Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 11/2004
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U 11/04

Urteil vom 12. Februar 2004

I. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi, Schön und
Ferrari; Gerichtsschreiberin Hofer

X.________ AG, Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Ruckli,
Ibelweg 18a, 6302 Zug,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Gesuchsgegnerin

Eidgenössisches Versicherungsgericht, Luzern

(Urteil vom 16. Juli 2003)

In Erwägung,
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 16. Juli 2003 die
von der X.________ AG gegen den Entscheid der Eidgenössischen
Rekurskommission für die Unfallversicherung vom 23. November 2001 erhobene
Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen hat,
dass die X.________ AG mit Eingabe vom 18. August 2003 ein Gesuch um
Erläuterung des erwähnten Urteils vom 16. Juli 2003 hat stellen lassen,
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht gemäss Art. 145 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 135 OG, wenn der Rechtsspruch eines bundesgerichtlichen
Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig ist oder seine Bestimmungen
untereinander oder mit den Entscheidungsgründen im Widerspruch stehen oder er
Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält, auf schriftliches Gesuch einer
Partei die Erläuterung oder Berichtigung vornimmt,
dass somit Gegenstand eines Erläuterungsgesuches grundsätzlich nur das
Dispositiv oder aber Widersprüche zwischen Entscheidungsgründen und dem
Dispositiv sein können (BGE 110 V 222 Erw. 1 mit Hinweisen),
dass Erläuterungsgesuche, die auf eine inhaltliche Abänderung der
Entscheidung oder auf eine allgemeine Diskussion über den rechtskräftigen
Entscheid (z.B. über dessen Rechts- und Zweckmässigkeit) abzielen, unzulässig
sind (BGE 110 V 222 Erw. 1),
dass weder vorgebracht wird noch ersichtlich ist, dass das Dispositiv des
Urteils vom 16. Juli 2003 unklar, unvollständig, zweideutig oder in sich
widersprüchlich ist oder Gegensätze zu den Erwägungen aufweist,
dass auch die Berichtigung, welche dazu dient, Redaktions- oder
Rechnungsfehler und Kanzleiversehen zu beheben, sich auf Mängel in der
Entscheidformel bezieht (BGE 110 V 222), während Missschreibungen,
Auslassungen oder Rechnungsfehler in den Erwägungen nur insoweit Gegenstand
einer Berichtigung (oder Erläuterung) sind, als sie zur Korrektur (oder
Klärung) des Dispositivs richtig gestellt werden müssen (Thomas Merkli/Arthur
Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die
Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 8 zu Art. 100 VRPG),
dass das auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde lautende Dispositiv
des Urteils vom 16. Juli 2003 hinreichend klar ist und dessen Sinn nicht erst
durch Beizug der Entscheidungsgründe in den Erwägungen ermittelt werden kann,
dass demnach das Erläuterungsgesuch, welches auf die Berichtigung eines
Zitats aus der Lehre und die zusätzliche Wiedergabe einer
Verordnungsbestimmung (Art. 76 Abs. 2 UVV) in den Erwägungen abzielt, im
Lichte der aufgezeigten Grundsätze, soweit überhaupt zulässig, unbegründet
ist,

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Das Erläuterungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin zugestellt.
Luzern, 12. Februar 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: