Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 117/2004
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U 117/04

Urteil vom 1. Juli 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiber Traub

V.________, 1950, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Beratungsstelle für
Ausländer, Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 25. Februar 2004)

Sachverhalt:
Mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 2003 bestätigte die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) eine am 28. Oktober 2002 erlassene
Verfügung, wonach die zugunsten der 1950 geborenen V.________ ausgerichteten
Taggelder und Leistungen für Heilbehandlung hinsichtlich der Folgen eines am
19. April 2002 erlittenen Unfalls (Sturz zufolge Vollbremsung eines Trams mit
Rippenbrüchen und Prellungen) per 31. Oktober 2002 eingestellt wurden.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. Februar 2004 ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt V.________ die Aufhebung von
kantonalem Entscheid und strittiger Verfügung und die Weiterführung der
eingestellten Leistungen bzw. die Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente
und Integritätsentschädigung beantragen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen und die Grundsätze
über die Gewährung von Versicherungsleistungen bei Unfällen in allen Teilen
zutreffend dargelegt. Es wird auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen
(Art. 36a Abs. 3 OG).

2.
Verwaltung und Vorinstanz haben zu Recht festgestellt, dass per 31. Oktober
2002 der bis dahin bestehende Anspruch auf Taggelder und Heilbehandlung
dahingefallen ist. Die zu diesem Zeitpunkt - und auch bis zum
Einspracheentscheid - bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung besteht in
einem chronischen Schmerzsyndrom, das vorab die beim Unfall in
Mitleidenschaft gezogenen Körperstellen (Thorax, Schultergürtel, Knie)
betrifft. Das kantonale Gericht hat die in den massgebenden Punkten
übereinstimmenden ärztlichen Stellungnahmen zutreffend wiedergegeben. Aus
ihnen geht hervor, dass die beim Unfall erlittenen Verletzungen ausgeheilt
sind und das Schmerzsyndrom nicht zu erklären vermögen. Die weiter
anhaltenden Schmerzen und funktionellen Beeinträchtigungen ergeben sich
stattdessen aus einer - vor dem Hintergrund einer sozialen Problematik -
gestörten Schmerzverarbeitung (psychogene Überlagerung), welche einer
intensiven psychiatrischen Betreuung bedarf (vgl. Austrittsbericht der Klinik
X.________ vom 20. September 2002). Der Unfall kann unter diesen Umständen
nicht als massgebende Ursache, sondern allenfalls noch als -
leistungsrechtlich nicht relevanter - auslösender Faktor angesehen werden.
Die zur Anwendung gelangenden Prüfungsvorgaben hinsichtlich des
Erfordernisses des adäquaten Kausalzusammenhangs gemäss BGE 115 V 133 (und
seitheriger ständiger Praxis) sind von den Vorinstanzen zutreffend umgesetzt
worden.

Die mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten ärztlichen Berichte
vom 29. Oktober 2002 und 1. Dezember 2003 vermögen an dieser Beurteilung
nichts zu ändern. Die daselbst ausgewiesene vollständige Arbeitsunfähigkeit
steht nach dem Gesagten nicht in einem adäquaten ursächlichen Zusammenhang
mit dem Unfallereignis, abgesehen davon, dass sich die Einschätzungen
teilweise auf die Zeit nach Erlass des Einspracheentscheids (20. Januar 2003)
beziehen (vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1b). Schliesslich ist der Rüge der
Beschwerdeführerin, die Kniebeschwerden seien unzureichend berücksichtigt
worden, entgegenzuhalten, dass im vorerwähnten Austrittsbericht der Klink
X.________ festgehalten wurde, ein Stock als Gehhilfe sei "sicher nicht
notwendig".

Fehlt es an einem rechtserheblichen Zusammenhang zwischen Unfall und
verbleibenden leistungseinschränkenden gesundheitlichen Beschwerden, so
erübrigt sich auch die beantragte Prüfung weiterer Ansprüche aus der
obligatorischen Unfallversicherung.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 1. Juli 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: