Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 119/2004
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2004
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2004


U 119/04

Urteil vom 11. November 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiber Lanz

H.________, 1948, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg
Leimbacher, Marktgasse 18, 8180 Bülach,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 26. Februar 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1948 geborene H.________ erlitt am 13. Juli 1995 als Lenker eines
Personenwagens einen Auffahrunfall. Wegen danach aufgetretenen
Nackenschmerzen suchte er anderntags einen Arzt auf, der eine rund zehntägige
Arbeitsunfähigkeit bestätigte. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
(SUVA), bei welcher H.________ über seinen damaligen Arbeitgeber
obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert
war, erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) und
schloss den Fall am 8. Juli 1996 ab. Sie anerkannte in der Folge auch zwei am
29. April 1998 und 9. Januar 2001 gemeldete Rückfälle, welche die
funktionelle Leistungsfähigkeit des Versicherten nicht beeinträchtigten. Ende
August 2001 wurden ein weiteres Mal Nackenschmerzen gemeldet, welche eine
Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatten. Die SUVA beurteilte diese Symptomatik
gestützt auf medizinische Abklärungen als unfallfremd und verneinte eine
erneute Leistungspflicht (Verfügung vom 4. Dezember 2001). Daran hielt sie
auf die von H.________ und dessen obligatorischem Krankenversicherer
erhobenen Einsprachen hin fest (Einspracheentscheid vom 19. September 2002).

B.
Die von H.________ hiegegen eingereichte Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. Februar
2004 ab.

C.
H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die SUVA zu verpflichten,
weiterhin Leistungen zu erbringen.

Der Unfallversicherer beantragt die Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, ohne sich weiter zur Sache zu äussern. Das
Bundesamt für Gesundheit hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Wie das kantonale Gericht richtig erkannt hat, findet das auf den 1. Januar
2003 und damit nach Erlass des Einspracheentscheides vom 19. September 2002
in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 mit der Verordnung hiezu
(ATSV) keine Anwendung (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).

Die demnach massgebenden Rechtsgrundlagen sind im angefochtenen Entscheid
einlässlich dargelegt. Es betrifft dies namentlich auch die Grundsätze über
den für eine Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers
vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod),
insbesondere bei Rückfällen und Spätfolgen, sowie die sich dabei stellenden
Beweisfragen. Darauf wird verwiesen.

2.
Streitig ist, ob die SUVA für die ab Ende August 2001 aufgetretenen
Beschwerden Leistungen zu erbringen hat, und dabei die Frage, ob diese
Symptomatik auf das versicherte Ereignis vom 13. Juli 1995 zurückgeführt
werden kann.

2.1 Die Vorinstanz hat erwogen, dass die ab Ende August 2001 erneut
aufgetretenen gesundheitlichen Beschwerden als Rückfall zu behandeln sind.
Dies ist nicht zu beanstanden. Wenn der Versicherte  einwendet, es hätten
seit dem Grundfall ununterbrochen Beschwerden und somit Brückensymptome
bestanden, kann ihm in Anbetracht der teilweise erheblichen behandlungsfreien
Intervalle und der noch längeren Zeiträume uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit
wie auch des Umstandes, dass gemäss seinem Arzt bei den
Behandlungsabschlüssen im April 1996 und Mai 2000 jeweils nur noch leichte
Nackenschmerzen mit muskulären Verspannungen bestanden, nicht gefolgt werden.
Auch die Leistungsausrichtung durch den Unfallversicherer ab Januar 2001
führt zu keiner anderen Betrachtungsweise, beruhte sie doch auf Beschwerden
im Nackenbereich, welche offensichtlich nicht schwerwiegend waren, wiederum
nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit führten und sich bereits nach einigen
Therapiesitzungen (Packungen, Fango) besserten. Die ärztliche Betreuung
beschränkte sich nebst der Durchführung resp. Verordnung dieser
Behandlungsformen und einer anschliessenden Massagetherapie auf eine nach
Lage der Akten im März 2001 beendete Medikamentenabgabe sowie periodische
Kontrolluntersuchungen in mehrere Monate umfassenden Zeitabständen.

2.2 Ist die ab Ende August 2001 aufgetretene Symptomatik nach dem Gesagten
als Rückfall zu behandeln, obliegt der Beweis für den (natürlichen)
Kausalzusammenhang (ob der zusätzlich erforderliche adäquate
Kausalzusammenhang vorliegt, ist entgegen dem offenbaren Verständnis der
Beschwerdeführerin keine - mittels Beweiserhebung zu klärende - tatsächliche,
sondern eine Rechtsfrage; BGE 123 V 105 Erw. 3f in fine) zum versicherten
Unfallereignis dem Versicherten (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine), soweit nicht
der von Leistungsträger und Sozialversicherungsgericht zu beachtende
Untersuchungsgrundsatz (BGE 125 V 195 Erw. 2, 117 V 264 Erw. 3b, je mit
Hinweisen) greift.

2.2.1 Das kantonale Gericht hat gestützt auf eine sorgfältige Würdigung der
im angefochtenen Entscheid einlässlich dargelegten medizinischen Akten eine
ursächliche Bedeutung der Auffahrkollision vom 13. Juli 1995 für die als
dritter Rückfall gemeldeten gesundheitlichen Beschwerden und die dadurch
bewirkte Arbeitsunfähigkeit ausgeschlossen. Hervorzuheben ist zunächst, dass
sich bei der MRI-Untersuchung vom 5. September 2001 eine mittelgrosse
Diskushernie C5/C6 ergab, welche gemäss der schlüssigen Beurteilung im
Bericht des Spitals T.________, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation,
vom 9. November 2001 vereinbar ist mit der als cervikale Radikulopathie
beschriebenen Symptomatik. Wie die Vorinstanz weiter in zutreffender
Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (RKUV 2000 Nr. U
379 S. 193 Erw. 2a mit Hinweisen, vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 f. Erw.
3a) erwogen hat, ist der festgestellte Bandscheibenschaden nicht nach dem im
Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 181 Erw. 3.1) unfallkausal, womit eine
Leistungspflicht des Unfallversicherers für die daraus resultierenden Folgen
(Behandlungsbedürftigkeit, Arbeits- und gegebenenfalls Erwerbsunfähigkeit)
entfällt.

2.2.2 Was hiegegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgetragen wird,
führt zu keinem anderen Ergebnis.

Zwar ging der Kreisarzt am 6. September 2001 noch davon aus, es würden seit
Ende August 2001 überwiegend wahrscheinlich Unfallfolgen behandelt. Dies war
aber lediglich eine erste, offensichtlich einzig auf einen Kurzbericht des
behandelnden Arztes gestützte Stellungnahme. In Kenntnis der vollständigen
medizinischen Akten, namentlich auch des Ergebnisses der MRI-Untersuchung vom
5. September 2001, verneinte der Kreisarzt das Vorliegen von Unfallfolgen.
Fehl geht sodann die Kritik des Beschwerdeführers an den ärztlichen
Beurteilungen des Dr. med. B.________ vom Ärzteteam Unfallmedizin der SUVA.
In diesen Berichten werden die entscheidrelevanten medizinischen
Zusammenhänge unter Berücksichtigung der weiteren fachärztlichen Aussagen -
worunter des Spitals T.________ vom 9. November 2001 - schlüssig dargelegt.
Dr. med. B.________ setzt sich namentlich auch eingehend und überzeugend mit
der Meinungsäusserung des vom Versicherten beigezogenen Rheumatologen vom 3.
Juni 2003 auseinander. Das kantonale Gericht hat daher zu Recht auf die
Beurteilung des SUVA-Arztes abgestellt. Hieran ändert nichts, dass es sich
dabei um Stellungnahmen eines versicherungsinternen Arztes handelt (vgl. BGE
125 V 353 f. Erw. 3b/ee). Aus der Rechtsprechung zum HWS-Schleudertrauma
lässt sich schliesslich entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
vertretenen Auffassung ebenfalls nichts herleiten. Wohl stellte der
erstbehandelnde Arzt die entsprechende Diagnose, ohne dass sich aber das
typische Leidensbild mit einer Häufung von Beschwerden zeigte, welches in der
Regel den Schluss auf einen natürlichen Kausalzusammenhang zuliesse (BGE 117
V 359). Es kann im Übrigen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen im
angefochtenen Entscheid verwiesen werden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 11. November 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber:
i.V.