Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 151/2004
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U 151/04

Urteil vom 28. Februar 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher Richter
Brunner; Gerichtsschreiberin Bollinger

K.________, 1940, Beschwerdeführer, vertreten
durch Rechtsanwältin Christine Fleisch, Langstrasse 4,
8004 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 16. März 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1940 geborene K.________ war seit 22. Mai 2000 als angelernter Arbeiter
für die Firma Q.________ AG tätig und bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen versichert. Am 24. März 2001 stürzte er als Fahrgast in
einem Tram, als dieses abrupt abbremsen musste, weil ein Personenwagen dessen
Vortrittsrecht missachtet hatte. Dabei schlug er den Kopf und das linke Knie
an. Die Ärzte am Spital X.________ (Departement Chirurgie, Klinik für
Unfallchirurgie), wohin K.________ mit der Rettungssanität überführt wurde,
diagnostizierten eine Commotio cerebri und eine Rissquetschwunde (RQW)
parietal. Nach 24-stündiger neurologischer Überwachung konnte er am 25. März
2001 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden. Am 27. März 2001
begab er sich zu Dr. med. W.________, FMH für Innere Medizin, in Behandlung.
Dieser bescheinigte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis 4. April 2001,
eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab 5. April 2001 und eine vollständige
Arbeitsfähigkeit ab 17. April 2001; er schloss die Behandlung am 11. April
2001 ab. Nachdem die Wiederaufnahme der Arbeit zu erneuten Beschwerden
(linksbetonte Kopfschmerzen und Nausea) geführt hatte, meldete die
Arbeitgeberfirma am 16. Mai 2001, K.________ sei seit 14. Mai 2001
arbeitsunfähig. Dr. med. D.________, Allgemeine Medizin FMH, der
zwischenzeitlich die Behandlung übernommen hatte, gab mit Bericht vom 5. Juni
2001 an, die Wiederaufnahme der Arbeit sei am 22. Mai 2001 im Umfang von 50 %
erfolgt; ab 5. Juni 2001 sei die Arbeitsfähigkeit nicht mehr eingeschränkt.
K.________ nahm die Arbeit am 5. Juni 2001 wieder auf. Eine am 31. Juli 2001
im Medizinisch Radiodiagnostischen Institut (MRI) durchgeführte
Volumencomputertomographie des Schädels ergab normale Befunde, insbesondere
keine Hinweise auf ein Subduralhämatom oder postkontusionelle Veränderungen.
Nennenswerte arthrophische Veränderungen fanden sich ebenfalls nicht. Als
Nebenbefund konnte ein Schleimhautpolster in der rechten Kieferhöhle bei
Nasenseptumdeviation nach links erhoben werden. Nachdem sich die bereits vor
dem Unfall bestehenden Probleme am Arbeitsplatz (gestörtes Verhältnis zu
Arbeitskollegen, teilweise Tätlichkeiten am Arbeitsplatz) nicht gebessert
hatten, löste die Arbeitgeberin das Anstellungsverhältnis per Ende August
2001 - mit Freistellung im Monat August - auf. Am 18. Oktober 2001 wurde
K.________ kreisärztlich untersucht. Da die diagnostische Situation unklar
blieb, fand vom 7. November bis 5. Dezember 2001 eine stationäre
Rehabilitation in der Klinik Y.________ statt. Die dortigen Ärzte stellten
nach neurologischen, psychosomatischen und neuropsychologischen Abklärungen
folgende funktionelle Diagnosen: 1. Depressive Episode mit somatischen
Symptomen, 2. Posttraumatische Kopfschmerzen, 3. Belastungsabhängige
Schmerzen des Bewegungsapparates, 4. Eingeschränkte Kaufähigkeit bei
fehlender Oberkieferprothese. Als weitere Diagnosen hielten sie eine
Adipositas Grad 3 und eine arterielle Hypertonie fest. Sie attestierten eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit. Auf entsprechende Fragen der SUVA
verdeutlichte Dr. med. G.________, Neurologe an der Rehaklinik, am 4. März
und 25. Juni 2002 seine Ausführungen. Dr. med. D.________ gab mit
Zwischenbericht vom 5. Juni 2002 an, das objektive und subjektive
Zustandsbild habe sich nicht wesentlich verändert, die Arbeitsfähigkeit könne
nicht gesteigert werden. In der Folge veranlasste die SUVA eine Begutachtung
im Medizinischen Zentrum Z.________, die am 29. und 30. Oktober 2002
stattfand (Gutachten vom 22. November 2002). Nach Einholung einer
Stellungnahme ihres Kreisarztes und Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte
die SUVA am 13. Februar 2003 den Fallabschluss und die Einstellung ihrer
Leistungen per 1. Januar 2003, da die geltend gemachten gesundheitlichen
Beeinträchtigungen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal
seien. Bereits am 24. Januar 2003 hatte die Invalidenversicherung die
Ausrichtung einer ganzen Rente ab 1. März 2002 verfügt. Die gegen die
Verfügung vom 13. Februar 2003 erhobene Einsprache wies die SUVA am 30. April
2003 ab.

B.
K.________ liess dagegen Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung des
Einspracheentscheides sei ihm eine ganze Invalidenrente auszurichten und eine
Integritätsentschädigung von 50 % zu bezahlen. Gleichzeitig legte er ein
Gutachten der Frau Dr. med. S.________, Fachärztin für Physikalische Medizin
und Rehabilitation, vom 26. Juni 2003 auf. Das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich wies die Beschwerde unter Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung mit Entscheid vom 16. März 2004 ab.

C.
K.________ lässt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde seine im kantonalen
Verfahren gestellten Anträge erneuern; zudem ersucht er um unentgeltliche
Rechtspflege.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Am 5. August 2004 reicht K.________ eine Stellungnahme der Frau Dr. med.
S.________ vom 27. Juli 2004 zu den Akten. Im Rahmen des hierauf angeordneten
zweiten Schriftenwechsels beantragt die SUVA die Bestätigung des
vorinstanzlichen Entscheides. K.________ verzichtet auf Einreichung einer
Duplik.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die Vorinstanz hat die für einen Leistungsanspruch gegenüber der
obligatorischen Unfallversicherung vorausgesetzten Erfordernisse der
natürlichen (vgl. BGE 119 V 337 f. Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit
Hinweisen) und adäquaten (vgl. BGE 123 III 112 Erw. 3a, 123 V 103 Erw. 3d,
139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, je mit Hinweisen) Kausalität des versicherten
Unfallereignisses für die vorhandenen gesundheitlichen Schädigungen
zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Dasselbe gilt hinsichtlich des
Beweiswertes ärztlicher Stellungnahmen im Allgemeinen (BGE 125 V 352 Erw. 3a
mit Hinweis) und des Hinweises auf die Rechtsprechung zur beweismässigen
Auswertung verschiedener Arten medizinischer Berichte (von
Versicherungsträgern eingeholte Gutachten externer Spezialärzte, Berichte
versicherungsinterner Ärzte, Parteigutachten, hausärztliche Stellungnahmen;
BGE 125 V 352 ff. Erw. 3b mit Hinweisen). Richtig wiedergegeben hat das
kantonale Gericht auch die Rechtsprechung zum adäquaten Kausalzusammenhang
zwischen einem Unfall und der in der Folge eintretenden psychischen
Fehlentwicklung mit Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (BGE 115
V 133; vgl. auch BGE 123 V 99 Erw. 2a mit Hinweisen) sowie zwischen einem
Unfall mit Schleudertrauma der HWS oder äquivalentem Unfallmechanismus ohne
organisch nachweisbare Funktionsausfälle und anhaltenden, invalidisierenden
Beschwerden (BGE 117 V 359). Richtig ist insbesondere, dass die Adäquanz des
Kausalzusammenhangs nur dann unter dem Gesichtspunkt einer psychischen
Fehlentwicklung nach Unfall zu beurteilen ist, wenn die psychische
Problematik bereits unmittelbar nach dem Unfall eindeutige Dominanz aufweist
oder - wenn die Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 99 Erw. 2a in einem späteren
Zeitpunkt angewendet wird - im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis
zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr
untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund
getreten sind (RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437).

1.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht erwog in BGE 130 V 329, dass Art.
82 Abs. 1 ATSG nur eine beschränkte Tragweite zukommt, indem diese Bestimmung
- vorbehältlich Anpassungen rechtskräftig verfügter Leistungskürzungen
aufgrund von Art. 21 Abs. 1 und 2 ATSG - lediglich diejenigen Fälle von der
Anwendbarkeit des ATSG ausnehmen will, in denen vor dem 1. Januar 2003
rechtskräftig verfügt worden ist. Erging der Einspracheentscheid zwar nach
In-Kraft-Treten des ATSG, sind jedoch auch vor dem 1. Januar 2003
eingetretene Sachverhalte zu beurteilen, ist der Beurteilung der im Streite
liegenden Rechtsverhältnisse bis 31. Dezember 2002 das alte Recht, ab 1.
Januar 2003 das ATSG in Verbindung mit den revidierten Einzelgesetzen zu
Grunde zu legen.
Mit BGE 130 V 343 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden,
dass es sich bei den in Art. 6-8 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller
Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen
Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG
handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die zum bis
31. Dezember 2002 gültig gewesenen Recht entwickelte Praxis übernommen und
weitergeführt werden kann. Keine materiellrechtliche Änderung bringt auch der
redaktionell neu gefasste Unfallbegriff des Art. 4 ATSG (ZBJV 140/2004 S.
746).

2.
Streitig ist, ob die SUVA im Zusammenhang mit dem Unfall vom 24. März 2001
auch nach dem 31. Dezember 2002 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen hat.
Nicht mehr umstritten ist, dass die Kniebeschwerden sowie das Streckdefizit
des rechten Mittelfingers für die Beurteilung der versicherungsrechtlichen
Ansprüche ohne Bedeutung sind. Zu prüfen bleibt einzig, ob die geklagten
Kopfschmerzen (mit Schwindel) sowie das depressive Syndrom und die dadurch
bewirkte Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit natürlich und adäquat kausal Folgen
des Sturzes vom 24. März 2001 sind.

3.
Die Vorinstanz erwog, das leichte postcommotionelle Syndrom sei
wahrscheinlich auf den Unfall zurückzuführen. Beschwerden nach einer Commotio
cerebri klängen aber innert weniger Wochen bis höchstens Monaten ab, weshalb
davon ausgegangen werden könne, dass zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung
(mehr als 20 Monate nach dem Unfall) die noch vorhandenen Beschwerden von der
Depression herrührten und organisch nicht (hinreichend) nachgewiesen werden
könnten. Während die über den 1. Januar 2003 hinaus vorhandenen (psychischen)
Beeinträchtigungen natürlich kausal auf den Sturz vom 24. März 2001
zurückgingen, fehle es an der Adäquanz, welche unter dem Gesichtspunkt einer
psychischen Fehlentwicklung nach den in BGE 115 V 133 entwickelten Kriterien
zu beurteilen sei.
Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die
Kopfschmerzen seien Ausdruck eines postcommotionellen Syndroms und damit
organischer Natur. Das postcommotionelle Syndrom stehe in natürlichem
Kausalzusammenhang mit der beim Unfall erlittenen milden traumatischen
Hirnverletzung und habe mit der Depression nichts zu tun. Das Vorliegen einer
organisch nachweisbaren Schädigung führe dazu, dass sich der natürliche mit
dem adäquaten Kausalzusammenhang decke, weshalb die Unfallversicherung
leistungspflichtig sei. Der Anteil der traumatischen Hirnverletzung an der
Gesamtschädigung betrage 50 %. Da die physischen Beschwerden somit erheblich
ins Gewicht fielen, könne die Adäquanz nicht nach der Rechtsprechung zu den
psychischen Unfallfolgen beurteilt werden, sondern müsse ohne Unterscheidung
zwischen physischen und psychischen Unfallfolgen nach der mit BGE 117 V 359
begründeten Rechtsprechung erfolgen.

4.
4.1 Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass zwischen der beim Unfall
erlittenen Commotio cerebri und den in der Folge aufgetretenen  Kopfschmerzen
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein natürlicher Kausalzusammenhang
besteht (Gutachten des Medizinischen Zentrums Z.________ vom 22. November
2002; Einschätzungen des Dr. med. G.________ vom 4. März und 25. Juni 2002;
Gutachten der Frau Dr. med. S.________ vom 26. Juni 2003). Dies ändert jedoch
ebenso wenig etwas daran, dass es an organisch nachweisbaren Befunden fehlt,
wie der Umstand, dass eine milde traumatische Hirnverletzung auch ohne
objektivierbare organische Befunde vorliegen kann. Sowohl die Commotio
cerebri als auch die durch diese verursachten Kopfschmerzen sind (nach dem
aktuellen Wissensstand der Medizin) einem organischen Nachweis nicht oder
jedenfalls nicht in allen Fällen zugänglich und können durch die heutigen
bildgebenden Methoden nicht objektiviert werden. Letzteres räumt auch Frau
Dr. med. S.________ ein, indem sie in ihrer Stellungnahme vom 27. Juli 2004
ausführt: "Ein Negativbefund in den bildgebenden Verfahren schliesst weder
kleine makroskopische, und erst recht keine mikroskopische Gewebeschädigung
aus." Nur soweit aber ein klar fassbarer physischer Befund erhoben werden
kann, besteht zwischen adäquater und natürlicher Kausalität weitgehende
Deckung und hat die Adäquanz gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang
praktisch keine selbstständige Bedeutung mehr (BGE 117 V 365 Erw. 5d/bb mit
Hinweisen). Umgekehrt kann auf eine gesonderte Prüfung des adäquaten
Kausalzusammenhangs nicht verzichtet werden, wenn und soweit - wie vorliegend
- neben organischen Ursachen auch psychische Gründe und damit physisch nicht
(klar) fassbare Ursachen das Beschwerdebild prägen und es am klaren Nachweis
einer organischen Schädigung fehlt.

4.2 Gestützt auf die zur Verfügung stehenden medizinischen Akten bleibt
zumindest fraglich, ob es sich beim depressiven Zustandsbild um eine
natürliche Folge des versicherten Unfalles handelt. Sowohl die Psychiater aus
der Klinik Y.________ (Psychosomatisches Konsilium vom 19. November 2001) als
auch der vom Medizinischen Zentrum Z.________ beigezogene Psychiater Dr. med.
M.________ räumen unfallfremden Ursachen (wie Todesfälle nahestehender
Menschen und Zerstörung der wirtschaftlichen Grundlagen im Bosnienkrieg;
unfallfremde Probleme an der Arbeitsstelle, die schliesslich zur Kündigung
durch den Arbeitgeber führten) einiges Gewicht ein. Entgegen den Ausführungen
des Versicherten trifft es nicht zu, dass psychische Probleme erst nach dem
Unfall vom 24. März 2001 aufgetreten sind, war er doch bereits im Jahre 2000
unter anderem wegen Psychosen in ärztlicher Behandlung, wie sich aus den
Unterlagen des Krankenversicherers ergibt. Eine Rückweisung der Sache zwecks
Einholung eines weiteren Gutachtens erübrigt sich aber. Denn selbst wenn
aufgrund zusätzlicher Abklärungen der natürliche Kausalzusammenhang zu
bejahen wäre, fehlt es - wie die nachstehenden Erwägungen zeigen - an der
Adäquanz des Kausalzusammenhangs.

5.
5.1 Ob die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs nach der für psychische
Beeinträchtigungen geltenden Rechtsprechung oder nach den für
Schleudertraumata der HWS entwickelten Kriterien (welche bei äquivalenten
Verletzungen analoge Anwendung finden; vgl. Erw. 1.1 hievor) zu erfolgen hat,
kann offen bleiben, wenn die Adäquanz nach der so genannten
Schleudertrauma-Praxis zu verneinen ist.

5.2
5.2.1Mit kantonalem Gericht und Unfallversicherung ist der Sturz vom 24. März
2001 aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs und der Verletzungen, die
sich der Beschwerdeführer dabei zugezogen hatte, zum mittleren Bereich zu
zählen. Entgegen den Vorbringen des Versicherten rechtfertigt der
Unfallhergang keine Zuordnung zum Grenzbereich der schweren Unfälle. Der
adäquate Kausalzusammenhang wäre daher zu bejahen, wenn ein einzelnes der
unfallbezogenen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder
die nach der Rechtsprechung massgebenden Kriterien in gehäufter oder
auffallender Weise gegeben sind.

5.2.2 Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, kann von einer besonderen
Eindrücklichkeit oder besonders dramatischen Begleitumständen des Sturzes vom
24. März 2001 nicht gesprochen werden. Die gesundheitlichen
Beeinträchtigungen (Commotio cerebri; Rissquetschwunde parietal sowie
Schürfungen an Gesicht, Knien und Händen; Berichte des Spitals X.________ vom
26. März 2001 sowie des Dr. med. W.________ vom 20. April 2001) können nicht
als schwer bezeichnet werden und deren Auswirkungen waren nicht derart
gravierend, dass das Kriterum der Schwere oder besonderen Art der erlittenen
Verletzungen zu bejahen wäre. Anzeichen für eine die Unfallfolgen erheblich
verschlechternde ärztliche Behandlung sind nicht vorhanden.
Der Versicherte war schon weniger als einen Monat nach dem Unfall wieder
vollständig arbeitsfähig und nahm die Arbeit mit kurzem Unterbruch in diesem
Umfang auch wieder auf. Erst nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende
August 2001 trat (infolge der depressiven Entwicklung) eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit ein. In Anbetracht der konkreten Umstände kommt dem Grad
und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf die Adäquanzbeurteilung
aber keine erhebliche Bedeutung zu, umso weniger, als das Arbeitsverhältnis
wegen einer schon vor dem Unfall vorhandenen schweren Konfliktsituation am
Arbeitsplatz und damit aus unfallfremden Gründen gekündigt und erst in der
Folge vom Hausarzt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde. In
Bezug auf die Unfallfolgen kann nicht von erheblichen Komplikationen oder
einem schwierigen Heilungsverlauf gesprochen werden. Im ärztlichen
Zwischenbericht vom 5. Juni 2001 gibt Dr. med. D.________ einen "insgesamt
initial problemlosen Verlauf" an; die nach Wiederaufnahme der Arbeit
geklagten Beschwerden waren Anfang Juni wieder (weitgehend) abgeheilt. Am 17.
September 2001 diagnostizierte Dr. med. D.________ chronische Schmerzen sowie
eine depressive Störung  und bejahte den Einfluss unfallfremder Faktoren auf
den Heilungsverlauf. Soweit Anzeichen eines schwierigen Heilungsverlaufs
bestehen, ist dieser somit weitgehend auf unfallfremde Faktoren
zurückzuführen, die bei der Adäquanzbeurteilung ausser Betracht bleiben
müssen. Im Übrigen ist selbst eine Behandlungsbedürftigkeit während zwei bis
drei Jahren nach Schleudertraumata der HWS oder äquivalenten Verletzungen und
Schädel-Hirn-Traumata mit vergleichbaren Folgen durchaus üblich (Urteil D.
vom 23. Januar 2004, U 66/03, Erw. 4.2 mit Hinweisen). Selbst wenn das
Kriterium der Dauerbeschwerden aufgrund des anhaltenden Leidensbild erfüllt
wäre, ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 24. März
2001 und den fortdauernden Beschwerden des Versicherten nach dem Gesagten zu
verneinen. Auf die eventualiter beantragte neuerliche Begutachtung kann
verzichtet werden, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d, je
mit Hinweis). Die SUVA hat den Fall somit zu Recht abgeschlossen und ihre
Leistungen per 1. Januar 2003 eingestellt.

6.
Da es um Versicherungsleistungen geht, sind aufgrund von Art. 134 OG keine
Gerichtskosten zu erheben.
Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung
mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht
von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen und die anwaltliche Vertretung
geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es
wird ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die
begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie
später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwältin
Christine Fleisch, Zürich, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 28. Februar 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: