Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 87/2004
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I 87/04

Urteil vom 13. Juli 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger;
Gerichtsschreiber Hochuli

B.________, 1948, Beschwerdeführerin, vertreten durch Herrn lic. iur. Max S.
Merkli, Praxis für Sozialversicherungsrecht, Schaffhauserstrasse 345, 8050
Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 5. Januar 2004)

Sachverhalt:

A.
B. ________, geboren 1948, aus der Türkei stammende Mutter von fünf Kindern
(geboren 1972, 1973, 1975, 1982 und 1990), meldete sich wegen seit 1989
bestehenden Rückenbeschwerden am 10. März 1999 bei der IV-Stelle Zürich zum
Leistungsbezug an. Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sowie
einer multidisziplinären Begutachtung im Zentrum M.________ sprach die
IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 30. September 2002 bei einem
Invaliditätsgrad von 55% ab 1. März 1998 eine halbe Invalidenrente zu.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde der B.________ wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich  -  nachdem die Ausgleichskasse
der Migros-Betriebe eine Neuberechnung der Rentenleistungen gestützt auf ein
höheres durchschnittliches Jahreseinkommen sowie die Rentenskala 40 (statt
bisher 36) vorgenommen hatte  -  mit Entscheid vom 5. Januar 2004 bzw. mit
auf Erläuterungsgesuch hin berichtigtem Dispositiv gemäss Entscheid vom 3.
Februar 2004, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war, ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ in Abänderung des
angefochtenen Entscheides nurmehr einzig die Zusprechung einer ganzen
Invalidenrente beantragen.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Begriff der
Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie den Anspruch auf eine Invalidenrente
und die Bemessung der Invalidität nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 1, 1bis und 2 IVG) zutreffend dargelegt.
Richtig sind auch die Hinweise zur praxisgemässen Bedeutung ärztlicher
Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V
134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1), zum weitgehend objektiv
bestimmten Mass des Forderbaren im Rahmen der Zumutbarkeitsbeurteilung (BGE
127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen), zum Beweiswert eines Arztberichtes (BGE 125
V 352 Erw. 3a) sowie zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte (BGE 122 V
160 Erw. 1c mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Darauf wird verwiesen.

1.2 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober
2000 in Kraft getreten ist. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im
Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung
des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw.
1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines
Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verfügung (hier: vom 30. September 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt
(BGE 129 V 4 Erw. 1.2), sind die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden
Bestimmungen anwendbar. Aus denselben Gründen sind hier die mit der 4.
Revision des IVG per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen vom 21.
März 2003 (vgl. AS 2003 3837) unbeachtlich.

2.
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin ohne Behinderung eine
vollzeitliche Erwerbstätigkeit ausüben würde. Strittig ist hingegen der
Invaliditätsgrad und insbesondere die Frage, welche Arbeiten die Versicherte
gegebenenfalls  -  trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen  -
zumutbarerweise verrichten könnte. Dabei ist zu prüfen, ob diese Frage
gestützt auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen beantwortet werden
kann.

3.
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im
Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe
des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw.
4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1).
Bei Zusammentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigungen überschneiden
sich deren erwerbliche Auswirkungen in der Regel, weshalb der Grad der
Arbeitsunfähigkeit diesfalls auf Grund einer sämtliche Behinderungen
umfassenden ärztlichen Gesamtbeurteilung zu bestimmen ist. Eine blosse
Addition der mit Bezug auf einzelne Funktionsstörungen und Beschwerdebilder
geschätzten Arbeitsunfähigkeitsgrade ist nicht zulässig (RDAT 2002 I Nr. 72
S. 485; Urteil E. vom 3. März 2003, I 850/02, Erw. 6.4.1 mit Hinweisen). Bei
Mitbeteilung körperlich ausgewiesener Beschwerden hat die psychiatrische
Expertin ihre eigene Stellungnahme zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit gestützt
auf die gesamthafte medizinische Beurteilungsgrundlage, welche vorgängig
bezüglich Relevanz der somatischen (unter Umständen rheumato-,
neurologischen, orthopädischen, internistischen) Aspekte geklärt sein muss,
abzugeben. Optimal ist, wenn bei polydisziplinärer Begutachtung die
abschliessende, gesamthafte Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit auf der
Grundlage eines Konsiliums der Teilgutachter erfolgt, in welchem die
Ergebnisse aus den einzelnen Fachrichtungen diskutiert werden können
(Meyer-Blaser, Arbeitsunfähigkeit, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Schmerz
und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 89 mit Hinweisen).

4.
4.1 Verwaltung und Vorinstanz stellten auf die Ergebnisse des Zentrum
M.________ Gutachtens vom 9. August 2001 (nachfolgend: Gutachten) ab und
gingen gestützt auf die unter Berücksichtigung sämtlicher medizinischer
Unterlagen erhobenen spezialärztlichen Untersuchungsbefunde und die
interdisziplinäre Beurteilung nach Absprache zwischen dem Rheumatologen, dem
Internisten und der Psychiaterin davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit in
beruflichen Tätigkeiten, welche kein Tragen und Heben von mehr als fünfzehn
Kilogramm schweren Gewichten erfordern und nicht im Knien verrichtet werden
müssen, 50% betrage; in Bezug auf die Haushaltsführung sogar mindestens 70%
(Gutachten S. 19). Demgegenüber vertritt die Versicherte die Auffassung, auf
das Gutachten könne nicht abgestellt werden, weil sowohl die somatischen als
auch die psychischen Beschwerden schon viel früher aufgetreten seien, als in
der Expertise fälschlicherweise angenommen. Mit Blick auf die
Schwindelattacken und das schwer depressive Zustandsbild mit generalisierter
Schmerzproblematik verbleibe gemäss den Berichten der Dres. med. U.________
vom 21. August 2000 und E.________ vom 2. Juni 2003 keine auf dem
Arbeitsmarkt zumutbarerweise verwertbare Restarbeitsfähigkeit mehr. Vielmehr
sei die Reintegration in den Arbeitsprozess "sozialpraktisch für die
menschliche Gesellschaft nicht mehr tragbar".

4.2
4.2.1Auch wenn gewisse somatische und psychische Gesundheitsstörungen  -
entgegen der Anamnese gemäss Gutachten  -  schon vor dem Unfall vom 7.
Dezember 1989 aufgetreten sein sollten, was die Beschwerdeführerin unter
Hinweis auf die Berichte der Dres. med. A.________ vom 14. Januar 1991 und
K.________, Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Luzern, vom 30.
Juli 1991  -  in Abweichung ihrer Angabe in der Leistungsanmeldung  -
geltend macht, vermag dies an der Aussagekraft des Gutachtens nichts zu
ändern. Denn Gegenstand der interdisziplinären Begutachtung vom Sommer 2001
im Zentrum M.________ waren der (damals) aktuelle Gesundheitszustand und die
geklagten Beschwerden, ohne dass in Bezug auf die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit entscheidend ins Gewicht fiele, ob einzelne
Gesundheitsschäden schon etwas mehr oder weniger lang als während elf Jahren
vor der Begutachtung aktenkundig vorhanden waren. Von Bedeutung ist jedoch,
dass die Versicherte im Zentrum M.________ erstmals (Gutachten S. 4)
fachärztlich psychiatrisch untersucht wurde. Weder die Dres. med. U.________
und E.________ noch andere, bisher behandelnde Ärzte verfügten im Gegensatz
zu Frau Dr. med. S.________, Gutachterin im Zentrum M.________, über den
Fachausweis FMH für Psychiatrie und Psychotherapie. Demnach beruht einzig das
Gutachten auf einer qualifizierten psychiatrischen Exploration sowie einer
sämtliche Behinderungen umfassenden interdisziplinären Gesamtbeurteilung
(Erw. 3 hievor). Insoweit kommt den Angaben der behandelnden, nicht
spezialmedizinisch-psychiatrisch ausgebildeten Ärzte zu psychiatrischen
Befunden nicht dieselbe Aussagekraft zu wie denjenigen der Frau Dr. med.
S.________.

4.2.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet die sozial-praktische Verwertbarkeit
der ihr gemäss Gutachten verbleibenden Restarbeitsfähigkeit von 50% in Bezug
auf eine angepasste Tätigkeit (vgl. Erw. 4.1 hievor) und behauptet, die
Reintegration in den Arbeitsprozess sei gar für die Gesellschaft untragbar.
Zur psychiatrischen Untersuchung ist dem Gutachten (S. 12 ff.) unter anderem
zu entnehmen:

"[...] Die Versicherte wird von ihrem Ehemann begleitet, der sehr bemüht ist
um das Wohlergehen seiner Ehefrau. Obwohl Frau B.________ ausgezeichnet
Deutsch spricht und eine Unterhaltung gut möglich ist, besteht sie immer
wieder auf der Übersetzung durch den Ehemann. Die Explorandin ist eine kleine
adipöse, etwa altersentsprechend aussehende Türkin, trägt Kopftuch. Während
der mehr als einstündigen Exploration sitzt sie bequem, ohne
Ausweichbewegungen, senkrecht und ruhig auf ihrem Stuhl und folgt der
Exploration mit sichtlicher Freude über die Aufmerksamkeit, die ihr zuteil
wird. [...] Im Gespräch spricht sie äusserst lebhaft und flüssig, von der
Stimmungslage her freundlich bis heiter, lacht häufig verschmitzt, ja sogar
herzlich, auch bei belastenden Themen. [...] Die psychischen Grundfunktionen
sind intakt. Subjektiv klagt die Versicherte über verstärkte Nervosität,
Reizbarkeit und Konzentrationsstörungen sowie Lustlosigkeit, Interesseverlust
und Motivationslosigkeit. So liege sie fast den ganzen Tag untätig auf dem
Sofa und schaue fern. Nur die Sorge um das 10-jährige Kind, das am Mittag
nach Hause komme, zwinge sie, eine Tagesstruktur aufrecht zu erhalten. [...]
So steht auf der Befundebene zuerst das abnorme Krankheitsverhalten der
Explorandin ganz im Vordergrund. Damit ist eine Situation gemeint, wo sich
eine Patientin übermässig behindert verhält im Vergleich zu dem, wo ihre
körperlichen Grenzen liegen würden. Frau B.________ scheint auch völlig davon
überzeugt zu sein, schwer krank zu sein, und hat sich dementsprechend während
all den letzten Jahren verhalten. Auffällig ist auch, im Vergleich zu anderen
Gastarbeitern derselben sozialen Herkunft, dass sie sich darüber so
unbetroffen und heiter zeigt. Die Darstellung ihrer Krankheitssituation wirkt
stereotyp/einfach. Alle Gedankengänge münden dahin, die eigene Inaktivität zu
rechtfertigen. Das Zusammenkommen dieser scheinbaren Unbekümmertheit mit den
angegebenen groben körperlichen Bewegungsstörungen, den Schwindelattacken und
den Lähmungserscheinungen lassen es als wahrscheinlich erscheinen, dass hier
von einer chronifizierten Konversionssymptomatik gesprochen werden muss.
Genügend Anhaltspunkte für eine Depression lassen sich nicht finden, schon
gar nicht für eine neurotische Depression. [...]"
Nach interdisziplinärer Absprache gelangten die Gutachter mit Blick auf die
chronifizierte Konversionssymptomatik als einzige psychiatrische Diagnose mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (neben somatischen Gesundheitsschäden) in
der Gesamtbeurteilung der Leistungsfähigkeit unter anderem zur
Schlussfolgerung (Gutachten S. 19):
"[...] Es liegen neben den bewusstseinsnahen und sozio-kulturellen
Eigenheiten auch bewusstseinsferne Anteile vor. Die Versicherte zeigt eine
deutliche Schwächung der Eigenverantwortlichkeit und Verminderung der
Entscheidungskraft sowie Reflexionsfähigkeit. Die bewusstseinsfernen Anteile
der Störung, welche von der Versicherten auch bei gutem Willen nicht
beeinflussbar sind, sind dafür verantwortlich, dass die Arbeitsfähigkeit
medizinisch-theoretisch 50% beträgt. [...]"

Demnach steht gestützt auf das Gutachten fest, dass die Beschwerdeführerin  -
trotz somatisch und psychisch bedingter Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit
und unter Berücksichtigung der nicht beeinflussbaren bewusstseinsfernen
Anteile des geistigen Gesundheitsschadens  -  in einer leidensangepassten wie
auch der angestammten Erwerbstätigkeit als Küchenhilfe (Gutachten S. 11
unten) zu 50% arbeitsfähig ist. Gründe, weshalb dieser Schlussfolgerung des
Gutachtens kein Beweiswert zukommen sollte, sind entgegen der Versicherten
nicht ersichtlich, zumal insbesondere die vorhandenen psychosozialen und
soziokulturellen Belastungsfaktoren aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht
als invaliditätsfremde Gesichtspunkte bei der Beurteilung der zumutbaren
Leistungsfähigkeit unbeachtlich sind (vgl. BGE 127 V 299 Erw. 5a; in der
Amtlichen Sammlung noch nicht veröffentlichtes Urteil N. vom 12. März 2004, I
683/03, Erw. 2.2.5 mit weiterem Hinweis). Ob eine Verschärfung der
appellativen Symptomatik  -  soweit überhaupt bewusstseinsfern  -  für einen
allfälligen Arbeitgeber zumutbar wäre, wirft die Gutachterin zwar als Frage
auf, bejaht sie aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit.

4.3 Kommt dem umfassenden, auf allseitigen Untersuchungen beruhenden, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigenden und in Kenntnis der Vorakten
abgegebenen Gutachten voller Beweiswert zu (BGE 125 V 352 Erw. 3a) und sind
die von der Beschwerdeführerin gegen die Schlussfolgerungen des Gutachtens
erhobenen Einwände unbegründet, steht mit dem im Sozialversicherungsrecht
geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw.
5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen) fest, dass der Versicherten in einer
leidensangepassten Tätigkeit - trotz somatisch und psychisch bedingter
Einschränkungen - die Verwertung der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit von
50% zumutbar ist.

5.
Zu Recht erhebt die Versicherte gegen die zutreffenden vorinstanzlichen
Ausführungen zu den erwerblichen Auswirkungen der Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit, worauf verwiesen wird, keine Einwände. Demnach ist nicht zu
beanstanden, dass Verwaltung und Vorinstanz den Anspruch auf eine halbe
Invalidenrente bejaht, einen weitergehenden Anspruch jedoch abgelehnt haben.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse der
Migros-Betriebe, Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 13. Juli 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: