Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 101/2004
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U 101/04

Urteil vom 16. August 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher Richter Meyer;
Gerichtsschreiber Flückiger

D.________, 1969, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas
Hebeisen, Löwenstrasse 12, 8280 Kreuzlingen,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Weinfelden

(Entscheid vom 26. November 2003)

Sachverhalt:

A.
D.  ________, geboren 1969, arbeitete seit März 1990 als Splicerin bei der
Firma P.________ AG und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am
11. Juli 1998 wurde sie als Lenkerin eines Personenwagens Opfer einer
Auffahrkollision. Sie wartete in einer Kolonne vor einem Rotlicht, als das
nachfolgende Fahrzeug auf ihr Auto auffuhr und dieses in den vor ihr
stehenden Personenwagen schob. Der gleichentags wegen Kopfweh, Schwindel,
Nausea und Schmerzen in der Halswirbelsäule aufgesuchte Dr. med. F.________,
FMH Allgemeine Medizin, fand bei der Untersuchung Gurtspuren an der linken
Clavicula und am rechten Busen distal und stellte keinen
Achsenstauchungsschmerz, keine neurologischen Ausfälle und keine lokale
Klopfdolenz an der Wirbelsäule fest. Er diagnostizierte ein
HWS-Beschleunigungstrauma, Myo-Tendinosen paravertebral sowie leichte
Commotiozeichen und attestierte der Versicherten eine volle
Arbeitsunfähigkeit ab 11. Juli 1998 bis auf weiteres. Die SUVA anerkannte
ihre Leistungspflicht für die Folgen des Unfalls und erbrachte die
gesetzlichen Leistungen. In der Folge erwies sich der Heilungsverlauf als
schleppend. Nach zunächst gescheiterten Arbeitsversuchen arbeitete die
Versicherte ab 27. August 1998 wieder im Umfang von 50 % (vgl. SUVA-Rapport
vom 18. September 1998). Auf Empfehlung des behandelnden Arztes Dr. med.

S. ________, FMH Rheumatologie und Rehabilitation, der zunächst ein
indirektes
HWS-Beschleunigungstrauma mit diffusen tendomyotischen Beschwerden
(Arztbericht vom 2. September 1998), später ein cervicocephales bis
thoracocervicocephales Syndrom rechtsbetont nach indirektem
HWS-Schleudertrauma (Arztbericht vom 5. März 1999) diagnostizierte, weilte
die Versicherte vom 9. Dezember 1998 bis 20. Januar 1999 zur stationären
Rehabilitation in der Klinik X.________. Im Austrittsbericht vom 8. Februar
1999 wurde eine zur Generalisierung neigende Myotendoperiostose mit den
Hauptlokalisationen im Nacken und im LWS-Bereich diagnostiziert und der
Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 21. Januar 1999 und von 25 %
ab 4. Februar 1999 attestiert. Die Versicherte arbeitete ab 18. Februar 1999
wieder zu 100 % am angestammten Arbeitsplatz (Bericht von Dr. med. S.________
vom 5. März 1999 und SUVA-Rapport vom 1. März 1999). Dr. med. B.________,
Augenarzt FMH diagnostizierte am 17. April 1999 einen leichten Astigmatismus
myopicus beidseits und Visusstörungen nach Schleudertrauma, und Dr. med.

S. ________ berichtete am 3. Mai 1999 über deutlich stabilisierte Beschwerden
bei hin und wieder auftretendem Kopfweh sowie über eine klinisch zur Zeit
noch bestehende Periarthropathia humeroscapularis (PHS) links mit
Supraspinatussymptomatik.

Nach Einholung einer ärztlichen Beurteilung des Dr. med. R.________,
Chirurgie FMH, SUVA-Ärzteteam Unfallmedizin, vom 19. Juli 2000 teilte die
SUVA der Versicherten mit Verfügung vom 28. September 2000 mit, bei den
Schulterbeschwerden handle es sich nicht um Unfallfolgen, und die Anstalt
lehne eine Leistungspflicht dafür ab. Unfallbedingt werde sie weiterhin für
2-3 Physiotherapieblöcke und allfällige Rheumatika sowie die damit
verbundenen Arztkontrollen aufkommen; hingegen sei eine unfallbedingte
Umschulung nicht nötig, und die Versicherte erleide keinen Minderverdienst,
welcher Rentenleistungen zur Folge hätte. Dagegen liess die Versicherte am
30. Oktober 2000 Einsprache erheben. Nach einer kreisärztlichen Untersuchung
durch Dr. med. J.________ vom 3. April 2001, welcher eine volle
Arbeitsfähigkeit der Versicherten bestätigte, und einer neurologischen
Abklärung durch Dr. med. O.________, Oberärztin am Spital M.________, vom 19.
August 2001, welche einen unauffälligen Neurostatus ergab, teilte die SUVA
der Versicherten mit Verfügung vom 22. August 2001 wegen nicht mehr
erforderlicher unfallbedingter ärztlicher Behandlung und Therapie die
Einstellung der Leistungen per 31. August 2001 mit; mit gleicher Verfügung
wurden die Notwendigkeit einer Umschulung verneint und ein Anspruch auf
Integritätsentschädigung abgelehnt. Dagegen liess die Versicherte am 24.
September 2001 wiederum Einsprache erheben. Die SUVA wies beide Einsprachen
mit Entscheid vom 12. November 2001 ab.

B.
Hiegegen liess D.________ Beschwerde erheben mit dem Antrag, es seien ihr
über den 31. August 2001 hinaus die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung,
Taggelder, Rente und Integritätsentschädigung) auszurichten, eventuell sei
die Sache zur Neubeurteilung an die SUVA zurückzuweisen. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die Beschwerde ab (Entscheid vom
26. November 2003). Im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens hatte das Gericht
bei Dr. med. L.________, Leitender Arzt Neurologie, Spital M.________, ein
Gutachten vom 7. Juli 2003 eingeholt und die Akten der Invalidenversicherung
beigezogen. Die Beschwerdeführerin ihrerseits hatte Berichte des Dr. med.

S. ________ vom 1. Februar 2002 und von Frau Dr. med. O.________ vom 3.
Februar 2002 auflegen lassen.

C.
D. ________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem sinngemässen
Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und des
Einspracheentscheids seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten,
eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, subeventuell an
die SUVA zurückzuweisen.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während
das Bundesamt für Gesundheit, Kranken- und Unfallversicherung, auf eine
Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihren
Antrag auf eine polydisziplinäre Begutachtung ohne Begründung abgelehnt und
dem Gutachter ihre Ergänzungsfragen nicht unterbreitet. Sie erkennt darin
Verstösse gegen das Willkürverbot und den Grundsatz von Treu und Glauben, was
eine Verletzung des Anspruchs auf einen fairen Prozess gemäss Art. 6 EMRK
darstelle, sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diese Rügen sind auf
Grund ihrer formellen Natur vorweg zu behandeln (BGE 121 I 232 Erw. 2a, 121 V
152 Erw. 3 mit Hinweisen).

2.
2.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht
von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, sondern wird ergänzt
durch die Mitwirkungspflichten der Parteien sowie durch die im Anspruch auf
rechtliches Gehör mitenthaltenen Parteirechte auf Teilnahme am Verfahren und
auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung (BGE 120 V 360 Erw.
1a, 119 V 211 Erw. 3b, 117 V 283 Erw. 4a und 263 Erw. 3b).

2.2  Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. Art. 4 der alten Bundesverfassung, aBV)
haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient
einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar,
welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört
insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung
eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen
gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder
mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses
geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 129 II 504 Erw. 2.2, 127 I
56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 130 Erw. 2a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV
ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V
181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen).

2.3  Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch das Recht, Beweisanträge
zu stellen, und - als Korrelat - die Pflicht der Behörde zur Beweisabnahme.
Beweise sind im Rahmen dieses verfassungsmässigen Anspruchs indessen nur über
jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich
sind. Auf weitere Beweisvorkehren kann auch dann verzichtet werden, wenn der
Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn
bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist,
dass der angebotene Beweis keine Abklärungen herbeizuführen vermag, oder wenn
die Behörde den Sachverhalt gestützt auf ihre eigene Sachkenntnis bzw. jene
ihrer fachkundigen Beamten zu würdigen vermag (BGE 104 V 211 Erw. 1a mit
Hinweisen; vgl. auch BGE 124 I 211 Erw. 4a, 242 Erw. 2, 122 I 55 Erw. 4a, 122
II 469 Erw. 4a, mit Hinweisen). Gelangt die Verwaltung oder das Gericht bei
pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der Sachverhalt, den eine
Partei beweisen will, sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis
vermöge keine zusätzlichen relevanten Erkenntnisse zu liefern, kann auf ein
beantragtes Beweismittel verzichtet werden. Die damit verbundene antizipierte
Beweiswürdigung verstösst nicht gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nach
Art. 29 Abs. 2 BV und stellt auch die durch die EMRK garantierte Fairness des
Verfahrens nicht in Frage (SVR 2003 AHV Nr. 4 S. 11 Erw. 4.2, 2001 IV Nr. 10
S. 28 Erw. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende
Rechtsprechung: BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis).

2.4  Einen wesentlichen Bestandteil des in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten
Anspruchs auf rechtliches Gehör bildet die Pflicht der Verwaltungsbehörden
und der Sozialversicherungsgerichte, ihre Entscheide zu begründen. Die
Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen
Motiven leiten lässt, und der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung
oder den Gerichtsentscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist
nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die
Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen
können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt
werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre
Verfügung bzw. ihr Urteil stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich
ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen
Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 102 Erw. 2b, 124
V 181 Erw. 1a; SVR 2001 IV Nr. 17 S. 50 Erw. 2a). Die Behörde darf sich aber
nicht damit begnügen, die von der betroffenen Person vorgebrachten Einwände
tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen; sie hat ihre Überlegungen
der betroffenen Person gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei
ausdrücklich mit den (entscheidwesentlichen) Einwänden auseinanderzusetzen
oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie bestimmte
Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (BGE 124 V 182 Erw. 2b).

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren sowohl vor wie
auch nach Erstattung des gerichtlichen Gutachtens durch den Neurologen Dr.
med. L.________ eine polydisziplinäre Begutachtung beantragt. Zur Begründung
machte sie unter Hinweis auf Lehre und Praxis insbesondere geltend, bei der
Beurteilung von Unfallfolgen mit Einwirkungen auf die Halswirbelsäule sei ein
interdisziplinäres Zusammenwirken der verschiedenen Fachrichtungen
erforderlich. Nach dem Vorliegen der spezialärztlichen Expertise hat sie den
Antrag auf polydisziplinäre Begutachtung ausdrücklich erneuert und auf die
vom Gutachter erwähnte - und nach ihrer Auffassung offenbar fachärztlich zu
beurteilende - psychische Problematik hingewiesen. Das kantonale Gericht hat
den Antrag auf eine polydisziplinäre Begutachtung mit Zwischenentscheid vom
15. Januar 2003 ohne Begründung abgelehnt. Die Ablehnung wurde auch im Urteil
nicht begründet. Durch dieses Vorgehen hat die Vorinstanz zumindest die
Begründungspflicht und damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
rechtliches Gehör verletzt. Denn auch wenn kein formeller Anspruch auf eine
polydisziplinäre Begutachtung besteht und der Verzicht auf ein beantragtes
Beweismittel zulässig ist, falls das Gericht die rechtserheblichen
tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung als
schlüssig erachtet (Erw. 2.3 hievor), hätte das kantonale Gericht seine
Überlegungen, warum es auf eine interdisziplinäre Begutachtung oder
allenfalls auf eine ergänzende psychiatrische Beurteilung verzichtete,
darlegen und sich mit den diesbezüglichen Einwänden der Beschwerdeführerin
auseinandersetzen müssen (vgl. BGE 124 V 182 Erw. 2b). Dies gilt um so mehr,
als bei der Kausalitätsbeurteilung von Schleuderverletzungen der HWS ein
interdisziplinäres Zusammenwirken verschiedener medizinischer Fachrichtungen
notwendig sein kann (BGE 119 V 341) und bei psychischen Leiden grundsätzlich
ein psychiatrisches Gutachten erforderlich ist, wenn es darum geht, über das
Ausmass der durch sie bewirkten Arbeitsunfähigkeit zu befinden (AHI 2000 S.
159 Erw. 4b mit Hinweisen). Weil das kantonale Gericht, das im Ergebnis die
Adäquanz des Kausalzusammenhangs nach der Rechtsprechung zu den psychischen
Unfallfolgen (BGE 115 V 133) und nicht nach jener bei Schleudertraumen der
HWS ohne organisch nachweisbare Befunde (BGE 117 V 359) beurteilte, den
Verzicht auf eine polydisziplinäre oder psychiatrische Begutachtung nicht
begründete, kann sein Entscheid nicht geprüft und nicht nachvollzogen werden.

3.2  Gleiches gilt für die Weigerung des kantonalen Gerichts, dem Gutachter
die Ergänzungsfragen der Beschwerdeführerin vom 10. September 2003
vorzulegen. Die Mitwirkung an der Einholung eines Gutachtens bildet einen
Teilaspekt des rechtlichen Gehörs, und der Mitwirkungsanspruch beinhaltet
auch die Möglichkeit, zum Gutachten gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu
stellen (BGE 125 V 338 Erw. 4b). Die Ergänzungsfragen der Beschwerdeführerin
insbesondere zur - von der Vorinstanz schliesslich verneinten -
Unfallkausalität der geklagten Schulterbeschwerden erscheinen als sachlich
begründet, und ihrer Beantwortung könnte allenfalls entscheidrelevante
Bedeutung zukommen. Die nicht näher begründete Aussage des Gutachters, die
Schulterbeschwerden seien möglicherweise auf den Unfall zurückzuführen,
ermöglicht unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles,
insbesondere angesichts der anders lautenden Stellungnahmen des Dr. med.

S. ________, keine hinreichend zuverlässige Beurteilung der Frage, ob ein
derartiger Zusammenhang als überwiegend wahrscheinlich anzusehen ist oder
nicht. Eine diesbezügliche Erläuterung des Gutachtens war daher durchaus
angezeigt. Falls das kantonale Gericht - was aus seinem Entscheid nicht
hervorgeht - deshalb darauf verzichtete, dem Experten die Ergänzungsfragen
vorzulegen, weil es sich von dessen Antwort in antizipierter Beweiswürdigung
keine zusätzlichen relevanten Erkenntnisse versprach, kann ihm daher nicht
gefolgt werden. Indem die Vorinstanz dem Gutachter die Ergänzungsfragen vom
10. September 2003 nicht vorlegte, ohne dieses Vorgehen in ihrem Entscheid zu
begründen, hat sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör
in elementarer Weise verletzt. Schliesslich hat sie sich auch mit den
Einwänden beider Parteien am Gerichtsgutachten nicht auseinandergesetzt und
ist insofern der Begründungspflicht, deren Einhaltung das Eidgenössische
Versicherungsgericht von Amtes wegen prüft (BGE 120 V 362 Erw. 2a, 119 V 216
Erw. 5a; SVR 1999 UV Nr. 25 S. 75 1a), ebenfalls nicht hinreichend
nachgekommen. Die Rüge einer Gehörsverletzung erweist sich damit als
begründet.

4.
4.1 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des
rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der
Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es
kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall
für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h.
die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht
(BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen).

4.2  Nach der Rechtsprechung kann jedoch eine - nicht besonders
schwerwiegende
(BGE 116 V 185 f. Erw. 1b mit Hinweisen) - Verletzung des rechtlichen Gehörs
als geheilt gelten, wenn der oder die Betroffene die Möglichkeit erhält, sich
vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die
Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen). Der
Mangel einer nicht oder nur ungenügend begründeten Verfügung im Besonderen
ist einer Heilung zugänglich, sofern die fehlende Begründung in der
Vernehmlassung der verfügenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder
den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird,
diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition
zukommt (BGE 116 V 39 f. Erw. 4b, 107 Ia 2 f. Erw. 1). Von der Rückweisung
der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem
Grundsatz der Verfahrensökonomie auch dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu
einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen
würde, die mit dem der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten
Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu
vereinbaren sind (BGE 121 V 116, 120 V 362 Erw. 2b; AHI 2003 S. 103 oben Erw.
5b). Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben
(BGE 126 V 132 Erw. 2b, 124 V 183 Erw. 3a, je mit Hinweisen). Es kann
insbesondere nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen
Instituts der Heilung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs sein, dass
Verwaltungsbehörden oder Gerichte sich über diesen elementaren Grundsatz
hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass die Verfahrensmängel in einem
allfällig angehobenen Rechtsmittelverfahren behoben würden. Denn die
nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen
unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen
davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der
betroffenen Person zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein
Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 116 V 187 Erw. 3c mit Hinweisen).

4.3  Vorliegend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör in mehrfacher Weise missachtet hat.
Ein erheblicher Verfahrensmangel ist unter den konkret gegebenen Umständen
insbesondere darin zu erblicken, dass das kantonale Gericht ohne
entsprechende Begründung davon absah, dem Gutachter die von der
Beschwerdeführerin formulierten Ergänzungsfragen zu unterbreiten. Bei dieser
Sachlage fällt eine Heilung der Gehörsverletzung im letztinstanzlichen
Verfahren ausser Betracht. Ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache
selbst ist im Hinblick auf die formelle Natur des verfassungsmässigen
Gehörsanspruchs der angefochtene Entscheid daher aufzuheben und die Sache an
das kantonale Gericht zurückzuweisen.

5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Entsprechend dem Verfahrensausgang
hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). Diese geht zu Lasten der SUVA (vgl.
BGE 123 V 157 f. Erw. 3c).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 26. November 2003
aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie im
Sinne der Erwägungen verfahre und über die Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid der SUVA vom 12. November 2001 neu entscheide.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die SUVA hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau,
als Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 16. August 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: