Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 94/2004
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I 94/04

Urteil vom 25. November 2004
IV. Kammer

Bundesrichter Meyer, Ursprung und Kernen; Gerichtsschreiber Jancar

D.________, 1961, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Thomas F.
Kleyling, St. Gallerring 49, 4055 Basel,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel

(Entscheid vom 5. Januar 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1961 geborene D.________ arbeitete ab 1986 bei der A.________ AG als
Service-Arbeiter, ab 1992 im Abschleppdienst. Im Februar 1994 wurde bei ihm
ein mediolateraler, linksseitiger Diskusprolaps L5/S1 nachgewiesen. Am 2.
Oktober 2001 ist es bei der Arbeit zu einem Verhebetrauma gekommen. Der
Versicherte war vom 12. bis 20. November 2001 im Spital B.________
hospitalisiert. Dieses diagnostizierte ein Lumbovertebralsyndrom mit
anamnestisch Wurzelreizung S1 links bei bekannter links mediolateraler
Diskushernie LWK5/SWK1 ohne sichere Wurzelkompression. Am 21. März 2002
meldete er sich bei der Invalidenversicherung zur Berufsberatung, zu
medizinischen Eingliederungsmassnahmen sowie zum Rentenbezug an. Zur
Abklärung der Verhältnisse holte die IV-Stelle Basel-Stadt verschiedene
Arztberichte sowie ein Gutachten des Dr. med. H.________ vom 19. September
2002 mit Ergänzung vom 16. Oktober 2002 ein. Gestützt auf diese Unterlagen
verneinte sie mit Verfügung vom 1. April 2003 den Anspruch auf
Stellenvermittlung und Invalidenrente. Dem Versicherten seien Tätigkeiten mit
Heben von Lasten bis 5 kg zu mindestens 32 Std./Woche zumutbar. Ohne
Behinderung habe er jährlich Fr. 58'500.- verdient. Mit Behinderung könne er
ein Einkommen von Fr. 43'674.- erzielen, was einen Invaliditätsgrad von 25 %
ergebe. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 18. August
2003 ab.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 5. Januar 2004 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Versicherte beantragen, der
kantonale Entscheid sei aufzuheben; ab 1. Oktober 2001 sei ihm eine ganze
Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner lässt er die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege beantragen.

Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 1. Januar 2004 ist die 4. IVG-Revision in Kraft getreten. Weil in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die
bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben,
und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines
Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen
Einspracheentscheides (18. August 2003) eingetretenen Sachverhalt abstellt
(BGE 129 V 356 Erw. 1), sind im vorliegenden Fall die bis 31. Dezember 2003
geltenden Bestimmungen anwendbar.

1.2 Der Beschwerdeführer hat sich bereits im Jahr 2002 bei der
Invalidenversicherung angemeldet; damit ist teilweise ein rechtserheblicher
Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem In-Kraft-Treten des ATSG am 1.
Januar 2003 verwirklicht hat. Nach BGE 130 V 332 f. Erw. 2.2 und 2.3 kann in
intertemporalrechtlicher Hinsicht aus Art. 82 Abs. 1 ATSG nicht der
Umkehrschluss gezogen werden, dass für die Anwendbarkeit materiellrechtlicher
Bestimmungen des neuen Gesetzes bezüglich im Zeitpunkt seines
In-Kraft-Tretens noch nicht festgesetzter Leistungen einzig der
Verfügungszeitpunkt ausschlaggebend sei. Vielmehr sind - von hier nicht
interessierenden Ausnahmen abgesehen - die übergangsrechtlichen Grundsätze
massgebend, welche für den Fall einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen
die Ordnung anwendbar erklären, welche zur Zeit galt, als sich der zu
Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat. Zur Beurteilung des
Rentenanspruchs ist daher für den Zeitraum bis auf die damals geltenden
Bestimmungen des IVG abzustellen; dies betrifft namentlich - bezüglich des
Invaliditätsbegriffs - Art. 4 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig
gewesenen Fassung) und - bezüglich des Umfangs eines allfälligen
Rentenanspruchs - Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG (aufgehoben per 1. Januar 2004)
sowie - bezüglich der Invaliditätsbemessung nach der
Einkommensvergleichsmethode - Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember
2002 gültig gewesenen Fassung; noch nicht in der Amtlichen Sammlung
veröffentlichtes Urteil M. vom 5. Juli 2004, I 690/03). Für den
Verfahrensausgang ist dies indessen insofern von untergeordneter Bedeutung,
als die im ATSG enthaltenen Umschreibungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6
ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), der Invalidität (Art. 8 ATSG),
des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) den bisherigen von der Rechtsprechung
im Invalidenversicherungsbereich entwickelten Begriffen und Grundsätzen
entsprechen und daher mit dem In-Kraft-Treten des ATSG keine substanzielle
Änderung der früheren Rechtslage verbunden war (BGE 130 V 344 ff. Erw. 2 bis
3.6).

2.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze
über den Invaliditätsbegriff (altArt. 4 Abs. 1 IVG; Art. 8 Abs. 1 ATSG), die
Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis
IVG), die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG; BGE 128 V 30 Erw. 1) zutreffend
dargelegt. Gleiches gilt zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der
Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) und zum Beweiswert
eines Arztberichts (BGE 125 V 352 Erw. 3a; AHI 2001 S. 113 Erw. 3a). Darauf
wird verwiesen.

3.
Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und in diesem Rahmen der
Grad der Arbeitsfähigkeit.

3.1 Der Beschwerdeführer macht unter Berufung auf die Einschätzung des Dr.
med. V.________ vom 4. März 2003 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
geltend; eventualiter beantragt er weitere medizinische Abklärungen.

Die Vorinstanz ist der Auffassung, weitere Abklärungen seien nicht notwendig,
da hinreichende medizinische Angaben zur Bestimmung der Arbeitsfähigkeit
vorlägen. Sie stellt in erster Linie auf das Gutachten des Dr. med.
H.________ vom 19. September/10. Oktober 2002 ab.

3.2
3.2.1Frau Dr. med. E.________ diagnostizierte am 26. Oktober 2001 eine kleine
breitbasige mediolaterale Diskushernie L5/S1 links mit Einengung des Recessus
lateralis links und möglicher Reizung der Nervenwurzel S1 links.

3.2.2 Das Spital B.________ diagnostizierte am 20. November 2001 ein
Lumbovertebralsyndrom mit anamnestisch Wurzelreizung S1 links und bekannter
links mediolateraler Diskushernie LWK5/SWK1, ohne sichere Wurzelkompression.
Die analgetische Therapie und die Physiotherapie sollten ambulant
weitergeführt werden. Der Beschwerdeführer sei bis 25. November 2001 zu 100 %
arbeitsunfähig. Die Arbeitsfähigkeit sollte anschliessend schrittweise, z.B.
wöchentlich um 25 %, erhöht werden. Die analgetische und muskelrelaxierende
Medikation sollten bei günstigem Verlauf abgesetzt werden.

3.2.3 Das Spital F.________ diagnostizierte am 8. Februar 2002 eine
chronische Lumboischialgie links bei Discushernie L4/5 links. Es käme
grundsätzlich eine Discectomie in Frage, die aber hauptsächlich die
Beinschmerzen behandeln würde. Die seit langem bestehenden Rückenschmerzen
seien dagegen nicht sicher günstig zu beeinflussen. Der Versicherte lehne zur
Zeit eine Operation ab. Empfohlen werde deshalb eine Fortsetzung der
Physiotherapie. In der bisherigen Tätigkeit als Chauffeur im Abschleppdienst,
bei der der Versicherte häufig schwere Gewichte heben und tragen müsse, sei
er weiterhin nicht arbeitsfähig.

3.2.4 Frau Dr. med. L.________, die den Versicherten seit Herbst 2001
behandelte, diagnostizierte am 29. April 2002 eine chronisch rezidivierende
Lumboischialgie bei Diskushernie L4/L5 (teils radikuläres, teils
pseudoradikuläres Schmerzsyndrom, belastungsabhängig). Der Versicherte werde
zunehmend reaktiv depressiv. Als Chauffeur sei er seit 1. Oktober 2001 bis
auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Eine wechselnde Tätigkeit, mit Gehen
und Sitzen sowie ohne Lastenheben, d.h. mit wenig Rückenbelastungen, sollte
zu 50 % versucht werden. Ein Einsatz von 4 bis 5 Stunden pro Tag sei
wahrscheinlich möglich. Es dränge sich eine Umschulung auf. Sei dies nicht
möglich, werde der Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig bleiben.

3.2.5 Dr. med. H.________ stellte im rheumatologischen Gutachten vom 19.
September 2002 folgende Diagnose: Lumboischialgie links bei Status nach
regredienter Diskushernie L4/L5 mediolateral links, z.Zt. eher als
Diskusprotrusion imponierend; sakralisierter Wirbelkörper L5 bei diskreter
nearthrotischer Bildung auf der rechten Seite; Tendenz zur
Schmerzchronifizierung. Eine Tätigkeit als Automonteur oder im
Abschleppdienst, bei welcher der Versicherte schwere Wagen stossen und heben
müsse, könne ihm nicht mehr zugemutet werden. Eine rückenadaptierte Tätigkeit
sei ihm aus rheumatologischer Sicht zu 75 % zumutbar.
Im Ergänzungsbericht vom 16. Oktober 2002 führte Dr. med. H.________ aus,
ausgeschlossen seien Tätigkeiten mit gebückter Haltung über längere Zeit,
Heben von schweren Gegenständen über 5 kg sowie Seitwärtsneigung oder
Drehhaltung. Das Heben von Gegenständen mit einem Gewicht bis 5 kg könne dem
Versicherten sicherlich zugemutet werden. Bei einer geeigneten und
angepassten Tätigkeit sei ihm ein Arbeitspensum von mindestens 32 Stunden pro
Woche zumutbar. Eine spätere Erhöhung dieses Pensums hänge von der
Arbeitsqualität und der Einsatzfreudigkeit des Versicherten ab.

3.2.6 Dr. med. V.________ attestierte am 5. Dezember 2002 ohne weitere
Begründung eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Am 17. Januar 2003 ersuchte ihn
die IV-Stelle um Stellungnahme zur grossen Diskrepanz seiner Einschätzung
gegenüber derjenigen des Dr. med. H.________.

Im Bericht vom 4. März 2003 legte Dr. med. V.________ dar, es handle sich
nicht um einen rheumatologischen Fall im engeren Sinn, sondern um ein
komplexes Rückenproblem mit fraglicher neurologischer Komponente. Der
Versicherte sei zu 100 % arbeitsunfähig. Dies werde durch die Berichte des
Spitals F.________ vom 16. Dezember 2002 und des Spitals B.________
bestätigt. Die von Dr. med. H.________ attestierte Arbeitsfähigkeit sei in
keiner Weise nachvollziehbar. Am 4. September 2003 verlangte er eine
nochmalige Abklärung der Arbeitsfähigkeit.

3.2.7 Im Bericht vom 16. Dezember 2002 diagnostizierte das Spital F.________
eine chronische Lumboischialgie links bei Osteochondrose L4/5 mit
Discushernie L4/5 links. Bei der Untersuchung zeige sich nach wie vor eine
erheblich bewegungsschmerzhafte Lendenwirbelsäule (LWS). Ein sensomotorisches
Defizit finde sich nicht. Spitzen- und Fersengang seien problemlos möglich.
Möglicherweise tangiere der Bandscheibenvorfall die abgehende Nervenwurzel
S1, was die Beinschmerzen erklären könnte. Um herauszufinden, ob bei
Chondrose L4/5 möglicherweise ein discogener Rückenschmerz vorliege, müsste
man gegebenenfalls Fascettengelenks-Infiltrationen bei L4/5 vornehmen. Dies
würde im Hinblick auf eine Fusion des Segments durchgeführt. Der Versicherte
stehe einer Operation nach wie vor eher ablehnend gegenüber, da er Angst vor
einer Verschlechterung habe und man ihm keine Garantie für den
Operationserfolg geben könne. Eine Operation würde höchstwahrscheinlich nicht
zu einer Besserung der Arbeitsfähigkeit führen, sondern lediglich die
Lebensqualität verbessern. Seit Oktober 2001 sei der Versicherte
arbeitsunfähig.

3.2.8 Das Spital B.________ diagnostizierte am 17. Dezember 2002 Lumbalgien
mit intermittierend auftretenden Ischialgien S1 links entsprechend. Im Rahmen
der Anamnese wurde ausgeführt, der Versicherte sei seit 2. Oktober 2001 zu
100 % arbeitsunfähig. Die derzeitige Physiotherapie bringe weiterhin keine
bleibende Linderung. Es bestehe eine tendenzielle Verschlimmerung der
Lumbalgien. Als Befund wurde ein Schonhinken links sowie eine Druck- und
Klopfdolenz der LWS erhoben. Bei stark schmerzhafter Untersuchung seien keine
sicheren Paresen nachweisbar. Es lägen keine Hypästhesien vor. Es zeige sich
eine kleine links paramediane Diskushernie LW4/5. Bei fehlenden
sensomotorischen Ausfällen und nur intermittierend auftretenden radikulären
Schmerzen sei eine neurochirurgische Intervention weiterhin nicht indiziert,
da dadurch keine Besserung der im Vordergrund stehenden Lumbalgien zu
erwarten sei. Empfohlen werde ein weiteres konservatives Vorgehen und eine
optimale Schmerzmodulation.

4.
4.1 Auf die Einschätzung des Dr. med. V.________ vom 4. März 2003, der
Versicherte sei gänzlich arbeitsunfähig, kann nicht abgestellt werden, da er
hiefür keine substantielle Begründung liefert. Sein Argument, es handle sich
um ein komplexes Rückenproblem mit fraglicher neurologischer Komponente, ist
für sich allein nicht rechtsgenüglich. Soweit er diesbezüglich auf die
Berichte des Spitals F.________ vom 16. Dezember 2002 und des Spitals
B.________ vom 17. Dezember 2002 verweist, kann ihm nicht gefolgt werden. In
diesen Berichten wird zwar gesagt, der Versicherte sei seit Oktober 2001
arbeitsunfähig. Diese Aussagen beziehen sich indessen, wie aus dem Kontext
klar hervorgeht, nur auf die bis Oktober 2001 ausgeübte Tätigkeit als
Chauffeur im Abschleppdienst. Zur Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten
Tätigkeiten äussern sich die Berichte des Spitals F.________ und des Spitals
B.________ nicht.

4.2
4.2.1Das Gutachten des Dr. med. H.________ vom 19. September/ 16. Oktober
2002 und der Bericht der Frau Dr. med. L.________ vom 29. April 2002 gehen in
somatischer Hinsicht im Wesentlichen von der gleichen Diagnose aus. Soweit
Frau Dr. med. L.________ zusätzlich eine reaktive Depression feststellte,
kann ihr nicht gefolgt werden, da weder das Gutachten noch einer der anderen
zahlreichen Arztberichte einen Hinweis auf ein psychisches Leiden enthalten.

4.2.2 Dr. med. H.________ und Frau Dr. med. L.________ gehen davon aus, der
Versicherte sei als Chauffeur im Abschleppdienst zu 100 % arbeitsunfähig.
Hinsichtlich der Einschätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit weichen sie
indessen voneinander ab. Dr. med. H.________ beziffert sie in angepassten
Tätigkeiten bei Lastenheben bis 5 kg mit 75 % bzw. mindestens 32 Std./Woche.
Demgegenüber erachtet Frau Dr. med. L.________ den Versicherten in
behinderungsgerechten Arbeiten ohne Lastenheben zu ca. 50 % bzw. 20 bis 25
Std./Woche arbeitsfähig.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Dr. med. H.________ im Rahmen seiner
Abklärung Röntgenaufnahmen der LWS sowie des Beckens vom 17. September 2002
beizog. Sein Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf
allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist
in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden; zudem sind die Ausführungen in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation
einleuchtend und beinhalten begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw.
3a; AHI 2001 S. 113 Erw. 3a). Die Expertise ist insgesamt umfassender und
überzeugender als der Bericht der Frau Dr. med. L.________ vom 29. April
2002, vor allem hinsichtlich der nachgewiesenen Diskrepanz zwischen gezeigtem
Schmerz- und Selbstlimitierungsverhalten zu den anamnestisch seit langem
bekannten, keine erhebliche Progredienz aufweisenden Befunden, welche
gleichwohl die Ausübung des Berufes zuliessen. Der Einwand des Versicherten,
Dr. med. H.________ sei ihm gegenüber von vornherein negativ eingestellt
gewesen, ist nicht stichhaltig, da sich aus dem Gutachten keine Anhaltspunkte
ergeben, die auf eine mangelnde Objektivität oder Voreingenommenheit des
Experten schliessen liessen. Verwaltung und Vorinstanz haben demnach zu Recht
auf die Expertise des Dr. med. H.________ abgestellt. Davon abgesehen, dass
der Administrativexperte den Beschwerdeführer zweimal untersuchte, bezieht
sich die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beanstandete Äusserung auf den
festgestellten "starken Muskelbau", woran nicht Anstoss zu nehmen ist.
Nach dem Gesagten ist auf Beweisergänzungen in medizinischer Hinsicht zu
verzichten, da der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt ist und
von weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b; RKUV 2003 Nr. U 473 S.
50 Erw. 3.4).

5.
In masslicher Hinsicht ist der von der Verwaltung vorgenommene
Einkommensvergleich, der zu einem Invaliditätsgrad von 25 % führt,
unbestritten und nicht zu beanstanden. Damit besteht kein Rentenanspruch,
weshalb der vorinstanzlich bestätigte Einspracheentscheid vom 18. August 2003
rechtens ist.

6.
Da es um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine
Gerichtskosten zu erheben.

Dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist stattzugeben (Art. 152 in
Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die
Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten
war (BGE 125 V 202 Erw. 4a mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf
Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der
Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande
ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Advokat Dr. Thomas
F. Kleyling, Basel, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht eine Entschädigung von Fr. 2000.- (einschliess2lich
Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 25. November 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Vorsitzende der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: