Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 154/2004
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2004
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2004


U 154/04

Urteil vom 16. Januar 2006
II. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Seiler und nebenamtlicher Richter
Staffelbach; Gerichtsschreiberin Durizzo

1. V.________, 1958, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern,
2. Bruno Häfliger, Rechtsanwalt, Schwanenplatz 7,  6004 Luzern,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz

(Entscheid vom 17. März 2004)

Sachverhalt:

A.
V. ________, geboren 1958, war seit März 1992 bei der Q.________ AG, Eisen-
und Metallbau, als Betriebsmonteur tätig und in dieser Eigenschaft
obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen
die Folgen von Berufs- und Nichtsberufsunfällen sowie von Berufskrankheiten
versichert. Am 23. Januar 1997 stürzte er während der Nachtschicht, fiel nach
hinten und verletzte sich dabei am rechten Unterarm. Sein Hausarzt Dr. med.
S.________, Allgemeine Medizin FMH, den er am darauf folgenden Morgen
aufsuchte, stellte eine "diffuse Druckdolenz, eine diffuse Schwellung, mit
Druckdolenz sowohl medial wie lateral am Ellbogen" fest (Bericht vom 4.
Februar 1997). Im Spital X.________ wurden am 4. Februar 1997
Röntgenaufnahmen erstellt und gestützt darauf eine "gering dislozierte
Radiusköpfchen-Fraktur rechts" diagnostiziert (Bericht vom 11. Februar 1997).
Dr. med. W.________, Chirurgie FMH, unterzog den Versicherten am 2. Mai 1997
einer lateralen Gelenkrevision mit Abtragung der Stufe im Radiusköpfchen,
Resektion der hypertrophen Narben im Ringbandbereich sowie Entfernung der
Verknöcherung im radialen Seitenband (Operationsbericht vom 5. Mai 1997).
Nach zahlreichen weiteren medizinischen Untersuchungen (und einer
Lateralulnarbandrekonstruktion mittels Flexor carpi radialis rechts vom 30.
September 1997, Operationsbericht der Orthopädischen Klinik Y.________ vom 3.
Oktober 1997) und verschiedenen Versuchen der Wiederaufnahme der Arbeit war
V.________ ab dem 9. Dezember 1998 zu 100 % arbeitsunfähig. Auf Ende Juli
1999 wurde ihm von seinem Arbeitgeber gekündigt. Vom 1. Februar bis 10. März
2000 weilte der Versicherte bei der Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS). Mit
Blick auf eine Umschulung zum CNC-Programmierer wurden ab dem 12. März 2001
in der Fertigung C.________ weitere Abklärungen durchgeführt, jedoch am 2.
Mai 2001 abgebrochen. Nach erneuten medizinischen Untersuchungen liess die
SUVA den Versicherten durch Prof. Dr. med. B.________, Chefarzt Handchirurgie
des Spitals Z.________, begutachten (Expertise vom 24. Juni 2002). Nach
seiner Einschätzung war V.________ unter Wahrung bestimmter Rahmenbedingungen
ein mindestens 75%iger zeitlicher Einsatz möglich (z.B. als Taxichauffeur),
der Integritätsschaden betrug 25 %. Gestützt auf dieses Gutachten sprach die
SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 23. Mai 2003 und Einspracheentscheid
vom 10. Oktober 2003 ab 1. Juni 2003 eine Invalidenrente auf der Basis einer
Erwerbsunfähigkeit von 35 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer
Integritätseinbusse von 25 % zu.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher V.________ die Zusprechung einer
Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 75 % beantragen
liess, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 17.
März 2004 ab. Es gewährte die unentgeltliche Verbeiständung und sprach dem
Rechtsvertreter ein Honorar von Fr. 1500.- (inkl. Auslagen) zu Lasten der
Gerichtskasse zu.

C.
V.________ und sein Rechtsvertreter führen Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit
dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei dem
Versicherten ab 1. Juni 2003 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 75 % zuzusprechen und das Honorar auf Fr. 3000.- zu erhöhen.
Des Weiteren wird auch für das letztinstanzliche Verfahren um unentgeltliche
Verbeiständung ersucht.
Während SUVA und Vorinstanz auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliessen, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze zu den
Begriffen der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8
ATSG) sowie zur Ermittlung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG) zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.
Die Vorinstanz ist gestützt auf die Einschätzung des Prof. Dr. med.
B.________ davon ausgegangen, dass dem Versicherten eine seinem Leiden
angepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 75 % zumutbar wäre. Auf die
Abklärung der Fertigung C.________, wo die Arbeitsfähigkeit mit 40 %
beziffert wurde, war nach Ansicht der Vorinstanz nicht abzustellen, weil dort
die unfallfremden Schulterbeschwerden mit eingeschlossen worden seien. Der
Versicherte rügt diesbezüglich, es sei nie ausgeschieden worden, inwiefern
sich diese Schulterbeschwerden - falls sie überhaupt unfallfremd seien -
invalidisierend auswirken würden.

3.
3.1 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das
Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von
ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4.
Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen
Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen
nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen
Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b,
125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen; vgl. 130 III 324 f. Erw. 3.2 und 3.3).
3.2 Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die SUVA und durch
UVG-Privatversicherer eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten,
welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach
Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu
schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle
Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb; RKUV 1993
Nr. U 167 S. 96 Erw. 5a mit weiteren Hinweisen). Auch Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass
der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger
steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit
schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in
die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen
lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im
Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters
allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 353 f. Erw. 5b/ee).

3.3 Der Versicherte beklagte sich etwa ein Jahr nach dem Unfall über
Schulterbeschwerden (Bericht des Dr. med. S.________ vom 16. April 1998). Die
Ärzte der Klinik Y.________ stellten am 6. April 1998 unter anderem eine
"hintere Schulterinstabilität rechts" fest (Bericht vom 9. April 1998).
SUVA-Kreisarzt Dr. med. A.________ überwies den Versicherten am 7. Mai 1998
zur diesbezüglichen weiteren Abklärung an die Rehaklinik D.________ mit dem
Hinweis, dass "die leichte Schulterinstabilität wahrscheinlich vorbestehend
und durch den Muskelschwund manifest geworden" sei. Gemäss Bericht der
Rehaklinik vom 10. Juni 1998 war die Ursache für die palmare Instabilität des
distalen Radioulnargelenkes rechts unklar, "zumal ein Zusammenhang mit dem
Unfall vehement negiert wird und die Beschwerden angeblich erst im Anschluss
an den operativen Eingriff vom 30. September 1997 auftraten".
Klinisch-anatomisch stehe die Instabilität im Zusammenhang mit einer Läsion
des TFCC, allenfalls auch mit einer erst jetzt manifest gewordenen muskulären
Dekompensation. Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 29. Juni 1998
stellte Dr. med. A.________ fest, es sei wahrscheinlich, dass die
Instabilität schon vorbestanden habe und durch den Unfall lediglich
dekompensiert worden sei. Nach weiteren medizinischen Abklärungen teilte die
SUVA dem Versicherten am 19. November 1998 mit, dass die Schulterbeschwerden
rechts nicht mit der mindestens erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf den
Unfall vom 23. Januar 1997 zurückzuführen seien. Es lägen damit weder Folgen
eines versicherten Unfalles noch eine unfallähnliche Körperschädigung im
Sinne von Art. 9 UVV vor. Das Beschwerdebild der rechten Schulter sei nach
medizinischer Beurteilung auf unfallfremde Faktoren zurückzuführen. Zum
gleichen Schluss gelangte Prof. Dr. med. B.________ in seinem Gutachten vom
24. Juni 2002. Es handle sich um eine vorbestehende, im Rahmen einer
degenerativen Abnützung zu verstehende, durch den Unfall nicht verschlimmerte
symmetrische multidirektionale Schulterinstabilität sowie ein Impingement
Grad I.

3.4 Die Vorinstanz ist gestützt darauf zum richtigen Ergebnis gelangt, dass
die Schulterbeschwerden nicht als unfallkausal zu qualifizieren und damit
nicht in die Ermittlung des Invaliditätsgrades einzubeziehen sind. Es liegen
keine konkreten Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit der
gewürdigten ärztlichen Stellungnahmen - darunter eines unabhängigen Experten
- sprechen würden. Damit kann auf die übereinstimmenden Einschätzungen des
Prof. Dr. med. B.________ und des SUVA-Kreisarztes in dessen Bericht vom 12.
Oktober 1998 abgestellt werden, wonach die Arbeitsfähigkeit des Versicherten
unfallbedingt in einer dem Leiden angepassten Verweisungstätigkeit zu 25 %
eingeschränkt ist.

4.
4.1 Während der Beschwerdeführer geltend machen lässt, dass auch die
psychischen Beeinträchtigungen unfallkausal seien, verneinte dies die
Vorinstanz unter Hinweis auf die fehlende Adäquanz. Sie stufte den Unfall vom
23. Januar 1997 als leichten Unfall oder höchstens mittleren an der Grenze zu
den leichten Unfällen ein und gelangte zum Ergebnis, dass die massgeblichen
Kriterien für die Bejahung der Adäquanz des Kausalzusammenhanges zwischen dem
Unfall und der psychischen Beeinträchtigung (BGE 115 V 140 f. Erw. 6c/aa)
nicht in der von der Rechtsprechung geforderten qualifizierten Weise erfüllt
sind (vgl. RKUV 1996 Nr. U 256 S. 215).

4.2 Der Versicherte lässt rügen, die Vorinstanz habe zur Beurteilung der
Leistungen der SUVA einzig die organischen Auswirkungen der erlittenen
Ellbogenverletzung auf die Arbeitsfähigkeit berücksichtigt. Die Ärzte der
Fachstelle für Sozialpsychiatrie und Psychotherapie G.________ hätten ihm
eine mittelgradig somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F 45.8) attestiert und
daraus eine im Vergleich zur rein somatischen Seite nochmals reduzierte
Arbeitsfähigkeit gefolgert. Der Versicherte macht geltend, die somatoforme
Schmerzstörung sei im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 23. Januar 1997
und den zurückgebliebenen gesundheitlichen Folgen zu sehen. Es sei entgegen
den Ausführungen der Vorinstanz als Unfall im mittleren Bereich zu
qualifizieren. Damit sei sowohl ein natürlicher als auch ein adäquater
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen
Gesundheitsschaden zu bejahen.

4.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst
voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden
(Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände,
ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder
nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten
gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung
des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die
alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es
genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt
hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass
auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw.
3.1, 406 Erw. 4.3.1, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass
zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater
Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als
adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf
der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist,
einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt
dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint
(BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen). Der
Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhanges kommt dabei die Funktion
einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 129 V 182).

4.4
4.4.1 Ob psychische Störungen mit einem Unfall in einem adäquaten
Kausalzusammenhang stehen, hängt davon ab, ob der Unfall nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist,
zu solchen Störungen zu führen (BGE 129 V 182). Für die Beurteilung der
Adäquanz psychischer Unfallfolgen gelten besondere Regeln. Grundsätzlich muss
dem Unfallereignis für die Entstehung einer psychisch bedingten
Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommen, was dann zutrifft,
wenn dieses eine gewisse objektive Schwere aufweist oder mit anderen Worten
ernsthaft ins Gewicht fällt (BGE 129 V 183 Erw. 4.1 mit Hinweis auf BGE 115 V
141 Erw. 7). Die dabei vorzunehmende Katalogisierung in leichte,
mittelschwere und schwere Unfälle hat nicht nach dem subjektiven
Unfallerlebnis, sondern ausgehend vom objektiv erfassbaren Ereignis zu
erfolgen (BGE 115 V 139 Erw. 6). Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

4.4.2 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage der
adäquaten Kausalität nicht aufgrund des Unfalles allein beantworten. Weitere
objektiv fassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang
stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, sind in eine
Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des
Unfalles; die Schwere oder besondere Art der erlittenen (somatischen)
Verletzung, insbesondere die erfahrungsgemässe Eignung, psychische
Fehlentwicklungen auszulösen; ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen
Behandlung; (körperliche) Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung, welche
die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und
erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der (physisch) bedingten
Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).

4.4.3 Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten
Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und psychisch bedingter
Erwerbsunfähigkeit allenfalls ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft
einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den
schweren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu
einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Andererseits kann im gesamten
mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders
ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. auffallend lange Dauer der physisch
bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt
keinem Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so
müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso
mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen
Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten
Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien
in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht
werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven
Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz (BGE 115 V 139 Erw.
6).

4.5 Aufgrund des Geschehensablaufes und der Verletzungen, die sich der
Versicherte anlässlich des Unfalles vom 23. Januar 1997 zugezogen hat, liegt
im Sinne der Praxis (dargestellt in RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90) kein
ausserordentlich schweres, lebensbedrohliches Ereignis vor. Zu prüfen bleibt,
ob der Unfall als leicht oder als mittel zu qualifizieren ist.
Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder
Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichem
Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall
und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint
werden. Ohne aufwändige Abklärungen im psychischen Bereich darf aufgrund der
allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer
Erkenntnisse davon ausgegangen werden, dass ein banaler bzw. leichter Unfall
nicht geeignet ist, einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden zu
verursachen. Hier mangelt es dem Unfallereignis offensichtlich an der
erforderlichen Schwere, welche allgemein geeignet wäre, zu einer psychischen
Fehlentwicklung beispielsweise in Form einer reaktiven Depression zu führen.
Es ist eine Erfahrungstatsache, dass bei dieser Gruppe von Unfällen wegen der
Geringfügigkeit des Unfallereignisses auch der psychische Bereich nur
marginal tangiert wird. Treten entgegen jeder Voraussicht dennoch
nennenswerte psychische Störungen auf, so sind diese mit Sicherheit auf
unfallfremde Faktoren zurückzuführen wie z.B. die ungünstige konstitutionelle
Prädisposition. Unter solchen Umständen ist der Unfall nur eine Schein- oder
Gelegenheitsursache für psychische Störungen (BGE 115 V 140 Erw. 6a).

4.6 Gemäss Unfallmeldung vom 24. Januar 1997 stürzte der Versicherte beim
Entnageln nach hinten und schlug dabei Arm und Ellenbogen auf einer
Betonkante an; Zeugen für diesen Sturz werden keine genannt. Wie die
Vorinstanz richtig feststellt, ist das Ausrutschen auf einer eisigen, leicht
abschüssigen Strasse in einer kalten Winternacht mit Anschlagen von Armen
bzw. Ellenbogen auf dem Boden regelmässig als leichter Unfall einzustufen. Es
ist auf das objektiv fassbare Unfallereignis und nicht auf das subjektive
Unfallerlebnis des Betroffenen abzustellen. Wie das kantonale Gericht
zutreffend erkannt hat, war der Vorfall damit nicht geeignet, psychische
Störungen hervorzurufen.

4.7 Selbst wenn der Unfall - wie der Versicherte geltend macht - dem Bereich
der mittelschweren Ereignisse zuzuordnen wäre, müsste ein einzelnes der in
die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise
erfüllt sein oder es müssten die zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter
oder auffallender Weise gegeben sein.

4.7.1 Jedoch bestreitet er nicht, dass sich der Unfall nicht unter besonders
dramatischen Begleitumständen ereignet hat. Die erlittene
Ellenbogenverletzung ist weder aufgrund ihrer Schwere noch besonderen Art
geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszulösen.

4.7.2 Die ärztliche Behandlung kann unter anderem wegen der Vielzahl der
Untersuchungen und der Dauer von über einem Jahr als lang, aber nicht als
ungewöhnlich lang bezeichnet werden; die unter diesem Kriterium ins Gewicht
fallenden Hospitalisationen beschränkten sich auf vier Tage im Mai sowie zehn
Tage im September/Oktober 1997, wobei darin noch die Zeit für die
Vorabklärungen zur Operation eingeschlossen ist.

4.7.3 Körperliche Dauerbeschwerden sind zu bejahen, auch wenn in diesem
Punkt, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, die Diskrepanz zwischen
den ärztlichen Befunden und dem subjektiven Schmerzempfinden des Versicherten
bereits ab dem Zeitpunkt der ersten Operation nicht zu übersehen ist: So
bestand gemäss Berichten des Dr. med. W.________, Orthopädische Chirurgie
FMH, vom 2. Juni und 2. Juli 1997 schon bei der Nachkontrolle vier Wochen
nach der Operation eine volle Ellbogenbeweglichkeit, und gemäss Bericht der
Klinik Y.________ vom 2. September 1997 fanden sich insbesondere auch keine
Hinweise auf eine Kompression des Nervus ulnaris im Sulcus. Das Kriterium der
Dauerbeschwerden ist damit nicht in besonders ausgeprägter Weise erfüllt.

4.7.4 Des Weiteren liegt zwar ein schwieriger Heilungsverlauf vor, von
erheblichen Komplikationen kann aber nicht gesprochen werden.

4.7.5 Das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten
Arbeitsunfähigkeit ist erfüllt, wenn auch nicht in besonders ausgeprägter
Weise, war der Versicherte doch bereits im März 1998 soweit arbeitsfähig,
dass die Ärzte der Klinik Y.________ eine Umschulung empfahlen (Bericht vom
19. März 1998).

4.7.6 Eine ärztliche Fehlbehandlung schliesslich, welche die Unfallfolgen
erheblich verschlimmert hätte, liegt entgegen den Ausführungen des
Versicherten nicht vor. Umgehend nach dem Unfall begab er sich in Behandlung
seines Hausarztes Dr. med. S.________. Dieser untersuchte ihn am Morgen nach
dem Unfall - also noch am 23. Januar 1997 - und stellte eine diffuse
Schwellung mit Druckdolenz sowohl medial wie lateral am Ellbogen fest. Erst
nach erneutem Röntgen diagnostizierte er am 4. Februar 1997 eine Fraktur der
Radiuskante vorn mit diskreter Stufe intraartikulär und überwies den
Versicherten ans Spital X.________, wo eine Schiene angelegt wurde (Bericht
vom 11. Februar 1997). In der Folge versuchte der Versicherte wieder zu
arbeiten, musste aber aufgrund anhaltender Schmerzen erneut Dr. med.
S.________ aufsuchen. Dieser liess ihn durch den Orthopäden Dr. med.
W.________ untersuchen (Bericht vom 11. April 1997), welcher eine
Radiusköpfchenfraktur mit persistierender Stufenbildung am Ellbogen rechts
konstatierte (Bericht vom 22. April 1997). Nach diversen weiteren ärztlichen
Abklärungen und einer Operation in der Klinik Y.________ am 30. September
1997 begab sich der Versicherte erst ein Jahr später im Sommer 1998 wieder zu
Dr. med. S.________ (Bericht vom 10. Juni 1998). In der Folge war der
Versicherte während Jahren weiterhin in Behandlung bei Dr. med. S.________.
Es kann also entgegen den Ausführungen des Versicherten nicht geltend gemacht
werden, dass er von einer das Vertrauen wesentlich beeinträchtigenden
ärztlichen Fehlleistung ausging und den ausgebliebenen Heilungserfolg
weitestgehend darauf zurückgeführt habe. Wäre dies der Fall gewesen, hätte
der Versicherte kaum über Jahre hinweg Dr. med. S.________ als Hausarzt
beibehalten. Eine erhebliche Fehlleistung von Dr. med. S.________, welche
ausgeprägt und geeignet gewesen wäre, das psychische Beschwerdebild des
Versicherten zu verursachen oder zu verschlechtern, liegt nach Lage der Akten
nicht vor. Aufgrund dieser Umstände ist nicht anzunehmen, dass dem Verhalten
von Dr. med. S.________ eine massgebliche Bedeutung an der Chronifizierung
und Fixierung des Beschwerdebildes zukommt. Am 18. August 1998 hielt die SUVA
in einer ärztlichen Beurteilung fest, dass auch bei optimalen Röntgenbildern
oft eine kaum oder gar nicht dislozierte Radiusköpfchenfraktur am Unfalltag
nicht diagnostiziert werden kann. Mit der Kontrolle und dem Anfertigen
erneuter Röntgenbilder am 11. Tag nach dem Unfallereignis habe der Hausarzt
seine Sorgfaltspflicht nicht verletzt, bei der erst verzögert gestellten
Diagnose handle es sich damit nicht um eine erhebliche Fehlbehandlung. Auch
dieses Kriterium ist somit nicht erfüllt.

4.8 Nach dem Gesagten sind die Kriterien der Dauerbeschwerden sowie das
Kriterium der hinsichtlich Grad und Dauer ins Gewicht fallenden
Arbeitsunfähigkeit zu bejahen. Letztendlich treten aber die zu
berücksichtigenden Kriterien nicht in gehäufter oder auffallender Weise auf.
Vor allem ist keines der Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt.
Dies reicht nicht aus, um dem Unfall vom 23. Januar 1997 eine rechtlich
massgebende Bedeutung für die Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit
aufgrund psychischer Beschwerden beizumessen. Die Ablehnung der
Leistungspflicht für die psychischen Gesundheitsstörungen durch die
Vorinstanz erweist sich aufgrund mangelnder Adäquanz daher als rechtmässig,
woran die weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern
vermögen.

5.
5.1 Zu prüfen bleibt die erwerbliche Seite. Nach der Rechtssprechung sind für
den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des
Rentenanspruchs - hier im Juni 2003 - massgebend; Validen- und
Invalideneinkommen sind dabei auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und
allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum
Verfügungserlass zu berücksichtigen (BGE 128 V 174, 129 V 222). Strittig sind
sowohl das Validen- wie auch das Invalideneinkommen. Die Vorinstanz
ermittelte einen Invaliditätsgrad von 34,9 % basierend auf einem
Valideneinkommen von Fr. 57'400.- und einem Invalideneinkommen von Fr.
37'368.-. Der Versicherte rügt, es sei von einem Valideneinkommen von Fr.
64'327.- auszugehen; beim Invalideneinkommen sei nicht auf das
Anforderungsniveau 3, sondern auf Anforderungsniveau 4 des Tabellenlohns
gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung
(LSE) abzustellen.

5.2 Das Valideneinkommen ist der Verdienst, den der Versicherte im Jahr 2003
im hypothetischen Gesundheitsfall aufgrund der beruflichen Fähigkeiten und
persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b mit
Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen,
wobei in der Regel vom letzten Lohn, welchen der Versicherte vor dem Eintritt
der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen ist (ZAK 1980 S. 593 mit
Hinweisen).
Nachdem der vormalige Arbeitgeber am 28. März 2003 konkrete Angaben darüber
gemacht hat, was der Versicherte im Jahr 2003 in seinem Betrieb verdient
hätte, haben sich SUVA und Vorinstanz zu Recht darauf gestützt und ein
Valideneinkommen von Fr. 57'400.- angenommen. Die Differenz zu dem vom
Versicherten geltend gemachten Lohn von Fr. 64'327.- ergibt sich im
Wesentlichen daraus, dass er auch die Familienzulagen berücksichtigt. Diese
sind jedoch praxisgemäss nicht hinzuzuzählen (nicht publiziertes Urteil G.
vom 10. November 1999, U 52/99, Erw. 6a; so auch Rz 3014 des Kreisschreibens
des Bundesamts für Sozialversicherung über die Invalidität und Hilflosigkeit
[KSIH]).

5.3 Das Invalideneinkommen entspricht dem Einkommen, welches der
Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens im Vergleichszeitpunkt
zumutbarerweise noch hätte verdienen können, unabhängig davon, ob er die
Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet.
Da der Versicherte keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, ist praxisgemäss
auf statistische Angaben abzustellen (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw.
3b/bb mit Hinweisen). Gemäss Einschätzung des Prof. Dr. med. B.________ ist
der Versicherte in einer Verweisungstätigkeit zu 75 % arbeitsfähig, wobei der
Gutachter seine Möglichkeiten ausführlich erörtert hat. Die Vorinstanz
stellte beim Tabellenlohn auf den Zentralwert für Männer mit Berufs- und
Fachkenntnissen (Anforderungsniveau 3) ab. Dies ist mit Blick auf die
aktenkundige gute Intelligenz, die beruflichen Fähigkeiten und die
Assimilation des Versicherten nicht zu beanstanden. Der insbesondere mit
Hinweis auf die Nationalität beantragte leidensbedingte Abzug von 25 % vom
Tabellenlohn - anstelle der vom kantonalen Gericht gewährten 15 % - ist dabei
nicht gerechtfertigt, fällt doch beim Versicherten einzig die leidensbedingte
Einschränkung sowie der reduzierte Beschäftigungsgrad ins Gewicht. Die
Nationalität hingegen spielt hier lediglich eine untergeordnete Rolle, lebt
der Versicherte doch schon über zehn Jahre in der Schweiz und hat sich gute
Deutschkenntnisse angeeignet (BGE 126 V 78 ff. Erw. 5, 129 V 481 Erw. 4.2.3).
Die Höhe des leidensbedingten Abzugs ist damit im Rahmen der
Angemessenheitskontrolle und mit Blick auf vergleichbare Fälle nicht zu
beanstanden (Art. 132 lit. a OG; BGE 126 V 81 Erw. 6 mit Hinweisen). Auch im
Übrigen hat die Vorinstanz das Invalideneinkommen mit Fr. 37'368.- in allen
Teilen richtig ermittelt.

5.4 Vergleicht man das Valideneinkommen von Fr. 57'400.- mit dem
Invalideneinkommen von Fr. 37'368.-, resultiert ein Invaliditätasgrad von 35
% (vgl. zur Rundung des Invaliditätsgrades BGE 130 V 121).

6.
6.1 Die Vorinstanz hat dem Rechtsvertreter des Versicherten als
unentgeltlichem Rechtsbeistand ein Honorar von Fr. 1500.-, einschliesslich
Auslagen und Mehrwertsteuer, zugesprochen. Der Rechtsvertreter rügt, die
Vorinstanz lege nicht dar, von welchem Stundenansatz und von welchem
Stundenaufwand sie ausgehe, und macht einen Aufwand von 12,5 Stunden à Fr.
240.-, also einen Honoraranspruch von total Fr. 3000.- geltend.

6.2 Im Streit um die Höhe des Armenrechtshonorars kommt dem unentgeltlichen
Rechtsbeistand Parteistellung zu (BGE 110 V 363; SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 5 Erw.
1; Urteil L. vom 22. September 2004, I 322/04, Erw. 1; Kieser,
ATSG-Kommentar, N 92 zu Art. 61). Für die Festsetzung des Anwaltshonorars im
Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist rechtsprechungsgemäss
das kantonale Recht anwendbar (BGE 131 V 158 Erw. 6.1). Das Eidgenössische
Versicherungsgericht prüft dabei nur die Anwendung der bundesrechtlichen
Kriterien «Bedeutung der Streitsache» und «Schwierigkeit des Prozesses» frei,
nimmt im Übrigen jedoch praktisch nur eine Willkürprüfung vor (vgl. Urteil M.
vom 10. August 2004, K 121/03, Erw. 6.2.2 mit Hinweisen; Plädoyer 2003/3 S.
67). Dem erstinstanzlichen Gericht ist bei der Bemessung der Entschädigung
praxisgemäss ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen (BGE 114 V 87 Erw. 4b;
ZAK 1989 S. 254 Erw. 4b, je mit Hinweisen; vgl. die Zusammenfassung der
Rechtsprechung in SVR 2000 IV Nr. 11 S. 31 Erw. 2b). Ein Ermessensmissbrauch
(Art. 104 lit. a OG) liegt dann vor, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr
eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der
massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine
Rechtsprinzipien wie das Verbot der Willkür oder rechtsungleicher Behandlung,
das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit
verletzt (SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 6 Erw. 4b mit Hinweisen). Praxisgemäss muss
das Gericht die Höhe der Entschädigung nur in besonderen Fällen begründen,
die hier jedoch nicht vorliegen (SVR 2000 IV Nr. 11 S. 32 Erw. 3b; Urteil A.
vom 9. August 2002, 1P.284/2002, Erw. 2.4.1; nicht publiziertes Urteil S. vom
23. März 1995, U 181/94, Erw. 1b).

6.3 Der Rechtsvertreter macht geltend, für eine Beschwerdeführung vor
Verwaltungsgericht würden erfahrungsgemäss rund 12,5 Stunden benötigt. Eine
Kostennote, die Aufwand und Auslagen detailliert aufführen würde, hat er
jedoch nicht eingereicht, weshalb das kantonale Gericht das Honorar
ermessensweise festgesetzt hat. Wie sich aus seiner Vernehmlassung im
Parallelverfahren I 330/05 ergibt, belaufen sich die Schwyzer Ansätze auf Fr.
160.- pro Stunde, was innerhalb der vom Eidgenössischen Versicherungsgericht
festgesetzten Bandbreite liegt (SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 6 Erw. 4c). Zu
berücksichtigen ist dabei, dass nach bisher unangefochtener Praxis der
meisten Kantone (anders als im Bund, vgl. Art. 152 und Art. 159 OG) der Tarif
für die unentgeltliche Verbeiständung tiefer liegt als das normale
Anwaltshonorar, das der obsiegenden Partei geschuldet ist. So hat das
Eidgenössische Versicherungsgericht auch schon einen Ansatz von 80 % von Fr.
160.- geschützt (Urteil U. vom 26. Juli 2005, U 433/04, Erw. 4.4, ebenfalls
den Kanton Schwyz betreffend). Mit den zugesprochenen Fr. 1500.- konnte der
Rechtsvertreter - selbst bei ungekürztem Ansatz - 9,5 Stunden arbeiten;
bezieht man, wie die Vorinstanz, Barauslagen von rund Fr. 200.- in die
Rechnung mit ein, so verbleibt noch ein Honorar für acht Arbeitsstunden. Dies
ist, nachdem kein grösserer Aufwand ausgewiesen wurde, nicht zu beanstanden,
zumal der Rechtsvertreter den Versicherten schon seit mehreren Jahren
anwaltlich betreut und daher mit seinem Fall hinlänglich vertraut ist. Der
vorinstanzliche Entscheid ist daher auch in diesem Punkt nicht zu
beanstanden.

7.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Da die Bedürftigkeit des
Versicherten aktenkundig ist und die Vertretung durch einen Anwalt geboten
war, kann die unentgeltliche Verbeiständung gewährt werden (Art. 152 Abs. 2
OG). Er wird jedoch darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 152 Abs. 3 OG der
Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn er später dazu im Stande
ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Dr.
Bruno Häfliger, Luzern, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 16. Januar 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: