Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 153/2004
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U 153/04

Urteil vom 1. Dezember 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber
Ackermann

1. M.________,
2. D.________,
beide vertreten durch U.________, und
3. U.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin,

betreffend I.________, geboren 1956,
gestorben 2003

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 14. April 2004)

Sachverhalt:

A.
I. ________ sel., geboren 1956 und gestorben 2003, arbeitete von November
1988 bis August 1989 für die Abbruchfirma F.________ AG sowie von Oktober
1989 bis Mai 1995 für die A.________ AG und war bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle und Berufskrankheiten
versichert. Im Dezember 2001 teilte die Höhenklinik X.________ der SUVA mit,
dass I.________ an einem epithelialen Pleuramesotheliom rechts erkrankt sei
und eine berufliche Asbestexposition bestanden habe (Bericht vom 11. Dezember
2001). In der Folge nahm die SUVA Abklärungen vor (Befragungen des I.________
am 9. Januar und 11. April 2002, Beizug der Berichte des Hausarztes Dr. med.
S.________, FMH Innere Medizin, vom 9. und 27. Februar 2002, telephonische
Nachfrage bei der Firma F.________ AG am 13. Februar 2002, Beizug mehrerer
Berichte des Spitals Y.________, Veranlassung des Berichts Dr. med.
Z.________ vom 25. März 2002 sowie eine interne Stellungnahme aus technischer
Sicht vom 19. Juni 2002). Mit Verfügung vom 16. August 2002 lehnte die SUVA
den Anspruch des I.________ auf Leistungen der Unfallversicherung ab, da ein
kausaler Zusammenhang zwischen der aufgetretenen Staublunge (recte
Pleuramesotheliom) und der Berufstätigkeit in der Schweiz nicht nachgewiesen
sei, weshalb I.________ nicht ausschliesslich oder vorwiegend bei der
beruflichen Tätigkeit erkrankt sei. Auf Einsprache hin nahm die SUVA weitere
Abklärungen vor (unter anderem Erhebung am ehemaligen Arbeitsplatz bei der
A.________ AG) und bestätigte mit Einspracheentscheid vom 21. August 2003
ihre Verfügung von August 2002, nachdem die Erben des mittlerweile
verstorbenen I.________ an der Einsprache festgehalten hatten.

B.
Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies das
Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 14. April 2004 ab.

C.
Die Erben des I.________ sel. führen Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den
sinngemässen Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und
des Einspracheentscheides seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen und
die SUVA sei zu bestrafen.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während
das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.

D.
Mit Eingaben vom 8. Juli und 13. Oktober 2004 lassen sich die Erben des
I.________ sel. nochmals vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht
letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne
von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Im
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur
Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige
Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung
genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise
weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem
Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und
insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw.
1b, je mit Hinweisen).
Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt wird, die SUVA sei "zu
bestrafen", kann darauf nicht eingetreten werden, da dieses Rechtsbegehren
keine Verfügung auf dem Gebiet der Sozialversicherung beschlägt und den
Sozialversicherungsgerichten im Weiteren keine Strafkompetenz zukommt. Soweit
Leistungen der Unfallversicherung beantragt werden, kann auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde jedoch eingetreten werden.

2.
In formeller Hinsicht machen die Beschwerdeführer geltend, die "Haltung der
[vorinstanzlichen] Richter" sei "von Anfang an parteiisch, unseriös und nicht
souverän" gewesen. Diese Rüge ist unbegründet, da nicht der geringste
Anhaltspunkt dafür ersichtlich ist, dass sich das kantonale Gericht von
ausserrechtlichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen; insbesondere hat es
sich ausführlich mit der Argumentation der Beschwerdeführenden
auseinandergesetzt. Lehnt die Vorinstanz in der Folge - wie hier geschehen -
diese Argumente begründet ab, bedeutet dies keine Parteilichkeit, sondern ist
Ausdruck der richterlichen Tätigkeit. Träfe die Auffassung in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen tatsächlich zu, könnte jede unterlegene
Partei einen für sie ungünstigen Entscheid nur schon wegen einer angeblichen
Parteilichkeit erfolgreich anfechten (hätten die Beschwerdeführenden im
vorinstanzlichen Verfahren also obsiegt, wäre auch der SUVA dieses Argument
offen gestanden und hätte zur Aufhebung des kantonalen Entscheides führen
müssen).

3.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die Berufskrankheiten (Art. 9 Abs. 1
und 2 UVG; Art. 14 UVV; Anhang 1 zur UVV) und die dazu ergangene
Rechtsprechung (BGE 119 V 200 Erw. 2) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für
die Beweislastverteilung im Sozialversicherungsrecht (BGE 115 V 142 Erw. 8a)
und den notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126
V 360  Erw. 5b). Darauf wird verwiesen.

4.
Nach Lage der Akten ist erstellt und auch nicht bestritten, dass das
epitheliale Pleuramesotheliom auf Asbestexpositionen zurückzuführen ist.
Streitig und zu prüfen ist jedoch, ob die Exposition zu demjenigen Asbest,
der zur Krankheit und letztlich zum Tod geführt hat, während der bei der SUVA
versicherten beruflichen Tätigkeit erfolgt ist (Art. 9 Abs. 1 UVG). Daraus,
dass die SUVA in ihrer Verfügung von August 2002 fälschlicherweise von einer
Staublunge gesprochen hat, können die Beschwerdeführer nichts zu ihren
Gunsten ableiten, da einerseits der Einspracheentscheid an die Stelle der
Verfügung tritt (BGE 119 V 350 Erw. 1b mit Hinweisen) und es sich
andererseits um ein offensichtliches Versehen (und nicht um eine Verspottung
des Versicherten und seiner Familie) handelt.

4.1 Das kantonale Gericht ist der Auffassung, dass die Asbestexposition
während der Tätigkeit für die Firma F.________ AG und dort insbesondere
während des Abbruchs einer Fernmeldezentrale nicht Ursache der beim
Versicherten aufgetretenen Erkrankung sein könne, da bei einem dauernd in der
Fernmeldezentrale arbeitenden Elektriker andere Asbeste festgestellt worden
seien. Betreffend Tätigkeit in der Aluminium- und Metallgiesserei könne eine
Asbestexposition zwar nicht ausgeschlossen, jedoch auch nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. In dieser Hinsicht sei
zu berücksichtigen, dass die Menge der Mineralfasern in der Lunge wesentlich
grösser sei als aufgrund der Berufsanamnese zu erwarten gewesen wäre, die Art
des Asbestes (Tremolit) für eine berufliche Exposition sehr ungewöhnlich sei,
der Versicherte in einer Gegend in der Türkei mit natürlichem Asbestvorkommen
aufgewachsen sei und die Inkubationszeit mindestens zwanzig Jahre betrage.

4.2 In seinem Bericht vom 25. März 2002 hält Dr. med. Z.________ fest, in der
Lunge des Versicherten seien grosse Mengen an Amphibolasbest vorhanden, wobei
die Menge und die einheitliche Zusammensetzung der Mineralfasern einen
"äusserst ungewöhnlichen Befund" darstellten; aus der Berufsanamnese sei
keine schwere Asbestexposition ersichtlich, welche die grosse Menge
Mineralfasern erklären würde. Weiter führt Dr. med. Z.________ aus, dass auch
die Zusammensetzung der Mineralfasern "sehr ungewöhnlich" sei; eine
eindeutige Identifikation der Asbestart selber sei zwar nicht möglich, aber
die gefundene Elementkombination würde gut zu Tremolit passen, während
Crocidolit, Chrysotil und Erionit ausgeschlossen werden könnten. Tremolit sei
in der Lunge erfahrungsgemäss jedoch nur in geringem Ausmass nachweisbar und
auch bei starker Asbestexposition würden fast immer andere Asbestarten
überwiegen. Es sei deshalb "mit einer Wahrscheinlichkeit von über 50%" davon
auszugehen, dass keine berufliche, sondern eine andere Asbestexposition
vorgelegen habe. Dabei sei "am ehesten" an eine Exposition in der Osttürkei
zu denken, wobei aber das dort vorherrschende Mineral (Erionit) in der Lunge
nicht vorhanden sei.
Der Bericht des Dr. med. Z.________ vom 25. März 2002 über die durchgeführte
Lungenstaubanalyse ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf den
dafür notwendigen Untersuchungen, berücksichtigt die eingetretene Krankheit
und ist in Kenntnis der Vorakten (insbesondere der Arbeitsanamnese) abgegeben
worden; zudem ist er in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie
der medizinischen Situation einleuchtend und enthält begründete
Schlussfolgerungen (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a). Somit kommt diesen
Äusserungen grundsätzlich volle Beweiskraft zu und es ist in der Folge davon
auszugehen, dass die Krankheit verursachende Asbestart mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b) Tremolit gewesen ist.

4.3 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird zu Recht nicht mehr
vorgebracht, die zum epithelialen Pleuramesotheliom führende Asbestexposition
sei während der Tätigkeit für die Abbruchfirma F.________ AG erfolgt, wobei
konkret der Abbruch einer Kehrichtverbrennungsanlage sowie einer
Fernmeldezentrale geprüft worden sind:
- Ein langjähriger Angestellter der Fernmeldezentrale, der ebenfalls an
 einem Pleuramesotheliom erkrankte, wies - neben Anthophyllit - die
 beim Versicherten ausgeschlossenen Asbestarten Crocidolit
und Chrysotil auf, jedoch kein Tremolit. Wäre die zu Krankheit und
Tod führende Exposition bei dieser beruflichen Tätigkeit
verursacht worden (Art. 9 Abs. 1 UVG), hätten die gleichen Asbestarten
(resp. deren Elemente) auch beim Versicherten gefunden werden müssen, was
jedoch nicht der Fall gewesen ist. Im Weiteren war der Wert der ferruginous
bodies beim langjährigen Angestellten leicht erhöht (120 pro Gramm
Lungenfeuchtgewicht), während dieser Wert beim Versicherten stark erhöht war
(13'940 pro Gramm Lungenfeucht- gewicht); auch dies spricht gegen eine zu
Krankheit und Tod führen- de Exposition bei der beruflichen Tätigkeit
für die Abbruchfirma.
- Gemäss den Ausführungen des Dr. med. Z.________ ist davon
 auszugehen, dass es sich beim in der Lunge des Versicherten
 vorgefundenen Asbest um Tremolit handelt (vgl. Erw. 4.2 hievor).
 Diese Asbestart weist jedoch nur eine mittlere Hitzeresistenz auf,
 sodass dieses Material kaum zur Isolierung von Verbrennungsöfen
 eingesetzt worden ist und deshalb eine zu Krankheit und Tod
füh- rende Exposition während des Abbruchs einer
Kehrrichtverbren- nungsanlage anlässlich der beruflichen Tätigkeit bei
der Firma  F.________ AG auszuschliessen ist.

4.4 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gerügt, die SUVA sei ihrer
Abklärungspflicht ungenügend nachgekommen. So habe sie insbesondere keine
korrekte Abklärung in der Aluminiumgiesserei vorgenommen, sondern zunächst
eine Asbestexposition an diesem Arbeitsplatz ausgeschlossen, später dann aber
doch eingestanden. Der schliesslich vorgenommene Besuch in der Giesserei sei
"nichtssagend" gewesen und es sei nicht energisch genug nach den in der
Aluminiumgiesserei während zehn Jahren aufbewahrten Dokumenten nachgeforscht
worden. Vielmehr habe es sich die SUVA leichtgemacht und sei einfach davon
ausgegangen, der Versicherte sei in der Türkei einer (natürlichen)
Asbestexposition unterlegen, jedoch sei niemand aus dem Dorf des Versicherten
an Krebs gestorben und die natürlich vorkommende Asbestart sei Erionit,
welche aber von Dr. med. Z.________ nicht in der Lunge habe nachgewiesen
werden können. Für eine Exposition in der Aluminiumgiesserei spreche auch die
Tatsache, dass Tremolit zwar nur mittelmässig hitzebeständig sei, Aluminium
aber einen relativ tiefen Schmelzpunkt habe, sodass diese Asbestart für die
Zwecke der Giesserei ausreichend gewesen sei.

4.4.1 Der SUVA-Arzt Dr. med. M.________ hat in seiner internen Anfrage an den
technischen Dienst zuerst tatsächlich die Tätigkeit in der Aluminiumgiesserei
als Asbestquelle ausgeschlossen, ohne dafür eine Begründung anzugeben, was in
der Verfügung von August 2002 wiedergegeben worden ist. In seiner ärztlichen
Beurteilung vom 2. Mai 2003 hat Dr. med. M.________ in dieser Hinsicht
ausgeführt, dass er seine Annahme gestützt auf eine telephonische Auskunft
bei der Giesserei getroffen habe; weiter hat der technische Dienst der SUVA
in einer internen Stellungnahme vom 19. Juni 2002 angegeben, dass die beim
Versicherten anzunehmende Asbestart (Tremolit; vgl. Erw. 4.2 hievor) in den
Laboranalysen "bis anhin nicht erkannt" worden sei und sich auch in der
deutschen Fachliteratur keine Hinweise auf eine Anwendung dieses Stoffes
ergäben. Es kann offen bleiben, ob mit einer telephonischen Anfrage beim
ehemaligen Betrieb dem Untersuchungsgrundsatz Genüge getan worden ist, weil
die SUVA im Rahmen des Einspracheverfahrens in dieser Hinsicht eine
vertieftere Abklärung vorgenommen hat.

4.4.2 Im Rahmen der Abklärungen über eine Exposition bei der Tätigkeit des
Versicherten für die Aluminiumgiesserei hat die SUVA eine telephonische
Anfrage vorgenommen, interne technische Auskünfte eingeholt sowie einen
Betriebsbesuch durchgeführt. Im Weiteren wurde die Giesserei aufgefordert,
diverse Unterlagen über die verwendeten Materialen beizubringen. Die
daraufhin eingereichten Unterlagen über verwendete Dichtringe und Überkleider
sowie Dämmplatten und Handschuhe ergaben - wie auch die vorherigen
Abklärungen - keine Anhaltspunkte für eine Verwendung des beim Versicherten
anzunehmenden Minerals (Tremolit). Dieses deckt sich im Übrigen mit der in
der Regel mindestens zwanzig Jahre dauernden Latenzzeit: Zwischen der
Tätigkeit für die Aluminiumgiesserei (1989 bis 1995) und dem Auftreten des
Pleuramesothelioms im Herbst 2000/Frühjahr 2001 sind maximal zwölf Jahre
vergangen, was ebenfalls dagegen spricht, dass die zur Krankheit führende
Exposition während der Tätigkeit in der Aluminiumgiesserei erfolgt ist (auch
wenn es sich bei der Latenzzeit - wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu
Recht vorgebracht wird - nur um einen Regelwert handelt).

4.4.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist die SUVA ihrer
Abklärungspflicht genügend nachgekommen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern
weitere konkrete Schritte hätten getätigt werden müssen; solche werden in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde denn auch nicht erwähnt. Was die in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erwähnte zehnjährige Aktenaufbewahrung in der
Giesserei betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Abklärung in der Firma
im Februar 2003 stattgefunden hat und ab dem Jahr 1993 - entsprechend der
zehnjährigen Aktenaufbewahrungspflicht gemäss Art. 962 Abs. 1 OR - eine
Asbestexposition ausgeschlossen werden konnte, da ab diesem Zeitpunkt sicher
asbestfreies Material verwendet worden ist. Die Anmeldung des Falles erfolgte
mit Bericht der Höhenklinik X.________ vom 11. Dezember 2001, bei der SUVA
offenbar am 27. Dezember 2001 eingegangen. Deren Arzt Dr. med. M.________ hat
sich am 5. März 2002 mit dem Sicherheitsbeauftragten der Giesserei
telephonisch in Verbindung gesetzt und betreffend Asbest offenbar eine klare
und eindeutige Antwort erhalten, die zu keinen weiteren Abklärungen Anlass
gab (dies auch unter dem Gesichtspunkt der Mitwirkungspflicht des
Arbeitgebers gemäss Art. 47 Abs. 3 UVG in der bis Ende 2002 geltenden Fassung
resp. gemäss Art. 28 Abs. 1 ATSG). Damit können die Beschwerdeführenden
nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten, dass bei einer vertieften Abklärung
in der Aluminiumgiesserei bereits im Frühjahr 2002 (statt im Winter
2002/2003) die Akten bis in das Jahr 1992 greifbar gewesen wären.

4.5 Da im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes während der versicherten
Tätigkeit bei der Aluminiumgiesserei keine Exposition zu Tremolit erstellt
werden konnte, haben die Beschwerdeführenden die Folgen der Beweislosigkeit
zu tragen (BGE 115 V 142 Erw. 8a). Entgegen der Auffassung in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist hier nicht nachzuweisen, dass die zu
Krankheit und Tod führende Exposition in der Türkei stattgefunden hat,
sondern es ist zu untersuchen, ob diese Exposition während einer versicherten
Tätigkeit erfolgt ist, was jedoch zu verneinen ist. In diesem Zusammenhang
ist im Übrigen das Argument der Beschwerdeführer nicht stichhaltig, dass in
der Türkei niemand ausser dem Versicherten an den Folgen der angeblichen
Asbestexposition gestorben sei, denn es könnte genauso argumentiert werden,
dass auch in der Aluminiumgiesserei niemand anders an einem asbestbedingten
Pleuramesotheliom leidet.
Das die Gerichte und Behörden bindende Gesetz (Art. 191 BV) sieht keinerlei
Spielraum für eine andere Lösung vor.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
Luzern, 1. Dezember 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: