Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 139/2004
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U 139/04
U 173/04
Urteil vom 1. September 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiberin Bollinger

U 139/04
T.________, 1954, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Marco Biaggi,
Picassoplatz 8, 4010 Basel,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin,

und

U 173/04
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdeführerin,

gegen

T.________, 1954, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Dr. Marco Biaggi,
Picassoplatz 8, 4010 Basel

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel

(Entscheid vom 11. März 2004)

Sachverhalt:

A.
T.  ________, geboren 1954, arbeitete seit August 1977 bei der Firma
S.________ als Schreiner und war bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs-
und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 15. September
1981 rutschte er zu Hause auf der Treppe aus und zog sich eine Meniskusläsion
rechts medial mit Längsriss im Hinterhorn zu. Die SUVA erbrachte die
gesetzlichen Leistungen. Wegen unfallfremder Beschwerden (insbesondere einer
Diskushernie sowie einer schweren Schulterarthrose), die zu einer - vorerst
teilweisen - Invalidität führten, richtete die Invalidenversicherung ab Mitte
1984 eine halbe Rente aus. Ende August 1994 liess T.________ der SUVA einen
ersten, am 6. November 1997 einen zweiten Rückfall zum Unfall vom 15.
September 1981 melden. Ab 1. Januar 1999 bezog T.________ eine ganze
Invalidenrente. Mit Verfügung vom 2. Juli 2002 sprach ihm die SUVA ab 1.
Januar 2000 eine 30 %ige Invalidenrente ausgehend von einem versicherten
Verdienst in Höhe von Fr. 35'674.- (entsprechend dem effektiven
Jahresverdienst im Jahre vor dem Rentenbeginn ohne Kinderzulagen) und eine
Integritätsentschädigung, basierend auf einer Integritätseinbusse von 18 %
zu. Mit Einspracheentscheid vom 30. August 2002 erhöhte die SUVA den
versicherten Jahresverdienst auf Fr. 36'612.- (entsprechend dem vor dem
Unfall im Jahre 1981 erzielten Einkommen gemäss Unfallmeldung vom 22.
September 1981); im Übrigen wies sie die Einsprache ab.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher T.________ beantragte, die
Rente sei auf einem Verdienst von Fr. 69'550.- zu berechnen, eventualiter sei
die Sache zur neuen Festlegung des versicherten Verdienstes zurückzuweisen,
hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt am 11. März 2004
teilweise gut, indem es den Einspracheentscheid aufhob und die Sache zum
Erlass eines neuen Entscheides im Sinne der Erwägungen an die SUVA
zurückwies.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt T.________ die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheides beantragen, soweit dieser bei der Festsetzung
des versicherten Verdienstes eine Kinderzulage im Jahresbetrag von Fr. 1800.-
nicht berücksichtige.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D.
Die SUVA führt ihrerseits Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die
Bestätigung des Einspracheentscheides.

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt äussert sich zur
Sache, ohne ein Rechtsbegehren zu stellen. T.________ schliesst auf Abweisung
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; das BAG verzichtet auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde
liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den
nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die
beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE
128 V 126 Erw. 1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 194 Erw. 1).

2.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert
worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 30. August 2002)
eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen), sind
im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.

3.
3.1 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist
das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten
Anfechtungsgegenstandes - den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv
angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 125 V 414 Erw. 1b). Für die
begriffliche Umschreibung des Streitgegenstandes (und seine Abgrenzung vom
Anfechtungsgegenstand) nicht von Bedeutung sind die bestimmenden Elemente des
verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses, worunter bei der
Zusprechung von Versicherungsleistungen etwa die einzelnen Faktoren für die
massliche und zeitliche Festsetzung der Leistung fallen (BGE, a.a.O., 416
Erw. 2b). In casu ist die Berechnung des versicherten Verdienstes streitig,
zu der auch ein allfälliger Einbezug von Kinderzulagen gehört. Selbst wenn
die Berücksichtigung von Kinderzulagen im vorinstanzlichen Verfahren
unbestritten geblieben wäre, hätte dies die Überprüfungsbefugnis der
Vorinstanz nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die Zulagen von der
Beurteilung hätten ausgeklammert bleiben müssen.

3.2  Nach Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten
Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die
Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn
(Abs. 2). Gemäss Abs. 3 erlässt der Bundesrat Bestimmungen über den
versicherten Verdienst in Sonderfällen. Gestützt darauf hat der Bundesrat in
Art. 24 UVV unter dem Titel «massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen»
ergänzende Vorschriften erlassen. Während Art. 24 Abs. 1 UVV Fälle betrifft,
in denen der Versicherte im Jahr vor dem Unfall aus bestimmten Gründen einen
reduzierten Lohn bezieht und Abs. 3 auf Versicherte zugeschnitten ist, welche
sich in (primärer) beruflicher Ausbildung befinden, regelt Abs. 4 das
Vorgehen bei Bezügern einer Invalidenrente der Unfallversicherung nach UVG
oder KVG (Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S.
334). Der per Ende 1997 aufgehobene, gemäss Art. 147a UVV vorliegend aber
grundsätzlich zu berücksichtigende Abs. 5 von Art. 24 UVV betrifft
erwerbstätige Invalide, die keine Rente der Unfallversicherung (wohl aber
eine solche der Invalidenversicherung) beziehen.

Abs. 2 von Art. 24 UVV lautet: «Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach
dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend,
den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahr vor dem
Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall
oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn.» Diese Bestimmung findet
auch bei Rückfällen Anwendung, die mehr als fünf Jahre nach dem versicherten
Unfall eingetreten sind (RKUV 2002 Nr. U 451 S. 62 Erw. 3a). Sie bezweckt die
Vermeidung unbilliger Ergebnisse, wenn zwischen dem Unfall und der
Rentenzusprechung (z.B. infolge langwieriger Heilbehandlung) mehrere Jahre
liegen, während der die Löhne insbesondere infolge Teuerung stark angestiegen
sind und gilt nur zugunsten des Versicherten (Maurer, a.a.O., S. 331). Art.
24 Abs. 2 UVV erlaubt aber nicht, andere den versicherten Lohn beeinflussende
Änderungen in den erwerblichen Verhältnissen, wie etwa berufliche
Veränderungen, Karriereschritte oder Kinderzulagen, auf die erst nach
Eintritt des Unfallereignisses ein Anspruch entsteht, zu berücksichtigen (BGE
127 V 172 Erw. 2b). Bei einem mehr als fünf Jahre nach dem Unfall
eingetretenen Rückfall ist somit für die Bestimmung des versicherten
Verdienstes zu Gunsten des Versicherten auf die im Unfallzeitpunkt ausgeübte
Tätigkeit abzustellen und das dabei erzielte Einkommen an die bis im Jahre
vor dem Rentenbeginn eingetretene normale (nicht aber an die individuelle)
Lohnentwicklung anzupassen (sog. abstrakte Berechnungsmethode; RKUV 1999 Nr.
U 340 S. 405 Erw. 3c), wenn dieses höher ist als der vor dem Unfall erzielte
Lohn.

4.
4.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Versicherte zum Zeitpunkt des
Unfalles
(1981) nicht invalid und vollzeitlich als Schreiner tätig war. Wegen
unfallfremder Rückenbeschwerden musste er im Jahre 1984 seine
Arbeitstätigkeit um 50 % reduzieren; bis Ende 1998 - somit auch im Zeitpunkt
des zweiten Rückfalles vom August 1997 - blieb er in diesem Umfang
erwerbstätig.

4.2  Den Parteien ist darin beizupflichten, dass der vorliegende Sachverhalt
nach Art. 24 Abs. 2 UVV zu beurteilen ist. Dabei spielt keine Rolle, dass der
Versicherte nach dem Unfall krankheitsbedingt invalid geworden war. Art. 24
Abs. 2 regelt generell diejenigen Fälle, wo die erstmalige Rentenzusprechung
mehr als fünf Jahre nach dem Unfall erfolgt und der vor dem Unfall nicht
rentenbegründend invalid gewesene Versicherte (Abse. 4 und 5) weder aus den
in Abs. 1 genannten Gründen im Jahre vor dem Unfall einen reduzierten Lohn
bezog, noch sich im Unfallzeitpunkt in primärer beruflicher Ausbildung (Abs.
3) befand (vgl. Erw. 3.2 hievor und insbesondere auch Urteil F. vom 8. März
2002, U 286/01, Erw. 2b).

4.3  Die SUVA macht geltend, der Versicherte habe im Zeitpunkt des Rückfalles
bzw. der Rentenfestsetzung nur 50 % gearbeitet, weshalb auch nur der hälftige
Lohn zu berücksichtigen sei. Diese Auffassung widerspricht dem Wortlaut der
(unbestrittenermassen anzuwendenden) Verordnungsbestimmung, wonach auf den
hypothetischen (teuerungsangepassten) und nicht auf den effektiven Lohn im
Jahr vor dem Rentenbeginn abzustellen ist («...den der Versicherte... bezogen
hätte»). Wollte man der SUVA beipflichten, würde dies bedeuten, dass zwar
eine über die Teuerung hinausgehende Steigerung des Einkommens ausser
Betracht fiele (RKUV 1999 Nr. U 340 S. 405 Erw. 3c; Erw. 3.2 hievor), eine
Verminderung dagegen zu berücksichtigen wäre. Damit aber würden Versicherte,
deren Lohn mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der
Berufskrankheit festgesetzt wird, benachteiligt gegenüber solchen, deren
Rentenbeginn unmittelbar nach dem versicherten Ereignis datiert, was den
Intentionen des Gesetzgebers widerspricht (BGE 127 V 172 f. mit Hinweisen).
Die nach dem Unfall eingetretene krankheitsbedingte Invalidität kann somit
bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes nicht berücksichtigt werden,
wie dies im Übrigen auch die SUVA in ihrer im vorinstanzlichen Verfahren
eingereichten Beschwerdeantwort zutreffend ausgeführt hat. Gemäss Art. 24
Abs. 2 UVV ist somit an das Arbeitsverhältnis vor dem Unfall anzuknüpfen und
der versicherte Verdienst nach dem Einkommen zu bemessen, welches der
Versicherte unter Berücksichtigung der generellen Lohnentwicklung als
angelernter Schreiner bei im Übrigen unveränderten Bedingungen im Jahre vor
dem Rentenbeginn (am 1. Januar 2000) erzielt hätte.

4.4   Was die SUVA im Übrigen dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig.
Soweit
sie geltend macht, das Nichtberücksichtigen einer krankheitsbedingten
Reduktion des Arbeitspensums verstosse gegen das Äquivalenzprinzip, ist ihr
entgegenzuhalten, dass diesem lediglich die Bedeutung eines Grundsatzes für
die Prämienfestsetzung in dem Sinne zukommt, als zwischen den Prämien und dem
versicherten Verdienst ein Gleichgewicht bestehen soll (Art. 92 Abs. 1 UVG).
Ein Prinzip, wonach der versicherte Verdienst im Einzelfall stets dem
prämienpflichtigen Verdienst zu entsprechen hat, lässt sich daraus nicht
ableiten (BGE 127 V 173 Erw. 4a). Sodann widerspricht das Ausserachtlassen
einer nach dem Unfall eingetretenen krankheitsbedingten Invalidität nicht der
ratio legis des Art. 24 Abs. 2 UVV, die zu einem wesentlichen Teil darin
liegt, eine Benachteiligung derjenigen Versicherten zu vermeiden, deren
Rentenbeginn lange Zeit nach dem Unfall datiert (Erw. 3.2 hievor). Aus Art.
32 UVV, der die Berechnung von Komplementärrenten in Sonderfällen regelt,
kann hinsichtlich der Festsetzung des versicherten Verdienstes nichts
abgeleitet werden. Zwar erlaubt Art. 24 Abs. 2 UVV keine Neufestsetzung des
versicherten Verdienstes bei Anpassung von Komplementärrenten (Art. 33 UVV),
was zu stossenden Ergebnissen führen kann (BGE 127 V 175 Erw. 4b mit
Hinweis). Um eine solche Fragestellung geht es hier aber nicht. Schliesslich
trifft es nicht zu, dass ein Vernachlässigen krankheitsbedingter
Erwerbsunfähigkeit im Rahmen von Art. 24 Abs. 2 UVV eine Ungleichbehandlung
mit Versicherten bewirkt, welche vor einem versicherten Unfall bereits wegen
Krankheit invalid geworden sind, da die Abse. 1 und 4 (sowie der hier
grundsätzlich anwendbare Abs. 5) von Art. 24 UVV für solche Fälle ebenfalls
eine Sonderregelung enthalten.

5.
5.1 Hat sich ein Unfall zwar unter der Herrschaft des KUVG ereignet, ist ein
Rückfall aber erst nach dem 1. Januar 1984 eingetreten, hat die Bemessung der
Rente entgegen der Auffassung der SUVA nach den seit 1. Januar 1984 gültigen
Bestimmungen zu erfolgen (RKUV 1988 Nr. U 46 S. 223 Erw. 4a). Kinderzulagen
gelten daher grundsätzlich als versicherter Verdienst (Art. 22 Abs. 2 lit. b
UVV).

5.2
5.2.1Aus den Akten ergibt sich, dass das erste Kind des Versicherten 1978
geboren wurde und er nach Angaben seines Arbeitgebers vor dem Unfall
entsprechende Zulagen bezog. Irrtümlich seien diese in der Unfallmeldung vom
22. September 1981 nicht aufgeführt worden. Das kantonale Gericht wendet bei
der Berechnung des versicherten Verdienstes zunächst - korrekt - das Prinzip
des Vorunfallverdienstes (abstrakte Berechnungsmethode) an, erwägt aber
hinsichtlich der Kinderzulage, als massgeblicher Zeitpunkt sei der
Rentenbeginn anzusehen, in welchem der Versicherte unbestrittenermassen für
das 1978 geborene Kind keine Zulagen mehr bezogen habe.

5.2.2  In BGE 127 V 171 Erw. 3 (bestätigt in Urteil F. vom 8. März 2002, U
286/01) erwog das Eidg. Versicherungsgericht, dass Kinderzulagen, auf die erst nach Eintritt des Unfallereignisses ein Anspruch entsteht, im Rahmen von
Art. 24 Abs. 2 UVV nicht zu berücksichtigen sind. Da der für die
Rentenfestsetzung massgebende versicherte Verdienst nach dem Gesagten (Erw.

3.2  hievor) retrospektiv nach den vor dem Unfall tatsächlich gegebenen
erwerblichen Verhältnissen zu ermitteln ist und dem Konzept des
Vorunfallverdienstes generelle Bedeutung zukommt, ist die damals tatsächlich
bezogene Zulage in Höhe von Fr. 1800.- bei der Festsetzung des versicherten
Verdienstes zu berücksichtigen. Dies gilt ungeachtet dessen, ob die
Anspruchsberechtigung im Jahre vor dem Rentenbeginn weiter andauerte oder
zwischenzeitlich erloschen ist. Kinderzulagen für die später (d.h. nach dem
Unfall) geborenen Kinder müssen dagegen nach den zutreffenden Erwägungen im
angefochtenen Entscheid ausser Betracht bleiben.

5.3  Nach den von der SUVA eingeholten Auskünften des Arbeitgebers hätte der
Versicherte (ohne vor dem Rückfall bestandener Krankheitsinvalidität) gemäss
den insoweit zutreffenden Berechnungen im angefochtenen Entscheid Fr.
67'750.- (Dezember 1999: Fr. 5120.-; Januar bis November 2000: Fr. 57'420.-;
13. Monatslohn: 8,33 %) verdient. Unter Berücksichtigung der Kinderzulagen
von Fr. 1800.- ist der versicherte Verdienst auf Fr. 69'550.- festzusetzen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verfahren U 139/04 und U 173/04 werden vereinigt.

2.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde des T.________ wird der
Entscheid des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom 11.
März 2004 dahin abgeändert, dass die SUVA verpflichtet wird, dem Versicherten
ab 1. Januar 2000 eine Invalidenrente von 30 % auf der Grundlage eines
versicherten Verdienstes von Fr. 69'550.- zu bezahlen.

3.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der SUVA wird abgewiesen.

4.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

5.
Die SUVA hat T.________ für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6.
Die Akten werden dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
zugestellt, damit es über eine Parteientschädigung für das kantonale
Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens befinde.

7.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 1. September 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: