Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 105/2004
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2004
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2004


U 105/04

Urteil vom 18. April 2006
III. Kammer

Pr sident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber
Kr henb hl

Z.________, 1955, Beschwerdef hrerin, vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich
Kohli, General Wille-Strasse 10, 8027 Z rich,

gegen

"Z rich" Versicherungs-Gesellschaft, Alfred-Escher-Strasse 50, 8022 Z rich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z rich, Winterthur

(Entscheid vom 16. Februar 2004)

Sachverhalt:

A.
Die Eheleute L.________ und Z.________ vereinbarten als Inhaber zweier
Coiffeursalons mit der "Z rich" Versicherungs-Gesellschaft (nachstehend:
'Z rich') im Rahmen einer freiwilligen Unfallversicherung gem ss Police vom
1. Dezember 1995 einen versicherten Jahresverdienst von je Fr. 97'200.-. Nach
einem am 30. April 2000 erlittenen Verkehrsunfall, auf Grund dessen bei
Z.________ ein cervicobrachiales Syndrom nach Beschleunigungstrauma der
Halswirbels ule diagnostiziert worden war, kam die 'Z rich' vorerst f r
Heilungskosten auf und richtete Taggelder aus. Mit - am 11. Februar 2003 im
Einspracheverfahren best tigter - Verf gung vom 3. Dezember 2002 er ffnete
sie der Versicherten, mangels versicherten Verdienstes werde das Taggeld ab
1. Juni 2002 "auf Null gek rzt". Gleichzeitig forderte sie die f r die Zeit
ab 3. Mai 2000 bis 31. Mai 2002 bezahlten Taggelder in H he von Fr.
106'047.90 zur ck und ordnete mit sofortiger Wirkung den Ausschluss aus der
Versicherung an.

B.
Beschwerdeweise liess Z.________ weitere Taggeldzahlungen namentlich auch
 ber den 31. Mai 2002 hinaus beantragen; zudem seien die
R ckerstattungsforderung und der Versicherungsausschluss aufzuheben: ferner
verlangte sie f r einzelne Perioden eine Neufestsetzung der Taggelder auf
Grund h herer Arbeitsunf higkeitsgrade. - Das Sozialversicherungsgericht des
Kantons 'Z rich wies die Beschwerde mit Entscheid vom 16. Februar 2004 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde l sst Z.________ ihre im kantonalen
Verfahren gestellten Antr ge erneuern.

Die 'Z rich' schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Zudem
stellt sie sich auf den Standpunkt, auf die Begehren um Anerkennung einer
h heren Arbeitsunf higkeit bei der Taggeldbemessung f r einzelne
Bezugsperioden sei nicht einzutreten. Das Bundesamt f r Gesundheit verzichtet
nach Einsichtnahme in die Akten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erw gung:

1.
1.1 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die Frage zur Diskussion
gestellt, ob die freiwillige Versicherung im Sinne von Art. 4 UVG entgegen
der in RKUV 1994 Nr. U 183 S. 49 auszugsweise publizierten Rechtsprechung als
Summenversicherung ausgestaltet ist. Angefochten sind  berdies die von der
Beschwerdegegnerin geltend gemachte R ckerstattung und der Ausschluss aus der
Versicherung. Des Weitern r gt die Beschwerdef hrerin, dass die verlangte
R ckerstattung nicht an ihre, sondern an die Adresse ihres Ehemannes
gerichtet war. Zudem steht der Einwand im Raum, es sei nicht gesetzeskonform
auf die Erlassm glichkeit hingewiesen worden. Beanstandet wird ferner die
Taggeldberechnung f r die Zeit ab 1. Juli bis 31. August 2000 und ab 1.
September 2000 bis 31. Mai 2002, indem statt der ber cksichtigten
Arbeitsunf higkeit von 60 % eine solche von 100 % resp. von 65 % geltend
gemacht wird.

1.2 In Bezug auf das letztgenannte Begehren (Ziff. 4 und 5 des
beschwerdef hrerischen Antrags) kann auf die Beschwerde nicht eingetreten
werden, da - wie die Beschwerdegegnerin richtig vorbringt - diesbez glich
noch gar keine Verf gung ergangen ist und der Streitgegenstand
oberinstanzlich nicht ausgedehnt werden kann.

1.3 Aus dem gleichen Grund h tte auch die Vorinstanz insoweit auf das bei ihr
gestellte gleichlautende Begehren (Antrag Ziff. 4 und 5 der Beschwerde vom 9.
Mai 2003) nicht eintreten d rfen. Der vorinstanzliche Entscheid ist insoweit
zu berichtigen.

2.
2.1 Wie das kantonale Gericht richtig festgestellt hat, gelangen das auf den
1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz  ber den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG), die dazugeh rende
Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV) und die damit in den einzelnen
Sozialversicherungsgesetzen und - verordnungen - u.a. auch im
Unfallversicherungsbereich - verbundenen  nderungen in materieller Hinsicht
nicht zur Anwendung, weil sich der zu den streitigen Rechtsfolgen f hrende
Sachverhalt noch vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat (BGE 130 V 259 Erw.
3.5, 333 Erw. 2.3, 425 Erw. 1.1, 447 Erw. 1.2.1, je mit Hinweisen).

2.2 Die anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen einschliesslich der
hier interessierenden Rechtsprechung dazu (RKUV 1998 Nr. U 315 S. 575, 1994
Nr. U 183 S. 49) sind im kantonalen Entscheid zutreffend dargelegt worden,
worauf verwiesen wird. Es betrifft dies den Begriff und die Ausgestaltung der
freiwilligen Unfallversicherung (Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 und 2 UVG)
sowie namentlich die Bemessung der Pr mien und Geldleistungen nach Massgabe
des vereinbarten versicherten Verdienstes (Art. 138 in Verbindung mit Art. 22
Abs. 1 und 2 UVV; vgl. RKUV 1998 Nr. U 315 S. 577 f. Erw. 2c/aa, 1994 Nr. U
183 S. 50 f. Erw. 5b), die Voraussetzungen f r eine Leistungsk rzung oder gar
-verweigerung zwecks Vermeidung einer  berversicherung (in analoger Anwendung
von Art. 40 UVG; RKUV 1998 Nr. U 315 S. 578 Erw. 3, 1994 Nr. U 183 S. 53 f.
Erw. 6c) sowie schliesslich die f r einen Ausschluss aus der freiwilligen
Versicherung erforderlichen Bedingungen (Art. 137 Abs. 4 UVV; RKUV 1994 Nr. U
183 S. 53 Erw. 6b).

3.
In formeller Hinsicht macht die Beschwerdef hrerin eine Verletzung des
rechtlichen Geh rs durch die Vorinstanz geltend, weil sich diese mit den
Einw nden zur beantragten Praxis nderung (vgl. Erw. 1.1 Satz 1 hievor) nicht
auseinander gesetzt habe. Das kantonale Gericht hat in Erw. 2.2 seines
Entscheids in konzentrierter Form dargelegt, weshalb an der geltenden
Rechtsprechung festzuhalten ist. Richtig mag zwar sein, dass sie nicht
ausf hrlich auf alle Einw nde der Beschwerdef hrerin eingegangen ist. Dabei
ist auch zu ber cksichtigen, dass sich eine kantonale Beschwerdeinstanz nicht
leichthin  ber eine h chstrichterliche Rechtsprechung hinwegsetzen kann. Sie
gen gt daher in der Regel ihrer Begr ndungspflicht, wenn sie auf die geltende
Rechtsprechung verweist. Selbst wenn aber zufolge mangelnder
Begr ndungsdichte zumindest teilweise eine Verletzung des rechtlichen Geh rs
angenommen werden m sste (vgl. BGE 129 II 504 Erw. 2.2, 127 I 56 Erw. 2b, 127
III 578 Erw. 2c, 126 V 131 Erw. 2b sowie die zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene,
weiterhin geltende Rechtsprechung in BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw.
1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen), w re der Mangel nicht derart schwer, dass
der kantonale Entscheid aufzuheben w re. Eine Heilung ist m glich, kann doch
das Eidgen ssische Versicherungsgericht den vorinstanzlichen Entscheid -
soweit es um Versicherungsleistungen geht - mit voller Kognition  berpr fen
(Art. 132 OG; BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit
Hinweisen).

4.
Am 6. April 1995 stellte der Ehemann L.________der Beschwerdef hrerin der
'Z rich' den Antrag, unter anderm seine Gattin zum maximal versicherbaren
Jahresverdienst von (damals noch) Fr. 97'200.- in die freiwillige
Unfallversicherung nach den Art. 4 und 5 UVG aufzunehmen. Die 'Z rich'
stellte daraufhin am 1. Dezember 1995 eine Versicherungspolice zu, in welcher
eine Versicherungsdauer ab 1. Juli 1995 bis 31. Dezember 2000 vorgesehen war.
Bez glich des versicherten Verdienstes war unter dem Titel "Persone e
prestazioni assicurate" vorgesehen:
"Assicurazione facoltativa:

Le seguenti persone sono assicurate in base al guadagno annuo  fisso
indicato, che   determinante per il calcolo dei premi e  delle
prestazioni:

L.________   nato (...) fr. 97'200
Z.________  nato (...) fr. 97'200

L'assicurazione si estende alle prestazioni previste nella LAINF  e
nella relativa ordinanza."
Zu Beginn des Versicherungsverh ltnisses f hrte die Beschwerdef hrerin
zusammen mit ihrem Ehemann ein Coiffeurgesch ft mit zwei Filialen. Ab 1.
Januar 1998 betrieb sie die eine Filiale auf eigene Rechnung.

Nach dem Verkehrsunfall (Massenkarambolage) vom 30. April 2000 kam die
'Z rich' f r die Heilungskosten auf und richtete Taggelder auf der Basis des
gem ss Police vom 1. Dezember 1995 versicherten Verdienstes von Fr. 97'200.-
aus. Gleichzeitig f hrte sie Abkl rungen hinsichtlich der
Einkommensverh ltnisse ihrer Versicherten in den vergangenen Jahren durch,
wobei sie feststellte, dass mit der Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHV) in den Jahren 1998 ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 19'100.-
und 2000 ein solches von Fr. 7800.- abgerechnet worden war. F r 1999 war kein
Einkommen ausgewiesen worden. Einem Auszug aus dem Individuellen Konto
entnahm die 'Z rich' des Weitern, dass die Beschwerdef hrerin mit der AHV ab
1983 kein weiteres Einkommen mehr abgerechnet hatte. Auf Grund dieser
Erkenntnisse gelangte sie zum Schluss, dass die Beschwerdef hrerin offenbar
nie auch nur ann hernd Eink nfte in der H he des in der freiwilligen
Unfallversicherung vereinbarten versicherten Verdienstes erzielt hatte. In
der Folge stellte sie ihre Taggeldleistungen Ende Mai 2002 ein und stellte
sich nach mehrmaliger Intervention des von der Beschwerdef hrerin
zwischenzeitlich beigezogenen Rechtsanwaltes unter Berufung auf die
Rechtsprechung des Eidgen ssischen Versicherungsgerichts auf den Standpunkt,
weitere Leistungen angesichts des Missverh ltnisses zwischen versichertem
Verdienst und tats chlich erzieltem Einkommen verweigern, bereits
ausgerichtete Taggelder zur ckfordern und die Beschwerdef hrerin aus der
Versicherung ausschliessen zu k nnen. Diese Auffassung verficht sie auch noch
im vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren.

5.
5.1 Die Berufung der 'Z rich' auf die Rechtsprechung des Eidgen ssischen
Versicherungsgerichts bezieht sich auf die zwei in RKUV 1994 Nr. U 183 S. 49
und 1998 Nr. U 315 S. 575 je auszugsweise publizierten Urteile vom 14.
September 1993 und vom 23. Juni 1998,  ber deren vollen Wortlaut sie -
obschon sie nicht an den Verfahren beteiligt gewesen war - verf gt und welche
sie auch der Beschwerdef hrerin hat zukommen lassen. Im ersten Urteil (RKUV
1994 Nr. U 183 S. 49) anerkannte das Eidgen ssische Versicherungsgericht
zun chst die Gesetzeskonformit t von Art. 138 UVV (Erw. 5), welcher unter dem
Titel "Grundlage f r die Bemessung der Pr mien und Geldleistungen" bestimmt,
dass diese (Pr mien und Geldleistungen) im Rahmen von Art. 22 Abs. 1 UVV nach
dem versicherten Verdienst bemessen werden, der bei Vertragsabschluss
vereinbart wird und jeweils auf Beginn eines Kalenderjahres angepasst werden
kann (Satz 1); dieser Verdienst darf bei Selbstst ndigerwerbenden nicht
weniger als die H lfte und bei Familiengliedern nicht weniger als ein Drittel
des H chstbetrages des versicherten Verdienstes betragen (Satz 2). Das
Gericht erkl rte dazu, bei der Vereinbarung des versicherten Verdienstes in
der freiwilligen Versicherung sei allf lligen Einkommensschwankungen des
Selbstst ndigerwerbenden in der Weise Rechnung zu tragen, dass ein den
effektiven Einkommensverh ltnissen m glichst ann hernd entsprechender Betrag
vereinbart und dieser bei lang andauerndem, krassem Missverh ltnis angepasst
wird (Erw. 5a-d). Weiter hielt es fest, trotz lang anhaltenden grossen
Missverh ltnisses zwischen versichertem Verdienst und tats chlich
realisiertem Einkommen sei ein Ausschluss aus der Versicherung nur in
besonders stossenden F llen in Betracht zu ziehen (Erw. 6b). Schliesslich
erkannte es, dass bei lang anhaltendem grossem Missverh ltnis zwischen
versichertem Verdienst und der Wirklichkeit entsprechenden
Einkommensverh ltnissen im Versicherungsfall in analoger Anwendung von Art.
40 UVG zur Vermeidung einer  berversicherung eine Leistungsk rzung in
Betracht zu ziehen sei (Erw. 6c). Im zweiten von der 'Z rich' angerufenen
Urteil (RKUV 1998 Nr. U 315 S. 575) entschied das Gericht des Weitern, dass
Gewinnungskosten bei der Bestimmung des versicherten Verdienstes
Selbstst ndigerwerbender ausser acht zu lassen seien (Erw. 2c). Zur im
Versicherungsfall notwendigen Leistungsk rzung bei lang anhaltendem
Missverh ltnis zwischen versichertem Verdienst und effektiven
Einkommensverh ltnissen  usserte es sich dahin gehend, dass diese bei Fehlen
jeglicher tats chlich erzielter Eink nfte bis zur vollst ndigen
Leistungsverweigerung f hren k nne (Erw. 3).

5.2 Die Beschwerdef hrerin kritisiert diese Rechtsprechung. Sie macht im
Wesentlichen geltend, mit Art. 138 UVV sei die Bemessungsgrundlage f r die
freiwillige Versicherung abschliessend geregelt. Indem diese Bestimmung nur
auf Abs. 1 von Art. 22 UVV verweise, nicht aber auf Abs. 2, wolle der
Verordnungsgeber f r die freiwillige Versicherung - anders als f r die
obligatorische Versicherung - bewusst nicht auf den effektiv bezogenen
massgebenden Lohn gem ss AHVG abstellen, sondern die H he des versicherten
Verdienstes der Vertragsautonomie der Parteien  berlassen. Auch aus der in
Art. 138 UVV festgelegten Mindesth he ergebe sich, dass die Vereinbarung des
versicherten Verdienstes nicht zwingend in Relation mit den tats chlichen
Einkommensverh ltnissen stehen m sse. Zudem dr nge sich die freie
Vereinbarkeit des versicherten Verdienstes auch aus praktischen Gr nden auf,
sei doch das Einkommen eines Selbstst ndigerwerbenden schwankend, so dass es
nicht praktikabel w re, die H he des versicherten Verdienstes von den
jeweiligen effektiven Einkommensverh ltnissen abh ngig zu machen. Zudem
beruft sich die Beschwerdef hrerin auf den Grundsatz von Treu und Glauben.
Sie habe sich auf die im Versicherungsvertrag vereinbarte H he des
versicherten Verdienstes verlassen. Die 'Z rich' habe nie Anstalten gemacht,
den effektiven Verdienst zu erfragen, sondern die Versicherte im festen
Glauben gelassen, es sei eine feste Summe versichert worden.

6.
6.1 In der freiwilligen Unfallversicherung kommt das Versicherungsverh ltnis
mit einem privaten Unfallversicherer (im Sinne von Art. 68 Abs. 1 lit. a UVG)
durch einen  ffentlich-rechtlichen Versicherungsvertrag zustande (Art. 136
UVV), der analog wie ein privatrechtlicher Vertrag innerhalb der Schranken
des zwingenden Rechts nach dem wirklichen Willen der Parteien und nach dem
Vertrauensprinzip auszulegen ist (vgl. BGE 122 V 146).

6.2 In der Versicherungspolice vom 1. Dezember 1995 steht unmissverst ndlich:
"Le seguenti persone sono assicurate in base al guadagno annuo fisso
indicato, che   determinante per il calcolo dei premi e delle prestazioni".
Beim Namen der Beschwerdef hrerin ist der Betrag von Fr. 97'200.- aufgef hrt.
Die Beschwerdef hrerin konnte dies nur dahin gehend verstehen, dass im
Versicherungsfall f r die Berechnung allf lliger Leistungen der genannte
Betrag massgebend sein werde. Irgendwelche Einschr nkungen, welche
diesbez glich h tten Zweifel aufkommen lassen m ssen, finden sich weder in
der Versicherungspolice noch in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen
(AVB). Entsprechend bezahlte die Beschwerdef hrerin denn auch Pr mien, die
auf der Grundlage dieses Betrags berechnet wurden. Es ist nicht ersichtlich,
dass die 'Z rich' die Versicherte je darauf aufmerksam gemacht h tte, dass
eine allf llige Leistung nicht ohne weiteres auf der Grundlage des
vereinbarten Verdienstes, sondern nach Massgabe des tats chlich realisierten
Einkommens ausgerichtet w rde.

6.3 Dass die 'Z rich' den Versicherungsvertrag mit einer fixen Summe
vereinbart hat, l sst sich auch gut erkl ren: Erst mit dem Entscheid RKUV
1994 Nr. U 183 S. 49 und in der seitherigen Rechtsprechung hat das
Eidgen ssische Versicherungsgericht erkannt, bei anhaltendem grossen
Missverh ltnis zwischen versichertem und effektivem Verdienst sei im
Versicherungsfall eine Leistungsk rzung in Betracht zu ziehen. Vor diesem
Entscheid herrschte in der Verwaltung und in der Lehre die Meinung, die
freiwillige Versicherung k nne unabh ngig vom effektiv erzielten Verdienst
abgeschlossen werden (so die Meinung des Bundesamtes f r Sozialversicherung,
vgl. in RKUV 1994 Nr. U 183 S. 49 nicht publizierte Erw. 3a; Maurer,
Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 91). Angesichts der
damals herrschenden Auffassung ist denn davon auszugehen, dass die 'Z rich'
mit dem 1995 abgeschlossenen Vertrag tats chlich eine feste Summe versichert
hat.

6.4 Unter diesen Umst nden verf ngt der vorinstanzliche Einwand nicht, wonach
niemand aus seiner Rechtsunkenntnis f r sich Vorteile ableiten kann. Die
Rechtsprechung des Eidgen ssischen Versicherungsgerichts, auf welche sich die
'Z rich' nun pl tzlich berufen will (Erw. 5.1 hievor), ergibt sich nicht
direkt aus dem Gesetz und d rfte denn auch nur speziell ausgebildeten und
interessierten Kreisen, insbesondere etwa Versicherern, bekannt sein. Es
w rde zu weit f hren, von der als Coiffeuse t tigen Beschwerdef hrerin zu
erwarten, sich vor Versicherungsabschluss vertieft damit auseinander zu
setzen. Sie macht denn zu Recht auch geltend, von der 'Z rich' nie in
irgendeiner Weise auf allf llige auf der Rechtsprechung des Eidgen ssischen
Versicherungsgerichts beruhende Risiken aufmerksam gemacht worden zu sein.
Auch wenn die 'Z rich' noch keine umfassende Aufkl rungspflicht getroffen
haben mag (vgl. nunmehr aber Art. 27 ATSG), w re von ihr als Verhandlungs-
und sp terem Vertragspartner doch zu erwarten gewesen, ihre Kunden  ber die
Bewandtnis des "vereinbarten versicherten Verdienstes" nach Art. 138 UVV
zumindest in Kenntnis zu setzen und allenfalls auch ihre Versicherungspolice
der ihr bekannten Rechtsprechung anzupassen. Kommt hinzu, dass mit der in
Art. 138 UVV vorgesehenen Anpassung des versicherten Verdienstes jeweils auf
Beginn eines Kalenderjahres (Satz 1 in fine) nicht nur die versicherte Person
angesprochen ist, sondern auch der Versicherungstr ger, welcher deshalb
gehalten ist, sich  ber die Einkommensverh ltnisse seiner Vertragspartner ein
Bild zu verschaffen und allenfalls getroffene Vereinbarungen n tigenfalls den
konkreten Umst nden anzugleichen (RKUV 2001 Nr. U 433 S. 327 Erw. 2b, 1994
Nr. U 183 S. 52 Erw. 5d). Die fehlende Bereitschaft der Beschwerdef hrerin,
nach Eintritt des Versicherungsfalles Ausk nfte  ber ihre finanzielle
Situation zu erteilen, mag einerseits zwar befremdlich wirken, findet
andererseits aber eine hinreichende Erkl rung darin, dass sie sich auf den
unmissverst ndlichen Wortlaut ihres Vertrages berufen konnte und daher
verst ndlicherweise nicht mehr ohne weiteres bereit war, f r Abkl rungen
hinsichtlich allf llig m glicher Leistungsk rzungen Hand zu bieten. Das
Unt tigbleiben der 'Z rich' vor Eintritt des Versicherungsfalles aber wird
durch dieses Verhalten der Beschwerdef hrerin nicht entschuldigt. Wenn jemand
erkennen musste, dass die Vereinbarung eines festen versicherten Verdienstes
mit der Rechtsprechung des Eidgen ssischen Versicherungsgerichts in Konflikt
treten konnte, dann jedenfalls eher die Beschwerdegegnerin als die
Beschwerdef hrerin.

6.5 Insgesamt kann somit die Ausrichtung der Taggelder gem ss dem
vereinbarten versicherten Verdienst unter Ber cksichtigung des
abgeschlossenen Versicherungsvertrags und des Vertrauensgrundsatzes nicht als
zweifellos unrichtig im wiedererw gunsrechtlichen Sinne betrachtet werden,
weshalb die Voraussetzungen f r eine R ckforderung der ausbezahlten Taggelder
nicht erf llt sind.

6.6 In Bezug auf die R ckforderung ist die Beschwerde somit begr ndet, so
dass nicht weiter auf die Vorbringen eingegangen zu werden braucht, die
R ckforderung sei nicht gegen ber der Beschwerdef hrerin, sondern gegen ber
ihrem Ehemann verf gt worden und es sei nicht auf die Erlassm glichkeit
hingewiesen worden.

7.
7.1 Anders verh lt es sich in Bezug auf die noch nicht ausbezahlten Taggelder
f r die Zeit ab 1. Juni 2002: Angesichts des feststehenden sehr geringen
Einkommens der Beschwerdef hrerin besteht ein lang anhaltendes krasses
Missverh ltnis zwischen dem vereinbarten und dem tats chlichen Einkommen, so
dass entsprechend der in Erw. 5.1 hievor zitierten Rechtsprechung eine
Leistungsk rzung vorzunehmen ist. Zwar war angesichts der besonderen Umst nde
die bis Ende Mai 2002 erfolgte ungek rzte Auszahlung nicht zweifellos
unrichtig im wiedererw gungsrechtlichen Sinne; eine weitere ungek rzte
Auszahlung w re aber doch unrichtig im Sinne der Rechtsprechung, so dass eine
K rzung vorzunehmen ist.

7.2 Es fragt sich weiter, in welchem Ausmass das Taggeld zu k rzen ist. Nach
Art. 4 Abs. 1 UVG k nnen sich Selbstst ndigerwerbende freiwillig versichern
lassen. Der Bundesrat erl sst gem ss Art. 5 Abs. 2 UVG erg nzende
Vorschriften  ber die freiwillige Versicherung. Gem ss dem gest tzt auf diese
Delegationsnorm erlassenen Art. 138 UVV, der gesetzm ssig ist (RKUV 1996 Nr.
U 266 S. 305 Erw. 5b), wird der versicherte Verdienst bei Vertragsschluss
vereinbart; er darf h chstens dem H chstbetrag gem ss Art. 22 Abs. 1 UVV
entsprechen und muss bei Selbstst ndigerwerbenden mindestens die H lfte
dieses H chstbetrages betragen. Die Verordnung verpflichtet also den
Selbstst ndigerwerbenden, der eine freiwillige Versicherung abschliessen
will, mindestens die H lfte des H chstbetrages zu versichern (und
entsprechende Pr mien zu bezahlen), selbst wenn das effektive Einkommen
deutlich tiefer liegt. Der Grundsatz, wonach der versicherte Verdienst
ungef hr dem effektiven Einkommen entsprechen muss, kann deshalb nur
innerhalb dieser in Art. 138 UVV festgelegten Grenzen gelten (vgl. RKUV 1996
Nr. U 266 S. 305 ff. Erw. 5b und c sowie 6b). Es kann nun offensichtlich
nicht angehen, eine Leistungsk rzung wegen  berversicherung vorzunehmen, wenn
die Rechtsordnung selber den Versicherten gezwungen hat, eine solche
 berversicherung abzuschliessen und Pr mien in entsprechender H he zu
bezahlen. Eine solche Konsequenz w rde einen immanenten Widerspruch innerhalb
der Rechtsordnung darstellen und w re offensichtlich unhaltbar. Soweit die
 berversicherung auf dieses zwingende gesetzliche Versicherungsminimum
zur ckzuf hren ist, darf daher keine K rzung erfolgen. Vorbehalten sind F lle
des eigentlichen Versicherungsbetrugs, namentlich wenn gar keine versicherte
T tigkeit ausge bt wird. Nach Lage der Akten hat die Beschwerdef hrerin zwar
w hrend Jahren nur ein kleines oder gar kein Einkommen deklariert, aber doch
jedenfalls unbestritten als Selbstst ndigerwerbende in ihrem Coiffeursalon
bzw. in demjenigen ihres Mannes gearbeitet. Sie f hrte damit eine T tigkeit
aus, die freiwillig versicherbar ist und deshalb auf Grund von Art. 138 UVV
bis mindestens zur H lfte des H chstbetrags versichert werden muss. Eine
K rzung kann deshalb nur, aber immerhin, bis auf diese H he erfolgen.

7.3 Die Sache ist somit an die Beschwerdegegnerin zur ckzuweisen, damit sie
die ab 1. Juni 2002 geschuldeten Taggelder im Sinne der Erw gungen neu
festlegt und zugleich  ber die gerichtlich noch nicht beurteilten Antr ge Nr.
4 und 5 befindet (vgl. Erw. 1.2 und 1.3 hievor).

8.
Der verf gte sofortige Versicherungsausschluss entf llt, ist doch nicht
ersichtlich, was sich die Beschwerdef hrerin vorzuwerfen lassen h tte.

9.
F r das Verfahren sind keine Gerichtskosten zu erheben, soweit es um die
Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ging (Art. 134 OG).
Dasselbe gilt aber auch hinsichtlich der Frage nach dem
Versicherungsausschluss, liegt doch allen aufgeworfenen und streitigen
Aspekten derselbe Sachverhalt zu Grunde, so dass es sich nicht rechtfertigt,
hinsichtlich eines bloss einzelnen Streitpunktes Gerichtskosten aufzuerlegen.
Die anwaltlich vertretene Beschwerdef hrerin hat entsprechend ihrem
teilweisen Obsiegen Anspruch auf eine reduzierte Parteientsch digung, welche
von der unterliegenden 'Z rich' zu tragen ist (Art. 159 Abs. 1 und 2 in
Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf
einzutreten ist. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Z rich vom 16. Februar 2004 und der Einspracheentscheid vom 11. Februar 2003
werden aufgehoben, und es wird die Sache an die Z rich
Versicherungs-Gesellschaft zur ckgewiesen, damit diese die der
Beschwerdef hrerin zustehenden Leistungen im Sinne der Erw gungen neu
festlege;  berdies wird der kantonale Entscheid dahin gehend berichtigt, dass
auf die Antr ge 4 und 5 der vorinstanzlichen  Beschwerde vom 9. Mai 2003
nicht einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die "Z rich" Versicherungs-Gesellschaft hat der Beschwerdef hrerin f r das
Verfahren vor dem Eidgen ssischen Versicherungsgericht eine
Parteientsch digung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.

4.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z rich wird  ber eine
Parteientsch digung f r das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Z rich und dem Bundesamt f r Gesundheit zugestellt.

Luzern, 18. April 2006

Im Namen des Eidgen ssischen Versicherungsgerichts

Der Pr sident der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: