Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 106/2004
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U 106/04

Urteil vom 5. November 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiber Fessler

C.________, 1958, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Alex
Beeler, Frankenstrasse 3, 6003 Luzern,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug

(Entscheid vom 26. Februar 2004)

Sachverhalt:

A.
Die 1958 geborene C.________ arbeitete seit 1. Januar 1991 als kaufmännische
Angestellte in der von ihrem Ehemann geleiteten Firma O.________ AG. Sie war
bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen
die gesundheitlichen und erwerblichen Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 22. Februar 2000
stürzte C.________ auf einem Spaziergang an der Reuss. In der Unfallmeldung
UVG vom 25. Februar 2000 schilderte sie den Vorfall wie folgt: «Ich ging mit
unserem Hund, einem Dobermann, an die Reuss spazieren - kurze Zeit später kam
noch ein anderer Hund, ein Retriever, hinzu - die beiden Hunde spielten
miteinander - sie waren hinter mir - ich drehte mich um, sah die beiden auf
mich zukommen - und schon lag ich auf dem Rücken am Boden, dabei schlug ich
mit dem Kopf am Boden auf.» Zwei Tage nach dem Vorfall konsultierte
C.________ ihren Hausarzt Dr. med. I.________. Sie klagte über Kopf- und
Rückenschmerzen sowie eine zunehmende Geräusch- und Lärmempfindlichkeit. Dr.
med. I.________ stellte die Diagnose einer Commotio cerebri mit Kontusion von
Halswirbelsäule (HWS) und Kopf (Bericht vom 8. März 2000). Am 29. Februar
2000 wurde C.________ otologisch untersucht. Eine Woche später am 6. März
2000 nahm sie die Arbeit im Betrieb ihres Ehemannes wieder auf. Am 1. Mai
2000 schloss der Hausarzt die Behandlung ab.

Am 4. Dezember 2000 meldete die Firma, dass C.________ wegen Schmerzen und
Verspannungen im Kopf- und Nackenbereich seit 27. November 2000
arbeitsunfähig sei. Der Hausarzt schickte die Versicherte zum Neurologen Dr.
med. A.________. Als Grund für die Überweisung zum Konsilium gab Dr. med.
I.________ «plötzlich akutes Verschwommensehen, danach Schmerz und Druck im
Kopf sowie wieder mehr Konzentrationschwächen» an (Schreiben vom 5. Dezember
2000). C.________ wurde auch neuropsychologisch, otologisch und psychiatrisch
abgeklärt. Ebenfalls wurden Anfang März 2001 ein EEG und ein MRT des Schädels
erstellt. Am 18. September 2001 nahm der Neurologe Dr. med. R.________ vom
Ärzteteam Unfallmedizin der SUVA eine Beurteilung des Gesundheitszustandes
und der Arbeitsfähigkeit vor.

Mit Verfügung vom 14. Dezember 2001 verneinte die SUVA eine Leistungspflicht
(Heilbehandlung, Taggeld) über den 27. November 2000 hinaus. Daran hielt der
Unfallversicherer mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2003 fest.

B.
Die Beschwerde von C.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug
nach zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 26. Februar 2004 ab.

C.
C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Rechtsbegehren,
der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben und die SUVA sei zu
verpflichten, die gesetzlichen Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung
mindestens ab 25. November 2000) zu erbringen sowie die Renten- und
Integritätsentschädigungsfrage zu prüfen.

Die SUVA beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die im November 2000 aufgetretenen Beschwerden
natürliche und adäquat-kausale Folgen des Sturzes vom 22. Februar 2000 sind
und die SUVA ab 25. respektive 27. November 2000 Leistungen (Heilbehandlung,
Taggeld) zu erbringen hat.

2.
Im angefochtenen Entscheid werden der Begriff des natürlichen
Kausalzusammenhangs zwischen Unfall, Gesundheitsschaden und dadurch bedingter
Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit (BGE 123 III 112 Erw. 3a, 123 V 139 Erw. 3c)
sowie die Rechtsprechung zur Adäquanzbeurteilung bei einem Schleudertrauma
der HWS oder einem Schädel-Hirntrauma ohne nachweisbare organische Befunde
(vgl. BGE 119 V 335, 117 V 359 und 369) zutreffend dargelegt. Darauf wird
verwiesen.

Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat am
unfallversicherungsrechtlichen Begriff des natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhangs und dessen Bedeutung als eine Voraussetzung für die
Leistungspflicht nach UVG nichts geändert (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar,
S. 64 f. Rz 20 zu Art. 4). Für die Frage des intertemporal anwendbaren Rechts
ist somit nicht von Belang, dass der Einspracheentscheid am 28. Februar 2003
nach In-Kraft-Treten des ATSG erlassen wurde (vgl. BGE 130 V 318 und 329
sowie in BGE 130 V noch nicht publiziertes Urteil M. vom 5. Juli 2004 [I
690/03]).

3.
3.1 Das kantonale Gericht hat erwogen, auf Grund der Akten habe die
Versicherte am 22. Februar 2000 ein Schädel-Hirntrauma resp. eine dem
Schleudertrauma äquivalente Verletzung erlitten. Namentlich habe der
erstbehandelnde Hausarzt Dr. med. I.________ eine Commotio cerebri mit
Kontusion von HWS und Kopf diagnostiziert. Dies scheine auch mit dem
geschilderten Unfallgeschehen vereinbar. Ebenfalls sei erstellt, dass die
Versicherte bereits bei der ersten Arztkonsultation zwei Tage nach dem Unfall
über Beschwerdesymptome geklagt habe, wie sie für derartige Verletzungen als
typisch angesehen würden. Insoweit sei der natürliche Kausalzusammenhang
gegeben, was im Grundsatz unbestritten sei. Ob auch die nach dem 27. November
2000 geklagten Beschwerden Folgen des Unfalles vom 22. Februar 2000 seien,
könne auf Grund der Akten nicht gesagt werden. Insofern sei der
rechtserhebliche Sachverhalt unzureichend abgeklärt. Zwar habe die
Versicherte unter einem für Schleuderverletzungen oder Schädel-Hirntraumen
typischen Beschwerdebild gelitten mit einer Häufung von Kopf- und
Nackenschmerzen, grosser Lärmempfindlichkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit,
Depression sowie Konzentrations- und Gedächtnisstörungen (vgl. BGE 117 V 382
Erw. 4b). Sie habe indessen ab dem (provisorischen) Behandlungsabschluss
durch den Hausarzt am 1. Mai 2000 bis zum erneuten Aussetzen mit der Arbeit
am 27. November 2000 keine ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Soweit
die Versicherte geltend mache, seit der Wiederaufnahme der Arbeit am 6. März
2000 gesundheitlich bedingt in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen
zu sein, dokumentiere sie dies kaum. Unter diesen Umständen scheine ein
Kausalzusammenhang zwar möglich, könne aber weder mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit bejaht noch verneint werden. Es fehle eine eindeutige
fachärztliche Stellungnahme zur natürlichen Kausalität. Eine Rückweisung der
Sache könne jedoch unterbleiben, wenn es sich erweisen sollte, dass mangels
eines adäquaten Kausalzusammenhangs ohnehin eine Leistungspflicht nach UVG
nicht bestehe.

Ausgehend von der Feststellung, es bestünden weder organisch hinreichend
nachweisbare Unfallfolgeschäden noch seien die Beschwerden im Sinne von BGE
123 V 99 Erw. 2a psychisch überlagert, hat die Vorinstanz die Adäquanzfrage
nach Massgabe von BGE 117 V 366 f. Erw. 6a und 382 f. Erw. 4b geprüft. Dabei
hat sie die früheren Unfälle aus den Jahren 1991 und 1978, bei welchen die
Versicherte ein HWS-Schleudertrauma und eine Schädelfraktur erlitten hatte,
ausser Acht gelassen. Unter Hinweis auf RKUV 1998 Nr. U 297 S. 243 hat das
kantonale Gericht sodann die Unfalladäquanz der seit Ende November 2000
bestehenden Beschwerden anhand der Kriterien bei Unfällen aus dem mittleren
Bereich geprüft. Es ist zum Ergebnis gelangt, zwei Kriterien
(Dauerbeschwerden, schwieriger Heilungsverlauf) seien erfüllt, eines (Grad
und Dauer der Arbeitsunfähigkeit) möglicherweise und vier nicht. Selbst wenn
von einer erheblichen und langdauernden Arbeitsunfähigkeit auszugehen wäre,
könnte mit Blick darauf, dass der Sturz vom 22. Februar 2000 eher im leichten
Bereich anzusiedeln sei, nicht gesagt werden, die Kriterien seien gehäuft
oder in auffallender Weise gegeben. Mangels Adäquanz bestehe somit keine
Leistungspflicht des Unfallversicherers ab 25. respektive 27. November 2000.

3.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird vorgebracht, neben den Nacken-
und Kopfschmerzen bestünden vor allem neuropsychologische Defizite. Die
medizinischen Akten, vervollständigt durch den Bericht des Neuropsychologen
lic. phil. B.________ vom 30. Dezember 2003, belegten den natürlichen
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 22. Februar 2000 und den jetzigen
Beschwerden. Sodann sei entgegen der Vorinstanz die Adäquanz zu bejahen.
Sechs der sieben Kriterien seien gegeben. Insbesondere sei von einer
ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung sowie einer langdauernden
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % seit 25. November 2000 auszugehen.

3.3 Die SUVA bestreitet in der Vernehmlassung den natürlichen
Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 22.
Februar 2000. Ein gewöhnlicher Sturz infolge Ausgleitens auf nasser, weicher
Wiese vermöge nicht ein Schleudertrauma der HWS oder eine ähnliche Verletzung
oder ein Schädel-Hirntrauma auszulösen. Vielmehr sei mit dem Hausarzt Dr.
med. I.________ eine blosse Kontusion von HWS und Kopf anzunehmen. Sodann sei
von einem mindestens halbjährigen therapie- und beschwerdefreien Intervall
auszugehen. Brückensymptome fehlten. Schliesslich sei das Beschwerdebild nach
dem Unfall im Februar 2000 (Geräusch- und Lärmempfindlichkeit) und im
Dezember 2000 (Verschwommensehen, Schmerz und Druck im Kopf,
Konzentrationsschwäche) gänzlich verändert. Diese Entwicklung lasse sich mit
einer blossen Kontusion von HWS und Kopf nicht erklären. Im Übrigen sei der
Unfall vom 22. Februar 2000 als absolut leicht einzustufen. Die Adäquanz
allfälliger organisch nicht nachweisbarer Störungen sei daher zum Vornherein
zu verneinen. Die Anwendung der Rechtsprechung gemäss RKUV 1998 Nr. U 297 S.
244 Erw. 3b sei in Fällen wie dem vorliegenden nicht sachgerecht. Sie müsse
für leichte Unfälle vorbehalten bleiben, welche nicht vorhersehbare schwere
Beschwerden verursachten. Dies treffe hier nicht zu.

4.
4.1 Mit der Vorinstanz kann die Frage, ob die seit November 2000 geklagten
Beschwerden in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 22.
Februar 2000 stehen, nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beantwortet werden (SVR 1995
UV Nr. 23 S. 67 Erw. 3c). Weitere Abklärungen können indessen unterbleiben,
wenn es an der Adäquanz des Kausalzusammenhangs fehlt.

Wie die SUVA zu Recht geltend macht, ist der Sturz rücklings auf weichen
Boden, verursacht durch zwei miteinander spielende Hunde, als leichter Unfall
zu bezeichnen. Dabei kann der Vorfall nicht im Grenzbereich zu den
mittelschweren Unfällen angesiedelt werden. Die Vorbringen in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde geben zu keiner andern Beurteilung Anlass.
Insbesondere kann nicht von einem «unerwarteten Sturz nach hinten» gesprochen
werden. Die Versicherte hatte nach ihren eigenen Angaben die beiden
miteinander spielenden Hunde auf sich zukommen sehen. Sodann ist fraglich, ob
es zu einem «direkten Kopfanprall» gekommen war: Dass der Kopf am Boden
aufschlägt, dürfte bei derartigen Stürzen wohl eher die Ausnahme sein.

Die Einstufung des Sturzes vom 22. Februar 200 als leichter Unfall wird durch
die Gerichtspraxis bestätigt. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat
u.a. folgende Ereignisse aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufes (BGE
117 V 366 Erw. 6a und 383 Erw. 4b) den leichten Unfällen zugeordnet: Stolpern
und Sturz auf einer Strasse und Aufschlagen mit dem Gesicht sowie einem Knie
auf dem Boden (Urteil S. vom 21. März 2003 [U 367/01]); Ausrutschen auf einer
Eisfläche, Sturz auf den Rücken und Aufprall mit dem Kopf auf dem Boden
(Urteil E. vom 25. Februar 2003 [U 78/02], teilweise publiziert in SVR 2003
UV Nr. 12 S. 35 ff.).

4.2
4.2.1Nach der Rechtsprechung ist eine Adäquanzbeurteilung auch bei leichten
Unfällen mit Schleudertrauma der HWS vorzunehmen, wenn die unmittelbaren
Folgen das Beschwerdebild nicht mehr als offensichtlich unfallunabhängig
erscheinen lassen. Dabei sind die Kriterien heranzuziehen, die für Unfälle im
mittleren Bereich gelten (RKUV 2003 Nr. U 489 S. 360 Erw. 4.2, 1998 Nr. U 297
S. 243; vgl. auch RKUV 1992 Nr. U 154 S. 249 Erw. 2c).
Diese Gerichtspraxis ist aufgrund ihres Ausnahmecharakters (BGE 117 V 366
Erw. 6a und 383 Erw. 4b) zurückhaltend anzuwenden. Das ist schon deshalb
angezeigt, weil es sich bei den in Betracht fallenden unmittelbaren
Unfallfolgen um Umstände handelt, z.B. Komplikationen durch die besondere Art
der erlittenen Verletzung, verzögerter Heilungsverlauf, langdauernde
Arbeitsunfähigkeit (RKUV 2003 Nr. U 489 S. 360 Erw. 4.2, 1998 Nr. U 297 S.
244 Erw. 3b), welche (auch) bei der Prüfung der massgebenden Kriterien von
Bedeutung sind (BGE 117 V 367 Erw. 6a und 383 Erw. 4b).

Das Eidgenössische Versicherungsgericht bejahte solche unmittelbare Folgen
eines leichten Unfalles, die das Beschwerdebild nicht mehr als offensichtlich
unfallunabhängig erscheinen lassen, beispielsweise bei einer versicherten
Person, die:

- nach einer Auffahrkollision am Unfallort von Übelkeit und Schwindel
befallen wurde, bei welcher bereits am nächsten Tag eine
Halswirbelsäulendistorsion (mit Nackenmuskelspann, Druckdolenz über der HWS
und Schwindel) diagnostiziert wurde und die bei im Wesentlichen unverändertem
Beschwerdebild seit dem Unfall durchgehend ganz oder teilweise arbeitsunfähig
war (RKUV 2003 Nr. U 489 S. 357);

- bei einem Sturz eine Schädelprellung links sowie eine HWS-Distorsion mit
Abknickmechanismus erlitt und bei welcher im unmittelbaren Anschluss daran
eine Reihe typischer Symptome einer solchen Verletzung (Brechreiz,
Schluckschmerz, Übelkeit, ungerichteter Lagerungsschwindel, dauerndes,
wechselnd ausgeprägtes, wanderndes, aber vor allem in der linken Scheitel-
und Ohrenregion lokalisiertes Kopfweh mit kribbelnden Missempfindungen,
Nackenschmerzen, Müdigkeit, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie
depressive Reaktion) auftraten (Urteil T. vom 14. Februar 2002 [U 406/00]);

- nach einer Auffahrkollision über anhaltende Kopfschmerzen und
neuropsychologische Störungen klagte, mehr als ein halbes Jahr arbeitsunfähig
war und bei welcher schliesslich ein chronisches cervicocephales und
-brachiales sowie psychosomatisches Schmerzsyndrom beidseits und
leichtgradige neuropsychologische Residuen, Status nach einem HWS-Trauma,
diagnostiziert wurde (RKUV 1998 Nr. U 297 S. 243).

4.2.2 Im Lichte dieser Präjudizien sind vorliegend unmittelbare Folgen des
Sturzes vom 22. Februar 2000, die das Beschwerdebild nicht mehr als
offensichtlich unfallunabhängig erscheinen lassen, zu verneinen. Die
Beschwerdeführerin klagte nach dem Sturz vom 22. Februar 2000 über Kopf- und
Rückenschmerzen sowie eine zunehmende Geräusch- und Lärmempfindlichkeit. Die
otologische Abklärung ergab abgesehen von einer Hyperakusis im Sinne leicht
abgeflachter Stapediusreflexe bei einzelnen Frequenzen keinen Befund. Weitere
für ein Schleudertrauma der HWS oder eine äquivalente Verletzung oder ein
Schädelhirn-Trauma typische Symptome (vgl. BGE 119 V 338 Erw. 1, 117 V 360
Erw. 4b und 382 Erw. 4b) fehlten. Eine Woche später am 6. März 2000 nahm die
Versicherte die Arbeit wieder auf. Am 1. Mai 2000 schloss der Hausarzt die
Behandlung ab. Danach musste sie mehr als ein halbes Jahr keine medizinische
Hilfe in Anspruch nehmen. Ebensowenig war die Arbeitsfähigkeit gesundheitlich
bedingt wesentlich eingeschränkt. Zumindest erfolgte keine Unfallmeldung.
Ende November 2000 suchte die Versicherte wegen plötzlich akutem
Verschwommensehen, Schmerz und Druck im Kopf sowie Konzentrationsschwächen
den Hausarzt wieder auf. Die medizinischen Abklärungen ergaben im
Wesentlichen neuropsychologische Defizite sowie eine leichte reaktive
Depression. Gemäss Hausarzt bestand eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % vom 25.
November bis 3. Dezember 2000 und von 50 % ab 4. Dezember 2000.

Unter diesen Umständen ist die Unfallkausalität der seit November 2000
geklagten Beschwerden und einer allenfalls dadurch bedingten Arbeits- und
Erwerbsunfähigkeit ohne weiteres zu verneinen.

4.3 Der angefochtene Entscheid ist somit rechtens.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG)
zugestellt.

Luzern, 5. November 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber:
i.V.