Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 137/2004
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U 137/04

Urteil vom 25. Oktober 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter
Weber; Gerichtsschreiber Hadorn

S.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. Claude
Schnüriger, Aeschenvorstadt 77, 4010 Basel,

gegen

SWICA Versicherungen AG, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel

(Entscheid vom 16. Februar 2004)

Sachverhalt:

A.
S. ________ (geb. 1972) war als angelernte Küchenhilfe im Restaurant
R.________ beschäftigt und bei den Panorama Versicherungen, einem Partner der
Swica Gesundheitsorganisation, obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen versichert. Sie verunfallte am 28. Januar 1998, als sie
beim Staubsagen die Treppe hinunterfiel. Der behandelnde Arzt, Dr. med.
Z.________, stellte Schwindel und eine larvierte Depression fest. Beim
Allgemeinzustand wies er darauf hin, dass keine Invalidität, jedoch
depressive Verstimmungen und seit 1996 Migräne vorlägen. S.________ war ab
28. Januar 1998 zu 100% arbeitsunfähig. Eine versuchsweise 50%-ige Aufnahme
der Arbeit am 23. Februar 1998 lehnte sie gemäss Angaben von Dr. Z.________
ab. Die Swica erbrachte Taggeldleistungen und übernahm die Kosten der
medizinischen Behandlung. Am 13. März 1998 gab sie bei Prof. Dr. med.
G.________ ein Gutachten in Auftrag und setzte S.________ darüber in
Kenntnis. In seiner Expertise vom 31. März 1998 kommt Prof. G.________ zum
Schluss, dass im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens keine funktionellen
Einschränkungen als Unfallfolgen mehr nachweisbar seien. S.________ könne
trotz des Ereignisses vom 28. Januar 1998 als voll arbeitsfähig betrachtet
werden. Sie dramatisiere unbedeutende Unfallresiduen und bilde sich ein,
krank und arbeitsunfähig zu sein. In der Anamnese seines Gutachtens erwähnte
Prof. G.________ eine Migränebehandlung vor einem Jahr. Mit Verfügung vom 7.
April 1998 stellte die Swica die Leistungen aus Unfallversicherung für
Heilbehandlung, Kostenvergütung und Taggelder ein.

Am 21. Oktober 1999 erlitt S.________, die ab 1. Oktober 1998 als
Hausangestellte im Altersheim C.________ beschäftigt und dort wiederum bei
der Swica obligatorisch gegen Unfall versichert war, einen weiteren Unfall.
Beim Überqueren eines Fussgängerstreifens sei sie von einer Velofahrerin
angefahren worden und habe sich beim anschliessenden Sturz Prellungen an
Rücken und Hinterkopf zugezogen. S.________ begab sich noch gleichentags zu
Dr. med. H.________ in ärztliche Behandlung. Dieser diagnostizierte einen
Verdacht auf ein Schleudertrauma der HWS sowie eine depressive Entwicklung.
Er stellte keine Besserungstendenz fest und äusserte einen Verdacht auf
Chronifizierung der Kopfschmerzen. In seinem Arztzeugnis vom 3. November 1999
hielt er unter der Rubrik "Angaben des Patienten" fest, dass keine
Bewusstlosigkeit eingetreten sei. S.________ wurde am 18. Januar 2000 eine
Begutachtung durch Dr. med. M.________ in Aussicht gestellt. Am 10. März 2000
kündigte das Altersheim C.________ das Arbeitsverhältnis per 31. Mai 2000.
Dabei führte es an, dass S.________ keine Rückmeldung auf den Vorschlag
abgegeben habe, das Anstellungspensum zu reduzieren. Dr. M.________, der
S.________ am 3. April 2000 nachkontrolliert hatte, wies sie am 10. April
2000 zur intensiven Behandlung in die Rehabilitationsklinik E.________ ein.
In einem Gesuch um Kostengutsprache für ein psychiatrisches Kurzkonsilium
hielt die Klinik auf Grund der Angaben von S.________ fest, diese sei nach
dem Unfallereignis vom 21. Oktober 1999 10 bis 15 Minuten lang bewusstlos
gewesen. Am 19. Juli 2000 berichtete die Rehabilitationsklinik, wo S.________
vom 10. Mai bis 7. Juni 2000 hospitalisiert war, dass diese seit dem Unfall
unter Kopf- und Nackenschmerzen mit Ausstrahlung bis in die linke Hand,
Schwindel, Doppelsehen, Lichtempfindlichkeit, Übelkeit, zeitweise
auftretendem Tinnitus, zeitweise Ein- und Durchschlafstörungen, wechselhaften
Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie depressiver Stimmungslage
leide. Am 6. November 2000 lieferte Dr. M.________ das von der Swica
angeforderte Gutachten ab. Darin kam der Arzt zum Schluss, dass die
bestehende massive Schmerzempfindlichkeit der Patientin in der Untersuchung
bei klinisch kaum eindrücklichen Untersuchungsbefunden, die inkonsistenten,
auf eine Aggravation hinweisenden Untersuchungsresultate der
neuropsychologischen Untersuchung sowie insbesondere die bereits 1998 nach
einem Treppensturz durch die damaligen Untersucher festgestellte massive
Aggravation die Annahme einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit und
Unfallkausalität der aktuellen Beschwerden aus organischer Sicht nicht
zulasse. Diese seien höchstens möglicherweise als Unfallfolge anzusehen. Von
der von Dr. M.________ allenfalls vorgeschlagenen psychiatrischen
Teilbegutachtung sah die Swica ab, da sie die Adäquanz verneinte und es sich
somit erübrige, eine psychiatrische Teilbegutachtung in die Wege zu leiten.
Am 20. August 2001 reichte der Rechtsvertreter von S.________ einen an ihn
adressierten Bericht der psychiatrischen Klinik U.________ vom 17. August
2001 ein, worin angeführt wird, dass die Versicherte möglicherweise an einer
posttraumatisch bedingten Migräne leide. Ferner legte der Anwalt einen
Arztbericht der psychiatrischen Klinik U.________ an die IV-Stelle Basel vor.
Dr. med. L.________ verfasste zusammen mit Dr. med. A.________ am 14.
September 2001 zu Handen der IV-Stelle einen ärztlichen Bericht. Dr.
L.________ diagnostizierte dabei eine posttraumatische Migräne. Mit Verfügung
vom 31. Oktober 2001 schloss die Swica den Schadenfall auf Grund des Unfalles
vom 21. Oktober 1999 per 31. Dezember 1999 ab. Einspracheweise verlangte
S.________ auch nach dem 1. Januar 2000 die gesetzlichen Leistungen. Hiefür
nahm sie auf ein von der IV-Stelle Basel bei Dr. med. N.________ eingeholtes
Gutachten Bezug. Dabei erwähnte ihr Rechtsvertreter zwar dieses Gutachten,
reichte es aber nicht als Beilage ein. Mit Entscheid vom 25. September 2002
wies die Swica die Einsprache ab. Sie legte einzig das Ende der
Leistungspflicht neu auf 1. September 2000 fest.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt mit Entscheid vom 16. Februar 2004 ab.

C.
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, die
Swica sei zu verpflichten, ihr auch nach dem 1. September 2000 die
gesetzlichen Leistungen zu erbringen, namentlich eine Invalidenrente auf der
Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 100% sowie eine 50%-ige
Integritätsentschädigung nebst Verzugszins ab dem selben Tag.
Die Swica schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung,
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin ist am 25. September 2002
ergangen. Der von der Beschwerdeführerin bestrittene Fallabschluss ist auf
Ende August 2000 erfolgt. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich
diejenigen Rechtsätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben und das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides
(hier: 25. September 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 4
Erw. 1.2), sind im vorliegenden Fall die Bestimmungen des ATSG nicht
anwendbar.

2.
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall
verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften
Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate
Ursache darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf
unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der
(krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden
hat (status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem
schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall
früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV
1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b mit Hinweisen). Ebenso wie der
leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder
kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit
dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich um eine
anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast - anders als bei
der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang
gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (RKUV
2000 Nr. U 363 S. 46 Erw. 2 mit Hin-weisen). Dabei muss nicht etwa der Beweis
für unfallfremde Ursachen erbracht werden. Welche Ursachen ein nach wie vor
geklagtes Leiden hat, ob es Krankheitsursachen, ein Geburtsgebrechen oder
degenerative Veränderungen sind, ist unerheblich. Denn es ist nicht so, dass
der Unfallversicherer bei einmal bejahter Unfallkausalität solange haftet,
als er unfallfremde Ursachen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
nachzuweisen vermag. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen
eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also
dahingefallen sind (RKUV 1994 Nr. U 206, S. 329 Erw. 3b). Ebenso wenig geht
es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein
Gesundheitsschaden mehr vorliegt oder dass die versicherte Person nun bei
voller Gesundheit sei (Urteile Z. vom 18. Dezember 2003, U 258/02, und O. vom
31. August 2001, U 285/00).

3.
Das Unfallereignis vom 28. Januar 1998 ist von der Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 7. April 1998 abgeschlossen worden. Gegen jene Verfügung war
keine Einsprache erhoben worden. Im vorliegen-den Verfahren macht auch die
SIWCA nicht geltend, das Leiden der Versicherten sei als Rückfall zum
Ereignis vom 28. Januar 1998 zu betrachten. Daher hat vorliegend lediglich
eine Beurteilung darüber stattzufinden, ob die von der Beschwerdeführerin
geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen in einem adäquaten
Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 21. Oktober 1999 stehen.

4.
4.1 Zwischen dem Unfall vom 21. Oktober 1999 und den von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Leiden muss zunächst
ein natürlicher Kausalzusammenhang vorliegen. Dabei genügt es, dass das
schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder
geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat und mithin
eine Teilursache für gesundheitliche Störungen darstellt (Rumo-Jungo,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz
über die Unfallversicherung, S. 42/43). Zur Prüfung dieser Frage hat die
Beschwerdegegnerin bei Dr. M.________ das Gutachten vom 6. November 2000
eingeholt. Dieser kam darin zum Schluss, dass die aktuellen Leiden aus
organischer Sicht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unfallkausalität
anzunehmen erlaubten. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass Dr.
M.________ in Kenntnis der psychiatrischen Beurteilung durch Dr. L.________
vom 5. Oktober 2001 nicht zu diesem Schluss gelangt wäre. Bei Dr. L.________
ist jedoch zu berücksichtigen, dass er bereits seit 3. Januar 2000 der
behandelnde Arzt der Beschwerdeführerin war. Dies ergibt sich auch aus dem
ihrem Rechtsvertreter am 17. August 2001 abgegebenen Bericht. Bleibt eine
Versicherte längere Zeit bei behandelnden Ärzten, ist wie bei Hausärzten der
Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass sie mitunter im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer
Patienten aussagen (BGE 125 V 352 Erw. 3b/cc sowie Kieser, ATSG-Kommentar,
Art. 43 Rz. 28). Dr. L.________ führt an, dass auf Grund der Anamnese an der
Kausalität zwischen Unfalltrauma und Migräne nicht zu zweifeln sei. In der
Anamnese wie bei den angegebenen Beschwerden führt er aus, die Versicherte
leide seit dem Unfallereignis an verschiedenen Symptomen, die er als
posttraumatische Migräne qualifiziere. Dabei wird aber ausgeblendet, dass die
Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall vom 28. Januar 1998 an depressiver
Verstimmung und Migräne gelitten hatte, wie ihr damaliger Hausarzt Dr.
Z.________ am 5. Januar (recte wohl Februar) 1998 ausführt. Prof. G.________
erwähnte im Gutachten vom 31. März 1998 eine Migränebehandlung vor einem Jahr
(d.h. also vor dem Unfall vom 28. Januar 1998). Ebenso muss die Annahme, die
Beschwerdeführerin sei nach dem Ereignis vom 21. Oktober 1999 ohnmächtig
geworden, als unzutreffend bezeichnet werden. Der die Versicherte nach diesem
Unfall behandelnde Arzt Dr. H.________ hatte auf dem Zeugnis vom 3. November
1999 explizit festgehalten, dass gemäss den Angaben der Patientin keine
Bewusstlosigkeit eingetreten war. Bei diesem Hinweis von Dr. H.________
handelt es sich um "Aussagen der ersten Stunde". Solche sind in der Regel
unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder
unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungstechnischer Art
beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 2a; Urteil S. vom 19. Mai 2004, U
236/03, Erw. 3.3.4). Auch in dem von der Versicherten unterzeichneten und der
Beschwerdegegnerin retournierten Unfallfragebogen wird keine Bewusstlosigkeit
erwähnt. Damit ist zweifelhaft, ob die von der Beschwerdeführerin geklagte
Migräne tatsächlich erst seit dem Unfallereignis vom 21. Oktober 1999
vorhanden gewesen ist und als posttraumatisch qualifiziert werden kann.
Einerseits bestanden bereits vor den beiden Unfällen gesundheitliche
Beschwerden in Form von Migräne, und anderseits kann beim Ereignis vom 21.
Oktober 1999 kein leichtes Schädel-Hirn-Trauma angenommen werden. Dr.
N.________, bei welchem die IV-Stelle Basel-Stadt ein Gutachten einholte,
nannte demgegenüber eine depressive Störung, eine mittelgradige depressive
Episode sowie eine leichte kognitive Störung als Diagnosen mit Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit. Er führt im weiteren aus, dass es sich bei der
depressiven Erkrankung um einen eigenständigen Prozess handle, dessen
Heilungschancen durch die Unfälle reduziert worden seien. Der Befund des
Gutachters Dr. N.________ unterscheidet sich in wesentlichen Punkten von der
Beurteilung des behandelnden Psychiaters Dr. L.________, der bei der
Beschwerdeführerin eine posttraumatische Migräne als somatisches Leiden
ursächlich für die gesundheitlichen Probleme ortet und darüber hinaus angibt,
dass die Kausalität zwischen Unfalltrauma und Migräne nicht zu bezweifeln
sei. Eigene Erhebungen, die belegen, wie er zu diesem Schluss kam,
präsentiert Dr. L.________ nicht. Vielmehr ist anzunehmen, dass er dieses
Fazit auf Grund der Schilderungen der Versicherten selbst zog. Wie dargelegt,
stimmen deren Angaben nicht überein, behauptet sie doch einerseits, vor dem
Ereignis vom 21. Oktober 1999 habe sie nicht an Migräne gelitten, und gibt
anderseits an, nach jenem Unfall sei sie bewusstlos geworden, was mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit nicht den Tatsachen entspricht.

4.2 Der auf Grund des Unfalls vom 28. Januar 1998 mit der Erstellung eines
Gutachtens betraute Prof. G.________ hielt fest, dass die Versicherte zu
einer demonstrativen Dramatisierung von harmlosen Beschwerden neige. Dr.
M.________, der von der Swica zur Beurteilung der Folgen des Unfalls vom 21.
Oktober 1999 eingesetzte Gutachter, kommt zu einem ähnlichen Ergebnis, wenn
er die Untersuchungsbefunde als derart inkonsistent betrachtet, dass sie mit
einer organischen Ursache nicht vereinbar seien und im Wesentlichen auf eine
Aggravation hinwiesen. Der von der IV-Stelle Basel-Stadt beigezogene
psychiatrische Experte Dr. N.________ will demgegenüber bei der
Beschwerdeführerin keine Anzeichen von Aggravation und Simulation erkennen.
Die Frage, ob solche vorliegen, muss nicht abschliessend beurteilt werden.
Denn die Unfallkausalität der somatischen Beschwerden ist ohnehin zu
verneinen. Immerhin fällt auf, dass die Versicherte sowohl beim ersten wie
auch beim zweiten Unfallereignis nicht einmal den Versuch unternahm resp.
unternehmen wollte, auch nur teilweise ihre Arbeit wieder aufzunehmen. So
berichtete der beim ersten Unfall vom 28. Januar 1998 behandelnde Arzt Dr.
Z.________ der Beschwerdegegnerin am 24. Februar 1998, dass die Versicherte
abgelehnt habe, die Arbeit am 23. Februar 1998 teilweise aufzunehmen. Nach
dem zweiten Ereignis bot ihr der Arbeitgeber selbst eine teilzeitliche
Wiederaufnahme der Arbeit an. Die Beschwerdeführerin hat darauf jedoch gemäss
den Angaben der Firma nicht einmal reagiert. Derartige Indizien weisen darauf
hin, dass die von Dr. M.________ getroffene Annahme einer Aggravation nicht a
priori als falsch qualifiziert werden kann, während sich Dr. N.________
lediglich auf die eigenen Aussagen der Versicherten abstützen kann. Die
Angaben über das Verhalten der Beschwerdeführerin, über welche nur Kenntnis
erlangt werden kann, wenn die Akten des ersten Unfalls resp. das
Kündigungsschreiben des Arbeitgebers nach dem zweiten Ereignis konsultiert
werden, waren Dr. N.________ beim Erstellen seines Gutachtens für die
IV-Stelle Basel-Stadt nicht zugänglich. Unter Berücksichtigung dieser
Umstände und basierend auf den Erkenntnissen in der Expertise von Dr.
M.________, die auch nach Beizug des ärztlichen Berichtes von Dr. L.________
und dem Gutachten von Dr. N.________ nicht in Frage zu stellen sind, können
somit die von der Versicherten geklagten gesundheitlichen Beschwerden nicht
mehr auf somatische Ursachen zurückgeführt werden. Vielmehr ist anzunehmen,
dass von allem Anfang an diejenigen Beeinträchtigungen im Vordergrund
standen, die auf psychischen Gründen beruhen. Daher hat die
Adäquanzbeurteilung rechtsprechungsgemäss (RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 ff. mit
Hinweisen) nicht nach den für Schleudertraumen und schleudertraumaähnlichen
Verletzungen der HWS (BGE 117 V 359 ff.), sondern nach den für psychische
Unfallfolgen (BGE 115 V 133 ff.) geltenden Regeln zu erfolgen (BGE 123 V 98
ff.; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 ff.).

5.
5.1 Der Unfall vom 21. Oktober 1999 ist dem mittleren Bereich zuzuordnen,
wobei er angesichts der nicht gegebenen Bewusstlosigkeit (Erw. 4.1 hievor) im
Übergangsbereich zu den leichten Unfällen anzusiedeln ist.

5.2 Bei mittleren Unfällen müssen, damit der adäquaten Kausalzusammenhang
zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis gegeben ist,
gewisse Kriterien erfüllt sein. Als wichtigste sind Folgende zu nennen (vgl.
BGE 115 V 140):
Besondere dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des
Unfalles
die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung, insbesondere ihre
erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen
ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung
körperliche Dauerschmerzen
ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert
schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen
Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit
Besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit
des Unfalles lagen beim Ereignis vom 21. Oktober 1999 nicht vor. Ebenso sind
die Schwere oder Art der erlittenen Verletzungen nicht besonders ausgeprägt.
So wies Dr. H.________ in seinem ärztlichen Zwischenbericht vom 19. Dezember
1999 darauf hin, dass die Kopfmobilität in alle Richtungen erhalten sei. Dr.
M.________ kam in seinem Gutachten vom 6. November zu ähnlichen Schlüssen,
während lediglich Dr. A.________ in seinem Bericht an Dr. L.________ angibt,
bei der Beschwerdeführerin sei nur die Hälfte des normalen Bewegungsausmasses
noch möglich. Dazu machte Dr. A.________ aber keine genauen Angaben, so dass
angenommen werden muss, dass sich der Arzt diesbezüglich primär auf die
entsprechenden persönlichen Aussagen der Beschwerdeführerin abstützte. Die
Diagnose eines Schleudertraumas oder einer schleudertraumaähnlichen
Verletzung vermag die schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung
für sich allein nicht zu begründen. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere
der für ein Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände,
welche das Beschwerdebild beeinflussen können (Urteile Z. vom 4. Mai 2004, U
89/03, D. vom 4. September 2003, U 371/02 und T. vom 6. Februar 2002, U
61/00; vgl. auch SZS 45/2001 S. 448). Solche Umstände sind hier nicht
gegeben. Die ärztliche Behandlung dauerte zwar ungewöhnlich lange, ist aber
zu einem nicht unwesentlichen Teil auf die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
vorbestehende Migräne sowie die psychischen Leiden zurückzuführen. Dasselbe
gilt für die körperlichen Dauerschmerzen, bei denen die psychische Komponente
ebenfalls eine wesentliche Rolle spielt. Eine ärztliche Fehlbehandlung und
ein schwieriger Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen liegen nicht
vor. Vielmehr stand auch hier von allem Anfang an die psychische
Fehlverarbeitung des Unfallereignisses im Vordergrund. Aus der blossen Dauer
der ärztlichen Behandlung und den geklagten Beschwerden darf nicht schon auf
einen schwierigen Heilungsverlauf geschlossen werden. Es bedarf hiezu
besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben (Urteile Z. vom 4.
Mai 2004, U 89/03, F. vom 25. Oktober 2002, U 343/02, sowie B. vom 7. August
2002, U 313/01). Das Gleiche gilt für den Grad und die Dauer der physisch
bedingten Arbeitsunfähigkeit. Eine solche lag nur in einem untergeordneten
Ausmass vor. Dr. N.________ wies in seinem Gutachten zu Handen der IV-Stelle
Basel Stadt darauf hin, dass bei der Beschwerdeführerin eine depressive
Erkrankung im Sinne eines eigenständigen Prozesses vorliege. Ebenso konnte
Dr. N.________ belegen, dass auf Grund der Feststellungen von Prof.
G.________ in dessen Gutachten vom 31. März 1998 bereits damals eine
Depression vorhanden gewesen sein musste.
Insgesamt sind somit die Kriterien, um bei einem Unfall im mittleren Bereich
einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den
psychischen Beschwerden bejahen zu können, nicht erfüllt.

6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend
steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 25. Oktober 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber:

i.V.