Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 126/2004
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2004
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2004


U 126/04

Urteil vom 30. September 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger;
Gerichtsschreiber Schmutz

P.________, 1982, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Peter
Kaufmann, Münzgraben 2, 3011 Bern,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 10. März 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1982 geborene P.________ war seit August 1999 als kaufmännischer Lehrling
bei der Firma K.________ AG angestellt und bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfall
und Berufskrankheit versichert, als er im Jahr 2000 drei Unfälle erlitt.
Am 20. März 2000 stürzte er in der Wohnung von einem Stuhl und zog sich dabei
gemäss dem Bericht des Spitals X.________ (vom 23. März 2000), wo er
unmittelbar nach dem Unfall bewusstlos eingewiesen wurde, sowie dem Zeugnis
des Hausarztes Dr. med. H.________, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom
14. Mai 2000 eine Schädelprellung und Gehirnerschütterung (Commotio cerebri)
zu. Er wurde noch am gleichen Tag nach Hause entlassen. Die Nachbehandlung
war am 4. April 2000 abgeschlossen und die Arbeitsunfähigkeit dauerte bis zum

6. April 2000.

Beim Fussballtraining prallte P.________ am 22. August 2000 mit einem
Gegenspieler zusammen, worauf er das Training abbrach. Im Spital X.________
diagnostizierte man eine erneute Commotio cerebri. Am nächsten Morgen wurde
er in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen (Arztberichte vom 23./24.
August 2000). Vom 22. August bis 5. September 2000 bestand eine vollständige,
vom 6. bis 17. September 2000 eine 30-prozentige und ab 18. September 2000
eine 20-prozentige Arbeitsunfähigkeit (Bericht Dr. med. H.________ vom 6.
November 2000). In der Folge traten Nackenschmerzen, Schwindel, Schlaf- und
Konzentrationsstörungen sowie Verspannungsgefühle (in der Gegend des Nackens
und der Brustwirbelsäule [BWS]) auf (Bericht kreisärztliche Untersuchung vom
28. November 2000). Frau Dr. med. Y.________, Fachärztin FMH für Neurologie,
fand bei der Untersuchung des Versicherten am 6. Dezember 2000 kein klinisch
fassbares neurologisches Korrelat für die von ihr als unspezifisch
bezeichneten Beschwerden. Sie empfahl ein körperlich aufbauendes Training,
wobei die Arbeitsfähigkeit von 80 % allmählich auf 100 % zu steigern sei
(Bericht an den Hausarzt vom 11. Dezember 2000).

Bereits am 7. Dezember 2000 wurde P.________ am Steuer eines Personenwagens -
in zweiter Position vor einem Fussgängerstreifen wartend - in einen
Auffahrunfall verwickelt. Ein Lieferwagen kollidierte in das Heck des Wagens
und stiess ihn frontal in das Heck des davor wartenden Personenwagens. Der
Versicherte erlitt ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS). Es traten
sofort Übelkeit, Schwindel, Zittern und vermehrte Nackenschmerzen auf
(Bericht des Hausarztes vom 9. Januar 2001). Die MRI der HWS und des Schädels
vom 19. Dezember 2000 waren unauffällig. Nach dem dritten Unfall war
P.________ teilweise oder vollständig arbeitsunfähig und er brach die
KV-Lehre ab.
Die SUVA holte Arztberichte ein, darunter von Dr. med. Z.________, Leitender
Oberarzt Neurorehabilitation der Klinik B.________ (vom 8./19. Februar 2001),
Dr. med. F.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, (vom 1.
Juni 2001), Dr. med. E.________ und Dr. med. S.________, Spital A.________
(vom 11. Juni 2001), vom Hausarzt Dr. med. H.________ (vom 9. Juli 2001)
sowie den Dres. med. R.________ und C.________, Fachärzte FMH für
Psychiatrie, Klinik B.________ (vom 4. September 2001), und O.________,
Leitender Arzt, sowie D.________, Oberarzt Ergonomie/Eingliederung Klinik
B.________ (vom 19. Februar 2002).
Dr. med. G.________, Facharzt FMH für Chirurgie, Leitender Arzt
SUVA-Ärzteteam Unfallmedizin, kam in seiner ärztlichen Beurteilung vom 13.
Juni 2002 zusammenfassend zum Schluss, dass P.________ an keinen medizinisch
objektivierbaren Beschwerden leide, die zumindest wahrscheinlich in einem
Kausalzusammenhang zum Autounfall vom 7. Dezember 2000 stünden. Die
organischen Folgen der beiden früheren Unfälle seien bereits zuvor erloschen.
Der verbliebene Beschwerdezustand müsse ausschliesslich im Lichte der
adäquaten Kausalität beurteilt werden, wobei die noch geltend gemachten
Beschwerden weit über das von der Rechtsprechung für ein Schleudertrauma
postulierte "typische Beschwerdebild" hinaus gehen würden, und die
psychischen Beschwerden klar im Vordergrund stünden.
Im Rahmen einer erstmaligen beruflichen Ausbildung nach IVG zum
kaufmännischen Angestellten besuchte P.________ ab dem 17. August 2002 die
Handelsschule. Die SUVA stellte mit Verfügung vom 29. Juli 2002 die
Versicherungsleistungen wegen fehlender adäquater Kausalität des vorhandenen
Beschwerdebildes zu einem der zur Diskussion stehenden Unfallereignisse per
sofort ein, wobei sie sich bereit erklärte, das bislang auf der Basis einer
Arbeitsunfähigkeit von 50 % geleistete Taggeld bis zum Schulantritt weiter
auszurichten. Daran hielt sie auf Einsprache des Versicherten mit Entscheid
vom 30. April 2003 fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 10. März 2004 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt P.________ beantragen, der kantonale
Entscheid sei aufzuheben und die SUVA sei zu verurteilen, ihm die
gesetzlichen Leistungen auszurichten. Zudem ersucht er um die Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die für die Beurteilung eines Leistungsanspruches gegenüber der
Unfallversicherung massgebenden Grundlagen nach dem auf den 1. Januar 2003 in
Kraft getretenen Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 einschliesslich der
damit verbundenen Änderungen des UVG - soweit für den vorliegenden Fall von
Bedeutung - sind im kantonalen Entscheid korrekt aufgezeigt worden. Zu
beachten ist indessen, dass zwar die Einstellungsverfügung vor dem 1. Januar
2003 ergangen ist, der nachfolgende Einspracheentscheid aber erst danach. Der
Leistungsbeginn fiel bereits auf den 20. März 2000, sodass sich der
rechtserhebliche Sachverhalt überwiegend vor In-Kraft-Treten des ATSG
verwirklicht hat. Nach dem zur Publikation in der Amtlichen Sammlung
vorgesehenen Urteil L. vom 4. Juni 2004 (H 6/04) kann in
intertemporalrechtlicher Hinsicht aus Art. 82 Abs. 1 ATSG nicht etwa der
Umkehrschluss gezogen werden, dass für die Anwendbarkeit materiellrechtlicher
Bestimmungen des neuen Gesetzes bezüglich im Zeitpunkt seines
In-Kraft-Tretens noch nicht festgesetzter Leistungen einzig der
Verfügungszeitpunkt ausschlaggebend sei oder, wie von der Vorinstanz erwogen,
einzig der Zeitpunkt des Einspracheentscheids. Vielmehr sind - von hier nicht
interessierenden Ausnahmen abgesehen - die übergangsrechtlichen Grundsätze
massgebend, welche für den Fall einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen
die Ordnung anwendbar erklären, welche zur Zeit galt, als sich der zu
Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat. Im vorliegenden Fall ist
daher bei der Bestimmung des streitigen Leistungsanspruchs (zumindest für den
Zeitraum bis 31. Dezember 2002) noch auf die damals geltenden Bestimmungen
des UVG abzustellen. Für den Verfahrensausgang ist dies indessen insofern von
untergeordneter Bedeutung, als die im ATSG enthaltenen Umschreibungen
hinsichtlich der UV-rechtlichen Invaliditätsbemessung keine substanziellen
Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen
Normenlage brachten. Denn gemäss Urteil G. vom 22. Juni 2004 (U 192/03; Erw.

1.2  - 1.4) entsprechen die im ATSG enthaltenen Definitionen der
Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und
der Invalidität (Art. 8 ATSG) ebenso wie die Vorschrift über die Bestimmung
des Invaliditätsgrades (bei erwerbstätigen Versicherten; Art. 16 ATSG) den
bisherigen, in der Unfallversicherung von der Rechtsprechung dazu
entwickelten Begriffen und Grundsätzen. Die zur altrechtlichen Regelung
ergangene Judikatur (z.B. BGE 125 V 261 Erw. 4: Aufgabe des Arztes und der
Ärztin bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes) bleibt deshalb weiterhin
massgebend.

2.
Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zum für die Leistungspflicht des
obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG) vorausgesetzten
natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und eingetretenem
Gesundheitsschaden (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen) zutreffend
dargelegt. Richtig sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zum weiteren
Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 127 V 102, 125 V 461 Erw.
5a mit Hinweisen), insbesondere bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133)
und bei Folgen eines Unfalles mit Schleudertrauma der HWS, Schädel-Hirntrauma
oder einem Schleudertrauma äquivalenten Verletzungen ohne organisch
(hinreichend) nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 122 V 415, 117 V 359, 369).
Das kantonale Gericht hat sodann zutreffend festgehalten, dass die
Beurteilung unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach
Unfall zu erfolgen hat, wenn die zum typischen Beschwerdebild eines
Schleudertraumas der HWS gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben
sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber -
bezogen auf den gesamten Zeitraum zwischen Unfall und Beurteilungszeitpunkt -
ganz in den Hintergrund treten (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb mit Hinweis; RKUV
2002 Nr. U 465 S. 437). Gleiches gilt mit Bezug auf die vorinstanzlichen
Erwägungen zu dem im Sozialversicherungsrecht regelmässig massgebenden
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit
Hinweisen; SVR 2003 IV Nr. 11 S. 32 Erw. 1) sowie zum Beweiswert und zur
Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a).
Darauf wird verwiesen.

3.
Streitgegenstand bildet die Leistungspflicht nach UVG aus den Ereignissen vom
20. März 2000 (Sturz vom Stuhl), vom 22. August 2000 (Zusammenprall beim
Fussballtraining) und vom 7. Dezember 2000 (Auffahrkollision).

3.1  In Bezug auf das Ereignis vom 20. März 2000 kann mit dem kantonalen
Gericht als erstellt gelten, dass sich der Beschwerdeführer eine
Schädelprellung und Gehirnerschütterung (Commotio cerebri) zuzog, welche zu
einem raschen Behandlungsabschluss und nur zu einer kurzzeitigen
Arbeitsunfähigkeit führte (Bericht Spital X.________ vom 23. März 2000,
Zeugnis Dr. med. H.________ vom 14. Mai 2000). Gegenüber dem SUVA-Kreisarzt
gab der Beschwerdeführer am 28. November 2000 an, nach diesem Unfall keine
besonderen Probleme, insbesondere keine eigentlichen Kopfschmerzen gehabt zu
haben. Auch die Neurologin Dr. med. Y.________ hielt in ihrem Schreiben vom
11. Dezember 2000 fest, nach dem Unfall vom 20. März 2000 sei es zu einer
vollständigen Restitution gekommen. Wie Verwaltung und Vorinstanz richtig
feststellten, ist davon auszugehen, dass die vom ersten Unfall herrührenden
initialen Beschwerden bereits vor dem zweiten Unfallereignis vollständig
abgeklungen waren.

3.2  Nach dem Zusammenprall im Fussballtraining am 22. August 2000 war gemäss
dem Bericht des Spitals X.________ (vom 23./24. August 2000)
fremdanamnestisch keine Bewusstlosigkeit vorhanden. Man diagnostizierte eine
erneute Commotio cerebri und erhob als Befunde eine zeitliche
Desorientiertheit, eine Erinnerungslücke von zirka einem Tag sowie einen
Druckschmerz vom Hinterkopf bis zur rechten Schläfe. Die Röntgenbefunde von
Schädel und Wirbelsäule waren unauffällig. Nach dem komplikationsfreien
Verlauf der angeordneten stationären Commotio-Überwachung wurde der
Beschwerdeführer am nächsten Morgen in gutem Allgemeinzustand nach Hause
entlassen. Vom 22. August bis 5. September 2000 bestand eine vollständige,
vom 6. bis 17. September 2000 eine 30-prozentige und ab 18. September 2000
eine 20-prozentige Arbeitsunfähigkeit. In der Folge traten Nackenschmerzen,
Schwindel, Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen sowie Verspannungsgefühle
(in der Nacken- und BWS-Gegend) auf. Die Neurologin Dr. med. Y.________ fand
bei der Untersuchung des Versicherten am 6. Dezember 2000 kein klinisch
fassbares neurologisches Korrelat für die von ihr als unspezifisch
bezeichneten Beschwerden und beurteilte den Allgemeinzustand als gut. Sie
empfahl ein körperlich aufbauendes Training, wobei die Arbeitsfähigkeit
allmählich von 80 % auf 100 % zu steigern sei (Bericht vom 11. Dezember
2000). Mit Verwaltung und Vorinstanz ist davon auszugehen, dass zum
Untersuchungszeitpunkt am 6. Dezember 2000 somit auch keine organisch
nachweisbare gesundheitliche Beeinträchtigung mehr bestand, die auf den
zweiten Unfall vom 22. August 2000 zurückzuführen war.

3.3  Hingegen steht fest, dass der Beschwerdeführer anlässlich des dritten
Unfalls vom 7. Dezember 2000 eine Gesundheitsschädigung erlitten hat, welche
nach der Rechtsprechung adäquanzrechtlich zum Formenkreis der
Distorsionsverletzungen der HWS und milder Schädel-Hirntraumen zählt. Auf
Grund der medizinischen Akten, insbesondere des Berichts des Hausarztes Dr.
med. H.________ vom 9. Januar 2001 und seines Arztzeugnisses vom 23. Januar
2001, ist mit hinreichender Sicherheit erstellt, dass der Versicherte
unmittelbar nach dem Unfall Symptome aufwies (Übelkeit, Zittern, Schwindel,
vermehrte Nackenschmerzen), welche dem nach derartigen Verletzungen nicht
selten beobachteten und deshalb von der Rechtsprechung als typisch
bezeichneten "bunten" Beschwerdebild (BGE 119 V 338 Erw. 1, 117 V 360 Erw.
4b, 382 Erw. 4b) zuzurechnen sind.

3.4  Hinsichtlich aller drei Unfallereignisse liess das kantonale Gericht die
Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang zunächst offen und prüfte zuvor
die Frage nach der Adäquanz. Nach SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 ist dies ist nicht
zu beanstanden.

4.
Umstritten ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen den
Unfallereignissen und dem Gesundheitsschaden.

4.1  Zunächst rügt der Beschwerdeführer, er habe innerhalb von rund
achteinhalb Monaten drei Unfälle erlitten. Es sei notorisch, dass zwei oder
mehrere Unfälle (der dritte Unfall habe sich während der Rekonvaleszenz
ereignet) grössere Auswirkungen hätten als die reine Summe der Folgen der
einzelnen Unfälle. Erst das untrennbare Zusammenwirken der Folgen der drei
Unfälle habe zum festgestellten Gesamtschaden geführt. Dies sei für die
Adäquanzbeurteilung entscheidend. Die Vorinstanz habe aber keine
Gesamtbeurteilung vorgenommen, sondern diese rechtsprechungswidrig für jedes
Unfallereignis einzeln vorgenommen. Der Beschwerdeführer ruft in diesem
Zusammenhang das Urteil G. vom 7. Februar 2003, U 241/02, an, wo das
Eidgenössische Versicherungsgericht indes im gerade umgekehrten Sinne
ausführte, dass die Adäquanzbeurteilung sowohl bei Schleuderverletzungen der
HWS wie bei psychischen Störungen nach einem Unfall mit Ausrichtung auf ein
einziges Unfallereignis zu erfolgen habe (Erw. 1.2). War somit hinsichtlich
der drei erlittenen Unfälle die Adäquanz gesondert zu beurteilen, hat die
Vorinstanz nach dem oben Gesagten (vgl. Erw. 3.1 und 3.2 hievor) hinsichtlich
der beiden ersten, als leicht zu taxierenden Unfallereignisse
rechtsprechungskonform die Kausalität zu Recht verneint.

5.
5.1 Auf Grund der gesonderten Adäquanzbeurteilung war damit nur hinsichtlich
des dritten Unfallereignisses zu prüfen, ob an Stelle der Rechtsprechung zu
den psychischen Unfallfolgen die sogenannte "HWS-Praxis" anwendbar ist, wie
es der Beschwerdeführer - auf Grund eines dadurch verlängerten
Beurteilungszeitraums - für eine Gesamtbeurteilung fordert. Dr. med.

Z. ________, Leitender Oberarzt Neurorehabilitation der Klinik B.________,
diagnostizierte am 19. Februar 2001 nach einer ambulanten neurologischen und
neuropsychologischen Abklärung des Beschwerdeführers am 7. Februar 2001 einen
Status nach dreimaliger durchgemachter milder traumatischer Hirnverletzung
mit Mischbild mit leichten neurologischen Störungen im Bewegungssehen und
möglicherweise der Sensibilität, neuropsychologischen Funktionsstörungen und
deutlichen Hinweisen auf zusätzliche psychoreaktive Störungen. Er kam zum
Schluss, dass neben der schmerzbedingten Leistungseinschränkung
wahrscheinlich eine massive psychische Problematik (Adoleszenzprobleme,
Konflikt am Arbeitsplatz, neurotische Leistungsverweigerung, depressive
Entwicklung) bestehe. Als Massnahme empfahl er eine ambulante psychiatrische
Abklärung und die Untersuchung der Arbeitssituation im Lehrbetrieb. Am 16.
Mai 2001 wurde der Versicherte von Dr. med. F.________, Facharzt FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht. Dieser befand im Bericht an den
Hausarzt vom 1. Juni 2001 zusammenfassend, es liege eine Adoleszentenkrise
mit depressiven Symptomen und Angstsymptomen bei Verdacht auf erzieherische
Vernachlässigung bei gleichzeitiger finanzieller Verwöhnung und
perspektivarmen Festhalten an einer Jugendliebe vor. Als der Beschwerdeführer
am 8. Juni 2001 wegen eines Kollapses bei unklarer Krankheitsursache im
Spital A.________ notfallmässig ambulant betreut wurde, fanden die Ärzte Dr.
med. E.________ und Dr. med. S.________ ihn in einem guten somatischen
Allgemeinzustand vor. Sie führten den Zusammenbruch mit grösster
Wahrscheinlichkeit auf eine vasovagale Ursache (funktionelle
Kreislaufstörung) zurück. Differenzialdiagnostisch kam allenfalls ein
psycho-physiologischer Schwächezustand in Betracht. Hinweise für ein
relevantes organisches Leiden ergaben sich nicht. Nach den Ärzten litt der
Versicherte zweifellos an einer Depression, sei es als Folge des erlittenen
Autounfalles mit HWS-Distorsion oder aber als Folge der seit etwa drei
Monaten durchgeführten Therapie gegen Akne mit einem häufig Depressionen
auslösenden Medikament (Bericht vom 11. Juni 2001).

5.2  Da die Ärzte der Klinik B.________ am 8. Februar 2001 bereits zwei
Monate
nach dem Auffahrunfall vom 7. Dezember 2000 eine psychische Problematik
erhoben, die im Bericht vom 19. Februar 2001 als massiv bewertet wurde,
gingen Verwaltung und Vorinstanz zu Recht davon aus, dass eine erhebliche
psychische Überlagerung gegeben war, was zur Folge haben musste, dass das
Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhangs nicht nach der Rechtsprechung
zu den Folgen eines Schleudertraumas, einer äquivalenten Verletzung oder
eines Schädel-Hirntraumas (BGE 117 V 359, 369), sondern nach derjenigen zu
psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zu beurteilen war. Auf Grund der
medizinischen Akten, insbesondere des Berichts des Hausarztes Dr. med.

H. ________ vom 9. Januar 2001 und seines Arztzeugnisses vom 23. Januar 2001,
war mit hinreichender Sicherheit erstellt, dass der Versicherte unmittelbar
nach dem Unfall Symptome aufwies (Übelkeit, Zittern, Schwindel, vermehrte
Nackenschmerzen), welche ohne Zweifel dem erwähnten "bunten" Beschwerdebild
zuzuordnen waren, wie es nach HWS-Distorsionsverletzungen und ähnlichen
Unfallschädigungen häufig auftritt. Auf Grund der dokumentierten
medizinischen Angaben trifft es aber nicht zu, dass der Versicherte als Folge
der auf den erlittenen Unfall zurückzuführenden Schmerzen stimmungsmässig zu
leiden begann, jedoch erst nach einer mehrmonatigen psychischen
Fehlentwicklung und mit zunehmender zeitlicher Distanz zum Unfall immer
häufiger die psychische Problematik im Vordergrund stand. Wie der
Beschwerdeführer unter Berufung auf RKUV 2002 Nr. U 465 S. 438 f. geltend
macht, wäre dies allenfalls als bloss mittelbare (sekundäre) psychische
Folgeerscheinung zu werten, welche die primär ursächlichen Zusammenhänge
nicht in den Hintergrund zu drängen vermag. Vorliegend lag wie bei der
Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 99 Erw. 2a der Sachverhalt zu Grunde, dass
bereits unmittelbar nach dem Unfall die psychische Problematik Dominanz
aufwies, die sich in der Folge verstärkte; damit findet an Stelle von BGE 117
V 351 die zur Adäquanz bei Unfällen mit anschliessend einsetzender
psychischer Fehlentwicklung geltende Rechtsprechung Anwendung.

5.3  Bleibt es somit für die Adäquanzprüfung bei der Kriterienreihe nach BGE
115 V 133 ff. und der dazu ergangenen Rechtsprechung, so lässt sich der
kantonale Entscheid nicht in Frage stellen. Die Beurteilung der Kriterien
durch das kantonale Gericht weist weithin Ermessenszüge auf, und der
Beschwerdeführer trägt nichts vor, was im Rahmen der Angemessenheitskontrolle
(Art. 132 lit. a OG; BGE 126 V 81 Erw. 6, 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen)
eine von der vorinstanzlichen Betrachtungsweise abweichende Einschätzung aus
triftigen Gründen als naheliegender erscheinen liesse.

6.
Da es um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine
Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
der Befreiung von den Gerichtskosten ist deshalb gegenstandslos.

Die unentgeltliche Verbeiständung kann dagegen gewährt werden (Art. 152 OG in
Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die
Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten
war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird
indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die
begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie
später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Fürsprecher Peter
Kaufmann, Bern, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 30. September 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: