Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 123/2004
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U 123/04

Urteil vom 5. Juli 2004

I. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Meyer,
Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Arnold

F.________, 1953, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas, Markusstrasse 10, 8006 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Weinfelden

(Entscheid vom 25. Februar 2004)

Sachverhalt:

A.
F. ________, geb. 1953, war bei der Arbeitslosenkasse Gewerkschaft Bau &
Industrie, Zürich, (nachfolgend: Kasse), als arbeitslos gemeldet und damit
bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen
von Nichtberufsunfällen versichert, als er am 29. April 2003 beim "Heben
eines Tisches" (Unfallmeldung UVG der Kasse vom 14. Mai 2003) einen distalen
Ausriss der rechten Bizepssehne erlitt. Die verletzte Sehne wurde am 9. Mai
2003 am Tuberculum radii rechts refixiert; der Operateur, Dr. med.
T.________, Orthopädische Chirurgie FMH, nannte als weiteres Vorgehen das
Tragen einer Gipsschiene bis zur gesicherten Wundheilung, daran anschliessend
den Einsatz einer Schlinge sowie vorerst passive und nach rund sechs Wochen
aktive Bewegungsübungen (Operationsbericht vom 12. Mai 2003). Nach Abklärung
der Verhältnisse, worunter die Einholung der durch F.________ handschriftlich
ergänzten Unfallmeldung (vom 27. Mai 2003) sowie der von einem
SUVA-Mitarbeiter verfasste, von F.________ mitunterzeichnete Bericht vom 17.
Juni 2003, lehnte die SUVA ihre Leistungspflicht ab, da weder ein Unfall noch
eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege (Verfügung vom 18. Juni 2003).
Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 30. September 2003 fest.

B.
Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Thurgau nach Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung mit Befragung des
F.________ ab (Entscheid vom 25. Februar 2004).

C.
F.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in
Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei die SUVA zu verpflichten,
die gesetzlichen Leistungen für das Ereignis vom 29. April 2003 zu erbringen,
eventuell sei die Sache zu ergänzender Abklärung und neuem Entscheid an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

Das kantonale Gericht sowie die SUVA beantragen die Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf
eine Vernehmlassung.

D.
F.________ bekräftigt in der Eingabe vom 10. Juni 2004 seinen Standpunkt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Begriff der
Körperschädigungen, die auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen
gleichgestellt sind (Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV
[in der seit 1. Januar 1998 gültigen Fassung]), sowie die zuletzt in BGE 129
V 466 mit Hinweisen bestätigte und präzisierte Rechtsprechung, wonach am
Erfordernis des äusseren Faktors gemäss BGE 123 V 43 und RKUV 2001 Nr. U 435
S. 332 festzuhalten sei, zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

1.2 Zu ergänzen ist, dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1). Weil sich der
als Anspruchsgrundlage angerufene Sachverhalt am 29. April 2003, mithin - in
seiner Gesamtheit - unter Geltung des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
vom 6. Oktober 2000 verwirklicht hat, und Art. 82 Abs. 1 ATSG als einzige
Übergangsbestimmung materiellrechtlicher Natur nicht Sachverhalte, wie den
hier zu beurteilenden zum Regelungsgegenstand hat, ist das ATSG - auch -
materiellrechtlich anwendbar (zur intertemporalen Anwendung der materiellen
Bestimmungen des ATSG: zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes
Urteil L. vom 4. Juni 2004, H 6/04). Das ist von Belang, weil der
Unfallbegriff in Art. 4 ATSG redaktionell neu gefasst wurde. Dies freilich,
ohne dass der Gesetzgeber gegenüber der altrechtlichen, in Art. 9 Abs. 1 UVV
(aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. September 2002 [AS 2002 3914])
normierten Definition inhaltlich etwas ändern wollte (vgl. BBl 1999 4544 f.).
Deshalb behält die bisherige Rechtsprechung zum Unfallbegriff und zu den
einzelnen begriffscharakteristischen Merkmalen weiterhin Geltung (vgl. Ueli
Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Rz. 2 ff. (20) zu Art. 4 ATSG mit
weiteren Hinweisen).

2.
2.1 In tatsächlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass die Kasse in der
Unfallmeldung UVG (vom 14. Mai 2003) angab, der Ausriss der Bizepssehne sei
"beim Heben eines Tisches" eingetreten. Auf Aufforderung der SUVA (vom 21.
Mai 2003) hin erklärte der Beschwerdeführer in der von ihm handschriftlich
ergänzten Unfallmeldung (vom 27. Mai 2003), die Blessur sei "beim Heben und
Drehen eines Tisches" eingetreten, ohne dass etwas Besonderes, wie ein
Ausgleiten oder ein Sturz, passiert sei. Laut dem von einem Mitarbeiter der
SUVA verfassten und vom Beschwerdeführer unterzeichneten Bericht vom 17. Juni
2003 trat die Verletzung ein, als Letzterer einen ca. 15 Kilogramm schweren
Tisch aus Plastik anhob, den Tisch leicht nach links hin abdrehte, worauf es
im rechten Ellenbogen knackte. Dr. med. T.________ sprach im
Operationsbericht vom 12. Mai 2003 unter dem Titel "Indikation" davon, beim
Anheben eines Tisches sei ein plötzlicher Schmerz im rechten Ellenbogen
aufgetreten. Im zu Handen der Beschwerdegegnerin ausgestellten "ersten
Arztzeugnis UVG" (vom 4. Juni 2003) sowie im Bericht vom 24. Juni 2003 (zu
Handen des SUVA-Kreisarztes) hielt der Mediziner demgegenüber fest, der
Beschwerdeführer habe ihm erklärt, er habe den herunterstürzenden Tisch -
erfolglos - auffangen wollen, als er im rechten Ellenbogen ein Knacken
verspürte. Der zwischenzeitlich anwaltlich vertretene Beschwerdeführer machte
sich diese Sachverhaltsdarstellung im kantonalen Beschwerdeverfahren zu
Eigen. Im Rahmen der mündlichen Hauptverhandlung gab er auf Befragung durch
den kantonalen Gerichtspräsidenten indes zu Protokoll, er habe den zirka 80
Zentimeter breiten Tisch je an den Längsseiten mit den Händen gefasst, um ihn
anzuheben und via eine Drehbewegung in die Höhe zu stemmen, damit er ihn auf
dem Rücken hätte transportieren können. Dabei habe es im Arm mehrmals
"geklöpft".

2.2 Diese - detaillierte - Schilderung des Ereignisses vom 29. April 2003
spricht in klarer und eindeutiger Weise dagegen, dass, wie vom behandelnden
Arzt im Zeugnis vom 4. Juni 2003 (erstmals und zudem abweichend zu seinem
Bericht vom 12. Mai 2003) behauptet, die Blessur resultierte, als der
Beschwerdeführer erfolglos versucht habe, den herunterstürzenden Tisch
aufzuhalten. Dies hätte bejahendenfalls die Frage nach dem Vorliegen eines
Unfalles im Rechtssinne (vgl. Art. 4 ATSG) aufgeworfen. Mit Blick darauf,
dass sich die Aussage des Beschwerdeführers im kantonalen Prozess dem
Grundsatze nach mit der Sachverhaltsdarstellung gemäss der Unfallmeldung UVG
(vom 14. Mai 2003) sowie insbesondere jener laut der ergänzten Unfallmeldung
(vom 27. Mai 2003) sowie den Angaben im Bericht der SUVA (vom 17. Juni 2003)
deckt, ist vielmehr - mit der Vorinstanz - überwiegend wahrscheinlich, dass
sich das Geschehnis vom 29. April 2003 in der Weise zugetragen hat, dass der
Beschwerdeführer einen zirka 15 Kilogramm schweren Tisch mit je einer Hand an
den Längsseiten fasste, anhob und ihn via eine Drehbewegung in die Höhe
stemmte, um ihn auf dem Rücken transportieren zu können. Bei diesem Vorgang
riss ihm die Bizepssehne des rechten Arms aus, was durch ein mehrmaliges
"Knacken" begleitet wurde.

3.
Zu prüfen bleibt, ob dieses Ereignis, welches nach Lage der Akten offenkundig
plötzlich, unfreiwillig und mit gesundheitsschädigender Folge ablief (vgl.
Art. 4 ATSG), auch das Kriterium des äusseren Faktors erfüllt.

3.1 Tatbestandsmässig ist, wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, ein
ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger, eben
unfallähnlicher Vorfall erforderlich. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung
auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser
eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, ist
eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung
gegeben. Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in
denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in
Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen
gleichgesetzt wird. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren
schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer
blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu
beschreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren, auf den
menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen
verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das
ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im
Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies
etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Wer hingegen beim
Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw.
einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer
Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das
Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Erfüllt ist
demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen
der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu
körpereigenen Traumen führen können, also im Sinne der bisherigen
Rechtsprechung das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder
belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare
Änderung der Körperlage im Sinne der von der Rechtsprechung positiv
beurteilten Sachverhalte, woran festzuhalten ist (BGE 129 V 467 ff. Erw. 2.2
und 4.2). Erforderlich und hinreichend für die Bejahung eines äusseren
Faktors ist, dass diesem ein gesteigertes Schädigungspotential zukommt, sei
es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch
Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen
Lebensverrichtung führenden Faktors (BGE 129 V 471 Erw. 4.3).
3.2 Das kantonale Gericht erwog, es sei nicht zu bestreiten, dass ein
ruckartiges Aufnehmen eines Tisches und eine nachfolgende Drehbewegung ein
allfälliges erhöhtes Gefährdungsmoment beinhalten könne, doch treffe dies vor
allem für die Rücken- und Schulterregion zu. Im hier zu beurteilenden Fall
verhielte es sich hingegen so, dass die Sehne am Arm in angespanntem Zustand
ohne zusätzliche äussere Einwirkung während des Tragens gerissen sei. Der
Tisch weise kein so grosses Gewicht auf, dass von einem erhöhten
Gefahrenmoment gesprochen werden müsse. Der Versicherte habe beruflich
häufiger schwere Geldsäcke transportiert, weswegen er das Arbeiten mit den
Armen gewohnt gewesen sei. Die Sehne sei im Rahmen einer normalen, konstanten
Anspannung, ohne äussere Einwirkung gerissen (vorinstanzlicher Entscheid, S.
8 f.).
3.3 Das An- oder Aufheben eines Gegenstandes ist, je nach Beschaffenheit
desselben, insbesondere seines Gewichts und seiner Form, naturgemäss mit
einem gewissen Kraftaufwand und - bewegungsmässig - mit einem entsprechenden
Ruck verbunden. Bei einem 15 Kilogramm schweren Plastiktisch stellt dieser
Vorgang, jedenfalls sofern er - wie im hier zu beurteilenden Fall - durch
eine männliche erwachsene Person ausgeführt wird, für sich allein betrachtet,
d.h. ohne besondere hinzutretende Umstände, regelmässig keinen äusseren
Faktor im Sinne der Rechtsprechung (Erw. 3.1) dar. In casu ist nun aber zu
berücksichtigen, dass die Bewegung, die zum Ausriss der Bizepssehne führte,
nicht in einem blossen Anheben eines Tisches bestand. Indem der
Beschwerdeführer den sperrigen, zirka 80 Zentimeter breiten Tisch je an den
Längsseiten mit den Händen fasste, ihn anhob, um ihn via eine Drehbewegung in
die Höhe zu stemmen, damit er ihn auf dem Rücken hätte transportieren können
(Erw. 2.2 in fine), hat er vielmehr eine relativ komplexe körpereigene
Bewegung ausgeführt. Durch das gleichzeitige Heben und Drehen des Tisches
waren nicht bloss die Schulter- und die Rückenregion, so die Vorinstanz (Erw.
3.2 hievor), sondern auch die Arme, insbesondere die Ellenbogen, in
besonderer Weise belastet. Dies bestätigt letztlich auch SUVA-Kreisarzt Dr.
med. O.________, Orthopädische Chirurgie FMH, wenn er in seinem Bericht vom
4. Juli 2003 ausführt, der Ausriss der Bizepssehne habe eine "höhere
Krafteinwirkung" vorausgesetzt. Die in Frage stehende körpereigene Bewegung,
die sich nur sehr bedingt mit dem Tragen von Geldsäcken vergleichen lässt,
ist nach dem Gesagten in ihrer Gesamtheit als ein Geschehen zu qualifizieren,
dem - entgegen der Vorinstanz - ein gewisses gesteigertes
Gefährdungspotential im Sinne der dargelegten Rechtsprechung (Erw. 3.1)
innewohnt. Damit ist die Beschwerdegegnerin dem Grundsatze nach
leistungspflichtig hinsichtlich der am 29. April 2003 erlittenen
Sehnenblessur.

4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Ausgang des Prozesses
entsprechend steht dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
zu (Art. 159 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG), wobei zu berücksichtigen
ist, dass letztinstanzlich weitgehend bereits die im kantonalen Verfahren
erhobenen Rügen erneuert werden (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135
OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 25. Februar 2004 und der
Einspracheentscheid der SUVA vom 30. September 2003 aufgehoben, und es wird
festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf die gesetzlichen
Leistungen aus dem Ereignis vom 29. April 2003 hat.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.--
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wird über eine Parteientschädigung
für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau,
als Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 5. Juli 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: