Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 108/2004
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U 108/04

Urteil vom 2. November 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Lanz

B.________, 1960, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Lukas Denger,
Schwarztorstrasse 7, 3007 Bern,

gegen

Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft, Bundesgasse 35, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer,
Stampfenbachstrasse 42, 8006 Zürich,

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 18. Februar 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1960 geborene B.________ ist gelernter Papiertechnologe und übte nach
einer Umschulung den Beruf eines Psychiatriepflegers aus, wobei er bis zum
Abteilungsleiter an einer Klinik aufstieg. Im Rahmen dieses
Arbeitsverhältnisses war er bei der «Schweizerische Mobiliar
Versicherungsgesellschaft» (nachstehend: Mobiliar) obligatorisch gegen die
Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 4. Oktober 1997
erlitt B.________ einen Verkehrsunfall: Gemäss Unfallmeldung vom 24. Oktober
1997 fuhr eine nachfolgende Autolenkerin ungebremst auf seinen hinter einem
abbiegenden Fahrzeug zum Stillstand gekommenen Wagen auf. Wegen danach
aufgetretenen Beschwerden suchte B.________ am 5. Oktober 1997 einen Arzt
auf, der ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) diagnostizierte und
eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigte. Die Mobiliar erbrachte die gesetzlichen
Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld). Verschiedene ambulante und stationäre
Therapien führten in der Folge nicht zu einer bleibenden Beschwerdefreiheit
und dauernden vollen Leistungsfähigkeit des Versicherten. Nachdem sich die
Arbeitgeberin ausser Stande erklärt hatte, B.________ eine der herabgesetzten
Belastbarkeit angepasste Tätigkeit anzubieten, kam sie im Juni 1999 mit ihm
überein, das seit 1990 bestehende Anstellungsverhältnis per Ende September
1999 aufzulösen. Mit Verfügung vom 7. April 2000 eröffnete die Mobiliar dem
Versicherten rückwirkend per Ende Februar 2000 die Einstellung ihrer
Leistungen, da kein Zusammenhang zwischen den noch bestehenden Beschwerden
und dem versicherten Ereignis vorliege. Daran hielt sie mit
Einspracheentscheid vom 1. März 2001 fest.

Von August 2000 bis Januar 2002 absolvierte B.________ eine von der
Invalidenversicherung übernommene Umschulung zum Sexualpädagogen. Nach
eigener Angabe übt er diese Tätigkeit in einem 50 %-Pensum aus und bezieht
daneben seit 1. Dezember 2003 eine Rente der Invalidenversicherung bei einem
Invaliditätsgrad von 49 %.

B.
Die vom Versicherten gegen den Einspracheentscheid der Mobiliar vom 1. März
2001 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, dem
übereinstimmenden Antrag des Unfallversicherers und der als obligatorischer
Krankenversicherer des B.________ beigeladenen Assura Kranken- und
Unfallversicherung (nachstehend: Assura) folgend, ab (Entscheid vom 18.
Februar 2004).

C.
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei der Unfallversicherer zu
verpflichten, über den 29. Februar 2000 hinaus die gesetzlichen Leistungen zu
erbringen und auf den Nachzahlungen Verzugszins zu entrichten; eventualiter
wird die Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des
medizinischen Sachverhaltes beantragt.

Die Mobiliar schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die
Assura verzichtet auf Stellungnahme. Das Bundesamt für Gesundheit hat sich
nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Wie das kantonale Gericht richtig erkannt hat, ist das am 1. Januar 2003 in
Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 nicht anwendbar, da nach
dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids
(hier: 1. März 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom
Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw.
1.2).

2.
2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus,
dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit,
Invalidität, Tod) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht
(BGE 129 V 181 Erw. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen).

2.2 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände,
ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder
nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten
gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung
des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die
alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es
genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt
hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass
auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE129 V 181 Erw.
3.1, 406 Erw. 4.3.1, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung
ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die
Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden
Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit
eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht
(BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit
Hinweisen). Diese Grundsätze gelten mutatis mutandis auch, wenn bei
nachgewiesener Unfallkausalität in Frage steht, ob die deswegen anerkannte
oder festgestellte Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt, weil der
noch bestehende Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf
unfallfremden Ursachen beruht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende
Tatsache handelt, obliegt der Nachweis - in dem vom Untersuchungsgrundsatz
gesetzten Rahmen -, anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender
natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist, beim Unfallversicherer (RKUV 1994
Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b mit Hinweis; vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46
Erw. 2).

2.2.1 Die Parteien vertreten zunächst unterschiedliche Auffassungen darüber,
ob die persistierenden und den Versicherten in seiner Arbeitsfähigkeit
einschränkenden Beschwerden natürlich kausal auf ein beim Auffahrunfall vom
4. Oktober 1997 erlittenes HWS-Schleudertrauma zurückzuführen sind. Dabei
stimmen die medizinischen Berichte im Wesentlichen darin überein, dass sich
für eine solche HWS-Verletzung auch mittels bildgebender
Untersuchungsverfahren kein (hinreichendes) organisches Substrat nachweisen
liess (Berichte über die MRI- und Röntgenuntersuchungen vom 9. Januar 1998
und Interpretation der Ergebnisse im Bericht des Dr. med. E.________,
Leitender Arzt des Heilbades M.________, vom 15. Juni 1998).

2.2.2 In BGE 117 V 360 Erw. 4b hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
bezüglich des natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen einem Unfall mit
Schleudertrauma der HWS ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle und der
danach eingetretenen Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit folgendes dargelegt:
Ist ein Schleudertrauma der HWS diagnostiziert und liegt ein für diese
Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie
diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen,
Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität,
Depression, Wesensveränderung usw. vor, so ist der natürliche
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits-
bzw. Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen.

2.2.3 Der erstbehandelnde Arzt hat gestützt auf die Angaben des Versicherten
zu Unfallhergang und danach aufgetretenen Beschwerden sowie auf den am Tag
nach dem Ereignis erhobenen Untersuchungsbefund (schmerzhafter Nacken und
Trapeziusmuskulatur, Rotation in 0°-Stellung links/rechts je ca. 45°;
Seitenneigung beidseits je 20°; praktisch aufgehobene Flexion und Extension
der HWS, normales Gesichtsfeld) ein durch die Auffahrkollision vom 4. Oktober
1997 verursachtes HWS-Schleudertrauma diagnostiziert (Arztzeugnis Dr. med.
W.________ Allgemeinmedizin FMH, vom 30. Oktober 1997). Diese Aussage deckt
sich mit den verschiedenen Stellungnahmen des Hausarztes Dr. med. H.________,
FMH für Innere Medizin, und der eingehend begründeten Beurteilung im bereits
angesprochenen Bericht des Dr. med. E.________ vom 15. Juni 1998: Danach
leidet der Beschwerdeführer an einem typischen posttraumatischen
cervicovertebralen und cervicocephalen Syndrom mit neurovegetativen
Begleiterscheinungen bei Zustand nach Schleudertrauma der HWS vom 4. Oktober
1997. Schliesslich entsprechen auch die nach dem Unfall aufgetretenen
Symptome weitgehend dem für ein HWS-Schleudertrauma typischen Beschwerdebild
(vgl. BGE 117 V 360 Erw. 4b). Erwähnt werden von ärztlicher und
Arbeitgeber-Seite namentlich Kopf- und Nackenschmerzen, kognitive Defizite im
Sinne von Orientierungs- sowie Aufmerksamkeitsstörungen und Vergesslichkeit,
erhöhte Reizbarkeit, Stimmungsschwankungen und allgemein verminderte
Belastbarkeit. Den späteren Verlauf kennzeichnen gemäss Hausarzt in den
chronifizierten Beschwerden begründete zunehmende psychische Schwierigkeiten,
verbunden mit Bauchweh und Schlafproblemen (Bericht vom 17. Juni 1999 und 17.
Januar 2000). Weiter wurden auch neuropsychologisch leichte bis
mittelschwere, später bis schwere Defizite festgestellt (Berichte der Klinik
R.________, Klinik für akutstationäre Nachsorge und Rehabilitation von
Erkrankungen des Bewegungsapparates sowie von neurologischen Krankheiten, vom
10. und 29. September 1999 sowie der Klinik T.________, Klinik für Epilepsie
und Neurorehabilitation, vom 6. April 2001).

2.2.4Aufgrund der dargelegten Gesichtspunkte ist mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer beim
versicherten Ereignis vom 4. Oktober 1997 ein organisch nicht nachweisbares
Schleudertrauma der HWS im Sinne der dargelegten Rechtsprechung (Erw. 2.2.2)
erlitten hat. Sodann besteht nach Lage der Akten kein überzeugender
Anhaltspunkt dafür, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen den aus dieser
Verletzung resultierenden, persistierenden, den Versicherten weiterhin in
seiner Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden in der Zeit bis zum
Einspracheentscheides vom 1. März 2001 abgebrochen wäre. Zu prüfen bleibt der
adäquate Kausalzusammenhang.

2.3 Ein Ereignis hat dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn
es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw.
2.2, 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen).

2.3.1 Dabei kann im vorliegenden Fall nicht auf eine psychische Entwicklung,
wie sie der Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 zur Adäquanz psychischer
Unfallfolgen zu Grunde liegt, geschlossen werden. Vielmehr ist die nach dem
Unfallereignis aufgetretene psychische Symptomatik als Bestandteil des für
ein Schleudertrauma der HWS typischen Beschwerdebild (BGE 117 V 360 Erw. 4b)
zu betrachten, weshalb die Adäquanzbeurteilung nach den für ein
Schleudertrauma oder eine schleudertraumaähnliche Verletzung geltenden
Kriterien (BGE 117 V 359 ff.) zu erfolgen hat. Hiebei werden die bei
psychischen Unfallfolgen geltenden Grundsätze (BGE 115 V 138 Erw. 6) analog
angewendet (BGE 117 V 366 Erw. 6a). Es wird unterschieden zwischen leichten
Unfällen, bei welchen der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel ohne
weiteres verneint werden kann, schweren Unfällen, bei welchen die Adäquanz in
der Regel zu bejahen ist, und den Unfällen im dazwischen liegenden mittleren
Bereich, bei welchen für die Adäquanzbeurteilung zusätzliche Kriterien zu
prüfen sind (BGE 115 V 139 f. Erw. 6a - c/aa). Im Gegensatz zu den bei
psychischen Fehlentwicklungen relevanten Kriterien wird für die Beurteilung
des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma
der HWS und in der Folge eingetretenen Beschwerden jedoch auf eine
Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet,
weil es hier nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als
organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 117 V 367 Erw.
6a in fine).

2.3.2 Der Unfall vom 4. Oktober 1997 ist nach der übereinstimmenden, in
Anbetracht des aktenkundigen Geschehensablaufs und der Verletzungen, die sich
der Versicherte dabei zugezogen hat, zutreffenden Meinung aller
Verfahrensbeteiligten als mittelschwer zu qualifizieren. Von den weiteren,
objektiv erfassbaren und unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehenden
oder als Folge davon erscheinenden Umständen, welche als massgebende
Kriterien in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind (BGE 117 V 367 Erw. 6a,
115 V 140 Erw. 6c/aa), müssten demnach für eine Bejahung des adäquaten
Kausalzusammenhanges entweder ein einzelner in besonders ausgeprägter Weise
oder aber mehrere in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein (BGE 117
V 367 f. Erw. 6b, 115 V 140 Erw. 6c/bb).

2.3.3 Der Versicherte leidet seit dem Unfall vom 4. Oktober 1997 an
verschiedenartigen Beschwerden, welche ihn in Alltag und Beruf wesentlich
beeinträchtigen. Er unterzog sich deswegen einer Reihe von ambulanten und
wiederholt auch stationären medizinischen Therapien, ohne dass dies zu einer
längerdauernden oder gar bleibenden Besserung führte. Es kann sodann entgegen
der im angefochtenen Entscheid vertretenen Auffassung nicht gesagt werden,
dass die Leidensmanifestationen zunächst nur in geringem Masse auftraten und
sich erst später intensivierten, war doch der Beschwerdeführer bereits
unmittelbar nach dem Unfallereignis aus ärztlicher Sicht voll arbeitsunfähig.
Die Kriterien der Dauerbeschwerden und des schwierigen Heilungsverlaufs sind
daher erfüllt. Hieran ändert entgegen der Vorinstanz nichts, wenn sich
mittels Antidepressiva jeweils vorübergehend eine Verbesserung der
Symptomatik erreichen lässt.

Zu bejahen ist auch das Erfordernis der ungewöhnlich langen Dauer der
ärztlichen Behandlung. Praxisgemäss wird eine Behandlungsbedürftigkeit
während zwei bis drei Jahren nach einem Schleudertrauma der HWS oder
äquivalenten Verletzungen mit ähnlichem Beschwerdebild noch als üblich
betrachtet (Urteile B. vom 7. Juli 2004, U 348/03, und H. vom 19. Mai 2004, U
330/03). Dieser Rahmen wird im vorliegenden Fall überschritten, indem die
ärztliche Behandlung unmittelbar nach dem Unfallereignis vom 4. Oktober 1997
begann und, ohne für längere Perioden unterbrochen worden zu sein, im
Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 1. März 2001, somit nach rund
dreieinhalb Jahren, noch nicht beendet war.

Der Versicherte war im Anschluss an den Unfall zunächst während rund
fünfeinhalb Monaten hälftig bis voll arbeitsunfähig. Danach trat er einen
zweimonatigen Urlaub an und nahm anschliessend die Tätigkeit als
Stationsleiter wieder in vollem Umfang auf. Nach kurzer Zeit nahmen die
Beschwerden abermals zu, und von Mitte Juni bis Ende November 1998 war der
Versicherte erneut zwischen 50 % und 100 % arbeitsunfähig. Nachdem er seinen
Beruf ab Dezember 1998 wieder ausgeübt hatte, erklärte ihn der Hausarzt ab
Ende Mai 1999 für 100 % arbeitsunfähig. Ab Ende Oktober 1999 betrug die
Einschränkung der Leistungsfähigkeit 70 % und ab Mitte Januar 2000 auf
unbestimmte Zeit noch 50 %. Das Kriterium des Grades und der Dauer der
Arbeitsunfähigkeit ist somit insgesamt ebenfalls als erfüllt zu betrachten.

2.3.4 Aufgrund der dargelegten Tatsachen ist die Adäquanz des
Kausalzusammenhangs, ohne dass auf die weiteren Kriterien noch eingegangen
werden muss, entgegen Vorinstanz und Unfallversicherer zu bejahen. Denn eine
Gesamtwürdigung des Unfallgeschehens und der unfallbezogenen Kriterien
ergibt, dass der Auffahrkollision vom 4. Oktober 1997 auch für die über Ende
Februar 2000 hinaus anhaltende gesundheitliche Beeinträchtigung mit
Einschränkung der Arbeits- und gegebenenfalls Erwerbsfähigkeit eine
massgebende Bedeutung zukommt. Der Unfallversicherer hat seine Leistungen
somit zu Unrecht eingestellt.

2.4 Die Sache ist daher zur Festsetzung der Leistungen an die Mobiliar
zurückzuweisen. Diese wird auch über einen allfälligen Anspruch auf
Verzugszinsen zu befinden haben.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche
Abteilung, vom 18. Februar 2004 und der Einspracheentscheid der
Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft vom 1. März 2001
aufgehoben und die Sache wird zur Festsetzung der Leistungen im Sinne der
Erwägungen an die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft
zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft hat dem
Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche
Abteilung, wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren
entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Bundesamt für Gesundheit (BAG)
und der ASSURA Kranken-und Unfallversicherung, Marly, zugestellt.

Luzern, 2. November 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: