Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 121/2004
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2004
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2004


U 121/04

Urteil vom 16. September 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin
Bollinger

A.________, 1978, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland
Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 17. März 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1978 geborene, bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
obligatorisch unfallversicherte A.________ kollidierte als Lenker eines
Personenwagens am 5. März 2001 mit einem Lastwagen. Er wurde im Spital
X.________ ambulant behandelt, wobei der erstversorgende Arzt eine
oberflächliche Schürfung der Tibia und Schmerzen in der Hüfte links
feststellte. Am 26. März 2001 nahm A.________ seine Arbeitstätigkeit als
Postaushelfer vollumfänglich auf, legte die Arbeit jedoch am 5. April 2001
wegen Konzentrationsstörungen, Beschwerden im Nacken-/Halsbereich und einem
Bewusstseinsverlust wieder nieder. Am 6. Juni 2001 erlitt A.________ einen
weiteren Unfall, als er beim Aussteigen aus einem Auto stürzte; dabei zog er
sich einen Bruch an der linken Hand zu. Wegen anhaltendem Schwindel wurde er
am 10. Dezember 2001 durch Frau Dr. med. V.________, FMH für Neurologie,
untersucht. Nachdem der Kreisarzt am 30. Januar 2002 festgestellt hatte, dass
das durch Frau Dr. med. V.________ diagnostizierte Zervikalsyndrom
abgeklungen und die Fraktur der linken Hand abgeheilt war, bescheinigte er am
30. Januar 2002 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit ab 4. Februar 2002.
Daraufhin stellte die SUVA ihre Taggeldleistungen ab diesem Datum ein
(Verfügung vom 1. März 2002). Mit unangefochten gebliebenem
Einspracheentscheid vom 8. Mai 2002 hielt sie an ihrer Leistungsabweisung
fest.

A.  ________ liess mit Eingabe vom 16. August 2002 unter Berufung auf ein
ärztliches Zeugnis des Dr. med. K.________, Innere Medizin FMH,  vom 18. Juni
2002, der eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 5. März 2001 aus
direkt/indirekt unfallkausalen Gründen bescheinigte, eine Verschlechterung
seines Gesundheitszustandes geltend machen. Die SUVA nahm das Schreiben als
Rückfallmeldung entgegen und veranlasste eine Untersuchung in der Klinik für
Rheumatologie am Spital Y.________. Der entsprechende Bericht erging am 14.
Januar 2003. Mit Verfügung vom 13. Februar 2003 lehnte die SUVA ihre
Leistungspflicht ab, da keine unfallbedingten Gesundheitsschädigungen hätten
festgestellt werden können. Auf dagegen erhobene Einsprache hin bestätigte
sie ihre Verfügung am 26. Juni 2003.

B.
A.  ________ liess Beschwerde führen und im Wesentlichen vorbringen, er habe
beim Unfall vom 5. März 2001 ein Schädel-Hirntrauma erlitten, das zu einer
posttraumatischen Belastungsstörung geführt und eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit bewirkt habe. Es seien ihm deshalb Taggelder, eventuell
eine Rente sowie eine Integritätsentschädigung zuzusprechen. Subeventualiter
sei beim behandelnden Psychiater ein ausführlicher Bericht einzuholen. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Mit Entscheid vom 17. März 2004 wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab, wobei es
A.________ die unentgeltliche Verbeiständung gewährte.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A.________ die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheides zur Einholung eines Berichtes des behandelnden
Psychiaters, die Zusprechung von Taggeldern und "Heilkosten" ausgehend von
einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit, die Prüfung und Verfügung einer
Übergangsrente sowie eventualiter die Gewährung einer "ganze(n) Rente" und
einer Integritätsentschädigung von 40 % beantragen. Gleichzeitig ersucht er
um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Im zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteil L. vom 4. Juni
2004, H 6/04, erwog das Eidgenössische Versicherungsgericht, dass Art. 82
Abs. 1 ATSG nur eine beschränkte Tragweite zukommt, indem diese Bestimmung -
vorbehältlich Anpassungen rechtskräftig verfügter Leistungskürzungen aufgrund
von Art. 21 Abs. 1 und 2 ATSG - lediglich diejenigen Fälle von der
Anwendbarkeit des ATSG ausnehmen will, in denen vor dem 1. Januar 2003
rechtskräftig verfügt worden ist. Erging der Einspracheentscheid zwar nach
In-Kraft-Treten des ATSG, sind jedoch auch vor dem 1. Januar 2003
eingetretene Sachverhalte zu beurteilen, ist der Beurteilung der im Streite
liegenden Rechtsverhältnisse bis 31. Dezember 2002 das alte Recht, ab 1.
Januar 2003 das ATSG in Verbindung mit den revidierten Einzelgesetzen zu
Grunde zu legen.
Art. 4 ATSG enthält einen redaktionell neu gefassten Unfallbegriff. Mit
Urteil F. vom 5. Juli 2004, U 123/04, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht erkannt, dass die Legaldefinition des Art. 4 ATSG keine
materiellrechtliche Änderung bringt, weshalb die bisherige Rechtsprechung zum
Unfallbegriff und zu den einzelnen begriffscharakteristischen Merkmalen
weiterhin Geltung behält.

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Beschwerden (posttraumatische Belastungsstörung) ein leistungsbegründender
Rückfall oder eine Spätfolge (Art. 11 UVV) des am 5. März 2001 erlittenen
Unfalles sind. In Frage stehen unbestrittenermassen ausschliesslich
psychische Unfallfolgen.

3.
3.1 Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, setzt die Leistungspflicht der
Unfallversicherung im Rahmen von Art. 11 UVV voraus, dass die geltend
gemachten Beschwerden natürlich und adäquat kausal auf einen versicherten
Unfall zurückzuführen sind (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).

3.2  Im angefochtenen Entscheid wird die Frage nach dem natürlichen
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den psychischen Beschwerden nicht
abschliessend geklärt. Dies ist insofern nicht zu beanstanden, als - selbst
wenn der natürliche Kausalzusammenhang aufgrund zusätzlicher Abklärungen zu
bejahen wäre - nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz der adäquate
Kausalzusammenhang, wie nachfolgend gezeigt wird, zu verneinen ist.

3.3  Bei der Beurteilung der adäquaten Kausalität von psychischen
Fehlentwicklungen ist zu differenzieren zwischen Ereignissen, bei denen die
versicherte Person ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS; BGE 117 V
359 ff.) oder eine diesem äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67
Erw. 2) ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle erlitt und Unfällen
ohne solche Verletzungen (BGE 115 V 133 ff.). Hat die versicherte Person ein
Schleudertrauma der HWS oder eine äquivalente Verletzung erlitten, wird bei
der Beurteilung der Adäquanz nicht zwischen physischen und psychischen
Komponenten der unfallbezogenen Merkmale unterschieden (BGE 117 V 366 Erw. 6a
und 382 Erw. 4b), was bei der Prüfung der entsprechenden Merkmale eine
Vereinfachung bedeutet (RKUV 1999 Nr. U 342 S. 409 Erw. 3b). Wenn und soweit
sich die Folgen eines Schädel-Hirntraumas mit jenen eines Schleudertraumas
vergleichen lassen, rechtfertigt es sich, die zum Schleuertrauma der HWS
entwickelte Rechtsprechung sinngemäss anzuwenden (BGE 117 V 382 Erw. 4b). Das
Vorliegen eines Schleudertraumas oder eines Schädelhirntraumas müssen durch
zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein (BGE 119 V 340 Erw. 2b/aa).

4.
4.1 Die Vorinstanz erwog, der Versicherte habe sich bei der Kollision vom 5.
März 2001 entgegen seinen Vorbringen kein Schädel-Hirntrauma zugezogen und
prüfte die Adäquanz nach den für psychische Unfallfolgen geltenden Kriterien
(BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).

Der Beschwerdeführer lässt - wie schon im vorinstanzlichen Verfahren - mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausführen, er habe ein Schädel-Hirntrauma
erlitten; ein solches sei erfahrungsgemäss geeignet, eine posttraumatische
Belastungsstörung hervorzurufen. Da er vor dem Unfall an keinen die
Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden gelitten habe, seien die
gesundheitlichen Beeinträchtigungen überwiegend wahrscheinlich unfallkausal.

4.2  Aus den Akten ergibt sich, dass der Versicherte zwar gegenüber dem
Polizeibeamten an der Unfallstelle Nackenbeschwerden angab. Der
erstbehandelnde Arzt am Spital X.________ konnte jedoch lediglich eine
oberflächliche Schürfung am Schienbein (Tibia) und Schmerzen in der Hüfte
links feststellen und führte aus, Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule sowie
der Schädel seien frei gewesen. Dr. med. P.________ diagnostizierte am 7. Mai
2001 eine Überdrehung der Halswirbelsäule. In seinen Aufzeichnungen finden
sich aber keine Hinweise darauf, dass der Versicherte auch den Kopf
angeschlagen hätte. Eine Beule an der Schläfe bzw. ein Anschlagen des Kopfes
machte der Beschwerdeführer in der Folge gegenüber der Abklärungsperson der
SUVA am 5. Juni 2001 und anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 8.
Juni 2001 geltend. Dr. med. K.________ führte im Zwischenbericht vom 21.
November 2001 u.a. ein Distorsionstrauma der HWS als Diagnose auf. Aufgrund
der Schilderungen des Versicherten hielt auch Dr. med. V.________ am 11.
Dezember 2001 fest, es bestehe anamnestisch ein cervicocephales und -spinales
Schmerzsyndrom bei Status nach Kollision und allenfalls Beschleunigungstrauma
an der Wirbelsäule.
Soweit sich in den Akten Hinweise darauf finden, der Beschwerdeführer könnte
ein Schleudertrauma der HWS oder eine äquivalente Verletzung, insbesondere
ein seitliches Distorsionstrauma der HWS mit Kopfanprall, oder ein
Schädel-Hirntrauma erlitten haben, basieren diese weitestgehend auf den
Schilderungen des Versicherten, der mit zunehmendem Zeitablauf den Unfall und
die dabei erlittenen Verletzungen, wie den Akten zu entnehmen ist, nicht mehr
im Detail in Erinnerung hatte. So beschrieb er gegenüber der Abklärungsperson
der SUVA (am 5. Juni 2001) und der Neurologin (am 11. Dezember 2001) sowie
den Ärzten am Spital Y.________ (Bericht vom 14. Januar 2003) einen
wesentlich dramatischeren Unfallhergang, als er dies gegenüber der Polizei
unmittelbar im Anschluss an den Unfall getan hatte. Insbesondere aber konnte
der erstbehandelnde Dr. med. M.________ weder die gegenüber der Polizei
angegebenen Nackenbeschwerden feststellen, noch lassen sich die später
geltend gemachten Kopfverletzungen mit seinen Diagnosen - und im Übrigen auch
nicht mit den Befunden des damaligen Hausarztes Dr. med. P.________ (Bericht
vom 7. Mai 2001) - vereinbaren. Es fehlt damit an einer fachärztlich
schlüssig erhobenen Diagnose eines Schleudertraumas, einer äquivalenten
Verletzung oder eines Schädel-Hirntraumas, wie dies schon die Vorinstanz
zutreffend erwog. Sodann hat der Versicherte im Anschluss an den Unfall vom
5. März 2001 zwar unter Konzentrationsschwierigkeiten, einem Stechen im
Nacken und zeitweilig unter etwas Schwindel gelitten. Doch selbst wenn sich
mit den gegenüber der Polizei erwähnten Nackenbeschwerden eine einzelne der
zum bunten Beschwerdebild nach Schleudertraumata der HWS gehörende Störung
unmittelbar nach dem Unfall bemerkbar gemacht hätte, sind weitere
Beeinträchtigungen der üblicherweise beobachteten Symptomatik erst längere
Zeit nach dem Unfall aufgetreten. Denn Konzentrationsstörungen wurden
erstmals Ende März 2001 aktenkundig, ein Schwindel sogar noch später (Bericht
des Dr. med. P.________ vom 7. Mai 2001; Abklärungsbericht der SUVA vom 5.
Juni 2001). Damit manifestierten sich letztere beide Symptome deutlich nach
Ablauf der aus medizinischen Gründen geltenden Latenzzeit von 24 bis
höchstens 72 Stunden nach dem Unfall (hiezu RKUV 2000 Nr. U 358 S. 29 mit
Hinweisen). Davon abgesehen waren die Nackenbeschwerden in der eine Stunde
nach dem Unfall erfolgten Untersuchung im Spital X.________ offenbar bereits
wieder abgeklungen oder zumindest nicht mehr vordergründig und traten erst
deutlich später als 72 Stunden nach dem Unfall wieder auf. Zwar setzt die
Annahme des für Schleudertraumata der HWS einschlägigen bunten
Beschwerdebildes nicht voraus, dass sämtliche Komponenten desselben vorhanden
sein müssen (vgl. etwa Urteil M. vom 17. Juni 2003, U 358/02). Jedoch vermag
das Auftreten einzelner, zu jenem Beschwerdebild gehörenden Symptomen nach
einem Unfall eine fehlende fachärztlich schlüssig festgestellte Diagnose
nicht zu ersetzen (RKUV 2003 Nr. U 489 S. 359 unten).

5.
5.1 Die Beurteilung der Adäquanz hat somit gemäss den in BGE 115 V 139 Erw. 6
entwickelten Kriterien zu erfolgen.

5.2  Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, auf die verwiesen wird
(Art. 36a Abs. 3 OG), ist der Unfall vom 5. März 2001 als mittelschwer
einzustufen. Ebenfalls richtig erwägt das kantonale Gericht, dass sich der
Unfall weder unter dramatischen Begleitumständen ereignete, noch besonders
eindrücklich war. Schwere oder besondere Verletzungen trug der Versicherte
nicht davon (vgl. Bericht des erstversorgenden Dr. med. M.________ vom 22.
März 2001). Eine langandauernde Behandlung der somatischen Unfallfolgen war
nicht nötig. So führte der Kreisarzt am 8. Juni 2001 aus, die (wahrscheinlich
durch einen Morbus Scheuermann verursachte) Formstörung im oberen Bereich der
BWS müsse allenfalls physiotherapeutisch angegangen werden; im Übrigen stehe
die Sanierung der linken Hand (welche der Versicherte bei dem zwei Tage vor
der Untersuchung erlittenen Unfall verletzt hatte) im Vordergrund. Ob sich
der Beschwerdeführer psychiatrisch behandeln liess, wie er dies sowohl im
vorinstanzlichen Verfahren als auch mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde
vorbrachte, braucht nicht weiter geprüft zu werden. Denn bei der Prüfung der
Adäquanz ist lediglich die ärztliche Behandlung körperlicher Unfallfolgen zu
berücksichtigen, da der psychische Gesundheitsschaden in die
Adäquanzbeurteilung nicht einbezogen werden darf (RKUV 1999 Nr. U 341 S. 409
Erw. 3b). Damit ist auch das Vorbringen, das kantonale Gericht habe es in
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unterlassen, einen Bericht des
behandelnden Psychiaters einzuholen, hinfällig. Von weiteren Abklärungen kann
abgesehen werden, da hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind
(antizipierte Beweiswürdigung; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b mit Hinweisen
auf BGE 124 V 94 Erw. 4b und 122 V 162 Erw. 1d). Aus den Akten ergibt sich,
dass der Beschwerdeführer vom 5. bis 25. März 2003 vollständig, vom 26. bis
30. März zu 0 %, vom 31. März bis 4. April zu 50 % und ab 5. April 2001
wiederum vollständig arbeitsunfähig war. Nachdem die geltend gemachten
Beschwerden (Konzentrationsstörungen, Schmerzen im Nacken-/ Halsbereich,
Bewusstseinsverlust) aber bereits im Juni 2001 keiner unfallbedingten
somatisch nachweisbaren Verletzung mehr zugeordnet werden konnten, ist das
Kriterium von Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit nicht
erfüllt. Die Heilung verlief zwar verzögert; doch ist dies der psychischen
Problematik zuzuschreiben.

5.3  Nach dem Gesagten ist keines der unfallbezogenen Kriterien erfüllt,
sodass dem Unfall vom 5. März 2003 keine rechtlich massgebliche Bedeutung für
die psychisch bedingte Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit
zukommen kann. Mangels adäquatem Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis
und den mit Rückfallmeldung geltend gemachten Beschwerden haben Vorinstanz
und SUVA somit eine Leistungspflicht zu Recht verneint. Für spezifische
Anträge betreffend einzelne Leistungsarten - insbesondere auch eine
Übergangsrente - bleibt kein Raum; denn der verfügte und letztinstanzlich
bestätigte Ausschluss eines Rückfalls steht sämtlichen
Versicherungsleistungen entgegen.

6.
Nach Gesetz (Art. 152 OG) und Praxis (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b,
je mit Hinweisen) sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung in der Regel erfüllt, wenn
der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die
anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist. Als aussichtslos
sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen,
bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die
Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.
Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten
und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer
sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen
finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem
Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf
eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen
können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 135 Erw. 2.3.1, 128 I 236 Erw.

2.5.3  mit Hinweis).

Der Versicherte stützt seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Wesentlichen
auf die Behauptung, er habe ein Schädel-Hirntrauma erlitten, obwohl bereits
die Vorinstanz ein solches in einlässlicher Würdigung der medizinischen
Unterlagen ausgeschlossen hat. Nachdem unbestrittenermassen ausschliesslich
psychische Unfallfolgen persistieren, solche aber bei der Adäquanzprüfung
ausser Acht zu lassen sind (Erw. 5.2 hievor), ist der beantragten neuerlichen
psychiatrischen Begutachtung sowie auch der damit zusammenhängenden Rüge der
Gehörsverletzung durch die Vorinstanz zum Vornherein das Fundament entzogen.
Eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, hätte sich
unter Abstützung auf diese Argumente nicht zu einer Anfechtung des
wohlbegründeten kantonalen Gerichtsentscheides entschlossen, da die
Verlustgefahren erheblich höher als die (praktisch inexistenten)
Gewinnaussichten waren. Wegen Aussichtslosigkeit des letztinstanzlichen
Prozesses sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen
Verbeiständung daher nicht erfüllt; die Frage der Bedürftigkeit kann offen
bleiben.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 16. September 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: