Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 111/2004
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U 111/04

Urteil vom 30. Mai 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen;
Gerichtsschreiber Widmer

P.________, 1935, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Peter
Jossen-Zinsstag, Englisch-Gruss-Strasse 6, 3900 Brig,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin

Kantonales Versicherungsgericht des Wallis, Sitten

(Entscheid vom 25. Februar 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1935 geborene P.________ erlitt als Versicherter der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) am 24. Juli 1975 einen Unfall, als er auf
einer abfallenden Wiese ausrutschte und nach rückwärts fiel. Er versuchte,
den Sturz mit dem nach hinten ausgestreckten Arm abzufangen, wodurch
Schmerzen in der rechten Schulter ausgelöst wurden. Nach einer Kur klangen
die Beschwerden ab. Seit 1981 war P.________, der wegen eines Rückenleidens
Rentenleistungen der Militär- und Invalidenversicherung bezog, bei der
Eingliederungswerkstätte Y.________ angestellt und damit ebenfalls bei der
SUVA gegen Unfälle versichert. Am 25. März 1985 meldete die Arbeitgeberin der
SUVA, P.________ sei am 18. März 1985 auf vereister Strasse ausgeglitten und
habe sich "die rechte Achsel verstaucht". Zu diesen beiden Unfällen liess der
Versicherte in den Jahren 1993, 1994 und 2002 Rückfälle melden. Am 28.
Oktober 2002 musste er sich im Spital Z.________ wegen einer ausgedehnten,
veralteten Rotatorenmanschettendefektruptur sowie Os acromiale rechts einem
operativen Eingriff (Schulterarthroskopie und offene Revision mit Exzision
des Os acromiale und Rekonstruktion der Rotatorenmanschette rechts)
unterziehen. Nachdem die SUVA bereits mit Schreiben vom 3. September 2002
ihre Leistungspflicht für die als Rückfall zum Unfall vom 18. März 1985
gemeldeten Schulterbeschwerden abgelehnt hatte, hielt sie gestützt auf eine
kreisärztliche Stellungnahme vom 6. Januar 2003 mit Verfügung vom 21. Januar
2003 an ihrem Standpunkt fest. Auf Einsprache vom P.________ hin holte die
SUVA eine Beurteilung des Chirurgen Dr. med. B.________, leitender Arzt
Versicherungsmedizin, vom 8. Juli 2003 ein. Mit Entscheid vom 4. August 2003
wies sie die Einsprache ab.

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher P.________ sinngemäss die
Zusprechung der gesetzlichen Leistungen für die als Rückfall gemeldeten
Schulterbeschwerden hatte beantragen lassen, wies das Kantonale
Versicherungsgericht des Wallis ab (Entscheid vom 25. Februar 2004).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt P.________ das vorinstanzlich
gestellte Rechtsbegehren erneuern; eventuell sei die Sache zu weiteren
medizinischen Abklärungen und neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 UVG die Rechtsprechung zu
dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten
natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem
eingetretenen Schaden (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b), die für die
Haftung der Unfallversicherung bei Rückfällen und Spätfolgen massgebende
Bestimmung (Art. 11 UVV; BGE 118 V 296 Erw. 2c), die Grundsätze zu den
Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsbeweis bei grösserem zeitlichem
Abstand zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung (RKUV 1997 Nr.
U 275 S. 191 Erw. 1c mit Hinweis) sowie der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V
351 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c) zutreffend wiedergegeben. Darauf kann
verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass die erwähnten Grundsätze auch nach
dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) am 1. Januar 2003 gelten.

2.
2.1 Gemäss Beurteilung des Dr. med. B.________, leitender Arzt
Versicherungsmedizin der SUVA, vom 8. Juli 2003, stehen die
Schulterbeschwerden seit 1994 bloss in einem möglichen Kausalzusammenhang mit
dem Bagatellunfall vom 18. März 1985 und sogar in einem unwahrscheinlichen
Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 24. Juli 1975. Die beiden Ereignisse
kämen als Teilursachen für die erwähnten Beschwerden nicht in Frage. Die
Rotatorenmanschettenruptur der rechten Schulter könne nicht als
unfallähnliche Körperschädigung übernommen werden, weil kein derartiges
Ereignis gemeldet wurde. Zu diesen Erkenntnissen gelangte Dr. med. B.________
in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung sämtlicher medizinischen Akten
der SUVA und nach einer Auseinandersetzung mit den abweichenden ärztlichen
Standpunkten, namentlich des Dr. med. K.________ (Zeugnis vom 17. August
2002) und des Dr. med. J.________, Chefarzt der Abteilung Orthopädie am
Spital Z.________, der im Schreiben vom 21. August 2002 die
Rotatorenmanschettenruptur auf frühere Traumata zurückführte.

2.2 Auf die überzeugenden und einleuchtenden Darlegungen des Dr. med.
B.________ ist mit der Vorinstanz abzustellen. Die vom Versicherten
behauptete Unfallkausalität der Schulterbeschwerden ist demzufolge nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, weshalb die SUVA für den
gemeldeten Rückfall nicht leistungspflichtig ist (vgl. BGE 117 V 264 Erw. 3b
mit Hinweisen).
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was einen
anderen Schluss zulassen könnte. Dass die Dres. med. J.________ und
K.________ wie auch Dr. med. G.________ in Bezug auf den natürlichen
Kausalzusammenhang zu teilweise abweichenden Folgerungen gelangten, hat Dr.
med. B.________ nicht übersehen. Die Auffassung des Dr. med. G.________, die
Schulterbeschwerden gingen auf einen Unfall zurück, ist laut Dr. B.________
im Wesentlichen damit zu erklären, dass jener Arzt, der den Versicherten
erstmals am 22. Juni 1993 untersuchte, annahm, der Unfall von 1985 habe sich
erst 1992 ereignet. Auch die Dres. med. K.________ und J.________ gingen von
unrichtigen Annahmen in zeitlicher Hinsicht aus, indem sie ihren Angaben ein
(neueres) Unfallereignis aus dem Jahre 1994 zugrunde legten, das in Tat und
Wahrheit gar nicht stattgefunden hatte, und was die Stellungnahmen zur
Unfallkausalität erheblich beeinflusste. Des Weiteren wies Dr. B.________
gestützt auf die verfügbaren Arztberichte darauf hin, dass der Versicherte
nach dem Unfall von 1975 von Seiten des Schultergelenks rechts praktisch
durchgehend beschwerdefrei gewesen sei; im Anschluss an den zweiten Unfall
von 1985 habe dann ein Cervicalsyndrom im Vordergrund gestanden; am 28.
November 1994 habe Dr. K.________ ausdrücklich praktische Beschwerdefreiheit
seitens des rechten Schultergelenks bestätigt.

2.3 Da die medizinischen Akten eine hinreichend schlüssige Beurteilung der
Unfallkausalität der Schulterbeschwerden erlauben und von zusätzlichen
Abklärungen, insbesondere der Anordnung einer fachärztlichen Begutachtung,
keine neuen Erkenntnisse erwartet werden können, die zu einem abweichenden
Ergebnis zu führen vermöchten, ist dem entsprechenden Eventualantrag des
Beschwerdeführers nicht stattzugeben.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Versicherungsgericht des
Wallis und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 30. Mai 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: