Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 12/2004
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U 12/04

Urteil vom 28. Juli 2004
II. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Schön; Gerichtsschreiber Hochuli

K.________, 1942, Beschwerdeführer,

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Direktion, Laupenstrasse 27, 3001
Bern, Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 19. November 2003)

Sachverhalt:

A.
K.  ________, geboren 1942, war einziger Angestellter (und
einzelzeichnungsberechtigter Alleinverwaltungsrat) der Q.________ AG
(nachfolgend: Arbeitgeberin), über welche am 31. Januar 2000 der Konkurs
eröffnet und am 28. Februar 2000 mangels Aktiven eingestellt wurde. In dieser
Eigenschaft war er bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
(nachfolgend: Allianz oder Beschwerdegegnerin; vormals Berner Versicherungen)
gegen Unfälle versichert, als er am 16. Februar 2000 beim Auswechseln einer
Glühbirne stürzte und sich dabei eine Malleolarfraktur Typ Weber C am rechten
Fussknöchel zuzog. Am Unfalltag stellte Dr. med. A.________ von der
chirurgischen Klinik des Spitals X.________ bei der operativen Schrauben- und
Plattenosteosynthese mit Reinsertion der ossär ausgerissenen Syndesmose
schwere degenerative Veränderungen im Bereich des rechten oberen
Sprunggelenks (OSG) fest, welche jedoch bis zum Unfall zu keiner Behinderung
geführt hatten. Die postoperative Rehabilitation und Mobilisation war unter
anderem durch die eingeschränkte Kraft im rechten Arm wegen durchgemachter
Kinderlähmung (es war keine beidseitige Versorgung mit Gehstöcken möglich)
sowie infolge der Adipositas erschwert. Das Osteosynthesematerial entfernte
Dr. med. H._________ in der Klinik Y.________ am 30. April 2001. In der Folge
sprach die Invalidenversicherung K.________ mit Wirkung ab 1. Februar 2001
eine halbe Invalidenrente zu. Der Chirurg Dr. med. U.________ untersuchte den
Versicherten am 5. Dezember im Auftrag der Allianz und erstattete am 6.
Dezember 2001 sein Gutachten (nachfolgend: Gutachten). Mit Verfügung vom 14.
Januar 2002 (bestätigt mit Einspracheentscheid vom 6. Februar 2003) stellte
die Allianz die in der Folge des Unfalles erbrachten Versicherungsleistungen
per 1. Januar 2002 ein, richtete eine Integritätsentschädigung auf Grund
einer Integritätseinbusse von 10 % (Fr. 10'680.-) aus und verneinte einen
Anspruch auf eine Invalidenrente.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des K.________ wies das Versicherungsgericht
des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 19. November 2003 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt K.________ sinngemäss, die
Allianz habe ihm unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids und des
Einspracheentscheids eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit
von 20 % auszurichten sowie die weitere ärztliche und physiotherapeutische
Behandlung der Unfallfolgen über den 1. Januar 2002 hinaus zu übernehmen.
Zudem ersucht er um "Gewährung der kostenlosen Rechtsverbeiständung", weil er
"auf die juristische und administrative Beratung durch einen befreundeten
Juristen angewiesen" gewesen sei.
Während die Allianz auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1  Im Einspracheentscheid vom 6. Februar 2003 hat die Allianz die
Bestimmungen über die Leistungspflicht des Unfallversicherers nach Art. 6
Abs. 1 UVG, den Anspruch auf Heilbehandlung (Art. 10 UVG) und dessen Ende
(Art. 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 UVG e contrario) sowie den Anspruch auf
Versicherungsleistungen bei Rückfällen und Spätfolgen (Art. 11 UVV)
zutreffend dargelegt. Gleiches gilt in Bezug auf die Ausführungen über die
gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG geltenden Voraussetzungen des natürlichen und
adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem
Gesundheitsschaden (BGE 129 V 181 f. Erw. 3 mit Hinweisen) sowie die bei der
Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren
Einkommens (Invalideneinkommen) praxisgemäss maximal zulässige Kürzung von
Tabellenlöhnen (BGE 126 V 75 ff.). Im Weiteren hat das kantonale Gericht im
angefochtenen Entscheid korrekt die Bestimmungen über die für den Anspruch
auf eine Invalidenrente erforderliche Invalidität von mindestens 10 % (Art.
18 Abs. 1 UVG) sowie die Bemessung des Invaliditätsgrades nach Art. 18 Abs. 2
UVG in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung wiedergegeben. Richtig sind
schliesslich auch die Hinweise auf die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes
bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002
S. 70) und zu den für den Beweiswert von Arztberichten und medizinischen
Gutachten massgebenden Anforderungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw.
1c). Darauf wird verwiesen.

1.2  Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG
hinsichtlich der unfallversicherungsrechtlichen Invaliditätsbemessung keine
substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig
gewesenen Normenlage brachte. Denn gemäss Urteil G. vom 22. Juni 2004 (U
192/03; Erw. 1.2-1.4) des Eidgenössischen Versicherungsgerichts entsprechen
die im ATSG enthaltenen Definitionen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG),
der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG) ebenso
wie die Vorschrift über die Bestimmung des Invaliditätsgrades (bei
erwerbstätigen Versicherten; Art. 16 ATSG) den bisherigen, in der
Unfallversicherung von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen und
Grundsätzen. Die zur altrechtlichen Regelung ergangene Judikatur (z.B. BGE
125 V 261 Erw. 4: Aufgabe des Arztes und der Ärztin bei der
Invaliditätsbemessung; BGE 126 V 75 ff.: Kürzung von Tabellenlöhnen) bleibt
deshalb weiterhin massgebend. Im noch nicht in der Amtlichen Sammlung
veröffentlichten Urteil L. vom 4. Juni 2004, H 6/04, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht erkannt, dass aus Art. 82 Abs. 1 ATSG nicht der
Umkehrschluss gezogen werden kann, für die Anwendbarkeit materieller
Bestimmungen des neuen Gesetzes bezüglich im Zeitpunkt seines
In-Kraft-Tretens noch nicht festgesetzter Leistungen sei der
Verfügungszeitpunkt massgebend; abgesehen von den in der Übergangsbestimmung
umschriebenen spezifischen Tatbeständen hat man sich im Übrigen nach den
übergangsrechtlichen Grundsätzen zu richten, welche für den Fall einer
Änderung der gesetzlichen Grundlagen die Ordnung anwendbar erklären, welche
zur Zeit galt, als sich der zu Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht
hat.

2.
Fest steht, dass der Versicherte seine angestammte Tätigkeit als Pneuhändler
in seinem Einmannbetrieb aus wirtschaftlichen und somit unfallfremden Gründen
verlor, weil seine Firma bereits am 31. Januar 2000, also noch vor dem Unfall
vom 16. Februar 2000, in Konkurs fiel. Unbestritten ist sodann, dass dem
Beschwerdeführer für die ihm als Folge des Unfalles dauerhaft verbleibende
Beeinträchtigung der gesundheitlichen Unversehrtheit eine
Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 10 % (=
Fr. 10'680.-) zusteht. Nicht mit dem Unfall in einem Zusammenhang stehen
gemäss den von keiner Seite bestrittenen Feststellungen im Gutachten (S. 8)
folgende Diagnosen: Adipositas (Body Mass Index 40), arterielle Hypertonie,
massive Anstrengungsdyspnoe, Hyperurikämie, Hepatopathie (möglicherweise
äthylischer Genese) und Armparese rechts bei Poliomyelitis im Kindesalter.
Dr. med. U.________ schätzte die aus diesen unfallfremden Leiden
resultierende Arbeitsunfähigkeit auf mindestens 70 %.

3.
Streitig und zu prüfen ist vorweg, ob die Allianz zu Recht die
Heilbehandlungsleistungen per 1. Januar 2002 einstellte.

3.1  Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat der Versicherte Anspruch auf die
zweckmässige
Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Pflegeleistungen sind (nur)
solange zu erbringen, als davon eine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 erster und zweiter
Satz UVG e contrario). Erachtet der Unfallversicherer diese Voraussetzung
nicht mehr als gegeben oder hält er eine laufende oder wieder beantragte
Behandlung für unzweckmässig, kann er deren Fortsetzung gestützt auf Art. 48
Abs. 1 UVG ablehnen (BGE 128 V 171 Erw. 1b). Mit der Heilbehandlung fällt in
der Regel auch der Taggeldanspruch dahin (Art. 16 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 1
zweiter Satz UVG).

3.2  Verwaltung und Vorinstanz gelangten nach umfassender Würdigung der
vorhandenen Akten zur Auffassung, von einer weiteren Heilbehandlung sei keine
namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten. Dem ist
beizupflichten. Dr. med. B.________, welcher den Versicherten im Auftrag der
IV-Stelle des Kantons St. Gallen untersuchte, führte in seinem Bericht vom
30. Januar 2002 zu allfälligen weiteren Rehabilitationsmassnahmen mit Blick
auf den gesamthaften Gesundheitszustand aus:
"Diese [Rehabilitationsmassnahmen] wurden ausgiebig im Anschluss an
die operative Sanierung [des vom Unfall betroffenen rechten
Fussgelenks] durchgeführt. Es wäre förderlich, wenn der Patient sich einen
Hausarzt suchen würde. Dann könnte das Gewicht reduziert und der
Bluthochdruck eingestellt werden. Ein sinnvolles, nicht übertriebenes
Körpertraining könnte  nicht nur die Situation des Herz-Kreislaufsystemes,
sondern auch des rechten Fusses deutlich verbessern. Der Patient hat
aber offenbar zur Zeit keinen Hausarzt. Übergewicht, [Blut-] Hochdruck und
Hyperurikämie sind ihm eigentlich egal."
Diese Einschätzung deckt sich mit der Beurteilung des Gutachters Dr. med.

U. ________ (Gutachten S. 12):
"Der unfallbedingte Restzustand bezüglich OSG rechts beinhaltet
eine tibiofibulare Diastase von 4 mm - Gegenseite physiologisch 2 mm -,
ferner Zeichen einer leichtgradigen bis höchstens mässig ausgeprägten
tibio- talaren Arthrose rechts. Dieser Restzustand kann durch keine
mir bekannten physikalischen, physiotherapeutischen oder
medikamentösen Massnahmen entscheidend verbessert werden. Zweifellos
indessen liessen sich die subjektiven Beschwerden durch konsequente
Gewichtsreduktion, Abklärung und Behandlung der arteriellen Hypertonie
sowie Urikämie-Diät und konsequenten Verzicht auf Alkohol günstig
beeinflussen. - Zusam- menfassend erübrigt sich eine weitere medizinische
Behandlung des rein unfallbedingten Endzustandes. Weder gibt es ein
probates Mittel für die Behandlung der aktuell eher leichtergradigen Arthrose
- von einer konse- quenten Gewichtsreduktion abgesehen - noch lässt sich
die bestehende tibiofibulare Diastase nachträglich reduzieren."
Bezüglich der Adipositas ist nach den Akten davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer bei einer Körpergrösse von 175 cm am Unfalltag 116 kg und am
5. Dezember 2001 122 kg wog. Es leuchtet ohne weiteres ein, dass ihm bei
diesem massiven Übergewicht und der laut ärztlicher Feststellung damit
zumindest teilweise in Zusammenhang stehenden Überbelastung des vom Unfall
betroffenen, schwer degenerativ vorgeschädigten OSG dauerhaft gewisse
funktionelle Beschwerden am rechten Fussgelenk verbleiben werden. Dem
Gutachten (S. 5) ist sodann zu entnehmen, dass dem Versicherten gemäss
eigenen Angaben auch schon eine Versteifungsoperation empfohlen wurde, welche
er jedoch abgelehnt habe. Daraus erhellt, dass mit dem im
Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit
Hinweisen) von einer weiteren Behandlung der reinen Unfallfolgen keine
namhafte Besserung des Gesundheitszustands erwartet werden kann. Soweit der
Beschwerdeführer hiegegen einwendet, er sei wegen den Unfallfolgen weiterhin
auf ärztliche und physiotherapeutische Behandlung sowie auf die regelmässige
Einnahme von Schmerzmitteln angewiesen, beruft er sich auf einen Bericht vom
16. April 2003 des Dr. med. L.________, Leitender Arzt im Hotel Kurhaus
Z.________, welcher den Versicherten dort stationär vom 4. März bis 22. Mai
2000 behandelte. Dr. med. L.________ legt im genannten Bericht nicht dar,
inwiefern die angeblich erforderliche Behandlungsfortsetzung in Bezug auf die
reinen Unfallfolgen zu einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes
beitragen könnte. Der Einwand des Beschwerdeführers ist demnach unbegründet.
Entgegen der Vorinstanz beurteilt sich der Anspruch auf Heilbehandlung hier
einzig nach Massgabe von Art. 10 UVG. Ein Anspruch auf
Heilbehandlungsmassnahmen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG steht gemäss
zutreffendem Einwand der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 9. März
2004 nicht zur Diskussion, weil dem Versicherten - wie nachfolgend zu zeigen
sein wird - kein Anspruch auf eine Invalidenrente nach UVG zusteht.

4.
Zu prüfen bleibt, ob der Versicherte wegen seiner unfallbedingten, ihm
dauerhaft verbleibenden Beeinträchtigung der Gesundheit einen Anspruch auf
eine Invalidenrente hat. Er bestreitet zu Recht nicht, dass ihm gemäss
Gutachten allein unter Berücksichtigung der reinen Unfallfolgen in einer
angepassten, körperlich wenig anstrengenden, wechselbelastenden, vorwiegend
sitzend auszuübenden Tätigkeit die Verwertung einer vollen Arbeitsfähigkeit
zumutbar ist. Er macht jedoch geltend, der Invaliditätsgrad betrage
angesichts seiner verschiedenen gesundheitlichen Einschränkungen und seines
vorgerückten Alters entgegen der Vorinstanz nicht 7,5, sondern 18-20 Prozent.

4.1  Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das
die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung
der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch
eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen
könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte,
wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bezüglich der Bestimmung
des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten wird bereits aus dem
Wortlaut des Art. 16 ATSG ohne weiteres erkennbar, dass nicht nur direkte
Bezüge zum bisherigen Art. 28 Abs. 2 IVG (vgl. dazu Erw. 3.4.1 des zur
Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil A. vom vom 30.
April 2004, I 626/03), sondern auch zum altrechtlichen Art. 18 Abs. 2 Satz 2
UVG bestehen. Die von der Rechtsprechung zur Bemessung der Invalidität (bei
erwerbstätigen Versicherten) herausgebildeten Grundsätze haben demnach unter
der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung (Urteil G. vom 22. Juni
2004, U 192/03, Erw. 1.4). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse
im Zeitpunkt des allfälligen Beginns des Rentenanspruchs (hier: 1. Januar
2002) massgebend (BGE 129 V 222 mit Hinweis).

4.2  Zunächst ist die Höhe des hypothetischen Einkommens ohne
Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) zu überprüfen.

4.2.1  Der Versicherte deklarierte in der Unfallmeldung einen Lohn von Fr.

6000. - pro Monat. Dabei handelt es sich gemäss Angaben in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde um den bei der Allianz gegen Unfälle nach UVG
versicherten Verdienst (von Fr. 72'000.- pro Jahr). Entgegen dem
Beschwerdeführer ist jedoch für die Bestimmung des hier interessierenden
Invaliditätsgrades nicht der versicherte Verdienst, sondern mit Blick auf das
Valideneinkommen jener Lohn massgebend, den der Versicherte ohne Unfall
tatsächlich erzielen könnte (vgl. Erw. 4.1 hievor). Die Beschwerdegegnerin
ging vom Auszug aus dem Individuellen Konto der gemeldeten
beitragspflichtigen Einkommen des Versicherten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG und
Art. 135 ff. AHVV) aus, und zwar vom fünfjährigen Durchschnitt der Jahre
1995-1999, wobei sie zu Gunsten des Versicherten das stark vom langjährigen
Durchschnitt abweichende Jahr 1999 unberücksichtigt liess. Daraus ergab sich
ein Einkommen von Fr. 51'841.-. Dieses Einkommen passte die Verwaltung der
betriebsüblichen Anzahl Wochenarbeitsstunden und der in den Jahren 1999-2002
eingetretenen Nominallohnentwicklung an, woraus ein relevanter Validenlohn
von Fr. 45'243.05 resultierte. Demgegenüber stellte die Vorinstanz auf ein
Valideneinkommen im Jahre 2002 von Fr. 56'300.- ab. Dabei ging sie von den
Tabellenlöhnen der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) für das Jahr 2000 aus, weil
aussagekräftige konkrete Anhaltspunkte für die Beantwortung der Frage
fehlten, ob der Versicherte tatsächlich trotz verschiedener
krankheitsbedingter gesundheitlicher Einschränkungen auch ohne Unfallfolgen
über den Zeitpunkt des Unfalles hinaus weiterhin während 50 Stunden pro
Arbeitswoche seiner angestammten Tätigkeit nachgegangen wäre und dabei
weiterhin den bisher als einziger Angestellter seiner Firma erzielten Lohn
verdient hätte.

4.2.2  Der Auffassung der Allianz ist insoweit beizupflichten, als sie
zutreffend von den vor dem Unfall massgebenden Einkommensverhältnissen des
Beschwerdeführers ausging und gestützt auf den IK-Auszug auf ein in den
Jahren 1995-1998 durchschnittlich erzieltes AHV-pflichtigen Einkommen von Fr.
51'841.- abstellte, welches sie sodann der bis ins Jahr 2002 eingetretenen
Nominallohnentwicklung anpasste. Nicht gefolgt werden kann der
Beschwerdegegnerin hingegen, soweit sie diesen Wert auf 40 Wochenstunden
umrechnete, denn als Valideneinkommen ist grundsätzlich das gesamte
Erwerbseinkommen in Rechnung zu ziehen (BGE 126 V 76 Erw. 3a mit Hinweisen).
Der Nominallohnindex für Männer stieg zwischen 1998 und 2002 von 1832 auf
1933 Punkte, mithin um 101 Punkte (Die Volkswirtschaft 2004 Heft 7 S. 91
Tabelle B10.3). Im Jahre 2002 hätte demnach der Versicherte ohne Unfall ein
Valideneinkommen Fr. 54'699.- (= [Fr. 51'841.- x 1933] ./. 1832) erzielen
können.

4.3  Nimmt der Versicherte wie vorliegend nach Eintritt des
Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihm an sich zumutbare neue
Erwerbstätigkeit auf, so können für die Ermittlung des hypothetischen
Einkommens nach Eintritt der Invalidität (Invalideneinkommen) die so
genannten Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw.
3b/bb). Hier ist wie üblich (vgl. z.B. BGE 126 V 81 Erw. 7a) von der Tabelle
A1 ("Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen,
Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht. Privater Sektor") der
LSE auszugehen. Mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (LSE 2002 S. 43 TA1
Anforderungsniveau 4) beschäftigte Männer verdienten bei einer wöchentlichen
Arbeitszeit von 40 Stunden im Jahre 2002 monatlich Fr. 4557.- (LSE 2002,
a.a.O., Zeile "Total"), was bei Annahme einer durchschnittlichen
betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die
Volkswirtschaft 2004 Heft 7 S. 90 Tabelle B9.2 Zeile A-O "Total") einem
Einkommen von monatlich Fr. 4751.- (= [Fr. 4557.- : 40] x 41,7) und jährlich
Fr. 57'012.- (= Fr. 4557.- x 12) entspricht. Um den besonderen
Einschränkungen des Versicherten (insbesondere der Limitierung auf körperlich
wenig anstrengenden, wechselbelastenden, vorwiegend sitzend auszuübende
Tätigkeiten) Rechnung zu tragen, ist sodann unter Berücksichtigung der
gesamten Umstände des Einzelfalles ein angemessener Abzug von 10 % (vgl. BGE
126 V 79 ff. Erw. 5b) vorzunehmen, sodass mit einer behinderungsadaptierten
Tätigkeit 2002 ein Jahreseinkommen von Fr. 51'311.- (= Fr. 57'012.- x 0,9)
erzielbar gewesen wäre. Da der Beschwerdeführer gemäss Gutachten in einer
angepassten Tätigkeit unter ausschliesslicher Berücksichtigung der reinen
Unfallfolgen keine weiteren Einschränkungen hätte hinnehmen müssen, bleibt es
bei diesem trotz unfallbedingter Behinderung 2002 zumutbarerweise
realisierbaren Invalideneinkommen von Fr. 51'311.-. Was der Beschwerdeführer
zur Begründung eines Tabellenlohn-Abzuges von mehr als 10 % geltend macht,
ist unbegründet. Denn die Allianz und das kantonale Gericht haben unter
Berücksichtigung der rein unfallbedingten Ursachen der Einschränkungen in den
erwerblichen Einsatzmöglichkeiten den Einfluss aller Merkmale auf das
Invalideneinkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,
Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der
gesamthaften Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem, nicht zu
beanstandendem Ermessen auf 10 % geschätzt (vgl. BGE 126 V 80 Erw. 5b/bb in
fine mit Hinweisen).

4.4  Aus der Gegenüberstellung dieses Invalideneinkommens auf der einen und
des Valideneinkommens von Fr. 54'699.- (Erw. 4.3 hievor) auf der andern Seite
ergibt sich ein Mindereinkommen von Fr. 3388.- und ein Invaliditätsgrad von 6
% (Fr. 3388.- / Fr. 54'699.- x 100). Beschwerdegegnerin und Vorinstanz haben
somit den erhobenen Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung
im Ergebnis mit Blick auf Art. 18 Abs. 1 UVG zu Recht abgelehnt.

5.
Nach Gesetz (Art. 152 OG) und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen
für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung
erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig
und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V
202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Im letztinstanzlichen
Verfahren bleibt die unentgeltliche Verbeiständung patentierten
Rechtsanwälten vorbehalten (Art. 152 Abs. 2 OG; Urteil K. vom 17. Januar
2002, I 47/01, Erw. 3 mit Hinweisen). Da der Versicherte zur
rechtsgenüglichen Vertretung seiner Interessen im vorliegenden Verfahren
keinen an seiner Stelle handelnden Rechtsanwalt zu beauftragen bedurfte, war
eine anwaltliche Verbeiständung offensichtlich nicht geboten. Fehlt es an
einer anwaltlichen Vertretung vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht,
kann auch keine Entschädigung für Anwaltskosten zugesprochen werden. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Beigabe seines angeblichen - namentlich
unbekannten - Rechtsberaters als von der Bundesgerichtskasse zu
entschädigender Rechtsbeistand ist daher abzuweisen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
Luzern, 28. Juli 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: