Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 13/2004
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U 13/04

Urteil vom 10. Dezember 2004
IV. Kammer

Bundesrichter Meyer, Ursprung und Kernen; Gerichtsschreiber Arnold

Helsana Versicherungen AG, Schadenrecht, Birmensdorferstrasse 94, 8024
Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

G.________, 1951, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno
Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern

Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden, Sarnen

(Entscheid vom 26. November 2003)

Sachverhalt:

A.
G. ________, geb. 1951, war bei der Versicherung X.________ als
Aussendienstmitarbeiter tätig, als er am 14. Januar 2000 bei einer
Auffahrkollision laut Zeugnis des erstbehandelnden Arztes ein Schleudertrauma
der Halswirbelsäule erlitt (Unfallmeldung der Arbeitgeberin vom 19. Januar
2000; Arztzeugnis des Dr. med. W.________ vom 22. Januar 2000). Die Helsana
Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana) anerkannte in ihrer Eigenschaft als
obligatorischer Unfallversicherer ihre Leistungspflicht für das gemeldete
Ereignis, kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder auf der
Grundlage einer vollen Arbeitsunfähigkeit aus. Mit Verfügung vom 27. Juni
2002 eröffnete sie G.________, gestützt auf die laut Mitteilung der Organe
der Invalidenversicherung rückwirkend ab Januar 2001 zugesprochene ganze
Invalidenrente resultiere zum 31. Mai 2002 eine Überentschädigung in Höhe von
Fr. 25'132.20; weiter werde das Taggeld ab 1. Juni 2002 neu auf Fr. 110.10
(statt wie bisher Fr. 154.55) gekürzt. In teilweiser Gutheissung der hiegegen
eingereichten Einsprache hob die Helsana die Verfügung vom 27. Juni 2002 im
Überentschädigungspunkt auf, während sie die Neufestsetzung des Taggeldes
bestätigte (Einspracheentscheid vom 12. August 2002).

B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden hiess die dagegen erhobene
Beschwerde teilweise gut und hob den Einspracheentscheid sowie die Verfügung
vom 27. Juni 2002 auf (Entscheid vom 26. November 2003).

C.
Die Helsana führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, der kantonale
Gerichtsentscheid sei aufzuheben.

G. ________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen.
Das Bundesamt für Gesundheit reicht keine Vernehmlassung ein.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Bundesrecht verletzte
(Art. 104 lit. a OG), indem sie zwecks Vermeidung einer zukünftigen
Überentschädigung das Taggeld mit Verfügung vom 27. Juni 2002, bestätigt im
Einspracheentscheid vom 12. August 2002, auf den 1. Juni 2002 hin von bisher
Fr. 154.55 neu auf Fr. 110.10 festsetzte. Dem Beschwerdegegner war nach Lage
der Akten im Frühsommer 2002 rückwirkend ab 1. Januar 2001 eine ganze Rente
der Invalidenversicherung zugesprochen worden, woraus für die Zeit von Januar
2001 bis Mai 2002 laut Mitteilung der Ausgleichskasse Y.________ vom 17. Mai
2002 ein Nachzahlungsbetrag von Fr. 42'976.- resultierte. Das kantonale
Gericht hat die für die Beurteilung dieser Frage einschlägigen
altrechtlichen, d.h. bis am 31. Dezember 2002 in Geltung gestandenen
Bestimmungen und Grundsätze in allen Teilen zutreffend dargelegt, weshalb
darauf verwiesen wird (Art. 36a Abs. 3 zweiter Satz OG).

2.
2.1 In tatsächlicher Hinsicht steht fest und ist zu Recht allseits unstrittig,
dass Taggeldleistungen über den 31. Mai 2002 hinaus erbracht wurden, weil
gemäss Einspracheentscheid vom 12. August 2002 die auf den 23. April 2001
verfügte Einstellung der vorübergehenden Geldleistungen auf Einsprache hin am
20. Juli 2001 aufgehoben worden war.

2.2 Treffen Taggelder der Unfallversicherung mit einer Rente der
Invalidenversicherung zusammen, beginnt die für die Globalrechnung (BGE 117 V
394) nach aArt. 40 UVG (aufgehoben auf den 31. Dezember 2002) massgebende
Berechnungsperiode mit der Entstehung des Taggeldanspruchs (nicht
veröffentlichtes Urteil G. vom 8. November 1991, U 15/91); sie endet - auch
dies hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt - in der Regel mit dem Abschluss
der vorübergehenden Geldleistungen; d.h. die Globalrechnung ist erst nach
Einstellung der Taggelder vorzunehmen (RKUV 2000 Nr. U 376 S. 182 Erw. 2b).
Hinreichende Gründe, abweichend davon den Beginn der Rentenleistungen gemäss
IVG als Endpunkt für eine erste Berechnungsperiode gemäss aArt. 40 UVG
festzusetzen, um für die Zukunft auf der Grundlage der entsprechenden
Überentschädigungsrechnung das Taggeld neu festzusetzen, sind nicht
ersichtlich (zur Praxisänderung: BGE 129 V 292 Erw. 3.2 mit Hinweisen).
Insbesondere sind überversicherungserhebliche Änderungen im Taggeld- oder
Rentenverlauf nicht ausgeschlossen, geht doch die Beschwerdeführerin
anscheinend davon aus, die Voraussetzungen für einen Fallabschluss seien
nicht gegeben, wie die fortgesetzte Taggeldausrichtung zeigt. Die von der
Beschwerdeführerin verfügte Taggeldkürzung ist nach dem Gesagten
bundesrechtswidrig und der kantonale Entscheid zu bestätigen.

3.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG; nicht veröffentlichte Erw. 1 des in
BGE 117 V 394 teilweise publizierten Urteils M. vom 8. November 1991, U
21/91). Entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses hat der
obsiegende Beschwerdegegner zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin
Anspruch auf eine dem Aufwand entsprechende Parteientschädigung (Art. 159
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Helsana Versicherungen AG haben dem Beschwerdegegner für das Verfahren
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr.
500.- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden
und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 10. Dezember 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Vorsitzende der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: