Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 88/2004
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I 88/04

Urteil vom 24. Mai 2005
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiberin Schüpfer

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,

gegen

H.________, Beschwerdegegnerin,
handelnd durch ihre Eltern R.________ und P.________, und diese vertreten
durch den Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600
Olten

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 20. Januar 2004)

Sachverhalt:

A.
Die am 18. Januar 1996 geborene H.________ leidet an verschiedenen
Geburtsgebrechen, so unter anderem am Geburtsgebrechen Ziffer 181 (angeborene
Versteifung der Gelenke in Beugehaltung), Ziffer 182 (angeborener Klumpfuss),
Ziffer 395 (leichte cerebrale Bewegungsstörungen), Ziffer 418 (angeborene
Anomalien der Iris und der Uvea), Ziffer 419 (angeborene Linsen- oder
Glaskörpertrübung, Lageanomalie der Linse, Visusverminderung) und Ziffer 420
(Frühgeborenen-Retinopathie und Pseudoglomia congenitum) gemäss GgV-Anhang.
Nachdem die IV-Stelle des Kantons St. Gallen bereits ab 1. Januar 1998 einen
Pflegebeitrag für eine Hilflosigkeit leichten und ab 1. April 2000 einen
solchen mittleren Grades gewährt hatte, bewilligte sie mit Verfügung vom 2.
September 1998 für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. März 2000 medizinische
Massnahmen in Form von Beiträgen für die Hauspflege (bis maximal Fr. 995.-
monatlich) bei mittlerem Betreuungsaufwand. Eine revisionsweise Überprüfung
auf Gesuch vom 8. Mai 2000 hin ergab einen hohen Betreuungsaufwand von
durchschnittlich 6 Stunden und 23 Minuten täglich, sodass mit Verfügung vom
22. Juni 2001 der Maximalbetrag für die Rückvergütung der Kosten für die
Hauspflege vom 1. April 2000 bis 31. Dezember 2000 auf Fr. 1508.- und ab
jenem Zeitpunkt bis April 2002 - teuerungsbedingt - auf Fr. 1545.- erhöht
wurde. Im Rahmen eines weiteren Revisionsverfahrens kam die IV-Stelle nach
Beizug eines Abklärungsberichtes vom 11. Dezember 2002 zum Schluss, bei einem
Mehraufwand für die Betreuung im Vergleich zu einem gleichaltrigen,
nichtbehinderten Kind von noch 2 Stunden und 37 Minuten täglich, seien ab 1.
März 2003 nurmehr Beiträge für die Hauspflege bei geringem Betreuungsaufwand
(maximal Fr. 528.- monatlich) zu entrichten (Verfügung vom 27. Januar 2003).
Auf Einsprache hin wurde der Mehraufwand mit 3 Stunden und 27 Minuten
quantifiziert, was aber an der Qualifikation als geringer Mehraufwand nichts
änderte, sodass an der Verfügung festgehalten wurde (Einspracheentscheid vom
3. Juli 2003).

B.
In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen den Einspracheentscheid auf und
wies die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und zur neuen Entscheidung an
die Verwaltung zurück (Entscheid vom 20. Januar 2004).

C.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen führt
Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, der kantonale Entscheid vom 20.
Januar 2004 sei aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 3. Juli 2003 sei
zu bestätigen.

H. ________ und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht den Einspracheentscheid,
mit welchem die Beiträge für die Hauspflege der Beschwerdegegnerin reduziert
wurden, zu Recht aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und neuen
Verfügung an die Verwaltung zurückgewiesen hat.

1.1 Beim Entscheid über die Gewährung von ärztlicher Behandlung in Anstalts-
oder Hauspflege ist auf den Vorschlag des behandelnden Arztes und auf die
persönlichen Verhältnisse des Versicherten in billiger Weise Rücksicht zu
nehmen. Zusätzliche Kosten, die aus der Hauspflege entstehen, können ganz
oder teilweise von der Versicherung übernommen werden (Art. 14 Abs. 3 IVG der
bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung). Gemäss dem gestützt auf Art. 14 Abs.
3 IVG erlassenen Art. 4 IVV - in der ab 1. Juli 1991 gültigen, bis 31.
Dezember 2003 in Kraft gewesenen Fassung, welche hier intertemporalrechtlich
anwendbar ist - übernimmt die Invalidenversicherung die Kosten für zusätzlich
benötigte Hilfskräfte bis zu einer im Einzelfall festzusetzenden
Höchstgrenze, sofern der invaliditätsbedingt zu leistende Betreuungsaufwand
in Hauspflege voraussichtlich während mehr als drei Monaten das zumutbare
Mass überschreitet (Abs. 1). Das zumutbare Mass an Betreuungsaufwand ist
überschritten, sobald im Tagesdurchschnitt invaliditätsbedingt zusätzliche
Pflege von mehr als zwei Stunden oder eine dauernde Überwachung notwendig ist
(Abs. 2). Die Höchstgrenze der Entschädigung im Einzelfall richtet sich nach
dem Ausmass des Betreuungsaufwandes. Sie entspricht bei sehr hohem
Betreuungsaufwand dem vollen, bei hohem Betreuungsaufwand drei Vierteln, bei
mittlerem Betreuungsaufwand der Hälfte und bei geringem Betreuungsaufwand
einem Viertel des Höchstbetrages der einfachen Altersrente gemäss Art. 34
Abs. 3 AHVG (Abs. 3). Der Betreuungsaufwand gilt laut Art. 4 IVV als hoch,
wenn eine intensive Pflege von täglich durchschnittlich mindestens 6 Stunden
notwendig ist (Abs. 4 lit. b), als mittel, wenn eine intensive Pflege von
täglich durchschnittlich mindestens 4 Stunden notwendig ist (Abs. 4 lit. c)
und als gering, wenn eine intensive Pflege von täglich durchschnittlich
mindestens 2 Stunden notwendig ist (Abs. 4 lit. d).

1.2 Hinsichtlich der Austauschbefugnis bei Hauspflegebeiträgen für den Fall,
dass die erforderliche Pflege nicht Dritte, sondern die Eltern der
versicherten Person leisten, wird ergänzend auf BGE 120 V 285 f. Erw. 4a
hingewiesen.

2.
2.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und die Verordnung über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September
2002 in Kraft getreten. Hinsichtlich der IV-rechtlichen Rentenrevision hat
das ATSG mit Artikel 17 keine substantielle Änderung gegenüber der bis zum
31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage gebracht (BGE 130 V 343).
Anzumerken bleibt dabei, dass in Absatz 2 von Art. 17 ATSG nunmehr der schon
bis anhin geltende Grundsatz normiert ist, dass die Regeln bezüglich der
Revision der Invalidenrente auch für jede andere formell rechtskräftig
zugesprochene Dauerleistung gelten. Die zur altrechtlichen Regelung gemäss
Art. 41 IVG (aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des ATSG) ergangene Judikatur
(z.B. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis) bleibt deshalb grundsätzlich
anwendbar (BGE 130 V 349 Erw. 3.5). Bei dieser Rechtslage kann, da
materiell-rechtlich ohne Belang, offen bleiben, ob die Revision eines
Anspruches auf Hauspflegebeiträge, über welche die Verwaltung nach dem 1.
Januar 2003 zu befinden hat, dem ATSG untersteht, oder aber Art. 82 Abs. 1
ATSG, wonach materielle Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bei seinem
Inkrafttreten laufenden Leistungen nicht anwendbar sind, dem Wortlaut
entsprechend, dahin gehend auszulegen ist, dass am 1. Januar 2003 laufende
Dauerleistungen nicht nach Art. 17 ATSG sondern nach den altrechtlichen
Grundsätzen zu revidieren sind.

2.2 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell
rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese
zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher
Bedeutung ist. Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften
mangels anders lautender Übergangsbestimmungen mit dem Tag des
In-Kraft-Tretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (RKUV 1998 Nr. KV 37
S. 316 Erw. 3b mit Hinweisen). Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des 4.
Kapitels des ATSG (Art. 27-62) treten somit grundsätzlich sofort in Kraft.

Art. 53 Abs. 2 wurde in Anlehnung an die vor dem Inkrafttreten des ATSG von
der Rechtsprechung entwickelten Kriterien erlassen. Dabei wird in
Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung das Zurückkommen auf formell
rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide beim Fehlen eigentlicher
Revisionsgründe weiterhin in das Ermessen des Versicherungsträgers gelegt
(vgl. BBl 1991 II 262).

3.
3.1 Die Vorinstanz hat zunächst erwogen, sie erachte es als nicht zulässig,
zeitlich befristete Leistungen zuzusprechen. Rechtsprechung und Lehre
betrachten die Zusprechung abgestufter und/oder befristeter Renten hingegen
als zulässig (BGE 109 V 24 f., 106 V 49 Erw. 1 und 51 Erw. 2b mit weiteren
Hinweisen). Im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der prognostisch verfügten
Abstufung oder Aufhebung kann die Richtigkeit der Prognose überprüft werden.
Dies hat verfahrensmässig entweder durch die Einleitung eines
Revisionsverfahrens von Amtes wegen oder durch Einreichung eines
Revisionsgesuches durch den Versicherten zu geschehen (RKUV 1993 Nr. U 173 S.
145). Es besteht kein Anlass, auf diese Rechtsprechung zurückzukommen. Sie
gilt analog für die Revision für Leistungen an die Hauspflege (vgl. BGE 113 V
17; siehe auch Erwägung 2.1 hievor)
3.2 Mit Verfügung vom 22. Juni 2001 wurden für den Zeitraum vom 1. April 2000
bis 30. April 2002 medizinische Massnahmen in Form von Rückvergütungen für
die Kosten der Hauspflege für einen hohen Betreuungsaufwand zugesprochen. Die
IV-Stelle hat in der hier strittigen Verfügung vom 27. Januar 2003 den
Anspruch im genannten Umfang ab 1. Mai 2002 bis 28. Februar 2003 bestätigt,
gleichzeitig aber erkannt, ab 1. März 2003 bestehe nur noch ein Anspruch für
einen geringen Mehraufwand. Mit der Formulierung: "Der durchschnittliche
Mehraufwand an intensiver Pflege im Vergleich zu nichtbehinderten Kindern
gleichen Alters beträgt nach unseren Abklärungen neu 2 Stunden 37 Minuten pro
Tag", drückt die Verwaltung aus, dass ihres Erachtens veränderte Verhältnisse
eingetreten seien, die eine Anpassung, somit eine Revision im Sinne von Art.
17 ATSG (bzw. Art. 41 aIVG), rechtfertige. In dieser Hinsicht ist das
Vorgehen der Verwaltung daher nicht zu beanstanden. Sie hat die befristet
zugesprochenen Leistungen nach Revisionsgesichtspunkten (Art. 88bis Abs. 2
lit. a IVV) reduziert.

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin hält dafür, dass sich ab dem Jahre 2003 keine
wesentlich veränderten Verhältnisse präsentieren, welche eine revisionsweise
Reduktion des Anspruchs auf Pflegebeiträge rechtfertigen würden. Gemäss
Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde diese vielmehr auf
Grund der Erkenntnis der IV-Stelle verfügt, ursprünglich sei ein zu hoher
Pflegeaufwand für die Behandlungspflege angerechnet worden, weil die
Massnahmen im Zusammenhang mit der Sehschulung der Versicherten als
Betreuungsaufwand in der Hauspflege angerechnet worden sei. Dies obwohl die
Sehbehinderung nicht verantwortlich für einen Mehraufwand bei der Grundpflege
sei und es sich beim Sehtraining um eine pädagogisch-therapeutische Massnahme
handle, die nicht angerechnet werden könne. Die Beschwerdeführerin macht
daher geltend, die ursprüngliche Berücksichtigung dieses Aufwandes der Eltern
sei zweifellos unrichtig gewesen, weshalb die entsprechende Leistung
wiedererwägungsweise zu reduzieren sei.

4.2 Als Wiedererwägung wird die Abänderung einer Verfügung wegen anfänglicher
rechtlicher Unrichtigkeit unter Einschluss unrichtiger Tatsachenfeststellung
im Sinn der Sachverhaltswürdigung bezeichnet. Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG muss
eine zweifelsfreie, also qualifizierte Fehlerhaftigkeit vorliegen, damit eine
Wiedererwägung in Betracht fällt. Diese Zweifellosigkeit muss von der Partei,
welche sich auf die Unrichtigkeit beruft, substantiiert dargelegt werden.
Rechtsanwendungen mit Ermessenscharakter sind daher kaum je zweifellos
unrichtig. Entgegen den Ausführungen im kantonalen Entscheid besteht keine
Veranlassung, auf die gefestigte Rechtsprechung (vgl. Ulrich Meyer, Die
Abänderung formell rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen in der
Sozialversicherung, ZBl 1994, S. 337 ff., insbes. S. 354 mit Hinweis), wonach
es der verfügenden Behörde frei steht, ab welchem Zeitpunkt sie eine
Leistungszusprache wiedererwägungsweise reduzieren oder aufheben will,
zurückzukommen. Dies aufgrund des Umstandes, dass es auch in ihrem alleinigen
pflichtgemässen Ermessen liegt, ob sie überhaupt eine solche vornehmen will,
was auch unter der Herrschaft des ATSG weiterhin gilt (vgl. Erwägung 2.2
hievor).

4.3 Damit ist zu prüfen, ob es ursprünglich zweifellos unrichtig war, die
Sehschulung als medizinische Pflege im Sinne von Art. 4 IVV zu qualifizieren.

4.3.1 Bereits anlässlich der ersten Abklärung betreffend des Anspruchs auf
Hauspflegebeiträge vom 24. Februar 1998 wurde die Sehschulung zu Hause in
Form von Spielen an einer hellen Lichtquelle mit einem täglichen Zeitaufwand
von 2 Stunden unter die dauernde Behandlungspflege subsumiert. Der damalige
Sachbearbeiter hatte sich im Anschluss an den Hausbesuch bei der Versicherten
mit der Frage an den Arzt der IV-Stelle gewandt, ob die Sehschulung als
medizinisch-pflegerische Behandlungsmassnahme einzustufen sei, was dieser
bezüglich der Geburtsgebrechen Ziffer 418, 419 und 420 GgV-Anhang bejahte.
Auch Dr. med. L.________, Oberärztin an der Augenklinik des
Universitätsspitals X.________ hielt mit Zeugnis vom 19. Mai 1998 fest, die
Sehschule sei zwar nicht ärztlich, aber von der Behinderungsstelle verordnet
worden. Das Kind brauche eine Förderung, um seine Sehkraft und das
Gesichtsfeld optimal brauchen zu können. Diese ärztlichen Stellungnahmen
waren denn auch Grundlage für die erstmalige Zusprechung eines
Hauspflegebeitrages in der Verfügung vom 2. September 1998, in welcher der
täglich 2-stündige Aufwand für die Sehschulung mitberücksichtigt worden war.

Auch gemäss Abklärungsbericht vom 26. Juli 2000 wurde die Sehschulung analog
der vorhergehenden Abklärung übernommen. Dr. med. K.________, leitender Arzt
Rehabilitation am Kinderspital S.________ beantwortete in seinem Bericht vom
22. Januar 2001 die Frage, ob ärztlich verordnete medizinische Massnahmen
weiterhin zu Hause durchgeführt werden müssen: "Regelmässiges Durchbewegen
aller Gelenke, Schienen anziehen, physiotherapeutisches Heimprogramm zur
Verbesserung der Haltungskontrolle und des Gleichgewichts, Sehschulung,
insgesamt 4 ½ Std. pro Tag." Entsprechend wurde mit Verfügung vom 22. Juni
2001 eine Rückvergütung für Kosten der Hauspflege aufgrund einer
Mehrbelastung von 6 Stunden und 23 Minuten täglich zugesprochen.
Erst anlässlich der folgenden Abklärung bezüglich Hauspflege wird im Bericht
vom 11. Dezember 2002 festgehalten, bei den Übungen mit der Lichtbox handle
es sich um eine pädagogisch-therapeutische Therapie, welche nicht als
medizinische Behandlungspflege anrechenbar sei. Diese Auffassung wird weder
im Abklärungsbericht selbst noch in der Verfügung vom 27. Januar 2003 über
die Herabsetzung der Hauspflegebeiträge begründet. Im Gegensatz zu den
vorhergehenden Verfügungen vom 2. September 1998 beziehungsweise 22. Juni
2001 wurde keine ärztliche Auskunft über die medizinische Notwendigkeit oder
die Qualifizierung der Massnahme als Behandlungspflege eingeholt. Erst im
Einspracheentscheid vom 3. Juli 2003 beruft sich die Beschwerdeführerin auf
einen von der Versicherten selbst im Einspracheverfahren aufgelegten Bericht
ihrer Heilpädagogin und "Low-Vision-Trainerin" vom 28. April 2003, worin
diese das Training als pädagogisch-therapeutische Massnahme bezeichnet.
Begründet wird diese neue Beurteilung aber weder im Einspracheentscheid noch
in der Vernehmlassung zur kantonalen Beschwerde oder in der vorliegenden
Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

4.3.2 Wie in Erwägung 4.2 dargelegt, kann nur eine zweifellos unrichtige
Rechtsanwendung zu einer Wiedererwägung führen. Die vorhandenen Akten lassen
indessen diesen Schluss für die Qualifizierung des Sehtrainings als
medizinische-pflegerische Behandlungsmassnahme nicht zu. Die
Beschwerdeführerin hatte sich schon anlässlich der erstmaligen Zusprache
intensiv um die Abklärung dieser Frage gekümmert und war damals zum
begründeten Resultat gelangt, der entsprechende Aufwand sei
mitzuberücksichtigen. Die sich entgegenstehende Wortwahl der Abklärungsperson
und der Heilpädagogin stellen eine andere Ermessensbetätigung dar, welche
aber nicht Anlass zu einer Wiedererwägung geben kann. Die gesamte Aktenlage
lässt keinen zweifelsfreien Schluss über die Qualifizierung als pädagogisch-
oder medizinisch-therapeutische Massnahme zu. Damit ist der Vorinstanz im
Ergebnis zu folgen, dass die Begründung, die Sehschulung stelle keine gemäss
Art. 4 IVV zu vergütende Hauspflegeleistung dar, die verfügte Reduktion des
Vergütungsanspruchs nicht zu rechtfertigen vermag.

5.
Es bleibt damit noch zu entscheiden, ob sich die Reduktion durch veränderte
Verhältnisse im Sinne einer Revision gemäss Art. 17 ATSG (bzw. Art. a41 IVG)
begründen lässt. Das kantonale Gericht ist zur Überzeugung gelangt, dass die
vorhandenen Akten nicht ausreichen, um diese Frage abschliessend zu
beantworten. Auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht mehr damit
argumentiert, die Verhältnisse hätten sich wesentlich verändert. Die
Beschwerdeführerin beruft sich - neben der Wiedererwägung in Bezug auf den
Aufwand für die Sehschulung - auf die Beweiskraft des Abklärungsberichts vom
11. Dezember 2002. Hiezu bleibt anzumerken, dass sie selbst sich im Verlaufe
des Verfahrens nicht an die dort gemachten Vorgaben gehalten hat. Im
genannten Bericht wird der totale Mehraufwand mit 2 Stunden und 22 Minuten
beziffert. In der Verfügung vom 27. Januar 2003 wird er mit 2 Stunden und 37
Minuten quantifiziert. Eine eingehende Auseinandersetzung mit allen von den
Eltern gemachten Bemühungen im Einspracheentscheid vom 3. Juli 2003 lässt die
Beschwerdeführerin zum Schluss kommen, der Mehraufwand betrage 3 Stunden und
37 Minuten. In der Beschwerdeantwort zum vorinstanzlichen Verfahren und der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird dieser schliesslich auf 2 Stunden und 10
Minuten geschätzt. Damit steht fest, dass auch die Beschwerdeführerin selbst
nicht gänzlich auf den von ihr als "voll beweiskräftig" bezeichneten
Abklärungsbericht abstellt. Vielmehr kann nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, welchen anrechenbaren Mehraufwand die
Eltern oder beigezogene Fachpersonen im Zeitpunkt des Einspracheentscheides
für die Versicherte täglich zu erbringen hatten. Das kantonale Gericht hat
die Sache daher zu Recht zu weiteren Abklärungen und neuer Entscheidung an
die Verwaltung zurückgewiesen. Dabei werden die rechtsprechungsgemässen
Grundsätze über die Zusammenarbeit zwischen dem Arzt einerseits und der
Verwaltung sowie dem Gericht andererseits zu berücksichtigen sein (vgl. BGE
128 V 93 f. Ew. 4; AHI 2000 S. 319 f. Erw. 2b).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 24. Mai 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: