Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 141/2004
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U 141/04

Urteil vom 7. April 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter
Weber; Gerichtsschreiber Krähenbühl

B.________, 1946, Beschwerdeführerin,

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz,
8085 Zürich Versicherung, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Adelrich Friedli, Stationsstrasse 66 A, 8907 Wettswil

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 31. März 2004)

Sachverhalt:

A.
Die 1946 geborene B.________ war seit 1992 in der Firma R.________ AG als
Sachbearbeiterin mit einem Teilpensum auf Abruf angestellt und über diese
Firma bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: 'Zürich')
obligatorisch gegen Unfälle versichert. Dieses Arbeitsverhältnis kündigte sie
per 31. März 1995, um ab 1. April 1995 eine neue berufliche Tätigkeit in der
Firma T.________ GmbH, aufzunehmen. Nach unfallbedingt verzögerter
Arbeitsaufnahme wurde ihr hier auf den 30. Juni 1996 gekündigt. Seit dem 12.
Januar 1998 ist sie mit einem reduzierten Pensum am Empfang der Sportanlage
E.________ AG in X.________ tätig.

Am 21. Dezember 1994 rammte ein Jet-Ski-Fahrer in Ägypten das Tretboot, in
welchem B.________ sass. Dabei zog sich die Versicherte eine Rissquetschwunde
am Hinterkopf sowie mehrfache Prellungen am rechten Arm und am Thorax zu;
zudem wurde sie bewusstlos. Nachdem sie zunächst in ein Spital vor Ort
eingeliefert worden war, begab sie sich nach ihrer Rückkehr in die Schweiz am
3. Januar 1995 in die Behandlung ihres Hausarztes Dr. med. Z.________,
welcher sie im Mai 1995 zur näheren Abklärung an die Klinik S.________ in
Y.________ überwies. Seit dem Unfall vom 21. Dezember 1994 klagt die
Versicherte über starke Schulter- und Nackenbeschwerden sowie über
permanente, teils migräneartig auftretende Kopfschmerzen. Zudem sollen
Schlaf- und Konzentrationsstörungen aufgetreten sein. Diagnostiziert wurden
eine leichte Schädelhirnverletzung und ein Distorsionstrauma der
Halswirbelsäule. Die 'Zürich' kam für die Heilbehandlung auf und richtete
Taggelder aus. Am 9. Juli 1995 stürzte B.________ mit dem Fahrrad und musste
mit einer Gehirnerschütterung und diversen Schürfungen ins Spital A.________
eingeliefert werden. Die 'Zürich' veranlasste eine polydisziplinäre
Begutachtung in der Medizinischen Abklärungsstelle der Invalidenversicherung
in C.________ (MEDAS). In deren abschliessenden Expertise vom 2. Juni 1998
kamen die Fachärzte zum Schluss, dass die Versicherte noch an den Folgen des
Unfalles vom 21. Dezember 1994 leide. Die Arbeitsunfähigkeit als
Administrationsangestellte veranschlagten sie auf 20 %. Zudem bezifferten sie
den dauerhaften Integritätsschaden mit 25 %. Am 25. September 1998 stellte
die 'Zürich' ihre Leistungen für die Heilbehandlung sowie die
Taggeldzahlungen verfügungsweise per 31. Oktober 1998 ein und sprach der
Versicherten unter Annahme einer 20 %igen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit ab
1. November 1998 eine Invalidenrente von monatlich Fr. 487.- sowie eine 25
%ige Integritätsentschädigung in Höhe von Fr. 24'300.- zu.
Nachdem B.________ am 28. Oktober 1998 hiegegen hatte Einsprache erheben
lassen, einigten sich die Parteien im Hinblick auf das noch nicht
abgeschlossene invalidenversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren auf eine
Sistierung, bis die Invalidenversicherung ihren Entscheid über allfällige
berufliche Eingliederungsmassnahmen getroffen oder aber eine Invalidenrente
zugesprochen habe. Gestützt auf ihre Abklärungen medizinischer und
erwerblicher Art mit Beizug der Akten der 'Zürich' gewährte die IV-Stelle des
Kantons Zürich B.________ mit Verfügung vom 24. März 2000 rückwirkend ab 1.
Dezember 1995 bei einem Invaliditätsgrad von 52 % eine halbe Invalidenrente.
Die dagegen beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eingereichte
Beschwerde liess die Versicherte am 12. Juli 2000 zurückziehen. Im Rahmen
eines im Februar 2002 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens wollte die
IV-Stelle zunächst für die Zeit ab 1. Januar 2001 von einem auf 47 %
reduzierten Invaliditätsgrad ausgehen, womit ab 1. Juni 2003 lediglich noch
Anspruch auf eine Viertelsrente, eventuell - bei Vorliegen eines
wirtschaftlichen Härtefalles - auf eine halbe Rente, verblieben wäre. Auf
Grund der gegen die entsprechende Beschlussesmitteilung vom 24. April 2003
erhobenen Einwände sah die IV-Stelle jedoch von einer Rentenherabsetzung ab,
worauf mit Verfügung vom 3. Oktober 2003 der Anspruch auf die bisher
ausgerichtete halbe Invalidenrente bei 52 %iger Erwerbsunfähigkeit bestätigt
wurde.

Gleichzeitig mit dem am 12. Juli 2000 erfolgten Rückzug der beim kantonalen
Sozialversicherungsgericht eingereichten, ihren
invalidenversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch betreffenden Beschwerde
änderte B.________ ihre im Einspracheverfahren bei der 'Zürich' gestellten
Anträge dahin gehend, dass sie - im Sinne eines Vergleichs - ab 1. Oktober
1998 eine Rente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 55 % und eine
Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 42,5 % forderte. Die 'Zürich'
gab erneut ein polydisziplinäres Gutachten in der MEDAS in Auftrag, welches
am 30. Juli 2001 erstattet wurde und zu welchem die Versicherte am 22. August
2001 Stellung nahm. Mit Einspracheentscheid vom 13. September 2001 sprach die
'Zürich' eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Einbusse von 35 %
zu; im Rentenpunkt wies sie die Einsprache ab.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. März 2004 in dem Sinne teilweise gut,
als es den Einspracheentscheid vom 13. September 2001 aufhob und die Sache an
die 'Zürich' zurückwies, damit diese, nach ergänzenden Abklärungen im Sinne
der Erwägungen, über den Rentenanspruch ab 1. November 1998 neu verfüge. Im
Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es auf sie eintrat.

C.
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Begehren, die
'Zürich' sei zu verpflichten, ihr ab 1. November 1998 eine Rente auf Grund
eines Invaliditätsgrades von 52 % zu bezahlen, unter Anrechnung der bereits
bezahlten Rentenbetreffnisse sowie zuzüglich Zins zu 5 % auf der geschuldeten
Nachzahlung ab 1. November 2000.

Die 'Zürich' beantragt, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei nicht
einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Das Bundesamt für Gesundheit
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Zu prüfen ist, ob die vorinstanzliche Rückweisung der Sache an den
Unfallversicherer zu weiteren Abklärungen und neuer Verfügung über den
Rentenanspruch zu Recht erfolgt ist oder ob sich - entsprechend der in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung - eine solche erübrigt,
da der Unfallversicherer an die rechtskräftig gewordene Invaliditätsbemessung
durch die Organe der Invalidenversicherung gebunden ist.

2.
2.1 Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 13. September 2001)
eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweis). Keine
entscheidrelevante Bedeutung kommt daher dem Umstand zu, dass die
Invalidenversicherung den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe
Invalidenrente mit Verfügung vom 3. Oktober 2003 bestätigt hat.
In zeitlicher Hinsicht sind ferner grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung haben (BGE 130 V 259 Erw. 3.5, 333 Erw. 2.3, 425 Erw. 1.1, 447 Erw.
1.2.1, je mit Hinweisen). Wie das kantonale Gericht richtig erkannt hat,
findet daher das auf den 1. Januar 2003 und somit nach Erlass des
Einspracheentscheids vom 13. September 2001 in Kraft getretene Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober
2000 keine Anwendung.

2.2 Die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente
der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG), deren Beginn (Art. 19 Abs. 1
UVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 18 Abs. 2 UVG) sind vom kantonalen Gericht
zutreffend dargelegt worden, worauf verwiesen wird. Richtig sind auch die
vorinstanzlichen Ausführungen über den Taggeldanspruch (Art. 16 UVG) sowie
die zu Lasten des Unfallversicherers gehende Heilbehandlung und deren Dauer
(Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 UVG). Dasselbe gilt
hinsichtlich der für einen Leistungsanspruch vorausgesetzten natürlichen
(vgl. BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289
Erw. 1b, je mit Hinweisen) und adäquaten (vgl. BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405
Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen) Kausalität des versicherten
Unfallereignisses für die vorhandenen gesundheitlichen Schädigungen und der
bei der Würdigung ärztlicher Stellungnahmen zu beachtenden Grundsätze (BGE
122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 352 ff. Erw. 3b mit
Hinweisen).

3.
3.1 Das kantonale Gericht befand, die Beschwerdeführerin sei - was keine der
begutachtenden Personen hinreichend erwogen und gewürdigt habe - an ihrer
aktuellen Stelle in der Sportanlage E.________ AG bereits seit dem 12. Januar
1998 beruflich wieder eingegliedert und die dortige Arbeit entspreche optimal
dem ärztlicherseits festgelegten zumutbaren Profil; fraglich sei jedoch, ob
sie dabei ihre Arbeitskraft voll ausschöpfen könne; als "höchst unklar" und
daher noch abklärungsbedürftig bezeichnete es die Frage, ob eine -
medizinisch begründete - begrenzte Leistungsfähigkeit,
versicherungsrechtliche Überlegungen oder aber wirtschaftliche Gegebenheiten
im Betrieb ihr Pensum bestimmten. Das Gericht hielt es für die Ermittlung des
Invaliditätsgrades als unabdingbar, die Ärzte zur Arbeitsfähigkeit an diesem
konkreten Arbeitsplatz Stellung nehmen zu lassen, wozu es die Sache an die
Beschwerdegegnerin zurückwies. Weiter erwog es, nur wenn die Versicherte ihre
Arbeitsfähigkeit in der Sportanlage E.________ AG nicht in zumutbarer Weise
verwerten könne, sei ein abstrakter Vergleich unter Bezugnahme auf
hypothetisch mögliche Tätigkeiten anzustellen. Gegebenenfalls seien aber die
Ärzte nochmals zum konkreten Pensum zu befragen, da die vorhandenen
Arbeitsunfähigkeitsschätzungen mit einer Spannweite von 15 bis 30 % für eine
abschliessende Klärung der Rentenfrage für die Unfallversicherung zu ungenau
seien.

Was die Koordination der Invaliditätsbemessung der Unfallversicherung mit der
für die Invalidenversicherung bereits rechtskräftig abgeschlossenen
anbelangt, führte das kantonale Gericht aus, die IV-Stelle habe keine auf den
konkreten Arbeitsplatz bezogene Abklärung durchgeführt und statt dessen auf
hypothetische Verhältnisse abgestellt; dabei habe sie sich vorwiegend auf die
Begutachtung durch Prof. Dr. phil. P.________, abgestützt, dessen
Einschätzung jedoch nicht massgebend sein könne, da sie speziell auf die
Fragestellungen des Rechtsvertreters der Versicherten ausgerichtet gewesen
sei und überdies Gründe angeführt würden, die nicht das Fachgebiet dieses
Spezialisten beträfen.

Im Übrigen bestätigte das kantonale Gericht die Rechtmässigkeit der
Taggeldeinstellung per 31. Oktober 1998. Was die Heilbehandlung anbelangt,
hielt es fest, es sei noch nicht darüber befunden worden, ob die
Unfallversicherung nach Festsetzung der Invalidenrente gleichwohl für die
Kosten der von den Ärzten empfohlenen medikamentösen Therapie aufzukommen
habe.

3.2 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts stellt
der Rückweisungsentscheid einer kantonalen Beschwerdeinstanz eine im Sinne
von Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 VwVG mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht
anfechtbare Endverfügung dar. Anfechtbar ist grundsätzlich nur das
Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheids. Verweist indessen das
Dispositiv eines Rückweisungsentscheids ausdrücklich auf die Erwägungen,
werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand
gehören, an der formellen Rechtskraft teil. Dementsprechend sind die Motive,
auf die das Dispositiv verweist, für die Behörde, an die die Sache
zurückgewiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich. Beziehen sich diese
Erwägungen auf den Streitgegenstand, ist somit auch deren Anfechtbarkeit zu
bejahen (BGE 120 V 237 Erw. 1a mit Hinweis sowie Urteil R. vom 31. August
2001 [U 3/00], Erw. 1a). Dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Nichteintreten
kann daher nicht gefolgt werden, weil es bei einem Rückweisungsentscheid
zulässig ist, die diesem zu Grunde liegenden Erwägungen mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde anzufechten.

3.3 Die Beschwerdeführerin will die Frage der höchstrichterlichen Beurteilung
vorlegen, ob eine Bindungswirkung des Entscheids der Invalidenversicherung
für das Verfahren bei der Unfallversicherung gegeben ist. Diese Frage ist
schon aus verfahrensökonomischen Gründen im jetzigen Zeitpunkt zu prüfen, da
es keinen Sinn macht, eine solche erst nach Vorliegen eines erneuten
Entscheids der Beschwerdegegnerin - und nachfolgend der Vorinstanz - einer
Überprüfung im Rahmen eines weitern Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens
zugänglich zu machen. Je nach Ergebnis kann letztlich unnötiger Aufwand
vermieden werden.

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die nunmehr auch in Art. 16 ATSG
vorgesehene einheitliche Festlegung des Invaliditätsgrades in den betroffenen
Sozialversicherungszweigen. Diese galt praxisgemäss schon vor In-Kraft-Treten
des ATSG, wie aus BGE 127 V 135 f. Erw. 4d und 126 V 293 f. Erw. 2d
hervorgeht. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 126 V 288
festgehalten hat, muss ein Sozialversicherungsträger einen von ihm nach
ordnungsgemässer Eröffnung nicht angefochtenen Entscheid eines andern
Versicherers grundsätzlich gegen sich gelten lassen (BGE 126 V 294 Erw. 2d).
In einem in AHI 2004 S. 181 publizierten Urteil vom 13. Januar 2004 hat das
Eidgenössische Versicherungsgericht mit Blick auf die Rechtslage vor
In-Kraft-Treten des ATSG indessen präzisiert, dass diese Regel gegenüber
Unfallversicherern bei Rentenverfügungen von IV-Stellen nicht zum Zuge kommt,
da es am Beschwerderecht des Unfallversicherers fehlt (ausführlich hiezu AHI
2004 S. 183 ff. Erw. 2 bis 5; bestätigt in den Urteilen G. vom 18. Januar
2005 [I 293/04], Erw. 3, B. vom 2. November 2004 [I 95/02], Erw. 3, und M.
vom 17. August 2004 [I 106/03], Erw. 4). Hinzuweisen bleibt in diesem
Zusammenhang auf den - vorliegend allerdings nicht anwendbaren (vgl. Erw. 2.1
hievor) - Art. 49 Abs. 4 ATSG, gemäss welchem ein Versicherer, der eine
Verfügung erlässt, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt,
diese Verfügung auch ihm zu eröffnen hat (Satz 1); dieser kann die gleichen
Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person (Satz 2). Gelangt das ATSG
- wie vorliegend - indessen nicht zur Anwendung, gilt zumindest für die
Invalidenversicherung, dass sie eine für den Unfallversicherungsbereich
abgeschlossene Invaliditätsbemessung nicht unbeachtet lassen darf, sondern
diese als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung in ihre - selbstständig
vorzunehmende - Ermittlung des Invaliditätsgrades mit einbeziehen muss; ein
allfälliges Abweichen muss sich auf triftige Gründe stützen und sachlich
begründet sein (vgl. BGE 126 V 293 f. Erw. 2d). Der Unfallversicherer
hingegen ist an die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung, auch
wenn diese rechtskräftig geworden ist, nicht gebunden (AHI 2004 S. 187 f.
Erw. 5).

4.2 Selbst bei Annahme einer gewissen Bindungswirkung wäre im konkret zu
beurteilenden Fall keine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin gegeben, den
Entscheid der Invalidenversicherung zu übernehmen. In der Verfügung vom 24.
März 2000 hat die Verwaltung bei der Ermittlung des Invalideneinkommens nicht
auf ein konkret erzieltes Gehalt der Beschwerdeführerin abgestellt, sondern
dieses auf Grund der Ergebnisse der medizinischen Abklärungen errechnet. Für
die vom Einspracheentscheid vom 13. September 2001 erfasste Zeitperiode
liegen jedoch konkrete Angaben über die von der Beschwerdeführerin erzielten
Erwerbseinkommen vor, sodass es nicht angezeigt wäre, wenn nun, wie dies für
den Invalidenversicherungsbereich geschehen ist, vom Unfallversicherer
ebenfalls lediglich hypothetische Einkünfte beigezogen würden. Betrachtet man
die von der Invalidenversicherung im Rahmen des Anfang 2002 eingeleiteten
Rentenrevisionsverfahrens ermittelten, sehr stark differierenden Monatslöhne
in den Jahren 1999, 2000 und 2001, stellt sich zusätzlich die auch von der
Vorinstanz aufgeworfene Frage, ob die augenfälligen Unterschiede der
ausgewiesenen Einkünfte gesundheitlich bedingt sind oder nur auf einem
ungenügenden Arbeitsangebot seitens der Arbeitgeberfirma beruhen. Die
Erhebungen der IV-Stelle haben immerhin ergeben, dass für die massiven
Einkommensschwankungen nicht gesundheitliche, sondern primär konjunkturelle
Gründe verantwortlich sind. Der Vorinstanz ist unter diesen Umständen aber
darin beizupflichten, dass unverständlich bleibt, warum die IV-Stelle dann
auch noch im Rentenrevisionsverfahren auf diese Einkommenszahlen abstellte
und von einer Herabsetzung der laufenden Invalidenrente absah. Lediglich mit
einem Ferienbezug lassen sich die monatlichen Einkommensunterschiede
jedenfalls nicht erklären, selbst wenn berücksichtigt wird, dass in den von
der Arbeitgeberin deklarierten Lohnzahlungen auch eine
Ferienlohnentschädigung von 10.64 % enthalten ist. Die Beschwerdeführerin
könnte gar nicht so viel durch den Ferienlohn abgegoltene Ferien beziehen,
dass damit die von Monat zu Monat schwankenden Einkommen erklärt werden
könnten. In Übereinstimmung mit dem kantonalen Gericht ist deshalb doch eher
anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitskraft möglicherweise gar
nicht in medizinisch zumutbarem Ausmass einsetzte. Dies zumindest konnte die
Vorinstanz anhand der Lohnabrechnungen der Jahre 1999 bis Mitte 2002
detailliert belegen. Angesichts der aufgezeigten Ungereimtheiten muss
festgestellt werden, dass die IV-Stelle kaum überzeugende Schlussfolgerungen
zog und eine Bindungswirkung des ursprünglich ergangenen Entscheids der
Invalidenversicherung auch deshalb abzulehnen ist. Auch gemäss BGE 126 V 294
Erw. 2d (in fine) entfällt eine Bindungswirkung, wenn die
Invaliditätsschätzung des einen Sozialversicherungsträgers auf äusserst
knappen und ungenauen Abklärungen beruht oder als Resultat kaum überzeugender
oder nicht sachgerechter Schlussfolgerungen erscheint. Dies muss hier aber
angenommen werden.

4.3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unter diesen Umständen abzuweisen,
zumal für das Eidgenössische Versicherungsgericht kein Anlass besteht, die
Notwendigkeit der von der Vorinstanz zusätzlich verlangten Abklärungen in
Frage zu stellen und auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine in diese
Richtung gehende Einwände erhoben werden.

5.
Da Versicherungsleistungen streitig waren, ist das Verfahren kostenlos
(Umkehrschluss aus Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht der
unterliegenden Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs.
1 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der IV-Stelle des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit
zugestellt.

Luzern, 7. April 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: