Sozialrechtliche Abteilungen U 105/2004
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U 105/04 Urteil vom 18. April 2006 III. Kammer Pr sident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber Kr henb hl Z.________, 1955, Beschwerdef hrerin, vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Kohli, General Wille-Strasse 10, 8027 Z rich, gegen "Z rich" Versicherungs-Gesellschaft, Alfred-Escher-Strasse 50, 8022 Z rich, Beschwerdegegnerin Sozialversicherungsgericht des Kantons Z rich, Winterthur (Entscheid vom 16. Februar 2004) Sachverhalt: A. Die Eheleute L.________ und Z.________ vereinbarten als Inhaber zweier Coiffeursalons mit der "Z rich" Versicherungs-Gesellschaft (nachstehend: 'Z rich') im Rahmen einer freiwilligen Unfallversicherung gem ss Police vom 1. Dezember 1995 einen versicherten Jahresverdienst von je Fr. 97'200.-. Nach einem am 30. April 2000 erlittenen Verkehrsunfall, auf Grund dessen bei Z.________ ein cervicobrachiales Syndrom nach Beschleunigungstrauma der Halswirbels ule diagnostiziert worden war, kam die 'Z rich' vorerst f r Heilungskosten auf und richtete Taggelder aus. Mit - am 11. Februar 2003 im Einspracheverfahren best tigter - Verf gung vom 3. Dezember 2002 er ffnete sie der Versicherten, mangels versicherten Verdienstes werde das Taggeld ab 1. Juni 2002 "auf Null gek rzt". Gleichzeitig forderte sie die f r die Zeit ab 3. Mai 2000 bis 31. Mai 2002 bezahlten Taggelder in H he von Fr. 106'047.90 zur ck und ordnete mit sofortiger Wirkung den Ausschluss aus der Versicherung an. B. Beschwerdeweise liess Z.________ weitere Taggeldzahlungen namentlich auch ber den 31. Mai 2002 hinaus beantragen; zudem seien die R ckerstattungsforderung und der Versicherungsausschluss aufzuheben: ferner verlangte sie f r einzelne Perioden eine Neufestsetzung der Taggelder auf Grund h herer Arbeitsunf higkeitsgrade. - Das Sozialversicherungsgericht des Kantons 'Z rich wies die Beschwerde mit Entscheid vom 16. Februar 2004 ab. C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde l sst Z.________ ihre im kantonalen Verfahren gestellten Antr ge erneuern. Die 'Z rich' schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Zudem stellt sie sich auf den Standpunkt, auf die Begehren um Anerkennung einer h heren Arbeitsunf higkeit bei der Taggeldbemessung f r einzelne Bezugsperioden sei nicht einzutreten. Das Bundesamt f r Gesundheit verzichtet nach Einsichtnahme in die Akten auf eine Vernehmlassung. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erw gung: 1. 1.1 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die Frage zur Diskussion gestellt, ob die freiwillige Versicherung im Sinne von Art. 4 UVG entgegen der in RKUV 1994 Nr. U 183 S. 49 auszugsweise publizierten Rechtsprechung als Summenversicherung ausgestaltet ist. Angefochten sind berdies die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte R ckerstattung und der Ausschluss aus der Versicherung. Des Weitern r gt die Beschwerdef hrerin, dass die verlangte R ckerstattung nicht an ihre, sondern an die Adresse ihres Ehemannes gerichtet war. Zudem steht der Einwand im Raum, es sei nicht gesetzeskonform auf die Erlassm glichkeit hingewiesen worden. Beanstandet wird ferner die Taggeldberechnung f r die Zeit ab 1. Juli bis 31. August 2000 und ab 1. September 2000 bis 31. Mai 2002, indem statt der ber cksichtigten Arbeitsunf higkeit von 60 % eine solche von 100 % resp. von 65 % geltend gemacht wird. 1.2 In Bezug auf das letztgenannte Begehren (Ziff. 4 und 5 des beschwerdef hrerischen Antrags) kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, da - wie die Beschwerdegegnerin richtig vorbringt - diesbez glich noch gar keine Verf gung ergangen ist und der Streitgegenstand oberinstanzlich nicht ausgedehnt werden kann. 1.3 Aus dem gleichen Grund h tte auch die Vorinstanz insoweit auf das bei ihr gestellte gleichlautende Begehren (Antrag Ziff. 4 und 5 der Beschwerde vom 9. Mai 2003) nicht eintreten d rfen. Der vorinstanzliche Entscheid ist insoweit zu berichtigen. 2. 2.1 Wie das kantonale Gericht richtig festgestellt hat, gelangen das auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG), die dazugeh rende Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV) und die damit in den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und - verordnungen - u.a. auch im Unfallversicherungsbereich - verbundenen nderungen in materieller Hinsicht nicht zur Anwendung, weil sich der zu den streitigen Rechtsfolgen f hrende Sachverhalt noch vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat (BGE 130 V 259 Erw. 3.5, 333 Erw. 2.3, 425 Erw. 1.1, 447 Erw. 1.2.1, je mit Hinweisen). 2.2 Die anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen einschliesslich der hier interessierenden Rechtsprechung dazu (RKUV 1998 Nr. U 315 S. 575, 1994 Nr. U 183 S. 49) sind im kantonalen Entscheid zutreffend dargelegt worden, worauf verwiesen wird. Es betrifft dies den Begriff und die Ausgestaltung der freiwilligen Unfallversicherung (Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 und 2 UVG) sowie namentlich die Bemessung der Pr mien und Geldleistungen nach Massgabe des vereinbarten versicherten Verdienstes (Art. 138 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 und 2 UVV; vgl. RKUV 1998 Nr. U 315 S. 577 f. Erw. 2c/aa, 1994 Nr. U 183 S. 50 f. Erw. 5b), die Voraussetzungen f r eine Leistungsk rzung oder gar -verweigerung zwecks Vermeidung einer berversicherung (in analoger Anwendung von Art. 40 UVG; RKUV 1998 Nr. U 315 S. 578 Erw. 3, 1994 Nr. U 183 S. 53 f. Erw. 6c) sowie schliesslich die f r einen Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung erforderlichen Bedingungen (Art. 137 Abs. 4 UVV; RKUV 1994 Nr. U 183 S. 53 Erw. 6b). 3. In formeller Hinsicht macht die Beschwerdef hrerin eine Verletzung des rechtlichen Geh rs durch die Vorinstanz geltend, weil sich diese mit den Einw nden zur beantragten Praxis nderung (vgl. Erw. 1.1 Satz 1 hievor) nicht auseinander gesetzt habe. Das kantonale Gericht hat in Erw. 2.2 seines Entscheids in konzentrierter Form dargelegt, weshalb an der geltenden Rechtsprechung festzuhalten ist. Richtig mag zwar sein, dass sie nicht ausf hrlich auf alle Einw nde der Beschwerdef hrerin eingegangen ist. Dabei ist auch zu ber cksichtigen, dass sich eine kantonale Beschwerdeinstanz nicht leichthin ber eine h chstrichterliche Rechtsprechung hinwegsetzen kann. Sie gen gt daher in der Regel ihrer Begr ndungspflicht, wenn sie auf die geltende Rechtsprechung verweist. Selbst wenn aber zufolge mangelnder Begr ndungsdichte zumindest teilweise eine Verletzung des rechtlichen Geh rs angenommen werden m sste (vgl. BGE 129 II 504 Erw. 2.2, 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 131 Erw. 2b sowie die zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung in BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen), w re der Mangel nicht derart schwer, dass der kantonale Entscheid aufzuheben w re. Eine Heilung ist m glich, kann doch das Eidgen ssische Versicherungsgericht den vorinstanzlichen Entscheid - soweit es um Versicherungsleistungen geht - mit voller Kognition berpr fen (Art. 132 OG; BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen). 4. Am 6. April 1995 stellte der Ehemann L.________der Beschwerdef hrerin der 'Z rich' den Antrag, unter anderm seine Gattin zum maximal versicherbaren Jahresverdienst von (damals noch) Fr. 97'200.- in die freiwillige Unfallversicherung nach den Art. 4 und 5 UVG aufzunehmen. Die 'Z rich' stellte daraufhin am 1. Dezember 1995 eine Versicherungspolice zu, in welcher eine Versicherungsdauer ab 1. Juli 1995 bis 31. Dezember 2000 vorgesehen war. Bez glich des versicherten Verdienstes war unter dem Titel "Persone e prestazioni assicurate" vorgesehen: "Assicurazione facoltativa: Le seguenti persone sono assicurate in base al guadagno annuo fisso indicato, che determinante per il calcolo dei premi e delle prestazioni: L.________ nato (...) fr. 97'200 Z.________ nato (...) fr. 97'200 L'assicurazione si estende alle prestazioni previste nella LAINF e nella relativa ordinanza." Zu Beginn des Versicherungsverh ltnisses f hrte die Beschwerdef hrerin zusammen mit ihrem Ehemann ein Coiffeurgesch ft mit zwei Filialen. Ab 1. Januar 1998 betrieb sie die eine Filiale auf eigene Rechnung. Nach dem Verkehrsunfall (Massenkarambolage) vom 30. April 2000 kam die 'Z rich' f r die Heilungskosten auf und richtete Taggelder auf der Basis des gem ss Police vom 1. Dezember 1995 versicherten Verdienstes von Fr. 97'200.- aus. Gleichzeitig f hrte sie Abkl rungen hinsichtlich der Einkommensverh ltnisse ihrer Versicherten in den vergangenen Jahren durch, wobei sie feststellte, dass mit der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) in den Jahren 1998 ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 19'100.- und 2000 ein solches von Fr. 7800.- abgerechnet worden war. F r 1999 war kein Einkommen ausgewiesen worden. Einem Auszug aus dem Individuellen Konto entnahm die 'Z rich' des Weitern, dass die Beschwerdef hrerin mit der AHV ab 1983 kein weiteres Einkommen mehr abgerechnet hatte. Auf Grund dieser Erkenntnisse gelangte sie zum Schluss, dass die Beschwerdef hrerin offenbar nie auch nur ann hernd Eink nfte in der H he des in der freiwilligen Unfallversicherung vereinbarten versicherten Verdienstes erzielt hatte. In der Folge stellte sie ihre Taggeldleistungen Ende Mai 2002 ein und stellte sich nach mehrmaliger Intervention des von der Beschwerdef hrerin zwischenzeitlich beigezogenen Rechtsanwaltes unter Berufung auf die Rechtsprechung des Eidgen ssischen Versicherungsgerichts auf den Standpunkt, weitere Leistungen angesichts des Missverh ltnisses zwischen versichertem Verdienst und tats chlich erzieltem Einkommen verweigern, bereits ausgerichtete Taggelder zur ckfordern und die Beschwerdef hrerin aus der Versicherung ausschliessen zu k nnen. Diese Auffassung verficht sie auch noch im vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren. 5. 5.1 Die Berufung der 'Z rich' auf die Rechtsprechung des Eidgen ssischen Versicherungsgerichts bezieht sich auf die zwei in RKUV 1994 Nr. U 183 S. 49 und 1998 Nr. U 315 S. 575 je auszugsweise publizierten Urteile vom 14. September 1993 und vom 23. Juni 1998, ber deren vollen Wortlaut sie - obschon sie nicht an den Verfahren beteiligt gewesen war - verf gt und welche sie auch der Beschwerdef hrerin hat zukommen lassen. Im ersten Urteil (RKUV 1994 Nr. U 183 S. 49) anerkannte das Eidgen ssische Versicherungsgericht zun chst die Gesetzeskonformit t von Art. 138 UVV (Erw. 5), welcher unter dem Titel "Grundlage f r die Bemessung der Pr mien und Geldleistungen" bestimmt, dass diese (Pr mien und Geldleistungen) im Rahmen von Art. 22 Abs. 1 UVV nach dem versicherten Verdienst bemessen werden, der bei Vertragsabschluss vereinbart wird und jeweils auf Beginn eines Kalenderjahres angepasst werden kann (Satz 1); dieser Verdienst darf bei Selbstst ndigerwerbenden nicht weniger als die H lfte und bei Familiengliedern nicht weniger als ein Drittel des H chstbetrages des versicherten Verdienstes betragen (Satz 2). Das Gericht erkl rte dazu, bei der Vereinbarung des versicherten Verdienstes in der freiwilligen Versicherung sei allf lligen Einkommensschwankungen des Selbstst ndigerwerbenden in der Weise Rechnung zu tragen, dass ein den effektiven Einkommensverh ltnissen m glichst ann hernd entsprechender Betrag vereinbart und dieser bei lang andauerndem, krassem Missverh ltnis angepasst wird (Erw. 5a-d). Weiter hielt es fest, trotz lang anhaltenden grossen Missverh ltnisses zwischen versichertem Verdienst und tats chlich realisiertem Einkommen sei ein Ausschluss aus der Versicherung nur in besonders stossenden F llen in Betracht zu ziehen (Erw. 6b). Schliesslich erkannte es, dass bei lang anhaltendem grossem Missverh ltnis zwischen versichertem Verdienst und der Wirklichkeit entsprechenden Einkommensverh ltnissen im Versicherungsfall in analoger Anwendung von Art. 40 UVG zur Vermeidung einer berversicherung eine Leistungsk rzung in Betracht zu ziehen sei (Erw. 6c). Im zweiten von der 'Z rich' angerufenen Urteil (RKUV 1998 Nr. U 315 S. 575) entschied das Gericht des Weitern, dass Gewinnungskosten bei der Bestimmung des versicherten Verdienstes Selbstst ndigerwerbender ausser acht zu lassen seien (Erw. 2c). Zur im Versicherungsfall notwendigen Leistungsk rzung bei lang anhaltendem Missverh ltnis zwischen versichertem Verdienst und effektiven Einkommensverh ltnissen usserte es sich dahin gehend, dass diese bei Fehlen jeglicher tats chlich erzielter Eink nfte bis zur vollst ndigen Leistungsverweigerung f hren k nne (Erw. 3). 5.2 Die Beschwerdef hrerin kritisiert diese Rechtsprechung. Sie macht im Wesentlichen geltend, mit Art. 138 UVV sei die Bemessungsgrundlage f r die freiwillige Versicherung abschliessend geregelt. Indem diese Bestimmung nur auf Abs. 1 von Art. 22 UVV verweise, nicht aber auf Abs. 2, wolle der Verordnungsgeber f r die freiwillige Versicherung - anders als f r die obligatorische Versicherung - bewusst nicht auf den effektiv bezogenen massgebenden Lohn gem ss AHVG abstellen, sondern die H he des versicherten Verdienstes der Vertragsautonomie der Parteien berlassen. Auch aus der in Art. 138 UVV festgelegten Mindesth he ergebe sich, dass die Vereinbarung des versicherten Verdienstes nicht zwingend in Relation mit den tats chlichen Einkommensverh ltnissen stehen m sse. Zudem dr nge sich die freie Vereinbarkeit des versicherten Verdienstes auch aus praktischen Gr nden auf, sei doch das Einkommen eines Selbstst ndigerwerbenden schwankend, so dass es nicht praktikabel w re, die H he des versicherten Verdienstes von den jeweiligen effektiven Einkommensverh ltnissen abh ngig zu machen. Zudem beruft sich die Beschwerdef hrerin auf den Grundsatz von Treu und Glauben. Sie habe sich auf die im Versicherungsvertrag vereinbarte H he des versicherten Verdienstes verlassen. Die 'Z rich' habe nie Anstalten gemacht, den effektiven Verdienst zu erfragen, sondern die Versicherte im festen Glauben gelassen, es sei eine feste Summe versichert worden. 6. 6.1 In der freiwilligen Unfallversicherung kommt das Versicherungsverh ltnis mit einem privaten Unfallversicherer (im Sinne von Art. 68 Abs. 1 lit. a UVG) durch einen ffentlich-rechtlichen Versicherungsvertrag zustande (Art. 136 UVV), der analog wie ein privatrechtlicher Vertrag innerhalb der Schranken des zwingenden Rechts nach dem wirklichen Willen der Parteien und nach dem Vertrauensprinzip auszulegen ist (vgl. BGE 122 V 146). 6.2 In der Versicherungspolice vom 1. Dezember 1995 steht unmissverst ndlich: "Le seguenti persone sono assicurate in base al guadagno annuo fisso indicato, che determinante per il calcolo dei premi e delle prestazioni". Beim Namen der Beschwerdef hrerin ist der Betrag von Fr. 97'200.- aufgef hrt. Die Beschwerdef hrerin konnte dies nur dahin gehend verstehen, dass im Versicherungsfall f r die Berechnung allf lliger Leistungen der genannte Betrag massgebend sein werde. Irgendwelche Einschr nkungen, welche diesbez glich h tten Zweifel aufkommen lassen m ssen, finden sich weder in der Versicherungspolice noch in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Entsprechend bezahlte die Beschwerdef hrerin denn auch Pr mien, die auf der Grundlage dieses Betrags berechnet wurden. Es ist nicht ersichtlich, dass die 'Z rich' die Versicherte je darauf aufmerksam gemacht h tte, dass eine allf llige Leistung nicht ohne weiteres auf der Grundlage des vereinbarten Verdienstes, sondern nach Massgabe des tats chlich realisierten Einkommens ausgerichtet w rde. 6.3 Dass die 'Z rich' den Versicherungsvertrag mit einer fixen Summe vereinbart hat, l sst sich auch gut erkl ren: Erst mit dem Entscheid RKUV 1994 Nr. U 183 S. 49 und in der seitherigen Rechtsprechung hat das Eidgen ssische Versicherungsgericht erkannt, bei anhaltendem grossen Missverh ltnis zwischen versichertem und effektivem Verdienst sei im Versicherungsfall eine Leistungsk rzung in Betracht zu ziehen. Vor diesem Entscheid herrschte in der Verwaltung und in der Lehre die Meinung, die freiwillige Versicherung k nne unabh ngig vom effektiv erzielten Verdienst abgeschlossen werden (so die Meinung des Bundesamtes f r Sozialversicherung, vgl. in RKUV 1994 Nr. U 183 S. 49 nicht publizierte Erw. 3a; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 91). Angesichts der damals herrschenden Auffassung ist denn davon auszugehen, dass die 'Z rich' mit dem 1995 abgeschlossenen Vertrag tats chlich eine feste Summe versichert hat. 6.4 Unter diesen Umst nden verf ngt der vorinstanzliche Einwand nicht, wonach niemand aus seiner Rechtsunkenntnis f r sich Vorteile ableiten kann. Die Rechtsprechung des Eidgen ssischen Versicherungsgerichts, auf welche sich die 'Z rich' nun pl tzlich berufen will (Erw. 5.1 hievor), ergibt sich nicht direkt aus dem Gesetz und d rfte denn auch nur speziell ausgebildeten und interessierten Kreisen, insbesondere etwa Versicherern, bekannt sein. Es w rde zu weit f hren, von der als Coiffeuse t tigen Beschwerdef hrerin zu erwarten, sich vor Versicherungsabschluss vertieft damit auseinander zu setzen. Sie macht denn zu Recht auch geltend, von der 'Z rich' nie in irgendeiner Weise auf allf llige auf der Rechtsprechung des Eidgen ssischen Versicherungsgerichts beruhende Risiken aufmerksam gemacht worden zu sein. Auch wenn die 'Z rich' noch keine umfassende Aufkl rungspflicht getroffen haben mag (vgl. nunmehr aber Art. 27 ATSG), w re von ihr als Verhandlungs- und sp terem Vertragspartner doch zu erwarten gewesen, ihre Kunden ber die Bewandtnis des "vereinbarten versicherten Verdienstes" nach Art. 138 UVV zumindest in Kenntnis zu setzen und allenfalls auch ihre Versicherungspolice der ihr bekannten Rechtsprechung anzupassen. Kommt hinzu, dass mit der in Art. 138 UVV vorgesehenen Anpassung des versicherten Verdienstes jeweils auf Beginn eines Kalenderjahres (Satz 1 in fine) nicht nur die versicherte Person angesprochen ist, sondern auch der Versicherungstr ger, welcher deshalb gehalten ist, sich ber die Einkommensverh ltnisse seiner Vertragspartner ein Bild zu verschaffen und allenfalls getroffene Vereinbarungen n tigenfalls den konkreten Umst nden anzugleichen (RKUV 2001 Nr. U 433 S. 327 Erw. 2b, 1994 Nr. U 183 S. 52 Erw. 5d). Die fehlende Bereitschaft der Beschwerdef hrerin, nach Eintritt des Versicherungsfalles Ausk nfte ber ihre finanzielle Situation zu erteilen, mag einerseits zwar befremdlich wirken, findet andererseits aber eine hinreichende Erkl rung darin, dass sie sich auf den unmissverst ndlichen Wortlaut ihres Vertrages berufen konnte und daher verst ndlicherweise nicht mehr ohne weiteres bereit war, f r Abkl rungen hinsichtlich allf llig m glicher Leistungsk rzungen Hand zu bieten. Das Unt tigbleiben der 'Z rich' vor Eintritt des Versicherungsfalles aber wird durch dieses Verhalten der Beschwerdef hrerin nicht entschuldigt. Wenn jemand erkennen musste, dass die Vereinbarung eines festen versicherten Verdienstes mit der Rechtsprechung des Eidgen ssischen Versicherungsgerichts in Konflikt treten konnte, dann jedenfalls eher die Beschwerdegegnerin als die Beschwerdef hrerin. 6.5 Insgesamt kann somit die Ausrichtung der Taggelder gem ss dem vereinbarten versicherten Verdienst unter Ber cksichtigung des abgeschlossenen Versicherungsvertrags und des Vertrauensgrundsatzes nicht als zweifellos unrichtig im wiedererw gunsrechtlichen Sinne betrachtet werden, weshalb die Voraussetzungen f r eine R ckforderung der ausbezahlten Taggelder nicht erf llt sind. 6.6 In Bezug auf die R ckforderung ist die Beschwerde somit begr ndet, so dass nicht weiter auf die Vorbringen eingegangen zu werden braucht, die R ckforderung sei nicht gegen ber der Beschwerdef hrerin, sondern gegen ber ihrem Ehemann verf gt worden und es sei nicht auf die Erlassm glichkeit hingewiesen worden. 7. 7.1 Anders verh lt es sich in Bezug auf die noch nicht ausbezahlten Taggelder f r die Zeit ab 1. Juni 2002: Angesichts des feststehenden sehr geringen Einkommens der Beschwerdef hrerin besteht ein lang anhaltendes krasses Missverh ltnis zwischen dem vereinbarten und dem tats chlichen Einkommen, so dass entsprechend der in Erw. 5.1 hievor zitierten Rechtsprechung eine Leistungsk rzung vorzunehmen ist. Zwar war angesichts der besonderen Umst nde die bis Ende Mai 2002 erfolgte ungek rzte Auszahlung nicht zweifellos unrichtig im wiedererw gungsrechtlichen Sinne; eine weitere ungek rzte Auszahlung w re aber doch unrichtig im Sinne der Rechtsprechung, so dass eine K rzung vorzunehmen ist. 7.2 Es fragt sich weiter, in welchem Ausmass das Taggeld zu k rzen ist. Nach Art. 4 Abs. 1 UVG k nnen sich Selbstst ndigerwerbende freiwillig versichern lassen. Der Bundesrat erl sst gem ss Art. 5 Abs. 2 UVG erg nzende Vorschriften ber die freiwillige Versicherung. Gem ss dem gest tzt auf diese Delegationsnorm erlassenen Art. 138 UVV, der gesetzm ssig ist (RKUV 1996 Nr. U 266 S. 305 Erw. 5b), wird der versicherte Verdienst bei Vertragsschluss vereinbart; er darf h chstens dem H chstbetrag gem ss Art. 22 Abs. 1 UVV entsprechen und muss bei Selbstst ndigerwerbenden mindestens die H lfte dieses H chstbetrages betragen. Die Verordnung verpflichtet also den Selbstst ndigerwerbenden, der eine freiwillige Versicherung abschliessen will, mindestens die H lfte des H chstbetrages zu versichern (und entsprechende Pr mien zu bezahlen), selbst wenn das effektive Einkommen deutlich tiefer liegt. Der Grundsatz, wonach der versicherte Verdienst ungef hr dem effektiven Einkommen entsprechen muss, kann deshalb nur innerhalb dieser in Art. 138 UVV festgelegten Grenzen gelten (vgl. RKUV 1996 Nr. U 266 S. 305 ff. Erw. 5b und c sowie 6b). Es kann nun offensichtlich nicht angehen, eine Leistungsk rzung wegen berversicherung vorzunehmen, wenn die Rechtsordnung selber den Versicherten gezwungen hat, eine solche berversicherung abzuschliessen und Pr mien in entsprechender H he zu bezahlen. Eine solche Konsequenz w rde einen immanenten Widerspruch innerhalb der Rechtsordnung darstellen und w re offensichtlich unhaltbar. Soweit die berversicherung auf dieses zwingende gesetzliche Versicherungsminimum zur ckzuf hren ist, darf daher keine K rzung erfolgen. Vorbehalten sind F lle des eigentlichen Versicherungsbetrugs, namentlich wenn gar keine versicherte T tigkeit ausge bt wird. Nach Lage der Akten hat die Beschwerdef hrerin zwar w hrend Jahren nur ein kleines oder gar kein Einkommen deklariert, aber doch jedenfalls unbestritten als Selbstst ndigerwerbende in ihrem Coiffeursalon bzw. in demjenigen ihres Mannes gearbeitet. Sie f hrte damit eine T tigkeit aus, die freiwillig versicherbar ist und deshalb auf Grund von Art. 138 UVV bis mindestens zur H lfte des H chstbetrags versichert werden muss. Eine K rzung kann deshalb nur, aber immerhin, bis auf diese H he erfolgen. 7.3 Die Sache ist somit an die Beschwerdegegnerin zur ckzuweisen, damit sie die ab 1. Juni 2002 geschuldeten Taggelder im Sinne der Erw gungen neu festlegt und zugleich ber die gerichtlich noch nicht beurteilten Antr ge Nr. 4 und 5 befindet (vgl. Erw. 1.2 und 1.3 hievor). 8. Der verf gte sofortige Versicherungsausschluss entf llt, ist doch nicht ersichtlich, was sich die Beschwerdef hrerin vorzuwerfen lassen h tte. 9. F r das Verfahren sind keine Gerichtskosten zu erheben, soweit es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ging (Art. 134 OG). Dasselbe gilt aber auch hinsichtlich der Frage nach dem Versicherungsausschluss, liegt doch allen aufgeworfenen und streitigen Aspekten derselbe Sachverhalt zu Grunde, so dass es sich nicht rechtfertigt, hinsichtlich eines bloss einzelnen Streitpunktes Gerichtskosten aufzuerlegen. Die anwaltlich vertretene Beschwerdef hrerin hat entsprechend ihrem teilweisen Obsiegen Anspruch auf eine reduzierte Parteientsch digung, welche von der unterliegenden 'Z rich' zu tragen ist (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Z rich vom 16. Februar 2004 und der Einspracheentscheid vom 11. Februar 2003 werden aufgehoben, und es wird die Sache an die Z rich Versicherungs-Gesellschaft zur ckgewiesen, damit diese die der Beschwerdef hrerin zustehenden Leistungen im Sinne der Erw gungen neu festlege; berdies wird der kantonale Entscheid dahin gehend berichtigt, dass auf die Antr ge 4 und 5 der vorinstanzlichen Beschwerde vom 9. Mai 2003 nicht einzutreten ist. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die "Z rich" Versicherungs-Gesellschaft hat der Beschwerdef hrerin f r das Verfahren vor dem Eidgen ssischen Versicherungsgericht eine Parteientsch digung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z rich wird ber eine Parteientsch digung f r das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Z rich und dem Bundesamt f r Gesundheit zugestellt. Luzern, 18. April 2006 Im Namen des Eidgen ssischen Versicherungsgerichts Der Pr sident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: