Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 9/2004
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I 9/04

Urteil vom 4. Oktober 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen;
Gerichtsschreiberin Weber Peter

K.________, 1976, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Petra
Oehmke, Bahnhofplatz 9, 8910 Affoltern am Albis,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 24. November 2003)

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2003 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich das
Rentenbegehren des 1976 geborenen K.________ vom 22. März 2002 ab, da der
Invaliditätsgrad 22,4 % betrage. Auf Einsprache hin hielt sie an ihrem
Standpunkt fest (Einspracheentscheid vom 19. März 2003).

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. November 2003 ab.

C.
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Rechtsbegehren,
in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei ihm eine Rente der
Invalidenversicherung zuzusprechen; eventuell sei eine umfassende,
interdisziplinäre Begutachtung anzuordnen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und die Verordnung über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September
2002 in Kraft getreten. Gemäss dem noch nicht in der Amtlichen Sammlung
veröffentlichten Urteil L. vom 4. Juni 2004, H 6/04, ist in Fällen, in
welchen der Einspracheentscheid der Sozialversicherung zwar nach dem 1.
Januar 2003 ergangen ist, darin aber auch Sachverhalte beurteilt werden, die
vor dem 1. Januar 2003 eingetreten sind, für die Beurteilung der streitigen
Verhältnisse bis zum 31. Dezember 2002 altes Recht, ab 1. Januar 2003 neues
Recht (ATSG) zu Grunde zu legen. Dies gilt auch für den Rentenanspruch nach
IVG (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil M. vom 5.
Juli 2004, I 690 /03).
In diesem Zusammenhang gilt zu beachten, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft
getretene ATSG hinsichtlich der IV-rechtlichen Invaliditätsbemessung keine
substantiellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig
gewesenen Normenlage brachte (noch nicht in der Amtlichen Sammlung
veröffentlichtes Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03), was zur Folge hat,
dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Judikatur grundsätzlich
weiterhin anwendbar ist.

1.2 Das kantonale Gericht hat zu Recht auf die von der Verwaltung zutreffend
wiedergegebenen Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG
in Verbindung mit Art. 8 ATSG), über den Anspruch auf eine Invalidenrente
(Art. 28 Abs. 1 IVG ) und über die Ermittlung des Invaliditätsgrades (Art. 28
Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung und Art. 16
ATSG) verwiesen. Richtig dargelegt hat es zudem die Rechtsprechung zur
Bedeutung ärztlicher Stellungnahmen im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE
125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc) und zum Beweiswert
medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis und
RKUV 2000 Nr. KV 124 S. 214). Darauf wird verwiesen.

2.
2.1 In sorgfältiger Würdigung der medizinischen Aktenlage hat die Vorinstanz
zu Recht auf das schlüssige Gutachten des Dr. med. X.________, Spezialarzt
Innere Medizin FMH, Rheumatologie (vom 9. September 2002) abgestellt und ist
gestützt darauf zutreffend davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer für
eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit, die nicht mit Heben von Lasten
über 10 bis 15 kg einhergeht, zu 90 % arbeitsfähig ist. Allfällige
Arbeitsunterbrüche wegen Rückenbeschwerden sind entgegen den Vorbringen des
Beschwerdeführers in dieser Einschätzung bereits berücksichtigt, andernfalls
wäre von einer entsprechenden Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen. Dem
kantonalen Gericht ist beizupflichten, dass diese Expertise alle
Anforderungen erfüllt, welche die Rechtsprechung hinsichtlich Schlüssigkeit
und Beweiskraft verlangt (BGE 125 V 352 Erw., 3a und b), und die Ausführungen
des Hausarztes Dr. med. Y.________, Allgemeine Medizin FMH, die fachärztliche
Beurteilung nicht in Zweifel zu ziehen vermögen. Das Vorliegen psychischer
Probleme mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten hat die
Vorinstanz nach Lage der Akten ebenfalls zu Recht verneint. Von ergänzenden
medizinischen Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb
darauf verzichtet wird (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b;
SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b).

2.2 Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der festgestellten
Arbeitsfähigkeit hat die Vorinstanz zu Recht nicht auf die von der Verwaltung
verwendeten DAP (Dokumentation von Arbeitsplätzen)-Löhne abgestellt, vermögen
diese doch den von der Rechtsprechung formulierten Voraussetzungen (BGE 129 V
472) nicht zu genügen. Sie hat der Invaliditätsberechnung zutreffend die
Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zugrunde
gelegt und gestützt darauf in korrekter Berechnung unter Berücksichtigung des
maximal zulässigen Abzuges von 25 % (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002
S. 69 f. Erw. 4b), welcher im Übrigen in dieser Höhe als grosszügig zu
bezeichnen ist, ein Invalideneinkommen von Fr. 39'095.- errechnet. In
Gegenüberstellung mit dem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 62'100.-
resultierte ein Invaliditätsgrad von 37 %, womit kein Rentenanspruch besteht.
Insgesamt kann auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid
verwiesen werden.

2.3 Sämtliche Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen nicht
zu einer abweichenden Beurteilung zu führen, betreffen sie doch vornehmlich
die von der Verwaltung verwendeten DAP-Verweisungstätigkeiten, welche im
angefochtenen Entscheid nicht mehr relevant sind. Zudem gilt festzuhalten,
dass es gemäss konstanter Rechtsprechung invalidenversicherungsrechtlich
darum geht, die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit unter dem Gesichtspunkt
eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes und unter Ausschluss invaliditätsfremder
Aspekte zu beurteilen. Dabei ist der Begriff des ausgeglichenen
Arbeitsmarktes ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient,
den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der
Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschreibt einerseits ein bestimmtes
Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach Stellen;
andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her
einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich
der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch
hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 276 Erw. 4b mit Hinweisen;
ZAK 1991 S. 320 f. Erw. 3b; vgl. auch BGE 127 V 298 Erw. 4c; AHI 2001 S. 22
Erw. 2b). Auf einem solchen Arbeitsmarkt stehen dem Beschwerdeführer durchaus
Erwerbsmöglichkeiten offen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 4. Oktober 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: