Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 130/2004
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2004
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2004


U 130/04

Urteil vom 17. November 2004
III. Kammer

Bundesrichter Rüedi, Lustenberger und nebenamtlicher Richter Weber;
Gerichtsschreiber Jancar

O.________, 1940, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Pablo
Blöchlinger, Lutherstrasse 4, 8004 Zürich,

gegen

Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, Generaldirektion,
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin, vertreten
durch Rechtsanwältin Marianne I. Sieger, c/o Giger & Partner, Kuttelgasse 8,
8001 Zürich

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 3. März 2004)

Sachverhalt:

A.
Die 1940 geborene O.________ war seit 1. April 1997 als Personalberaterin
beim RAV X.________ angestellt und bei der "Winterthur" Schweizerische
Versicherungsgesellschaft (nachfolgend Winterthur) unfallversichert. Am 8.
August 1998 stürzte sie beim Montieren einer Lampe von einer Leiter auf das
Gesäss und schlug mit dem Hinterkopf auf den Boden auf. Dr. med. P.________,
Spezialarzt für Innere Medizin FMH, zu dem sie sich am 10. August 1998 in
medizinische Behandlung begab, diagnostizierte eine Becken- und
Schädelkontusion sowie eine leichte Kniedistorsion rechts. Er stellte zudem
subjektiv Schwindel- und Konzentrationsstörungen fest. Er verordnete Schonung
und Analgetika und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit bis 16. August 1998.
Am 19. August 1998 schloss er die Behandlung ab. Die Winterthur erbrachte die
gesetzlichen Leistungen. Im Oktober 2000 suchte O.________ wegen den seit dem
Unfallereignis vom 8. August 1998 persistierenden und nun progredienten
nuchalen Schmerzen, Blockierungen der Halswirbelsäule und haubenförmigem
Kopfweh die Permanence Y.________ auf. Dr. med. S.________ diagnostizierte
ein chronisches cervicocephales Schmerzsyndrom bei Status nach
Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) und occipitaler Kontusion 1998. Er
verordnete Physiotherapie und attestierte eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit ab 2. Oktober 2000. O.________ erstattete bei der
Winterthur im Oktober 2000 eine Rückfallmeldung. Die Winterthur liess in der
Folge bei ihrem beratenden Arzt Dr. med. H.________, Spezialarzt FMH für
Neurologie, am 13. Dezember 2000 eine Stellungnahme abgeben und am 16.
Februar 2001 ein Gutachten erstellen. Dr. med. H.________ diagnostizierte
einen Status nach Schädelprellung occipital und wahrscheinlich leichtem
Distorsionstrauma der HWS beim Unfall vom 8. August 1998 mit seit dem Unfall
persistierenden links occipitalen Kopfschmerzen, persistierender chronischer
Benommenheit sowie subjektiv und objektiv im Moment nur leichtem
Cervikalsyndrom. Es bestehe mindestens teilweise ein wahrscheinlicher
Zusammenhang der subjektiv angegebenen Beschwerden mit dem Unfall vom 8.
August 1998. Dr. med. H.________ empfahl eine detaillierte
neuropsychologische Untersuchung zur allfälligen Objektivierung der
Benommenheit und Feststellung, ob eine posttraumatische Störung vorliege. Dr.
med. R.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH und
beratender Psychiater der Winterthur, vermochte keine auf den Unfall
zurückzuführenden objektivierbaren Symptome festzustellen. Er hielt zudem
fest, eine Commotio cerebri lasse sich aufgrund der ersten Arztberichte
praktisch ausschliessen, und eine posttraumatische Störung sei angesichts des
banalen Sturzes ausgeschlossen (Bericht vom 26. März 2001). Mit Verfügung vom
21. Mai 2001 verneinte die Winterthur ihre Leistungspflicht. Dagegen erhoben
sowohl O.________ als auch die EGK-Gesundheitskasse Einsprache. Dr. med.
C.________, beratender Psychiater der Winterthur, hielt eine
neuropsychologische Begutachtung angesichts der Zeugnisse von Dr. med.
P.________ als nicht angezeigt. Eine psychiatrische Begutachtung scheine ihm
ebenfalls nicht indiziert, da es keine Hinweise auf ein psychiatrisches
Beschwerdebild gebe (Bericht vom 28. November 2001). Dr. med. U.________,
beratender Arzt der Winterthur, erachtete einen natürlichen
Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden von O.________ und dem Unfall vom
8. August 1998 als bestenfalls möglich. Die Möglichkeit einer
posttraumatischen Störung schloss er aus (Bericht vom 11. Dezember 2001). Mit
Entscheid vom 28. November 2002 wies die Winterthur die Einsprachen ab.

Die Invalidenversicherung holte am 21. August 2001 ein Gutachten von Prof.
Dr. phil. E.________ vom neuropsychologischem Institut NPI ein und sprach
O.________ am 12. April 2002 mit Wirkung ab 1. Mai 2001 eine ganze
Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu.

B.
O.________ erhob beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Winterthur. Sie reichte unter
anderem ein Privatgutachten von Dr. med. W.________, Facharzt FMH für
Neurologie, vom 27. Februar 2003 ein, der eine unklare diskrete
Hirnleistungsschwäche, möglicherweise im Zusammenhang mit einer sehr leichten
Hirnerschütterung anlässlich einer Hinterkopfprellung am 8. August 1998
diagnostizierte. Mit Entscheid vom 3. März 2004 wies das kantonale Gericht
die Beschwerde ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Versicherte die Aufhebung des
kantonalen Entscheides; die Sache sei zwecks Ausrichtung der gesetzlichen
Leistungen, insbesondere einer Rente und einer Integritätsentschädigung, an
die Winterthur zurückzuweisen.
Die Winterthur schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit (BAG), Abteilung Kranken- und Unfallversicherung,
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Weil
in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind,
die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung
haben und das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles
grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen
Einspracheentscheides (hier 28. November 2002) eingetretenen Sachverhalt
abstellt (BGE 129 V 356 Erw. 1), sind im vorliegenden Fall die Bestimmungen
des ATSG nicht anwendbar.

2.
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt,
sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der
Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).

3.
3.1 Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die
Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden
(Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen), zur
vorausgesetzten Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 129 V
181 Erw. 3.2 mit Hinweisen), sowie bei psychischen Unfallfolgen (BGE 129 V
181 f. Erw. 3.3, 115 V 133 ff.), Folgen eines Unfalls mit Schleudertrauma der
Halswirbelsäule (HWS; BGE 122 V 415, 117 V 359 ff.) bzw. einer diesem
äquivalenten Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder mit
Schädel-Hirntrauma (BGE 117 V 369 ff.) ohne organisch nachweisbare
Funktionsausfälle im Besonderen zutreffend dargelegt. Gleiches gilt zu dem im
Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 153 Erw. 2.1 mit Hinweisen) und zum Beweiswert
eines Arztberichts (BGE 125 V 352 Erw. 3a; AHI 2001 S. 113 Erw. 3a). Darauf
wird verwiesen.

3.2 Zu ergänzen ist, dass nach Art. 11 UVV die Versicherungsleistungen auch
für Rückfälle und Spätfolgen gewährt werden, für Bezüger von Invalidenrenten
jedoch nur unter den Voraussetzungen von Art. 21 des Gesetzes. Rückfälle und
Spätfolgen stellen besondere revisionsrechtliche Tatbestände dar (Art. 22
UVG; BGE 127 V 457 Erw. 4b, 118 V 297 Erw. 2d; SVR 2003 UV Nr. 14 S. 43 Erw.
4.2). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer
vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung,
möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen
spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit
organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders
gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen
somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können
sie eine Leistungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur auslösen,
wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit
beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und
adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 f. Erw. 2c; RKUV 1994 Nr.
U 206 S. 327 Erw. 2; SVR 2003 UV Nr. 14 S. 43 Erw. 4 Ingress).

Es obliegt der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen
Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem
im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen
dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto
strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen
Kausalzusammenhangs zu stellen (RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 Erw. 1c in fine).
Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus
(RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b). Werden durch einen Unfall Beschwerden
verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis
verursachten Schaden, spätere Gesundheitsstörungen dagegen nur, wenn
eindeutige Brückensymptome gegeben sind (Urteile Z. vom 9. Oktober 2003 Erw.
4.2, U 360/02, und B. vom 17. Mai 2002 Erw. 1 in fine, U 293/01, je mit
Hinweisen).

4.
4.1 Die Vorinstanz verneint das Vorliegen eines natürlichen
Kausalzusammenhangs mit dem Argument, dass auf Grund sämtlicher ärztlicher
Berichte und Gutachten bei der Beschwerdeführerin ein Leidensprofil mit einer
Vielzahl der für ein Schleudertrauma der HWS bzw. ein Schädel-Hirn-Trauma
typischen Symptome nicht ausgewiesen sei. Das "bunte" Beschwerdebild eines
HWS-Schleudertraumas habe im relevanten Zeitraum nach dem Unfall nicht
vorgelegen. Für den Fall, dass mit dem Parteigutachten des Dr. med.
W.________ vom 27. Februar 2003 von einer leichten Commotio cerebri
ausgegangen würde, verneint die Vorinstanz die Adäquanz des
Kausalzusammenhangs unter analoger Anwendung der Methode, die für psychische
Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist.

4.2 Dr. med. W.________ weist im Gutachten vom 27. Februar 2003 darauf hin,
dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt über Nackenschmerzen geklagt
und abgesehen von den intermittierenden Schmerzen am linken Hinterhaupt auch
an keinen sonstigen körperlichen Beschwerden gelitten habe. Die erstmals im
November 2000 durch die Permanence Y.________ gestellte Diagnose
"HWS-Schleudertrauma" könne daher offensichtlich nicht den Tatsachen
entsprechen. Er weist schlüssig nach, dass die Beschwerdeführerin höchst
wahrscheinlich nie eine Verletzung im Bereich der HWS erlitten hat. Die
beiden neurologischen Gutachter Dr. med. W.________ und Dr. med. H.________
gehen denn auch davon aus, das im Rahmen der Rückfallmeldung festgestellte
Cervikalsyndrom sei, wenn überhaupt, in einer deutlichen Ausprägung lediglich
vorübergehender Natur gewesen. Der Hinweis der Vorinstanz auf das fehlende
"bunte" Beschwerdebild eines HWS-Schleudertraumas erweist sich daher als
zutreffend. Damit erübrigt sich aber schon grundsätzlich eine
Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts, die im Zusammenhang mit den Folgen einer
HWS-Distorsion entwickelt wurde, da eine solche vorliegend gar nicht gegeben
war.

5.
5.1 In Widerspruch zu den die Winterthur beratenden Psychiatern Dr. med.
R.________ und Dr. med. C.________ sowie dem sie beratenden Chirurgen Dr.
med. U.________ geht der Neurologe Dr. med. W.________ davon aus, dass die
Beschwerdeführerin beim Sturz vom 8. August 1998 eine leichte Commotio
cerebri erlitten hatte. Er weist insbesondere darauf hin, dass eine solche -
entgegen der Annahme der Nicht-Neurologen - auch bei einer nur geringen
Bewusstseinstrübung (Benommenheit) vorliegen könne und der landläufig als
notwendig angegebene Schwindel mit Erbrechen nicht auf die Hirnerschütterung,
sondern auf die in Folge der Schädelprellung gleichzeitig aufgetretene
Labyrinthkontusion zurückzuführen sei. Der Verlauf bei der Beschwerdeführerin
mit Rückzug ins Bett und anschliessendem Schlaf spreche daher durchaus für
eine milde Form einer Hirnerschütterung. Diese Beurteilung des Spezialisten
Dr. med. W.________ ist schlüssig und es ist kein Grund ersichtlich, davon
abzuweichen. Es stellt sich somit die Frage, ob die in der Rückfallmeldung
geltend gemachten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem
natürlichen Kausalzusammenhang zu der im Unfallzeitpunkt erlittenen leichten
Commotio cerebri stehen.

5.2 Dr. med. W.________ weist darauf hin, dass eine leichte Commotio cerebri
in wenigen Wochen oder Monaten folgenlos ausheilt und verneint auch im
vorliegenden Fall einen Wahrscheinlichkeitsgrad von über 50 % für das
Bestehen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem als Rückfall
geltend gemachten Beschwerdebild und dem Unfall vom 8. August 1998. Die
Erstbehandlung wurde denn auch bereits am 19. August 1998 abgeschlossen; eine
Arbeitsunfähigkeit hatte nur bis 16. August 1998 bestanden. Die
Beschwerdeführerin macht zwar geltend, weiter an Beschwerden (Kopfschmerzen,
Benommenheit) gelitten zu haben. Nach Abschluss der Erstbehandlung verging
jedoch beinahe ein Jahr, bis sie erneut einen Arzt aufsuchte. Die
Konsultation fand zudem aus unfallfremden Gründen statt. So diagnostizierte
Frau Dr. med. D.________, Ärztin für allgemeine Medizin FMH, am 11. Mai 1999
eine multifaktorielle schwere neurasthenische Müdigkeit. Ab Juli 1999 fand
zudem eine komplementärmedizinische Behandlung (Chinesische Phytotherapie)
statt. Eine ärztliche Behandlung wegen der angeblich unfallkausalen
Beschwerden (Kopfschmerzen, Benommenheit) ist hingegen für den gesamten
Zeitraum bis zur Konsultation der Permanence Y.________ im Oktober 2000 nicht
nachgewiesen. Die (Selbst-)Kündigung der Arbeitsstelle im April 2000 erfolgte
ohne Angabe von Gründen. Die geltend gemachten Beschwerden haben damit
während des Zeitraums von mehr als zwei Jahren zwischen dem Abschluss der
Erstbehandlung im August 1998 und der Rückfallmeldung vom Oktober 2000 zu
keiner nachgewiesenen anhaltenden Behandlungsbedürftigkeit oder
Arbeitsunfähigkeit geführt. Sie können daher nicht als für das Bestehen der
Kausalität beweiskräftige Brückensymptome gelten (vgl. Urteil A. vom 24.
Oktober 2001 Erw. 4b, U 458/00). Somit hat die Rechtsprechung des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts Anwendung zu finden, die für die
Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem Rückfall entwickelt wurde
(Erw. 3.2 hievor).

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines natürlichen
Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 8. August 1998 und den mit
Rückfallmeldung geltend gemachten Beschwerden nicht als überwiegend
wahrscheinlich nachgewiesen. Dies führt, wenn auch mit anderer Begründung,
zur Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides.

6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Eine Parteientschädigung wird
nicht zugesprochen, weil die obsiegende Beschwerdegegnerin als
Unfallversicherer eine öffentlich-rechtliche Aufgabe im Sinne von Art. 159
Abs. 2 OG wahrnimmt und die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise
Zusprechung einer Entschädigung nicht gegeben sind (BGE 128 V 133 Erw. 5b,
123 V 309 Erw. 10; SVR 2000 KV Nr. 39 S. 122 Erw. 3).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 17. November 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Vorsitzende der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: