Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 143/2004
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U 143/04
Urteil vom 22. Dezember 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin
Fleischanderl

Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft, Bundesgasse 35, 3011 Bern,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer,
Stampfenbachstrasse 42, 8006 Zürich,

gegen

J.________, 1955, Waidsteinstrasse 7, 4142 Münchenstein, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Advokat  Martin Lutz, Falknerstrasse 3, 4001 Basel

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal

(Entscheid vom 14. Januar 2004)

Sachverhalt:

A.
Die 1955 geborene J.________, vom 1. Oktober 1994 bis 31. Januar 1998 als
Hilfsköchin bei der Schule X.________ angestellt und bei der Schweizerischen
Mobiliar Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: Mobiliar) gegen die Folgen
von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, war am 16. Januar 1997
während ihrer Arbeit vornüber gestürzt und hatte sich an beiden Knien sowie
am Rücken verletzt (Unfallmeldung UVG vom 23. Januar 1997; Arztzeugnis UVG
des Dr. med. H.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 9. Februar
1997).
Nachdem auch durch zwei stationäre Klinikaufenthalte (vom 17. März bis 10.
Mai 1997 im Spital Y.________ sowie vom 21. August bis 1. Oktober 1997 im
Schweizer Zentrum P.________) keine namhafte Verbesserung der Beschwerden
hatte erreicht werden können, liess der Unfallversicherer J.________ mehrmals
fachärztlich begutachten (Expertisen des Dr. med. B.________, Leitender Arzt
Wirbelsäulenchirurgie, Spital Z.________, vom 3. März 1998 [samt
Ergänzungsbericht vom 15. Mai 1998], des PD Dr. med. K.________, Spezialarzt
für Chirurgie FMH, vom 20. Oktober 1998 und des Dr. med. U.________,
Leitender Arzt der Neurochirurgischen Abteilung des Spital W.________, vom
21. Juli 1999). Ferner reichte die Versicherte einen Bericht des Dr. med.
H.________ vom 1. Februar 1999 sowie ein durch Dr. med. S.________, Leitender
Arzt Wirbelsäulenchirurgie, Spital Z.________, erstelltes Gutachten vom 7.
November 2000 zu den Akten. Mit Verfügung vom 12. Januar 2001 hielt die
Mobiliar fest, dass ab 16. Juli 1997 kein natürlicher Kausalzusammenhang
zwischen dem noch vorhandenen Beschwerdebild und dem Unfallereignis vom 16.
Januar 1997 mehr ausgewiesen sei, weshalb die bis dahin erbrachten Leistungen
(Taggeld, Heilungskosten) auf diesen Zeitpunkt eingestellt würden. Die
dagegen erhobene Einsprache wies sie, nach Einholung einer Stellungnahme des
Dr. med. U.________ vom 29. März 2001, ab (Einspracheentscheid vom 30. Mai
2001).

B.
J.________ liess hiegegen Beschwerde erheben und die Zusprechung der
gesetzlichen Leistungen beantragen. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht (bis 31. März 2002: Versicherungsgericht
des Kantons Basel-Landschaft), führte am 24. April 2002 eine
Parteiverhandlung durch, veranlasste an der Klinik  L.________ ein
polydisziplinäres Gutachten durch die Prof. Dres. med. D.________, Chefarzt
Neurologie, R.________, Leitender Arzt Schmerzzentrum, sowie G.________,
Chefarzt Wirbelsäulen- und Rückenmarkschirurgie, welches am 3. März 2003
erstattet wurde, und holte einen weiteren Bericht des Dr. med. H.________ vom
26. September 2003 ein. Mit Entscheid vom 14. Januar 2004 hiess es, nachdem
die Mobiliar einen Bericht des Dr. med. K.________ vom 6. Juni 2003 hatte
einreichen lassen, die Beschwerde gut, hob den angefochtenen
Einspracheentscheid auf und stellte fest, dass der Unfallversicherer über den
16. Juli 1997 hinaus weiterhin für die Folgen des Unfallereignisses vom 16.
Januar 1997 leistungspflichtig sei.

C.
Die Mobiliar lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem
Rechtsbegehren um Aufhebung des kantonalen Entscheides. Eventuell sei die
Sache zur Einholung eines medizinischen Obergutachtens an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

Während J.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen
lässt, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das kantonale Gericht hat die - vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober
2000 am 1. Januar 2003 gültig gewesenen und nach den Regeln des
intertemporalen Rechts sowie des zeitlich massgebenden Sachverhalts hier
anwendbaren (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen)
- Bestimmungen und Grundsätze über den für die Leistungspflicht des
obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG) vorausgesetzten
natürlichen Kausalzusammenhang (BGE 119 V 337 Erw. 1; vgl. auch BGE 129 V 181
Erw. 3.1 mit Hinweisen) sowie den Anspruch auf zweckmässige Behandlung der
Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) und auf Ausrichtung von Taggeldern (Art. 16
Abs. 1 UVG) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Erwägungen zur
Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE
122 V 158 Erw. 1a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen
und AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung
medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3, 122 V 160 ff.
Erw. 1). Darauf wird verwiesen.

1.2 Beizufügen ist, dass die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit in
Bezug auf das Unfallereignis als solches (RKUV 2002 Nr. U 469 S. 528 Erw. 3a,
1996 Nr. U 247 S. 171 Erw. 2a, 1988 Nr. U 55 S. 362 Erw. 1b) wie auch
hinsichtlich der Unfallkausalität des Gesundheitsschadens (RKUV 1994 Nr. U
206 S. 328 Erw. 3b) in dem Sinne vom Leistungsansprecher zu tragen sind, als
der Entscheid diesfalls zu seinen Ungunsten auszufallen hat. Ist der
Kausalzusammenhang einmal gegeben und anerkannt, bleibt demgegenüber der
Versicherer leistungspflichtig, wenn sich nicht hinreichend nachweisen lässt,
dass der Kausalzusammenhang zu einem späteren Zeitpunkt dahingefallen ist
(RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b). Dies trifft dann
zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor
dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie
er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes
auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine),
erreicht ist (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b mit Hinweisen). Ebenso
wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das
Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines
Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse
Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles
genügt nicht (BGE 117 V 360 Erw. 4a und 376 Erw. 3a, 115 V 142 f. Erw. 8b mit
Hinweisen). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es unmöglich
ist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung
einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich
hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweis).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin für die Folgen des
Unfalles, welchen die Versicherte am 16. Januar 1997 erlitten hat, über den
15. Juli 1997 hinaus Leistungen zu erbringen hat.

3.
3.1 Die Vorinstanz gelangte gestützt auf das bei der Klinik L.________
eingeholte Gerichtsgutachten vom 3. März 2003 zum Ergebnis, dass weiterhin
unfallkausale Beschwerden bestünden, welche durch den Unfallversicherer
abzugelten seien. Dabei wurde namentlich auf die Gesamtbeurteilung der
Experten verwiesen, wonach das Unfallereignis vom 16. Januar 1997 mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer richtunggebenden Verschlechterung
eines lumbovertebralen Schmerzsyndroms bei vorbestehenden und klinisch
weitgehend stummen, altersentsprechenden degenerativen Veränderungen am
lumbosakralen Übergang sowie einer alten, teils verkalkten mediolateralen
Diskushernie der Wirbelsäulensegmente L4/5 geführt habe. Der
Unfallmechanismus sei nach Auffassung der Experten durchaus geeignet gewesen,
eine derartige richtunggebende Verschlechterung zu bewirken, wobei das
erhebliche Übergewicht der Versicherten im Zeitpunkt des Sturzes aus
biomechanischer Sicht sicherlich einen ungünstigen Faktor dargestellt habe.
Die nachfolgende Entwicklung mit weitgehender Therapieresistenz sei sodann
verständlich, eine psychogene Überlagerung bei eindeutigem organischen Kern
der Beschwerden allerdings nicht ausgeschlossen, sondern wahrscheinlich.
Dieser als psychogene Überlagerung bezeichnete Zustand sei keineswegs einer
bewussten Aggravation oder gar Simulation gleichzusetzen, sondern aus dem
Umstand der Chronifizierung des Schmerzes sowie gewissen Aspekten heraus
erklärbar, welche durch den Umgang mit den Beschwerden der Patientin
ärztlicherseits ins Gewicht fielen. Als negativ hätten sich hier auch die
unterschiedlichen medizinischen Beurteilungen und die daraus resultierende
Unsicherheit über die Einschätzung der Unfallfolgen ausgewirkt. Das kantonale
Gericht hob insbesondere hervor, die Gutachter seien auf die vorbestehende
krankhaft-degenerative Veränderung der Wirbelsäule ausführlich eingegangen
und hätten überzeugend dargelegt, dass die beschriebene Degeneration im
radiologisch belegbaren Verlauf seit 1988 stabil sei. Ebenso habe vor dem
Unfall vom 16. Januar 1997 zu keinem Zeitpunkt eine längerdauernde
Arbeitsunfähigkeit infolge lumbovertebraler Beeinträchtigungen vorgelegen.

3.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass
es sich beim Sturz vom 16. Januar 1997 um ein sehr leichtes, banales
Unfallereignis gehandelt habe, welches nicht geeignet gewesen sei, die
geltend gemachten Unfallfolgen über den 15. Juli 1997 hinaus zu bewirken. Sie
kritisiert namentlich, dass im kantonalen Entscheid der degenerative
Vorzustand nur ungenügend Beachtung gefunden habe, welcher - nach Aussage des
Hausarztes Dr. med. H.________ - zur Hauptsache in einer Diskushernie sowie
einer Spondylarthrose bestünde. Auch sei in diesem Zusammenhang das Resultat
einer anlässlich des stationären Aufenthalts im Kantonsspital Bruderholz
durchgeführten Magnetresonanz-Tomographie, die eine Skoliose sowie eine
Asymmetrie im LWS-Sacrumübergang aufgezeigt hätte, nicht ausreichend
berücksichtigt worden. Den Akten könne ferner entnommen werden, dass die
Versicherte sich von einem im Jahre 1986 erlittenen Treppensturz nie völlig
erholt habe und die diesbezüglichen Beschwerden auch bei Antritt der Stelle
als Hilfsköchin an der Schule X.________ im Oktober 1994 immer noch vorhanden
gewesen seien. Der Versicherer beruft sich zur Begründung der fehlenden
Unfallkausalität in erster Linie auf die Gutachten und Stellungnahmen des PD
Dr. med. K.________ (vom 20. Oktober 1998 und 6. Juni 2003) sowie des Dr.
med. U.________ (vom 21. Juli 1999 und 29. März 2001), wohingegen die
Aussagen des Dr. med. B.________ (vom 3. März und 15. Mai 1998) und des Dr.
med. S.________ (vom 7. November 2000) als unbegründet abgelehnt werden.
Beiden Expertisen wird die Beweiskraft mit der Argumentation abgesprochen,
dass zum einen die von Dr. med. B.________ empfohlenen Diskographien L5/S1
nicht hätten durchgeführt werden können, und die Lumbalgien, welche Dr. med.
S.________ als unfallkausal betrachte, bereits vor dem Sturz bestanden
hätten. Zudem seien Dr. med. S.________ wie auch die Gutachter der Klinik
L.________ von einem falschen Unfallhergang ausgegangen, sei doch auf Grund
der Art des erlittenen Sturzes - vornüber auf Hände und Knie
("Böcklistellung") - weder die von Ersterem erwähnte "Hohlkreuzstellung" noch
die in der Klinik L.________ angenommene "Hyperextension der Wirbelsäule" mit
einer möglicherweise erfolgten Drehbewegung nachvollziehbar.

4.
4.1 In einlässlicher und allen Teilen überzeugender Würdigung der
umfangreichen medizinischen Akten hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass
gestützt auf die vorhandenen Unterlagen keine abschliessende Beurteilung des
strittigen Punktes möglich war: Während die Dres. med. B.________, S.________
und H.________ eine Unfallkausalität der über den 15. Juli 1997 hinaus
bestehenden Beschwerden bejahen, verneinen die Dres. med. K.________ und
U.________ eine solche. Sowohl untereinander in ihren Schlussfolgerungen
kontrovers ist auch keine der ärztlichen Feststellungen allein in sich derart
schlüssig, dass darauf nach den für beweiskräftige ärztliche
Entscheidungsgrundlagen massgeblichen Kriterien (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a
mit Hinweis) abgestellt werden konnte. Das kantonale Gericht sah sich deshalb
zu Recht veranlasst, durch die Prof. Dres. med. D.________, R.________ und
G.________ der Klinik L.________ eine polydisziplinäre Begutachtung vornehmen
zu lassen. Die am 3. März 2003 ausgefertigte Expertise ist für die streitigen
Belange umfassend, beruht auf sorgfältigen eigenen Untersuchungen und
berücksichtigt sowohl die medizinischen Vorakten wie auch die von der
Versicherten geklagten Gesundheitseinschränkungen. Sie leuchtet in der
Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation ein und die darin gezogenen Schlüsse sind einlässlich
begründet, weshalb deren, in Erw. 3.1 hievor dargelegten Gesamtbeurteilung -
insbesondere auch in Verbindung mit den durch die Vorinstanz im Nachgang
ergänzend eingeforderten anamnestischen Angaben des Dr. med. H.________ vom
26. September 2003 - beigepflichtet werden kann. Zwingende Gründe, welche ein
Abweichen von der gerichtsgutachterlichen Einschätzung gebieten würden, sind
entgegen der Auffassung des Unfallversicherers nicht ersichtlich (zur
Beweiswürdigung von Gerichtsgutachten: BGE 125 V 352 f. Erw. 3b/aa mit
Hinweisen; RKUV 2000 Nr. U 377 S. 185 f. Erw. 4a). Namentlich ist die
Expertise weder in ihren Aussagen widersprüchlich, noch erscheinen
gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten als triftig genug,
die Schlüssigkeit des Gutachtens in Frage zu stellen. Vielmehr überzeugt die
darin vorgenommene Würdigung der pathologischen Vorzustände gerade auch vor
dem Hintergrund der durch Dr. med. H.________ nachträglich detailliert
dargelegten prätraumatischen Krankengeschichte. Soweit die Beschwerdeführerin
den im Gerichtsgutachten angenommenen Unfallhergang beanstandet, bleibt
anzumerken, dass dieser insofern unbestritten ist, als die Versicherte - über
einen Eimer stolpernd - nach vorne auf ihre Hände und Knie gestürzt ist. Ob
es dadurch, wie in der Gerichtsexpertise sowie im Gutachten des Dr. med.
S.________ (vom 7. November 2000) erwähnt, zu einer "Hohlkreuzstellung" und
damit zu einer Hyperextensionsbelastung der Wirbelsäule oder aber - so
insbesondere Prof. Dr. med. R.________ in seiner neuropsychiatrischen
Teilexploration und Dr. med. U.________ anlässlich seiner Stellungnahme vom
6. Juni 2003 - zu einer Inklinationsbewegung (Vorbeugen des Rumpfes
["Böcklistellung"]) gekommen ist, lässt sich wohl nicht mehr mit letzter
Sicherheit eruieren. Da auch Dr. med. U.________ in seinem Gutachten vom 21.
Juli 1999 indessen eine Krafteinwirkung auf die Wirbelsäule durch eine im
Moment des Sturzes als Abwehrreaktion hervorgerufene starke Muskelanspannung
für denkbar erachtet, kann davon ausgegangen werden, dass der Sturz
jedenfalls zu einer erheblichen, durch das Übergewicht der Versicherten noch
zusätzlich verstärkten Belastung der Wirbelsäule geführt hat. Beizufügen
bleibt, dass selbst wenn die Beschwerdeführerin mit ihrer Argumentation der
mangelnden Beweiskraft des Gerichtsgutachtens durchzudringen vermöchte, wofür
jedoch, wie einlässlich dargelegt, keine hinreichenden Gründe bestehen, sie
bezüglich ihrer grundsätzlichen Leistungspflicht nichts gewinnen würde.
Diesfalls träte in Bezug auf die Unfallkausalität ein Zustand der
Beweislosigkeit ein, dessen Folgen rechtsprechungsgemäss der
Unfallversicherer zu tragen hätte (vgl. Erw. 1.2 hievor).

4.2 Die Beschwerdeführerin hat folglich über den 15. Juli 1997 hinaus
Leistungen nach UVG zu erbringen. Der Umstand, dass vorbestehende
degenerative Veränderungen sowie eine psychogene Überlagerung das
Beschwerdebild mitgeprägt haben, ändert daran nichts, da auch die blosse
Teilkausalität zwischen den geklagten Störungen und dem schädigenden Ereignis
für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhanges genügt (BGE 129 V 181
Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, je mit Hinweisen).

5.
Nach der bis Ende 2002 gültig gewesenen Regelung bestand im Bereich der
Sozialversicherung rechtsprechungsgemäss - unter Vorbehalt hier nicht
gegebener besonderer Umstände - kein Anspruch auf Verzugszinsen, sofern diese
nicht gesetzlich vorgesehen waren (BGE 119 V 81 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV
2000 Nr. U 360 S. 34 Erw. 3a, 36 f. Erw. 3d). Das am 1. Januar 2003 in Kraft
getretene ATSG, dessen Art. 26 nun unter bestimmten Voraussetzungen eine
Verzugszinspflicht statuiert, ist im vorliegenden Verfahren, wie bereits
dargelegt (Erw. 1.1 hievor), nicht anwendbar, da einzig zu beurteilen war, ob
über den 15. Juli 1997 hinaus Anspruch auf UVG-Leistungen besteht, und die
gerichtliche Prüfung ohnehin auf den Sachverhalt beschränkt bleibt, der sich
bis zum Einspracheentscheid vom 30. Mai 2001 entwickelt hat. Dem -
letztinstanzlich wiederholten - Antrag der Beschwerdegegnerin auf Zusprechung
von Verzugszinsen ist daher, wie das kantonale Gericht im Ergebnis richtig
erkannt hat, - mit Bezug auf diesen Zeitraum - nicht stattzugeben.

6.
Die Beschwerdeführerin beanstandet ferner, dass dem Ersuchen der Versicherten
um Kostenerstattung des von ihr eingeholten Parteigutachtens des Dr. med.
S.________ vom 7. November 2000 entsprochen worden sei.

6.1 Im angefochtenen Entscheid wurde unter korrekter Wiedergabe der
massgeblichen Grundsätze (BGE 115 V 62; RKUV 1994 Nr. U 182 S. 47; vgl. auch
Art. 57 UVV [aufgehoben auf den 31. Dezember 2002] sowie nunmehr Art. 45 Abs.
1 ATSG) zutreffend dargelegt, dass es sich rechtfertigt, die von der
versicherten Person veranlasste Untersuchung einer vom Versicherer
angeordneten Begutachtung gleichzustellen und diesem die entsprechenden
Kosten aufzuerlegen, wenn sich der medizinische Sachverhalt erst auf Grund
des von der versicherten Person beigebrachten Untersuchungsergebnisses
schlüssig feststellen lässt. Die Kosten der im Beschwerdeverfahren
eingereichten Privatgutachten sind der obsiegenden Partei im Rahmen der
Parteientschädigung zu ersetzen (vgl. Art. 108 lit. g UVG [in Kraft gestanden
bis 31. Dezember 2002]; Art. 61 lit. g ATSG), wenn sie im Hinblick auf die
Interessenwahrung erforderlich oder doch geboten waren.

6.2 Wie das kantonale Gericht einlässlich dargestellt hat, nahm das Verfahren
zwar nicht einzig wegen der im Bericht des Dr. med. S.________ enthaltenen
Ausführungen seinen - nunmehr auch letztinstanzlich bestätigten - Ausgang. Da
der von der Versicherten beigezogene Arzt indessen eine sorgfältig begründete
Gegenposition zu der durch die Dres. med. K.________ (Gutachten vom 20.
Oktober 1998) und U.________ (Expertise vom 21. Juli 1999) vertretenen
Auffassung einnahm, sah sich die Vorinstanz in der Folge veranlasst, ein
Gerichtsgutachten einzuholen, auf dessen Schlussfolgerungen schliesslich
abgestellt wurde. Die Einholung des fraglichen Gutachtens war somit -
retrospektiv gesehen - für den gerichtlichen Entscheidfindungsprozess
durchaus geboten, weshalb die entsprechenden Kosten durch den
Unfallversicherer zu tragen sind. Es hat somit auch in diesem Punkt bei den
kantonalen Erwägungen sein Bewenden.

7.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses entsprechend hat die Mobiliar der anwaltlich vertretenen
Beschwerdegegnerin die gemäss Honorarnote vom 2. Juni 2004 entstandenen
Parteikosten zu ersetzen (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft hat der
Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1986.95
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG)
zugestellt.

Luzern, 22. Dezember 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: