Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 85/2004
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I 85/04
Urteil vom 27. August 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiberin Berger Götz

K.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard,
Werdstrasse 36, 8004 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 5. Januar 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1966 geborene K.________ meldete sich am 13. Mai 1997 wegen
Kopfschmerzen, Schwindel, Ohnmachtsanfällen und Depressionen bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich
wies das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 13. Februar 1998 ab. Auf
Beschwerde hin bestätigte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
den ablehnenden Verwaltungsakt (Entscheid vom 3. Mai 2000). Das
Eidgenössische Versicherungsgericht hiess die dagegen erhobene
Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Sinne teilweise gut, dass es den
Entscheid des kantonalen Gerichts und die Verwaltungsverfügung aufhob und die
Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie, nach erfolgter Abklärung im
Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch erneut verfüge (Urteil vom
13. November 2000). Nach Einholung des Gutachtens der Medizinischen
Abklärungsstelle (MEDAS) vom 22. April 2002 samt Ergänzungsschreiben vom 1.
Juli 2002 und Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die IV-Stelle das
Leistungsbegehren mangels rentenbegründender Invalidität abermals ab
(Verfügung vom 15. Mai 2003). Daran hielt sie auf Einsprache hin fest
(Einspracheentscheid vom 2. September 2003).

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich ab (Entscheid vom 5. Januar 2004).

C.
K. ________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem
Rechtsbegehren,
in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides vom 5. Januar 2004 sei ihm
eine Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von mindestens
40 % zuzusprechen.
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer bis zum Erlass des
Einspracheentscheides vom 2. September 2003, welcher rechtsprechungsgemäss
die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V
366 Erw. 1b mit Hinweis; vgl. auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw.
1, je mit Hinweisen), Anspruch auf Rentenleistungen hat.

1.1  Diese Frage beurteilt sich mit Blick darauf, dass keine laufenden
Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 82
Abs. 1 ATSG, sondern Dauerleistungen im Streit stehen, über welche noch nicht
rechtskräftig verfügt worden ist, - den allgemeinen intertemporalrechtlichen
Regeln folgend - für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen
Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen des auf den 1.
Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG und dessen Ausführungsverordnungen (noch
nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil M. vom 5. Juli 2004,
I 690/03, Erw. 1 mit Hinweis auf das ebenfalls noch nicht in der Amtlichen
Sammlung publizierte Urteil L. vom 4. Juni 2004, H 6/04). Keine Anwendung
finden demgegenüber die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des
IVG vom 21. März 2003 und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die
damit einhergehenden Anpassungen des ATSG.

1.2  Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in
Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des
Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 [in der
bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung] und 1bis IVG [in Kraft
gestanden bis 31. Dezember 2003]), zur Invaliditätsbemessung bei
erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs (bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 2 IVG; ab 1. Januar
2003: Art. 16 ATSG) sowie zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der
Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen.

1.3  Zu ergänzen ist, dass sowohl die zum bisherigen Begriff der Invalidität
in der Invalidenversicherung (Art. 4 Abs. 1 IVG [in der bis 31. Dezember 2002
in Kraft gestandenen Fassung]) ergangene Rechtsprechung (vgl. statt vieler
BGE 119 V 470 Erw. 2b, 116 V 249 Erw. 1b mit Hinweisen) wie auch die zur
allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs entwickelte Judikatur (Art. 28
Abs. 2 IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002]; vgl. BGE 128 V 30 Erw.
1 mit Hinweisen) unter der Herrschaft des ATSG weiterhin ihre Gültigkeit
behalten (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil A. vom

30. April 2004, I 626/03).

2.
2.1 Gemäss MEDAS-Expertise vom 22. April 2002 leidet der Beschwerdeführer
(mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) an einem chronic daily headache mit
migräniformer Exazerbation, an einer Somatisierungsstörung sowie an
akzentuierten Persönlichkeitszügen mit ängstlich-abhängigen und dysthymen
Zügen und es besteht der Verdacht auf eine dissoziative Störung. Im
neurologischen Teilgutachten wird zufolge der Kopfschmerzen eine
Arbeitsunfähigkeit von 20 % angegeben. Der psychiatrische Facharzt attestiert
- insbesondere auf Grund der mit den depressiven und ängstlichen Symptomen
einhergehenden leichten Antriebsstörung, der leicht verminderten emotionalen
Belastbarkeit und Initiative sowie des Elans - für eine den somatischen
Beschwerden angepasste Beschäftigung eine Einschränkung von 25 bis 35 %. Die
multidisziplinäre Konsenskonferenz gelangt zum Ergebnis, unter
Berücksichtigung aller Befunde sei von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % mit
Einschränkung für das Führen von Fahrzeugen und das Bedienen gefährlicher
Maschinen sowie Tätigkeiten an exponierten Orten (keine Arbeiten in der Höhe)
auszugehen.

2.2  Wie schon im kantonalen Beschwerdeverfahren bemängelt der
Beschwerdeführer auch letztinstanzlich, dass die Gesamtbewertung der
minimalen Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht entspreche. Weil
zusätzlich eine neurologisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 20 % bestehe,
sei die aus psychischen Gründen gegebene mittlere Einschränkung in der
Arbeitsfähigkeit von 30 % eher zu erhöhen, nicht aber auf 25 % zu reduzieren.
Es rechtfertige sich, eine Gesamtarbeitsunfähigkeit von (mindestens) 30 bis
35 % anzunehmen.

2.3  Beim Zusammentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigungen
überschneiden sich deren erwerbliche Auswirkungen in der Regel, weshalb der
Grad der Arbeitsunfähigkeit diesfalls auf Grund einer sämtliche Behinderungen
umfassenden ärztlichen Gesamtbeurteilung zu bestimmen ist. Wie der
Beschwerdeführer zu Recht einräumt, ist deshalb eine blosse Addition der mit
Bezug auf einzelne Funktionsstörungen und Beschwerdebilder geschätzten
Arbeitsunfähigkeitsgrade nicht zulässig (RDAT 2002 I Nr. 72 S. 485; Urteil B.
vom 13. Juli 2004, I 87/04, Erw. 3 mit Hinweisen). Bei Mitbeteilung
körperlich ausgewiesener Beschwerden haben psychiatrische Experten ihre
eigene Stellungnahme zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit gestützt auf die
gesamthafte medizinische Beurteilungsgrundlage, welche vorgängig bezüglich
Relevanz der somatischen (unter Umständen rheumato-, neurologischen,
orthopädischen, internistischen) Aspekte geklärt sein muss, abzugeben.
Optimal ist, wenn bei polydisziplinärer Begutachtung - wie im zu
beurteilenden Fall geschehen - die abschliessende, gesamthafte Stellungnahme
zur Arbeitsfähigkeit auf der Grundlage eines Konsiliums der Teilgutachter
erfolgt, in welchem die Ergebnisse aus den einzelnen Fachrichtungen
diskutiert werden können (Meyer-Blaser, Arbeitsunfähigkeit, in:
Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen
2003, S. 89 mit Hinweisen). Vorliegend sind die Experten in der
Gesamtbeurteilung von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Im
Gegensatz zu den Angaben in den einzelnen Teilgutachten werden die zweifellos
vorhandenen invaliditätsfremden Faktoren für die abschliessende Beurteilung
der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit offensichtlich ausser Acht gelassen
(BGE 127 V 299 Erw. 5a). Dies geht aus der zusammenfassenden Stellungnahme
der Konsenskonferenz hervor, worin eine 75%ige Arbeitsfähigkeit angegeben
wird und zugleich auf das Vorliegen zusätzlicher wichtiger
invaliditätsfremder Rehabilitationshindernisse (geringe soziokulturelle
Integration, geringe Deutschkenntnisse und Trennung von der Familie sowie
möglicherweise geringe Motivation und Unterstützung aus dem persönlichen
Umfeld) hingewiesen wird. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
ergibt sich daher kein Widerspruch zur 20%igen Arbeitsunfähigkeit aus
neurologischer Sicht und zur psychiatrisch bedingten Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit von 25 bis 35 %. Das kantonale Gericht hat demzufolge der in
Kenntnis der Vorakten verfassten, die geklagten Beschwerden
berücksichtigenden und in ihren Schlussfolgerungen nachvollziehbaren und
einleuchtend begründeten MEDAS-Expertise zu Recht vollen Beweiswert zuerkannt
(vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis; AHI 2001 S. 113 ff. Erw. 3 mit
Hinweisen) und es lässt sich nicht beanstanden, dass es gestützt darauf von
einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 75 % in einer angepassten Tätigkeit
ausgegangen ist.

3.
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten
Arbeitsfähigkeit. Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist auf die
Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen (BGE 129
V 223 Erw. 4.1). Mit Blick auf das ergänzende Schreiben der MEDAS vom 1. Juli
2002, worin schlüssig dargelegt wird, dass die Einschränkung in der
Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen unverändert seit 1996 besteht, fällt der
allfällige Rentenbeginn gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in das Jahr 1997. Da
in der nachfolgenden Zeit keine erhebliche Veränderung der hypothetischen
Bezugsgrössen eingetreten ist, sind dem Einkommensvergleich nicht wie von
Verwaltung und Vorinstanz angenommen die Verhältnisse im Jahr 2002, sondern
diejenigen im Jahr 1997 zu Grunde zu legen (vgl. BGE 128 V 174).

3.1  In Bezug auf das für die Bemessung der Invalidität anhand eines
Einkommensvergleichs zu ermittelnde hypothetische Einkommen ohne Invalidität
(Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person im
massgebenden Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verdienen würde
(BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1 mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so
konkret wie möglich zu erfolgen, weshalb in der Regel vom letzten Lohn
auszugehen ist, den die versicherte Person vor Eintritt der
Gesundheitsschädigung erzielt hat (ZAK 1980 S. 593 mit Hinweisen; Urteil A.
vom 28. Mai 2004, I 598/03, Erw. 4.1 mit Hinweisen).
Zuletzt war der Beschwerdeführer als Betriebsarbeiter für die Firma
H.________ AG beschäftigt und erzielte im Jahr 1996, ausgehend vom ab 1.
Februar 1996 neu festgesetzten Lohn und aufgerechnet auf ein Jahr, einen
Verdienst von Fr. 50'050.-. Letzter effektiver Arbeitstag war der 18. März
1996. Danach übte der Versicherte seine Tätigkeit bis zur Kündigung des
Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin auf den 31. August 1996
krankheitshalber nicht mehr aus. Vorinstanz und Verwaltung haben zu seinen
Gunsten das im Jahr 1992 in der Firma K._______ AG,
3.2 erzielte Einkommen von Fr. 47'238.- berücksichtigt, was angepasst an die
Nominallohnerhöhung für Männer (BGE 129 V 408) von 2,6 % im Jahr 1993, 1,5 %
im Jahr 1994, 1,1 % im Jahr 1995, 1,2 % im Jahr 1996 und 0,4 % im Jahr 1997
(Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2002, Tabelle 1P.39, S. 38) zu
einem Valideneinkommen von Fr. 50'532.45 führt. Ob sich das Abstellen auf
diesen Verdienst anstatt des im letzten Arbeitsverhältnis vor Eintritt der
gesundheitlichen Beschwerden im Jahr 1996 erzielten Einkommens tatsächlich
rechtfertigt, kann offen bleiben. Denn selbst wenn vom höheren
Valideneinkommen von Fr. 50'532.45 ausgegangen wird, resultiert - wie sich
aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - ein rentenausschliessender
Invaliditätsgrad.

3.3  Zur Berechnung des hypothetischen Einkommens, welches der
Beschwerdeführer nach Eintritt der Invalidität durch eine ihm zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(Invalideneinkommen), ist - wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat - auf
die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch
herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen, weil der
Versicherte seit Eintritt des Gesundheitsschadens keiner Erwerbstätigkeit
mehr nachgeht (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b).

3.3.1  Gemäss Tabelle A1 der LSE 1996 belief sich der monatliche Bruttolohn
(Zentralwert bei einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Wochenstunden) der
mit einfachen und repetitiven Arbeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten
Sektor beschäftigten Männer auf Fr. 4294.-, was umgerechnet auf die
betriebsübliche Arbeitszeit im Jahr 1997 von 41,9 Stunden (Die
Volkswirtschaft 2004, Heft 6, S. 90, Tabelle B 9.2) Fr. 4497.95 monatlich
ergibt. Unter Berücksichtigung der bis 1997 eingetretenen Nominallohnerhöhung
auf Männerlöhnen von 0,4 % (Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2002,
Tabelle 1P.39, S. 38) resultiert ein Einkommen von Fr. 4515.95 im Monat oder
Fr. 54'191.40 bzw. - mit Blick auf die um 25 % eingeschränkte
Arbeitsfähigkeit - Fr. 40'643.55 jährlich.

3.3.2  Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind,
hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten
Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,
Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad; BGE 126 V 79 f.
Erw. 5b/aa-cc). Die Vorinstanz hat den Abzug vom Tabellenlohn auf maximal 20
% beziffert. Der Beschwerdeführer ist auf Grund der gesundheitlichen
Beeinträchtigungen auch im Rahmen einer geeigneten Tätigkeit gewissen
Einschränkungen unterworfen (das Führen von Fahrzeugen und das Bedienen
gefährlicher Maschinen sind ausgeschlossen, Tätigkeiten in der Höhe sind zu
vermeiden), was sich in einer entsprechenden Verdiensteinbusse auswirken
kann. Erfüllt sind auch die Kriterien des Beschäftigungsgrades und der
Nationalität/Aufenthaltskategorie. Keinen Einfluss haben hingegen die
Kriterien des Alters und der Dienstjahre (vgl. dazu AHI 2002 S. 70 Erw
4b/cc). In Würdigung der gesamten Umstände erscheint der vom kantonalen
Gericht vorgenommene Abzug als hoch, gibt aber im Rahmen der richterlichen
Ermessenskontrolle keinen Anlass zu abweichender Ermessensausübung (vgl. Art.
132 lit. a OG; BGE 123 V 152 Erw. 2). Damit beträgt das Invalideneinkommen
bei einem Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 20 % Fr. 32'514.85.
3.4  Invaliditätsfremde Gründe, wie mangelhafte Ausbildung und
Sprachkenntnisse etc., werden für die Festlegung des hypothetischen
Valideneinkommens nicht berücksichtigt. Führen diese Gründe jedoch zu einem
unterdurchschnittlichen Einkommen, so ist diesem Umstand entweder sowohl beim
Validen- wie auch beim Invalideneinkommen oder überhaupt nicht Rechnung zu
tragen (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 104). Vorliegend kann entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers von einem aus invaliditätsfremden Gründen deutlich unter
dem branchenüblichen Ansatz liegenden Lohn nicht gesprochen werden, nachdem
die Differenz des im Jahr 1992 tatsächlich erzielten, an die
Nominallohnentwicklung angepassten Verdienstes von Fr. 50'532.45 im Vergleich
zum - mit Blick auf die vom Versicherten in verschiedenen Branchen
verrichteten Hilfsarbeitertätigkeiten am durchschnittlichen Zentralwert im
privaten Sektor ausgerichteten - Tabellenlohn von Fr. 54'191.40 nur 6,75 %
beträgt und somit noch innerhalb der im Rahmen von Schätzungen zu
tolerierenden Bandbreite liegt.

3.5  Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen
(Valideneinkommen: Fr. 50'532.45; Invalideneinkommen: Fr. 32'514.85)
resultiert ein Invaliditätsgrad von 36 % (zur Rundung: BGE 130 V 121),
weshalb Verwaltung und Vorinstanz einen Rentenanspruch im Ergebnis zu Recht
verneint haben.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 27. August 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: