Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 118/2004
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U 118/04

Urteil vom 15. Juni 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und
Kernen; Gerichtsschreiber Grünvogel

B.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Manfred
Zemp, Blumenbergplatz 1, 9000 St. Gallen,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin

Eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung, Lausanne

(Entscheid vom 19. Februar 2004)

Sachverhalt:

A.
Die Firma B.________ AG ist der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) unterstellt. Der Betrieb war 2001 in die Untergruppe B0
"Gipsergeschäft" der Klasse 44D "Malen und Gipsen" eingeteilt. Die SUVA
führte auf den 1. Januar 2002 einen neuen Tarif mit 140 Stufen ein. Auf
diesen Zeitpunkt hin reihte sie die Firma  mit Verfügung vom 22. Oktober 2001
in die Stufe 108 der Klasse 44D ein, woraus sich eine Erhöhung des
Netto-Prämiensatzes von 3,1 % auf 3,7 % ergab. Mit Einspracheentscheid vom 9.
September 2002 hielt die SUVA an ihrer Auffassung fest.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Eidgenössische Rekurskommission für
die Unfallversicherung mit Entscheid vom 19. Februar 2004 ab.

C.
Die B.________ AG lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem
Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids wie auch des
Einspracheentscheids vom 9. September 2002 sei die Prämie ab 1. Januar 2002
auf der Basis eines Netto-Prämiensatzes von 2,218 % festzusetzen; darüber
hinaus seien die in der Beobachtungsperiode die Kosten übersteigenden Prämien
für die Neuberechnung des Netto-Prämienbedarfs angemessen zu berücksichtigen
und der resultierende Mehrbetrag sei dem Betrieb zurückzuerstatten. In
prozessualer Hinsicht wird um Erteilung der aufschiebenden Wirkung des
Rechtsmittels ersucht.

Mit Verfügung vom 4. Mai 2004 wies die Vorsitzende der III. Kammer des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab,
soweit darauf einzutreten war.

Im daraufhin durchgeführten Schriftenwechsel beantragt die SUVA  Abweisung
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit, Abteilung
Kranken- und Unfallversicherung, verzichtet auf eine Stellungnahme.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten. Es
ist für die streitige Neueinreihung des Betriebes der Beschwerdeführerin in
den Prämientarif für die Berufsunfallversicherung ab 1. Januar 2002 ohne
Bedeutung, wie die Rekurskommission richtig erkannt hat (vgl. auch BGE 129 V
4 Erw. 1.2).

2.
Beim Streit um die Einreihung eines Betriebes in den Prämientarif für die
Berufsunfallversicherung (Art. 92 Abs. 2 UVG) geht es nicht um
Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 132 OG (vgl. BGE 122 V 136 Erw. 1
mit Hinweisen). Die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts ist daher auf die Rüge der Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens eingeschränkt
(Art. 104 lit. a OG). Eine Prüfung der Angemessenheit des angefochtenen
Entscheides findet nicht statt (Art. 104 lit. c Ziff. 3 OG). Sodann ist das
Eidgenössische Versicherungsgericht an die Feststellung des Sachverhalts
durch die Eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung
gebunden, soweit dieser nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder
unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist
(Art. 105 Abs. 2 OG; in RKUV 2003 Nr. U 495 S. 394 nicht publizierte Erw. 3
des Urteils W. vom 29. August 2003, U 243/00).

3.
Für die Bemessung der Prämien in der Berufsunfallversicherung werden die
Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs
und innerhalb dieser in Stufen eingereiht; dabei werden insbesondere
Unfallgefahr und Stand der Unfallverhütung berücksichtigt (Art. 92 Abs. 2
erster Satz UVG). Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen und
Stufen des Prämientarifs einzureihen, dass die Kosten der Berufsunfälle und
Berufskrankheiten einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den
Nettoprämien bestritten werden können (Art. 113 Abs. 1 UVV in Verbindung mit
Art. 92 Abs. 7 UVG).

Auf Grund der Risikoerfahrungen kann der Versicherer von sich aus oder auf
Antrag von Betriebsinhabern die Zuteilung bestimmter Betriebe zu den Klassen
und Stufen des Prämientarifs jeweils auf den Beginn des Rechnungsjahres
ändern (Art. 92 Abs. 5 UVG).
Die SUVA betreibt die Versicherung nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit
(Art. 61 Abs. 2 UVG).

3.1 Nach der gesetzlichen Ordnung sind somit die Prämien risikogerecht
abzustufen und nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit zu erheben. Zu diesem
Zweck werden aus mehreren hinsichtlich ihrer Verhältnisse vergleichbaren
Risikoeinheiten (Betriebe bzw. Betriebsteile im Sinne von Art. 92 Abs. 2 UVG
und Art. 113 Abs. 1 UVV) Risikogemeinschaften gebildet. Jede solche
Risikogemeinschaft hat für die auf sie entfallenden Unfallkosten
ausschliesslich durch eigene Beiträge, die sogenannten Netto-Prämien,
aufzukommen. Sie muss somit selbsttragend sein. Der in Art. 61 Abs. 2 UVG
verankerte Grundsatz der Gegenseitigkeit verlangt, dass über die Zeit hin
zwischen den Unfallkosten und den Prämien ein finanzielles Gleichgewicht
besteht.

Grundlage für die Ermittlung des Unfallrisikos eines Betriebes bildet die
nach mathematisch-statistischen Methoden erfasste Risikoerfahrung innerhalb
der Risikogemeinschaft, zu welcher das Unternehmen gehört, während einer
Beobachtungsperiode. Die daraus sich ergebende Prämie stellt einen für alle
Betriebe der betreffenden Risikogemeinschaft gültigen Referenzwert dar. Die
einheitliche Erhebung dieser Durchschnittsprämie innerhalb der selben
Risikogemeinschaft entspräche dem Solidaritätsprinzip, das Unfallrisiko durch
eine Vielzahl von Betrieben gemeinsam abdecken zu lassen. Dieses Prinzip darf
indessen nicht überstrapaziert werden. Signifikant nicht mehr im Bereich der
üblichen Zufallsschwankungen liegende Abweichungen der Zahl und der Kosten
der Unfälle und Berufskrankheiten vom statistisch zu erwartenden Wert sind
als sekundäres Risikomerkmal bei der Prämienbemessung für den betreffenden
Betrieb mitzuberücksichtigen. Dadurch wird erreicht, dass
überdurchschnittlich hohe Fehlbeträge nicht auf die Gesamtheit der übrigen
Betriebe der Risikogemeinschaft abgewälzt werden. Umgekehrt soll nicht nur
die Risikogemeinschaft, sondern auch der einzelne Betrieb selbst von seinen
besonders günstigen Versicherungsergebnissen (Zahl und Kosten der Unfälle und
Berufskrankheiten) profitieren (BGE 112 V 318 Erw. 3 und 321 Erw. 5c).

3.2 Der SUVA steht bei der Festsetzung des Prämientarifs für die
Berufsunfallversicherung ein weiter Ermessensspielraum zu. In diesen greift
das Gericht nur mit grosser Zurückhaltung ein, in der Regel lediglich, wenn
die Anwendung einer Tarifposition mit dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs.
1 BV) unvereinbar ist oder dem Gedanken der Risikogerechtigkeit (Art. 92 Abs.
1 UVG) widerspricht oder wenn der Tarif sich nicht von objektiven
Überlegungen leiten lässt (vgl. BGE 126 V 349 Erw. 4a sowie RKUV 1998 Nr. U
294 S. 230 Erw. 1c). In diesem Zusammenhang darf nicht ausser Acht gelassen
werden, dass bei der Festsetzung von Tarifen unter Umständen komplexe und
allenfalls in der Zielrichtung widersprüchliche Aspekte auf einen Nenner zu
bringen sind. Das kann zur Folge haben, dass eine bestimmte Tarifposition,
die für sich allein genommen diskutabel erscheint, im Gesamtzusammenhang
trotzdem nicht zu beanstanden ist (vgl. BGE 112 V 288 oben).

3.3 Die Grundsätze der Prämientarifierung für die Berufsunfallversicherung
gelten auch bei Anwendung des für die Klasse 44D bereits vor einigen Jahren
eingeführten Bonus-Malus-Systems.

3.3.1 Dieses Modell der Prämienbemessung lässt sich zusammengefasst wie folgt
beschreiben: Ausgehend vom "Referenzwert Branche" wird unter Berücksichtigung
eines Bonus oder Malus sowie des kollektiven und allenfalls individuellen
Risikoausgleichs für Prämienfehlbeträge oder Prämienüberschüsse der Vorjahre
der Netto-Prämienbedarf des in Frage stehenden Betriebes für das kommende
Rechnungsjahr ermittelt. Für die Klasse 44D ist der individuelle
Risikoausgleich ab 1. Januar 2002 fallen gelassen worden. Ob ein Bonus oder
ein Malus gegeben ist, bestimmt sich nach dem "Unfallrisiko Betrieb
verglichen mit der Branche". Kennzahlen sind "Fallhäufigkeit pro 1 Mio. Fr.
Lohnsumme", "Taggeld-Risikosatz" und "Gesamtkosten-Risikosatz" innerhalb der
zwei oder mehr Jahre umfassenden Beobachtungsperiode. Das in Prozenten
ausgedrückte relative Unfallrisiko des Betriebes entspricht der gewichteten
Summe aus dem Durchschnitt von Fallhäufigkeit und Taggeld-Risikosatz
einerseits sowie Gesamtkosten-Risikosatz anderseits. Die Verteilung der
Gewichte bestimmt sich nach der Lohnsumme des Betriebes. Je grösser die
Lohnsumme ist, desto stärker fällt der Gesamtkosten-Risikosatz ins Gewicht
und nimmt die Bedeutung von Fallhäufigkeit und Taggeld-Risikosatz ab, bis der
Gesamtkosten-Risikosatz ab einer Lohnsumme von 15 Mio Fr. alleiniges
Bemessungskriterium der Prämie ist (vgl. RKUV 2003 Nr. U 495 S. 396 Erw.
4.2.2, 2002 Nr. U 464 S. 434 Erw. 4b). Der mit dem relativen Unfallrisiko/100
% multiplizierte Referenzwert ist die Risikoprämie. Daraus ergibt sich nach
Zuschlag oder Abzug des Risikoausgleichs der Netto-Prämienbedarf des
Betriebes. Dieser Prämiensatz ist zu verfügen, es sei denn, dies hätte eine
Änderung der Einreihung nach oben oder unten von mehr als zwei Stufen zur
Folge. In einem solchen Fall ist die Prämie so festzusetzen, dass der Betrieb
für das fragliche Rechnungsjahr zwei Stufen höher oder tiefer eingereiht
wird.

Vorliegend ermittelte die SUVA in Anwendung des Bonus-Malus-Systems ab 1.
Januar 2002 einen Netto-Prämienbedarf von 3,7 %.

3.3.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Gesetzmässigkeit der
Festsetzung des Prämientarifs für die Berufsunfallversicherung auf der
Grundlage des Bonus-Malus-Systems grundsätzlich bejaht (RKUV 2003 Nr. U 495
S. 396 Erw. 4.3.1 mit Hinweisen).

4.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die Festlegung des Prämientarifs
für die Berufsunfallversicherung für 2002 auf der Basis des
Bonus-Malus-Systems im Grundsatz nicht in Frage gestellt. Hingegen wird
geltend gemacht, es sei nicht einsichtig, weshalb der Gesamtkosten-Risikosatz
in Abhängigkeit von der Unternehmensgrösse linear berücksichtigt werde und
erst bei Betriebseinheiten mit einer Lohnsumme von mindestens Fr. 15 Mio.
einziges Entscheidkriterium sei. Dies sei mit einer Expertise zu belegen.
Denn dadurch seien kleinere Arbeitgeber mit geringen Unfallkosten gegenüber
grossen Firmen in willkürlicher Weise benachteiligt. Dies treffe vorliegend
auch auf sie zu.

4.1 Die Festlegung der Prämien innerhalb einer Klasse ungeachtet der
Unternehmensgrösse allein auf der Grundlage der Gesamtkosten würde bei
kleineren Betrieben ein erheblich höheres Schwankungsrisiko mit sich bringen.
Denn die regelmässig sehr hohe Kosten verursachenden Rentenfälle treten zwar
innerhalb einer als zu 100 % ausgewogen unterstellten Risikoklasse in jedem
Betrieb gleich häufig auf (= sogenannte Rentengeneigtheit, z.B. bei einem
Betrieb mit 100 Mitarbeitern jährlich 1 Fall; bei einem Betrieb mit 10
Mitarbeitern alle 10 Jahre ein Fall; gesagtes gilt in gleicher Weise für die
Unfallgeneigtheit als solche [Anzahl Unfälle pro Einheit]). Die Auswirkungen
des einzelnen Unfalls, insbesondere eines Rentenfalls, auf die Gesamtkosten
des Betriebs innerhalb einer bestimmten Bemessungsperiode sind indessen
unterschiedlicher Natur und massgeblich (linear) von der Unternehmensgrösse
abhängig. Wenn daher ungeachtet der Lohnsumme einer Firma oder
Betriebseinheit allein auf die Gesamtkosten abgestellt würde, genügte gerade
bei kleineren Unternehmungen ein einziger schwerer Unfall mit Rentenfolge, um
die Prämie für die Zukunft in unverhältnismässig hohem Ausmass ansteigen zu
lassen, was nicht im Interesse der Firma sein kann, die auf eine gewisse
Voraussehbarkeit der Prämienentwicklung zählen können muss. Die bei kleineren
Betrieben zusätzlich zu berücksichtigenden Faktoren "Fallhäufigkeit pro 1
Mio. Lohnsumme" und "Taggeld-Risikosatz" gewähren hier einen gewissen
Ausgleich, da auch sie zwar als Kennzahlen für das (künftige) Risiko des
Betriebs gewissen Zufallsschwankungen unterliegen, diese aber in aller Regel
sowohl in masslicher wie auch in zeitlicher Hinsicht von jenen des
Gesamtkosten-Risikosatzes abweichen. Es ist daher sachlich nachvollziehbar,
dass die SUVA mit der parallel zur Lohnsumme ansteigenden Gewichtung des
Gesamtkosten-Risikosatzes allzu grosse jährliche Prämienschwankungen gerade
bei kleineren und mittelgrossen Arbeitgebern zu verhindern versucht. Dies
rechtfertigt sich umso mehr, weil die statistische Aussagekraft über das
zukünftige Unfallrisiko sich mit abnehmender Unternehmensgrösse reduziert.
Umgekehrt kann ab einer bestimmten Lohnsumme des Betriebs aus demselben Grund
auf die Zuhilfenahme weiterer Kennzahlen neben jener des
Gesamtkosten-Risikosatzes verzichtet werden.

4.2 In welchem Umfang letztlich die Gesamtkosten in Abhängigkeit von der
Betriebsgrösse bei der Prämienberechnung zu berücksichtigen sind, ist
Ermessensache. Dass der Gesamtkostenrisikosatz erst ab einer Lohnsumme von
Fr. 15 Mio. alleiniges Festsetzungskriterium der Prämie ist, erscheint
genauso wenig als willkürlich, wie dessen zur Lohnsumme des Unternehmens
abnehmende Gewichtung, die bei der Beschwerdeführerin 11 % beträgt. Zumindest
ist keine Verletzung von Bundesrecht erkennbar. Zusätzliche Abklärungen in
diese Richtung würden zu keinem anderen Ergebnis führen, weshalb darauf zu
verzichten ist.

5.
Die Beschwerdeführerin fordert weiter, der von der SUVA ausgewiesene
versicherungstechnische Überschuss in der Höhe von Fr. 277'621.- wie auch
betriebsbezogene Rückstellungen seien prämienreduzierend zu berücksichtigen;
der nicht berücksichtigte Teil sei ihr darüber hinaus zurückzuerstatten, da
die Firma zwischenzeitig (seit 1. April 2003) keine Gipser mehr beschäftige
und daher inskünftig keinen Nutzen mehr davon habe.

5.1 Ob die erst seit dem 1. April 2003 geänderten Betriebsverhältnisse
(Verkauf des Gipsergeschäfts; nur noch eine kaufmännische Angestellte)
vorliegend überhaupt zu berücksichtigen sind, nachdem der Einspracheentscheid
bereits am 9. September 2002 ergangen ist, erscheint fraglich (vgl. BGE 129 V
4). Indessen sind die Einwände, selbst wenn sie zu hören wären, unbegründet,
wie zu zeigen sein wird.

5.2
5.2.1Sinn und Zweck der gesetzlich verbrieften Rückstellung (Art. 90 Abs. 1
UVG in Verbindung mit Art. 110 UVV) ist es, mögliche Kosten bereits
anerkannter, aber noch nicht abgeschlossener Unfälle (einschliesslich
laufender Rentenkosten) abzudecken. Eine prämienwirksame Berücksichtigung der
Rückstellungen fällt daher ausser Betracht, zumal sie vorliegend keineswegs
unverhältnismässig hoch sind.

5.2.2 Bezüglich des geltend gemachten Prämienüberschusses ist zunächst auf
die bis Ende 2001 geltende Praxis der SUVA zu verweisen. Danach wurden
Prämienüberschüsse oder -fehlbeträge bei der Prämienbemessung in einem
begrenzten Ausmass über den Faktor des individuellen Risikoausgleichs
berücksichtigt. Mit der Tarifänderung per 1. Januar 2002 schaffte die
Versicherung den individuellen Risikoausgleich in der Klasse 44D generell ab.

Wenn die SUVA mit dieser neuen Regelung dem Grundsatz nach die Solidarität
innerhalb der Risikogemeinschaft stärken will, so ist dies nicht zu
beanstanden. Nach wie vor erlaubt das Bonus-Malus-System mit der
individuellen Berücksichtigung der Fallhäufigkeit pro Fr. 1 Mio.  Lohnsumme,
des Taggeld-Risikosatzes sowie des Gesamtkosten-Risikosatzes ausreichend
Möglichkeiten, die Prämie innerhalb einer Klasse und auch Stufe gemessen am
Unfallrisiko des einzelnen Betriebs unterschiedlich auszugestalten (vgl. Erw.
3.1 hiervor). Wie von der Vorinstanz bereits dargetan, bewegt sich die
Prämienbemessung im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung immer im
Spannungsfeld zwischen Solidarität und Risikogerechtigkeit, und der SUVA
steht bei der Festsetzung der Prämientarife ein weiter Ermessensspielraum zu
(vgl. Erw. 3.2 hiervor).

Im konkreten Fall ist die Nicht-Berücksichtigung des geltend gemachten
technischen Überschusses von Fr. 277'621.- im Sinne eines Prämien
reduzierenden individuellen Kriteriums aus rechtlicher Sicht ebenso wenig zu
beanstanden. Denn dieser Betrag vermag bereits allfällige Kosten, die ein
einziger Unfall mit Invaliditätsfolge auslösen würde, kaum zu decken und ist
daher auch nicht aussergewöhnlich hoch. Auch fand der individuelle
Risikoausgleich bereits in der Vergangenheit in nur beschränktem Umfang
Berücksichtigung: Für 2001 führte etwa der technische Überschuss in der Höhe
von Fr. 388'444.- zu einer Reduktion der Risikoprämie von 0,12 %. Eine
ermessensmissbräuchliche und damit rechtsfehlerhafte Einschätzung, die allein
nach Art. 104 lit. a OG gerügt werden kann (Erw. 2 hiervor), liegt nicht vor.

5.3
5.3.1Was die Rückforderung anbelangt, so übersieht die Firma, dass auch nach
dem Ausscheiden eines Betriebs aus der Risikogemeinschaft Heilkosten und
Taggelder sowie Rentenkosten für Personen anfallen können, die zum
Unfallzeitpunkt bei der Beschwerdeführerin angestellt und damit über sie
versichert waren. In diesem Sinne ist die Aussage der Vorinstanz zu
verstehen, die Rückstellungen seien Teil des Versicherungsaufwands. Damit ist
der Argumentation der Beschwerdeführerin die Grundlage entzogen, die
Rückstellungen seien mit dem Ausscheiden aus der Risikogemeinschaft
gegenstandslos geworden. Im Übrigen ist auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz zu verweisen.

5.3.2 Eine Rückerstattung des technischen Überschusses steht ebenfalls ausser
Frage. Zwar verlangt der Gesetzgeber ein versicherungstechnisches
Gleichgewicht zwischen Prämien und Aufwand. Diese Forderung bezieht sich
indessen nicht auf den einzelnen Betrieb, sondern auf die Risikogemeinschaft
als gesamtes, deren Mitglied er ist (Art.113 Abs. 1 UVV in Verbindung mit
Art. 92 Abs. 2 UVG; näheres dazu siehe Erw. 3.1 hiervor). Daraus folgt, dass
es immer wieder Firmen geben wird, die zu einem Zeitpunkt aus der
Risikogemeinschaft ausscheiden, in der die individuellen Prämien aktuell die
bezogenen Leistungen übersteigen. Dies ist dem Versicherungssystem inhärent
und ist vom einzelnen Mitglied der Versichertengemeinschaft hinzunehmen,
genau so wie bei einer individuellen technischen Unterdeckung zum Zeitpunkt
des Ausscheidens nichts nachzuschiessen ist. Umgekehrt ist beim Eintritt in
eine Risikogemeinschaft auch kein Einkauf erforderlich. Ein individueller
Anspruch auf den (technischen) Überschuss besteht demnach nicht. Er verbleibt
der Risikogemeinschaft. Ist auf Grund der Risikoerfahrung eine Änderung in
der Klassen- und Stufenzuteilung angezeigt, kann der Versicherer dies von
sich aus oder auf Antrag des Betriebsinhabers jeweils auf den Beginn des
Rechnungsjahrs ändern (Art. 92 Abs. 5 UVG). Dergestalt  wird verhindert, dass
eine Firma über Jahre hinweg signifikant zu hohe Prämien leistet und damit
einen im Vergleich zu den übrigen Mitgliedern der Risikogemeinschaft
unangemessen hohen technischen Überschuss anhäuft.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission für die
Unfallversicherung und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 15. Juni 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: