Rechtsfolge in dieser Form umschreibt, so wird damit an das Verhältnis
angeknüpft, wie es zu Beginn von Satz 2 formuliert ist, nämlich an ein im
Zeitpunkt des Unfalls bestehendes, noch nicht ein Jahr dauerndes
Arbeitsverhältnis (Urteil H. vom 24. Juli 2001, Erw. 1b, U 16/01). Nach der
Rechtsprechung (SVR 1994 UV Nr. 16 S. 46 Erw. 3a und b) ist die Bestimmung
von Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV (in der bis 31. Dezember 1997 gültig gewesenen
Fassung) auch auf Kurzaufenthalter anwendbar, wo von einer normalen
Beschäftigungsdauer oft nicht gesprochen werden kann (vgl. Art. 26 der
Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer [BVO] vom 6. Oktober
1986; SR 823.21). Die seit dem 1. Januar 1998 geltende Fassung von Art. 22
Abs. 4 Satz 3 UVV, welche dieser Rechtsprechung Rechnung trägt (vgl. RKUV
1998 S. 90), spricht denn auch nicht mehr von der normalen
Beschäftigungsdauer, sondern von der vorgesehenen Dauer der Beschäftigung und
gilt für sämtliche im Voraus befristete Beschäftigungen (Urteil H. vom 24.
Juli 2001, Erw. 1b, U 16/01).

4.
4.1 Die Vorinstanz erwog nach ergänzenden Sachverhaltsabklärungen (Auskünfte
der Arbeitgeberin vom 24. November 2003; des Amtes für Ausländerfragen des
Kantons Solothurn vom 17. November 2003 und des Amtes für Wirtschaft und
Arbeit [AWA] des Kantons Solothurn vom 8. Januar 2004), dass das
Arbeitsverhältnis des Verstorbenen auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden
sei. Auch die persönlichen, betrieblichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten
sprächen für die Absicht der Vertragsparteien, dass der Verstorbene eine
ganzjährige Beschäftigung aufgenommen habe. Es sei erstellt, dass die
Arbeitgeberin vorhatte, rechtzeitig ein Gesuch um Erteilung einer
Jahresaufenthaltsbewilligung zu stellen, welchem angesichts der
ausländerrechtlichen Praxis des Kantons Solothurn entsprochen worden wäre. Es
liege nicht eine befristete Beschäftigung vor. Der versicherte Verdienst sei
daher gestützt auf Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV festzulegen, mithin der vom 20.
August bis 17. September 2001 bezogene Lohn auf ein Jahr umzurechnen.
Die SUVA wendet im Wesentlichen ein, im für die Beurteilung der künftigen
Ausgestaltung des Arbeitsvertrages massgebenden Unfallzeitpunkt habe
lediglich eine Kurzaufenthaltsbewilligung  vorgelegen. Ein Gesuch um
Erteilung einer Jahresaufenthaltsbewilligung sei nicht gestellt worden. Am
Unfalltag sei erst ein Drittel der arbeitsvertraglich vereinbarten Probezeit
abgelaufen gewesen. Es seien weder konkrete Vorkehrungen im Hinblick auf eine
ganzjährige Beschäftigung in der Schweiz getroffen worden, noch liesse sich
nachträglich die klare Absicht aller Beteiligten, das Arbeitsverhältnis über
den 30. November 2001 hinaus weiterzuführen, nachweisen.

4.2  Die von der SUVA gegen die vorinstanzliche Betrachtungsweise erhobenen
Einwendungen erfordern eine nähere Prüfung. Entstehungsgeschichtlich ist zwar
belegt (BGE 118 V 302 Erw. 2c), dass der Besitz einer
Jahresaufenthaltsbewilligung so wenig ein ausschlaggebendes Kriterium für
oder gegen die Anwendung der Sonderregel des Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV (in
der bis 31. Dezember 1997 gültig gewesenen Fassung) für Saisonbeschäftigte
darstellt, wie dies im Falle eines schweizerischen Niedergelassenen zutrifft
(RKUV 1997 Nr. U 280 S. 278 Erw. 2b). Dies muss gleichermassen für die auf
den 1. Januar 1998 in Kraft getretene Änderung von Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV
gelten, welche Bestimmung nicht mehr auf Saisoniers beschränkt ist, sondern
allgemein für zum Voraus befristete Arbeitsverhältnisse gilt (RKUV 1998 S.
90), und die keine Benachteiligung von Personen mit ausländischer
Staatsangehörigkeit enthält (Alexandra Rumo-Jungo, Bundesgesetz über die
Unfallversicherung, in: Murer-Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 104
f.). Die bisherige Praxis zu Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV ist daher - unter
Berücksichtigung des neu gefassten Wortlautes - weiterhin beachtlich. Die
Umwandlung der Saison- bzw. Kurzaufenthaltsbewilligung in eine
Jahresaufenthaltsbewilligung ist immerhin ein Indiz, das für die Absicht
spricht, eine ganzjährige Beschäftigung aufzunehmen. Denn wenn die Frage nach
der beabsichtigten künftigen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses,
insbesondere welche mutmassliche Beschäftigungsdauer zu erwarten war,
beurteilt werden muss, sind die einschlägigen Bestimmungen des
Ausländerrechts zu berücksichtigen (RKUV 1994 Nr. U 186 S. 82). Steht die
künftige Ausgestaltung eines Arbeitsverhältnisses in Frage, fehlen in der
Regel verlässliche Entscheidungsgrundlagen. Umso mehr ist es erforderlich,
dass die Absicht einer versicherten Person, künftig ganzjährig tätig zu sein,
durch konkrete, vor dem Unfall getroffene Vorkehren unter Beweis gestellt
wird. Dabei sind bei der Beweiswürdigung die gesamten Gegebenheiten
persönlicher, familiärer, wirtschaftlicher und betrieblicher Art zu
berücksichtigen. Nach dem Unfall abgegebene Erklärungen oder vor dem Unfall
bekundete, unbestimmte Absichten eines Saisonbeschäftigten reichen nicht aus,
um der Umrechnung nach der Sonderregel von Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV die
Anwendung zu versagen und stattdessen den bezogenen Lohn gemäss Satz 2 dieser
Verordnungsbestimmung auf ein volles Jahr umzurechnen (RKUV 1997 Nr. U 280 S.
279 Erw. 2b).

4.3  Der Verunfallte nahm die Arbeit bei der O.________ AG, nach Erteilung
der
Kurzaufenthaltsbewilligung, am 20. August 2001 auf. Am 30. August 2001 wurde
ein Arbeitsvertrag auf unbestimmte Dauer mit einer Probezeit von drei Monaten
und Regelung der Kündigungsfristen abgeschlossen (Ziff. 2 und 8 des
Arbeitsvertrages vom 30. August 2001). Arbeitsvertragsrechtlich handelte es
sich um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, dessen Auflösung - auch während
der Probezeit - einer Kündigung bedarf (vgl. Art. 335 Abs. 1 und Art. 335b
Abs. 1 OR). Insofern handelt es sich nicht um eine zum Voraus befristete
Beschäftigung, weshalb sich entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin
die Frage nach der künftigen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses nicht
stellt. Die Vorgesetzten waren mit den Leistungen des Verstorbenen sehr
zufrieden (vgl. Rapport K.________ vom 3. Oktober 2001). Es bestehen keine
konkreten Hinweise auf eine Absicht einer Vertragspartei, das
Arbeitsverhältnis während der Probezeit aufzulösen. Im Unfallzeitpunkt lag
keine Kündigung vor. Selbst wenn eine Auflösung beabsichtigt gewesen wäre,
würde dies nichts daran ändern, dass der Arbeitsvertrag auf unbestimmte Dauer
abgeschlossenen worden war, was die Annahme einer zum Voraus befristeten
Beschäftigung ausschliesst. Im Falle eines schweizerischen Niedergelassenen
läge bei gleichen Umständen klar ein Anwendungsfall von Art. 22 Abs. 4 Satz 2
UVV vor.

4.4  Zu prüfen bleibt, ob aus ausländerrechtlicher Sicht eine zum Voraus
befristete Beschäftigung anzunehmen ist. Der ausländische Kurzaufenthalter
ist zwar gehalten, nach Ablauf der Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung die
Schweiz zu verlassen (Art. 25-27 BVO), doch ist die anschliessende Erteilung
einer Jahresaufenthaltsbewilligung grundsätzlich möglich (Peter Max
Gutzwiller/Urs L. Baumgartner, Schweizerisches Ausländerrecht, Basel 1997, S.
24 f.). Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von den in RKUV 1994
Nr. U 186 S. 82 und Urteil K. vom 11. September 2002, U 387/01, beurteilten
Fällen, wo es um in der Schweiz erwerbstätige Schwarzarbeiter ging, deren
illegaler Aufenthalt einer nachträglichen Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt in der Regel entgegensteht (Peter
Kottusch, Das Ermessen der kantonalen Fremdenpolizei und seine Schranken, ZBl
91/1990, S. 145 ff., insbesondere S. 169). Aus den übereinstimmenden
Darstellungen der O.________ AG und der zuständigen Behörde ergibt sich, dass
aus zwei Gründen zunächst um eine Kurzaufenthalts- und nicht um eine
Jahresaufenthaltsbewilligung nachgesucht wurde: Einerseits erlaubte dieses
Vorgehen der Arbeitgeberin wegen des einfacheren und raschen
Verfahrensablaufs, die im Betrieb dringend benötigte Fachkraft kurzfristig
einzustellen (vgl. Gesuch um Arbeitsbewilligung vom 16. Juli 2001),
andererseits wäre bei Nichtzustandekommen oder Auflösung des
Arbeitsverhältnisses während der Probezeit das dem Kanton zustehende,
beschränkte Kontingent an Jahresaufenthaltsbewilligungen ausländischer
Arbeitskräfte nicht belastet worden. Damit steht fest, dass die O.________ AG
von Anfang an vorgesehen hat, bei Bewährung des Verstorbenen vor Ablauf der
Probezeit eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung einzuholen (Auskünfte der
O.________ AG vom 27. März 2002 und 24. November 2003; Stellungnahme des AWA
vom 8. Januar 2004). Dieses Vorgehen wurde vom AWA vorgeschlagen und auch
schon in anderen, vergleichbaren Fällen praktiziert (Stellungnahme des AWA
vom 8. Januar 2004). Nachdem die Umwandlung der Kurzaufenthalts- in eine
Jahresaufenthaltsbewilligung rechtlich möglich und von den Beteiligten von
Anfang an vorgesehen war, standen dem Abschluss eines Arbeitsverhältnisses
auf unbestimmte Dauer keine zwingenden ausländerrechtlichen Bestimmungen
entgegen. Unter diesen Umständen ist - wie bei einem schweizerischen
Niedergelassenen - mit dem (unbefristeten) Arbeitsvertrag vom 30. August 2001
nachgewiesen, dass keine zum Voraus befristete Beschäftigung vorliegt. Nach
dem Gesagten ist der versicherte Verdienst nicht nach der Sonderregel von
Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV, sondern gemäss Satz 2 dieser Bestimmung zu
ermitteln. Die SUVA wird daher - wie die Vorinstanz zu Recht entschieden hat
- den vom 20. August bis 17. September 2001 bezogenen Lohn auf ein Jahr
umrechnen müssen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
Luzern, 22. September 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber:
i.V.