Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 109/2004
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2004
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2004


U 109/04

Urteil vom 23. November 2004
II. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Schön; Gerichtsschreiber Ackermann

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________, 1971, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Dieter Roth,
Zeughausplatz 34, 4410 Liestal,

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal

(Entscheid vom 19. November 2003)

Sachverhalt:

A.
B. ________, geboren 1971, arbeitete seit April 1989 als Betriebsmitarbeiter
für die Firma G.________ AG und war bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Am 10. April 2000 wurde
er auf der Autobahn von einem anderen Fahrzeug von hinten gerammt, worauf
sein Wagen ins Schleudern geriet, in die Leitplanke prallte und entgegen der
Fahrtrichtung zum Stillstand kam. Das am gleichen Tag zur ambulanten
Kontrolle aufgesuchte Spital X.________ fand eine grosse Beule am Hinterkopf
mit kleiner Hautläsion, starke Druckdolenz, leichte okzipitale Kopfschmerzen
und eine frei bewegliche Halswirbelsäule (HWS); im Bericht vom 20. Juni 2000
diagnostizierte das Spital eine Sternumkontusion. Die SUVA nahm medizinische
Abklärungen vor und zog die entsprechenden Berichte bei (unter anderem
mehrere Berichte des Hausarztes Dr. med. H.________, FMH Allgemeine Medizin,
und Bericht der Neurologisch-Neurochirurgischen Poliklinik des Spitals
Y.________ vom 6. Juli 2000); weiter veranlasste sie - nach einem
gescheiterten Arbeitsversuch im August 2000 - einen Aufenthalt in der Klinik
Z.________ (Bericht vom 17. November 2000 mit psychosomatischem Konsilium vom
24. Oktober 2000). Nach Beizug einer biomechanischen Kurzbeurteilung vom 27.
Februar 2001 und eines Aktenberichtes des SUVA-Arztes Dr. med. C.________,
Facharzt FMH Neurologie, vom 25. Juli 2001 stellte die SUVA mit Verfügung vom
16. August 2001 ihre Leistungen per Ende August 2001 ein, da keine
behandlungsbedürftigen Unfallfolgen mehr vorlägen und die weiterhin geklagten
Beschwerden psychischer Natur seien, aber keine adäquat kausalen Unfallfolgen
darstellten. Dies wurde durch Einspracheentscheid vom 20. November 2001
bestätigt.

B.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hiess die von B.________ dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 19. November 2003 gut und wies die Sache an die
SUVA zurück, damit sie ein polydisziplinäres Gutachten durchführe und
anschliessend neu verfüge. Das Gericht zog für seinen Entscheid neu Berichte
des Dr. med. H.________ vom 26. August und 10. Dezember 2002 sowie einen
Bericht der Klinik R.________ vom 26. November 2002 bei. Weiter nahm das
Kantonsgericht Basel-Landschaft ein - im Auftrag des Haftpflichtversicherers
des Unfallverursachers (der Winterthur-Versicherungen; im Folgenden
"Winterthur") - durch eine Detektei erstelltes Video samt Überwachungsbericht
zu den Akten.

C.
Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen, den
vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben, eventualiter die Sache zur
Beweisabnahme an das kantonale Gericht zurückzuweisen, subeventualiter die
B.________ vorinstanzlich zugesprochene Parteientschädigung nach Ermessen zu
kürzen. Die SUVA reicht gleichzeitig je einen Bericht des SUVA-Arztes Dr.
med. W.________, Facharzt FMH für Neurochirurgie, vom 17. März 2004 sowie des
Dr. med. H.________ vom 18. März 2004 ein.

B. ________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
eventualiter auf Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung, schliessen,
während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die
"Winterthur" als beigeladener Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers
beantragt sinngemäss Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

D.
Im Nachgang zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legt die SUVA die - zuhanden
der Invalidenversicherung - erstellten Berichte des Dr. med. E.________,
Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. Oktober 2003 und 16.
Februar 2004 neu ins Recht. Dasselbe gilt für die Berichte der
Neurologisch-Neurochirurgischen Poliklinik des Spitals Y.________ vom 5.
November 2001, 29. Januar 2002 und 26. März 2003. B.________ erhielt hievon
Kenntnis und Gelegenheit zur allfälligen Stellungnahme.

E.
Abschliessend lässt sich die SUVA nochmals vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des
Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang (BGE 119 V
337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, 117 V 376 Erw. 3a mit Hinweisen) zwischen dem
Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod),
insbesondere auch bei Vorliegen eines Schleudertraumas der HWS und eines für
diese Verletzung typischen Beschwerdebildes (BGE 117 V 360 Erw. 4b),
zutreffend dargestellt. Darauf wird verwiesen.

1.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren - und dies
ist zu ergänzen - voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem
eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a mit
Hinweisen).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und
in der Folge auftretenden psychischen Beschwerden mit Einschränkung der
Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall
für die Entstehung der Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit eine massgebende
Bedeutung zukommt; dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere
aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (BGE 115 V 141
Erw. 7). Für die Beurteilung dieser Frage ist gemäss BGE 115 V 139 Erw. 6 an
das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen
Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale bzw. leichte
Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der
dazwischen liegende mittlere Bereich. Wie das Eidgenössische
Versicherungsgericht im genannten Urteil erwogen hat, kann bei leichten
Unfällen wie beispielsweise einem gewöhnlichen Sturz der adäquate
Kausalzusammenhang zwischen Unfall und nachfolgenden Gesundheitsstörungen in
der Regel ohne weiteres verneint werden, weil auf Grund der allgemeinen
Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse
davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist,
einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 115 V 139 Erw. 6a).
Bei schweren Unfällen dagegen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen
Unfall und Folgen in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf
der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle
geeignet, entsprechende Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 115 V 140 Erw.
6b). Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen
Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht auf Grund
des Unfalles allein schlüssig beantworten. Das Eidgenössische
Versicherungsgericht hat daher festgestellt, dass weitere, objektiv
erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen
oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine
Gesamtwürdigung einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien sind im
Zusammenhang mit dem Schleudertrauma der Halswirbelsäule zu nennen (BGE 115 V
140 Erw. 6c/aa):

- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Ein-
 drücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich
ver- schlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit.

Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht
in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die
Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen.
Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher
zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als
Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im
gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in
besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem Einzelkriterium
besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere
unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Handelt es sich beispielsweise
um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den
leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden
Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die
Adäquanz bejaht wird. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den
objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung des adäquaten
Kausalzusammenhangs. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen
zu forschen, welche möglicherweise die nach einem Schleudertrauma der
Halswirbelsäule aufgetretenen Beschwerden mitbegünstigt haben könnten (BGE
115 V 140 Erw. 6c/bb).

Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend)
nachweisbaren Unfallfolgeschäden ist dabei wie folgt zu differenzieren: Liegt
ein Schleudertrauma der HWS, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung
oder ein Schädel-Hirntrauma vor, sind bei Unfällen aus dem mittleren Bereich
die in BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b umschriebenen Kriterien
anzuwenden, wobei nicht zwischen physischen und psychischen Komponenten
unterschieden wird (BGE 117 V 367 Erw. 6a in fine), weil die Differenzierung
angesichts des komplexen und vielschichtigen Beschwerdebildes in heiklen
Fällen gelegentlich grosse Schwierigkeiten bereitet (BGE 117 V 364 Erw. 5d/aa
mit Hinweisen). Diese Vorgehensweise ist jedoch nicht anzuwenden, wenn die
zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden
Beeinträchtigungen zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen
Problematik aber ganz in den Hintergrund treten (BGE 123 V 99 Erw. 2a). Ist
dies der Fall, sind für die Adäquanzbeurteilung bei Fällen aus dem mittleren
Bereich die in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa für Unfälle mit psychischen
Folgeschäden festgelegten Kriterien massgebend, und nicht jene für Fälle mit
Schleudertrauma der HWS, äquivalenter Verletzung oder Schädel-Hirntrauma
gemäss BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb mit
Hinweisen).

2.
Streitig ist der Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung und in diesem
Zusammenhang die Frage nach dem Bestehen allfälliger Unfallrestfolgen.

2.1 Das kantonale Gericht nimmt das Vorliegen einer HWS-Distorsion mit dem
typischen Beschwerdebild an, erachtet den Sachverhalt aber als medizinisch
ungenügend abgeklärt. Daran würden auch die von der SUVA eingereichten
Videoaufnahmen nichts ändern, da sie einerseits nur 38 Minuten dauerten und
damit den Beobachtungszeitraum nur ungenügend wiedergäben sowie andererseits
die medizinischen Unklarheiten nicht klären könnten.

Die Beschwerde führende SUVA geht demgegenüber davon aus, dass weder ein
Schleudertrauma-Mechanismus stattgefunden habe noch das typische
Beschwerdebild nach einem Schleudertrauma der HWS vorliege. Weiter bestünden
keine organischen Unfallfolgen mehr und "die psychischen Faktoren im Sinne
eines atypischen Beschwerdebildes mit starker Aggravation und
Symptomausweitung" seien in keinem natürlich und adäquat kausalen
Zusammenhang zum Unfall von April 2000.

2.2 Im zur Zeit des Einspracheentscheides (20. November 2001) aktuellsten
Arztbericht diagnostizierte die Neurologisch-Neurochirurgische Poliklinik des
Spitals Y.________ am 5. November 2001 zuhanden der Invalidenversicherung
einen Status nach Commotio cerebri sowie einen Status nach
HWS-Distorsionstrauma ohne Anhaltspunkte für eine radikuläre Reiz- oder
Ausfallsymptomatik mit Torticollis und Kopfschiefhaltung nach links,
wahrscheinlich im Rahmen einer somatoformen Schmerzverarbeitungsstörung. Dies
deckt sich mit den Äusserungen der Klinik Z.________ vom 17. November 2000,
wonach der - sich während der Hospitalisation entwickelte - Schiefhals
organisch nicht begründbar ist, und stimmt auch mit dem psychosomatischen
Konsilium vom 24. Oktober 2000 überein, welches eine Anpassungsstörung als
psychiatrische Diagnose erwähnt. Auch der Hausarzt Dr. med. H.________ konnte
weder für den Schiefhals noch für die Schmerzen eine organische Ursache
finden. Bestätigt werden diese Auffassungen durch das vom
Haftpflichtversicherer veranlasste Überwachungsvideo (vgl. dazu BGE 129 V
323), in welchem der Beschwerdeführer ohne die Schiefhaltung des Kopfes
(unter anderem bei der anstrengenden Innenreinigung seines Autos) gefilmt
worden ist. Die Annahme des kantonalen Gerichts, die aufrechte Kopfhaltung
könne Folge der behaupteten Einnahme von Tramal sein, überzeugt nicht: Im
Rahmen der Observation konnte nämlich gefilmt werden, wie der Versicherte -
nachdem er an einem Bahnhof einen der Detektive erkannt hatte - eine
Schiefhaltung des Kopfes einnimmt, obwohl er vorher und nachher den Kopf
gerade halten kann; ein solches Verhalten kann auch durch den Konsum von
Schmerzmitteln nicht erklärt werden. Sollte das Video im Übrigen tatsächlich
zuwenig aussagekräftig sein, wie dies die Vorinstanz letztlich annimmt, hätte
sie zumindest den von der SUVA offerierten Beweis abnehmen und die mit der
Observation beauftragten Detektive einvernehmen müssen.

Auch das Vorliegen der Folgen eines (allfälligen) Traumas der Halswirbelsäule
ist zu verneinen: Das erstbehandelnde Spital X.________ hat am Unfalltag
anamnestisch "etwas Kopfschmerz" erhoben und der Hausarzt berichtete im
Bericht vom 9. Juni 2000 davon, dass der Beschwerdegegner "im
Hals-Schultergürtel noch stark verspannt" sei und "Spontanbewegungen mit
HWS/Kopf ... nur spärlich vorhanden" seien, während die
Neurologisch-Neurochirurgische Poliklinik des Spitals Y.________ im Untersuch
vom 3. Mai 2000 in der Anamnese angab, der Versicherte leide momentan "unter
starken occipitalen Schmerzen mit Ausstrahlung in Nackenbereich sowie in die
li Schulter, li Arm, li Brusthälfte, Lumbalgien mit Ausstrahlung ins li
Bein". Weitere typische Beschwerden (wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel,
Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit,
Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung;
BGE 117 V 360 Erw. 4b; vgl. BGE 119 V 338 Erw. 2) sind dagegen nicht innert
der Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Unfall (RKUV 2000 Nr.
U 359 S. 29 Erw. 5e) aufgetreten, sondern wurden erstmals im November 2002 -
d.h. zweieinhalb Jahre nach dem Unfall - von der Klinik R.________ erwähnt.
Damit kann der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem für
ein Schleudertrauma der HWS typischen Beschwerdebild sowie der als Folge
davon eingetretenen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit nicht ohne weiteres
bejaht werden (BGE 119 V 338 Erw. 1 in fine, 117 V 360 Erw. 4b); Ausnahmen,
um dennoch einen Kausalzusammenhang anzunehmen, liegen hier nicht vor. Auch
die biomechanische Kurzbeurteilung vom 27. Februar 2001 ändert nichts an
diesem Ergebnis: Wenn darin die bekannten Kopf- und Nackenschmerzen
berücksichtigt und durch die Kollisionseinwirkung als "erklärbar" erachtet
werden, basieren die Ausführungen aber gerade darauf, dass ein HWS-Trauma
bereits diagnostiziert und damit angenommen worden ist, weshalb sie nicht
Grundlage für das Bestehen eines solchen Traumas sein können. Im Weiteren
können im Rahmen der Biomechanik nur Beschwerden beurteilt werden, die "in
einem biomechanisch überschaubaren Zeitraum von einigen Wochen bis Monaten
nach dem Ereignis auftreten", nicht jedoch Beschwerden, die - wie hier - nach
zweieinhalb Jahren erstmals erwähnt werden.

Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner weder an somatischen
Beschwerden noch an den Folgen eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule
leidet (so dass offen gelassen werden kann, ob er ein Schleudertrauma
erlitten hat oder ob ein solches - wie die SUVA bezweifelt - überhaupt
möglich gewesen ist). Die geklagten Beschwerden (insbesondere der geltend
gemachte Schiefhals) sind demzufolge allenfalls Folgen einer psychischen
Fehlentwicklung.

2.3 Die Unfallversicherung hat für allfällige psychische Leiden nur bei
Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhanges zum Unfall von April 2000
einzustehen. Die zum typischen Beschwerdebild eines Schädel-Hirn-Traumas
respektive eines Schleudertraumas der HWS gehörenden Beeinträchtigungen
liegen zwar teilweise vor (Kopf- und Nackenschmerzen; vgl. Erw. 2.2 hievor),
jedoch hat der SUVA-Kreisarzt Dr. med. I.________ bereits in seinem Bericht
vom 17. Juli 2000 von einer Fehlverarbeitung gesprochen (auch wenn sich diese
"momentan noch in gewissen Grenzen" halte) und es ist festzuhalten, dass die
physischen Beschwerden im gesamten Zeitraum ab dem Unfall nur eine äusserst
untergeordnete Rolle gespielt haben (RKUV 2002 Nr. U 465 S. 439 Erw. 3b).
Damit hat die Prüfung der Adäquanz nach den in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa für
Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätzen zu erfolgen
(BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb; vgl. Erw. 1.2 hievor).
Gemäss Polizeirapport fuhr der Versicherte am frühen Morgen (ca. 04.15 Uhr)
mit etwa 100 km/h auf dem Normalstreifen der Autobahn, als ein anderer Lenker
die Herrschaft über sein Fahrzeug verlor und links hinten in den Wagen des
Beschwerdegegners fuhr, welcher sich in der Folge drehte, gegen die
Leitplanke schleuderte und dort entgegen der Fahrtrichtung zum Stillstand
kam. In Anbetracht dieser Umstände ist der Unfall als mittelschweres Ereignis
zu betrachten (vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung in RKUV 2003
Nr. U 481 S. 204 Erw. 3.3.2, wobei es sich dort jedoch um Autounfälle mit
einem Überschlagen des Wagens handelte). Bei psychischen Beeinträchtigungen
nach einem mittleren Unfall sind gemäss Rechtsprechung weitere Kriterien
notwendig, um den adäquaten Kausalzusammenhang bejahen zu können (BGE 115 V
140 Erw. 6c):

- Der Unfall vom 10. April 2000 wies zwar eine gewisse
Eindrücklich- keit auf, da sich der Wagen des Versicherten auf der Autobahn

 infolge eines Stosses durch ein anderes Fahrzeug drehte und in die
 Leitplanke schleuderte. Jedoch kann nicht davon gesprochen
 werden, dass die Eindrücklichkeit objektiv besonders ausgeprägt ist
 (vgl. BGE 115 V 141). Es wurden im Weiteren weder der
Be- schwerdegegner noch der Unfallverursacher besonders schwer oder
 gar lebensgefährlich verletzt und weitere Personen waren nicht in
 den Unfall verwickelt. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende
 Fall vom Urteil H. vom 26. Mai 2000, U 86/98, wo durch den
kollisi- onsbedingten Aufprall zwar auch die Herrschaft über das
Fahrzeug     verloren ging, jedoch ein Zusammenstoss mit zwei Fussgängern
 erfolgte, von welchen einer auf die Kühlerhaube gehoben und
an- schliessend auf die Strasse geschleudert wurde, und es nötig
ge- wesen war, die beiden Fussgänger mit der Ambulanz ins Spital zu
 bringen.

- Die erlittenen Verletzungen (initial wurden im Spital X.________ nur
 eine grosse Beule am Hinterkopf mit kleiner Hautläsion, eine starke
 Druckdolenz und leichte okzipitale Kopfschmerzen festgestellt) als
 solche waren nicht besonders schwer, und angesichts dessen
 erfahrungsgemäss auch nicht geeignet, psychische
Fehlentwick- lungen auszulösen.
- Die Dauer der ärztlichen Behandlung, die geklagten Dauerschmer- zen
sowie der geltend gemachte Schiefhals basieren nicht auf           einem
somatischen Substrat, sondern auf der relativ schnell
 erfolgten und alles andere in den Hintergrund drängenden
psychi- schen Überlagerung; damit fallen auch Grad und Dauer der phy- sisch
bedingten Arbeitsunfähigkeit kaum ins Gewicht.

- Schliesslich ist eine ärztliche Fehlbehandlung, die die Unfallfolgen
 erheblich verschlimmert hätte, nicht ersichtlich. Die in der
vorin- stanzlichen Beschwerde erhobenen Vorwürfe an den Hausarzt sind
 weder nachvollziehbar noch belegt.

Somit liegen die gemäss Rechtsprechung bei einem mittleren Unfall notwendigen
objektiven Kriterien weder gehäuft vor, noch ist eines davon besonders
ausgeprägt (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb), weshalb der adäquate
Kausalzusammenhang zwischen den beiden Unfällen und den geklagten psychischen
Beschwerden zu verneinen ist. Dies hat zur Folge, dass der Unfall zwar unter
Umständen eine natürlich kausale Teilursache der psychischen Beschwerden
darstellt, diese ihm aber rechtlich nicht zugerechnet werden können.

3.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die SUVA als obsiegende Behörde
hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 135 OG in Verbindung mit
Art. 159 Abs. 2 OG).

Dem Beschwerdegegner kann die unentgeltliche Verbeiständung gewährt werden
(Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG). Es wird indessen ausdrücklich auf
Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der
Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande
ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 19. November 2003 aufgehoben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Advokat Dieter
Roth, Liestal, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, der Winterthur Versicherungen und dem
Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 23. November 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: