Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 110/2004
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U 110/04

Urteil vom 12. April 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher Richter Weber;
Gerichtsschreiberin Schüpfer

M.________, 1965, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Ulrich
Seiler, Falkenhöheweg 20, 3012 Bern,

gegen

"Winterthur" Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, General
Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Hans Schraner, Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 24. Februar 2004)

Sachverhalt:

A.
M.________, geboren 1965, erlitt am 12. Oktober 1990 als Beifahrer einen
Verkehrsunfall. Im Spital X.________, wohin sich der Verunfallte gleichentags
in Behandlung begab, wurde ein HWS-Schleudertrauma sowie multiple Kontusionen
und Rissquetschwunden frontal sowie am Rücken links lumbal diagnostiziert.
Eine Hospitalisation fand nicht statt. M.________ war im Zeitpunkt des
Unfallereignisses als so genannter "Beefmaster" bei der Q.________ AG
beschäftigt und über seine Arbeitgeberin obligatorisch bei der "Winterthur"
Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (Winterthur) gegen Unfall
versichert. Der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. et Dr. phil. nat.
W.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, attestierte eine bis 21. Oktober
1990 dauernde volle Arbeitsunfähigkeit.
Am 1. August 1991 stürzte M.________ während eines Ferienaufenthaltes bei
seinen Eltern in Jugoslawien im Stall vom ersten Stock und brach sich dabei
den rechten Ellbogen (Radiusköpfchenmehrfragmentfraktur). Mit Verfügung vom
7. April 1993 stellte die Winterthur die Heilbehandlungsleistungen per 31.
Januar 1993 und die Taggeldleistungen per 12. März 1992 ein. M.________ wurde
eine Integritätsentschädigung von Fr. 14'580.-, entsprechend einer
Integritätseinbusse von 15 %, ausgerichtet, eine Rente wurde nicht
zugesprochen. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
Nach dem Unfall vom 12. Oktober 1990 suchte M.________ seinen Hausarzt, Dr.
med. W.________, erstmals wieder am 14. Juni 1991 auf und klagte über seit
dem Unfall andauernde Nacken- und Kopfschmerzen. Ab Oktober 1992 fand sich
der Versicherte in Behandlung verschiedener Ärzte und eines Chiropraktors. Es
wurde intensiv nach objektivierbaren Ursachen des festgestellten
Cervikalsyndroms gesucht (Dr. S.________, Chiropraktor; Dr. med. B.________,
medizinisch-radiologisches Zentrum N.________; Dr. med. K.________, Arzt für
allgemeine Medizin; Ärzte an der Klinik und Poliklinik für Orthopädische
Chirurgie am Spital Y.________; Dr. med. D.________, Spezialarzt FMH für
Physikalische Medizin und Rheumakrankheiten). Im Auftrag der
Unfallversicherung erstattete Dr. med. G.________, Spezialarzt FMH für
Neurologie, am 13. März 1995 ein Gutachten, wonach M.________ an einer
depressiven Entwicklung nach Schleudertrauma mit unkomplizierter Commotio
cerebri litt. Mit Verfügung vom 26. September 1995 stellte die Winterthur
ihre Leistungen per 31. Dezember 1994 ein, da gemäss Gutachten psychische
Beschwerden im Vordergrund ständen, wofür die Unfallversicherung aus
rechtlicher Sicht nicht leistungspflichtig sei. M.________ erhob dagegen
Einsprache, welche am 2. April 1996 insofern gutgeheissen wurde, als die
Verfügung aufgehoben und beschlossen wurde, den Versicherten am Zentrum für
medizinische Begutachtung (ZMB) interdisziplinär untersuchen zu lassen. Das
Gutachten wurde am 26. Februar 1997 erstattet. Am 26. Februar 1998 eröffnete
die Winterthur dem Versicherten erneut verfügungsweise, die Leistungen würden
per 31. Dezember 1994 eingestellt und es werde ihm weder eine Rente noch eine
Integritätentschädigung ausgerichtet. Daran wurde auch auf Einsprache hin
festgehalten (Entscheid vom 17. Dezember 1998).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
ab (Entscheid vom 24. Februar 2004).

C.
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in
Aufhebung des Einspracheentscheides seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu
erbringen. Im Weitern ersucht er um unentgeltliche Prozessführung.
Die Winterthur schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht
des Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1 UVG vorausgesetzten natürlichen
Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und eingetretenem Schaden
(Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 119 V 335, siehe auch BGE 129 V 181 Erw.
3.1 mit Hinweisen) sowie zur vorausgesetzten Adäquanz des Kausalzusammenhangs
(BGE 125 V 456, siehe auch 129 V 181 f. Erw. 3.3, 127 V 103 Erw. 5b/bb)
insbesondere bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133 ff) und bei Folgen
einer Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule (BGE 119 V 335, 117 V 359)
bzw. eines Schädelhirntraumas (BGE 117 V 369) richtig wiedergegeben. Darauf
wird verwiesen. Das Gleiche gilt für die vorinstanzlichen Ausführungen zur
Nichtanwendbarkeit des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf den vorliegenden Fall (vgl. BGE 129 V 4
Erw. 1.2). Zu ergänzen ist sodann, dass die Beurteilung der Adäquanz in
denjenigen Fällen, in welchen die zum typischen Beschwerdebild eines
Schleudertraumas der HWS oder eines Schädel-Hirn-Traumas gehörenden
Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zur vorliegenden
ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten,
nach der für psychische Fehlentwicklungen nach Unfällen geltenden
Rechtsprechung (BGE 115 V 133) vorzunehmen ist (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb).

2.
Streitig ist der Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung und in diesem
Zusammenhang die Frage nach dem Bestehen allfälliger Folgen des Ereignisses
vom 12. Oktober 1990. Nicht zur Diskussion stehen allfällige Ansprüche wegen
Folgen der Ellbogenfraktur rechts vom 1. August 1991. Dieser Fall wurde mit
rechtskräftiger Verfügung abgeschlossen. Ein Rückfall wegen Spätfolgen wurde
nicht gemeldet.

3.
Die Vorinstanz hat die Frage offen gelassen, ob zwischen den im Zeitpunkt des
Einspracheentscheides vom 17. Dezember 1998 - eventuelle seitherige
Veränderungen sind nicht zu prüfen und stehen vorliegend nicht zur Diskussion
(vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1b) - vorhandenen gesundheitlichen
Beeinträchtigungen der natürliche Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis
vom 12. Oktober 1990 gegeben sei, da die Adäquanz verneint werden müsse. In
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden insbesondere Ausführungen zu den
verschiedenen ärztlichen Berichten und Gutachten, damit zum natürlichen
Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfall und den Restbeschwerden
gemacht. Da sich widersprechende ärztliche Äusserungen vorlägen, sei ein
Obergutachten in Auftrag zu geben.

4.
Davon kann indessen abgesehen werden, wenn man mit der Winterthur und dem
kantonalen Gericht zum Schluss kommt, dass die Adäquanz zu verneinen sei.

4.1
4.1.1Die adäquate Kausalität dient der rechtlichen Eingrenzung der sich aus
dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers
(127 V 102 Erw. 5b/aa mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist bei der
Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren
Unfallfolgeschäden wie folgt zu differenzieren: Es ist zunächst abzuklären,
ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule
(HWS), eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein
Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die
Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa zur Anwendung. Ergeben die
Abklärungen indessen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten
Verletzungen erlitten hat, muss geprüft werden, ob die zum typischen
Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar
teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in
den Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung
ebenfalls die in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa für Unfälle mit psychischen
Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend (BGE 123 V 99 Erw. 2a; vgl.
zur differenzierten Anwendung dieser Rechtsprechung in zeitlicher Hinsicht
RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437); andernfalls kommen die in BGE 117 V 366 Erw. 6a
und 382 Erw. 4b festgelegten Kriterien zum Zuge (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb).
Die Anwendung der Rechtsprechung zum adäquaten Kausalzusammenhang bei
Schleudertraumen der HWS setzt voraus, dass die psychischen Beschwerden aus
dem Unfall hervorgehen und zusammen mit den organischen Beschwerden, die
ebenfalls auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, ein komplexes
Gesamtbild ergeben (RKUV 2000 Nr. U 397 S. 328 Erw. 3b).

4.1.2 Bei einem Schleudertrauma der HWS handelt es sich aus medizinischer
Sicht um einen Beschleunigungsmechanismus an der Halswirbelsäule ohne
Kopfanprall mit der dazugehörigen Diagnose einer Distorsion der HWS resp. des
Nackens (RKUV 1995 Nr. U 221 S. 112). Typisch für diese Art von Verletzung
ist das gehäufte Auftreten von Beschwerden, wie diffuse Kopfschmerzen,
Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche
Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, sowie
Wesensveränderungen (BGE 119 V 338 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b). Das Vorliegen
eines Schleudertraumas wie seine Folgen müssen durch zuverlässige ärztliche
Angaben gesichert sein. Trifft dies zu und ist die natürliche Kausalität -
auf Grund fachärztlicher Feststellungen in einem konkreten Fall -
unbestritten, kann der natürliche Kausalzusammenhang ebenso aus rechtlicher
Sicht als erstellt gelten (BGE 119 V 340 Erw. 2b/aa). Distorsionen der
Halswirbelsäule stellen eine dem Schleudertrauma der HWS äquivalente
Verletzungsform dar (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2; Urteil F. vom 26.
November 2001 [U 409/00] Erw. 3).

4.2 Unmittelbar nach dem Unfall war von Dr. C.________ vom Spital X.________
beim Beschwerdeführer ein HWS-Schleudertrauma diagnostiziert worden. Diese
Diagnose wurde in der Folge von Dr. W.________ am 27. September 1991, von Dr.
J.________ und Dr. H.________ am 2. Dezember 1993 und von Dr. D.________ am
1. März 1994 bestätigt. Erst Dr. G.________ erwähnte in seinem am 13. März
1995 abgelieferten Gutachten erstmals ein psychisches Leiden. Bei einer
solchen Konstellation kann aber kaum davon ausgegangen werden, die physischen
Beeinträchtigungen hätten nur eine untergeordnete Rolle gespielt und seien
damit ganz in den Hintergrund getreten. Vielmehr hat die in BGE 117 V 359
begründete Rechtsprechung zur Anwendung zu gelangen. Dabei wird auf eine
Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet
(BGE 117 V 359 Erw. 6a).

4.3
4.3.1In Übereinstimmung mit der Auffassung der Vorinstanz ist der vom
Beschwerdeführer erlittene Unfall vom 12. Oktober 1990 dem mittleren Bereich
zuzuordnen. Besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere
Eindrücklichkeit des Unfalles liegen nicht vor. Entgegen den späteren
Darstellungen des Beschwerdeführers kann gestützt auf die Akten der Polizei
nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Porsche anlässlich des
Unfallereignisses überschlagen hat. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers
gegenüber der Polizei konnten der Lenker V.________ wie auch er selbst das
Fahrzeug aus eigener Kraft verlassen und nur leicht verletzt aussteigen.

4.3.2 Ob ein HWS-Schleudertrauma, durch welches das hiefür typische
Beschwerdebild hervorgerufen wurde, als Verletzung besonderer Art zu gelten
hat, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern ist im Einzelfall zu
prüfen. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der für ein Schleudertrauma
typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild
beeinflussen können (Urteil in Sachen Z. vom 4. Mai 2004, U 89/03 mit
Hinweisen auf die Urteile D. vom 4. September 2003 [U 371/02], T. vom 6.
Februar 2002 [U 61/00], und D. vom 16. August 2001 [U 21/01]; vgl. auch SZS
45/2001 S. 448). Solche liegen hier nicht vor. Auffallend ist, dass der
Beschwerdeführer Kopf- und Nackenschmerzen nach der Behandlung im Juni 1991
durch seinen Hausarzt Dr. med. W.________ erst wieder im Oktober 1992 durch
einen Chiropaktor (Dr. S.________) therapieren liess, währenddem er sich
zuvor nicht einmal mehr zu der im Juli 1991 geplanten Kontrolluntersuchung
bei seinem Hausarzt gemeldet hatte. Das Kriterium der besonderen Art der
erlittenen Verletzungen ist daher ebenfalls nicht gegeben.

4.3.3 Weiter ist zu untersuchen, ob der Grad und die Dauer der
Arbeitsunfähigkeit, sowie allenfalls Dauerbeschwerden, zur Bejahung der
Adäquanz führen. Die initiale Arbeitsunfähigkeit betrug 10 Tage. Danach wurde
dem Beschwerdeführer erst wieder ab Oktober 1995 - also nach Erlass der
ersten Verfügung der Winterthur, wonach die Leistungen per 31. Dezember 1994
eingestellt würden - eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Im Gutachten
des ZMB vom 26. Februar 1997 wurde hingegen nur eine leicht verminderte
Arbeitsfähigkeit im Ausmass von 10 % gefunden. Da dieses Gutachten den
praxisgemässen Anforderungen an eine medizinische Begutachtung (BGE 125 V 352
Erw. 3) genügt, ist darauf abzustellen. Daran können auch die Ausführungen
des Dr. med. O.________, Oberarzt an der Psychiatrischen Klinik Z.________,
vom 19. Januar 1998 nichts ändern. Dieser begründet seine attestierte
40-50%ige Arbeitsunfähigkeit ausschliesslich mit allgemeinen Ausführungen
über Schleudertraumata und deren Nachweis. Im genannten Bericht fehlen jedoch
Präzisierungen, inwiefern der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit
konkret eingeschränkt ist, warum er bis Oktober 1995 einer vollen Arbeit
nachgehen konnte, nach dem Unfall als "Beefmaster" und Kellner, später, wegen
den Folgen der Ellbogenverletzung, als Mitarbeiter an der Kasse und
schliesslich in der Matratzenfabrik. Beim Wechsel in letztere Stelle hatte er
denn auch nicht angegeben, dass er an Unfallfolgen leide. Es ist
nachvollziehbar, dass diese Arbeit ungünstig war. Dies indessen wegen den
Unfallrestfolgen im rechten Ellbogen und nicht wegen den cervicalen
Beschwerden. Damit gibt auch die Arbeitsunfähigkeit keinen Anlass, die
Adäquanz zu bejahen. Die Dauerbeschwerden haben also nur eine sehr geringe
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge und erreichen kein Ausmass,
welches es vorliegend besonders zu beachten gälte.

4.3.4 Der Heilungsverlauf nach dem Unfall war weder schwierig, noch tauchten
erhebliche Komplikationen auf. Ebenso wenig kann von einer ärztlichen
Fehlbehandlung gesprochen werden. Falls eine solche darin erblickt würde,
dass der Beschwerdeführer erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung
psychiatrisch behandelt wurde, so ist dies nicht zuletzt dem Umstand
zuzuschreiben, dass der Beschwerdeführer selber sein Leiden nur somatisch und
nicht psychosomatisch wahrnehmen will (vgl. das Gutachten des ZMB vom 16.
August 2001 S. 21). Nach dem Unfall konnte die ärztliche Behandlung per 12.
Oktober 1990 - mit gleichzeitiger voller Arbeitsfähigkeit - abgeschlossen
werden. Am 14. Juni 1991 fand eine einmalige Konsultation mit Abgabe von
Medikamenten und eines Halskragens für die Nacht statt. Erst wieder vom 7.
Oktober bis 22. Dezember 1992 stand der Beschwerdeführer beim Chiropraktor
Dr. S.________ in Behandlung. Ab März 1993 versuchte man die Ursache der
persistierenden chronischen Cervicalgien zu finden. Die Arztkonsultationen
dienten also der Diagnostik, nicht der Behandlung. Gleichzeitig unterzog sich
der Versicherte Physiotherapiesitzungen. Von einer eigentlichen Behandlung
wird erst wieder ab Oktober 1995 - also mehr als fünf Jahre nach dem Unfall -
berichtet (Dr. med. T.________, FMH für Allgemeinmedizin). Ob hier das
Kriterium der langandauernden Heilbehandlung - trotz der langen Latenzzeit
zwischen Unfall und Wiederaufname der Therapie - als erfüllt zu betrachten
ist, kann offen gelassen werden, da keine weiteren Adäquanzkriterien erfüllt
sind.

4.4 Damit fehlt es an Zusatzkriterien, die es erlauben würden, bei Vorliegen
eines Unfalles im mittleren Bereich einen adäquaten Kausalzusammenhang
zwischen den vom Beschwerdeführer beklagten Leiden und dem Unfallereignis vom
12. Oktober 1990 herzustellen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher
abzuweisen.

5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). In diesem Umfange ist auch das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. Der Beschwerdeführer
hat trotz zweimal erstreckter Frist keine Unterlagen eingereicht, welche
seine finanziellen Verhältnisse beurteilen lassen. Da die entsprechenden bei
der Vorinstanz aufgelegten Akten die wirtschaftliche Lage im Jahre 1999
wiedergeben und sich seither mit der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit
Veränderungen ergeben haben, ist die für die Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung vorausgesetzte Bedürftigkeit nicht erwiesen. Das Gesuch ist
daher abzuweisen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
zugestellt.
Luzern, 12. April 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: