Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 835/2004
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I 835/04

Urteil vom 22. September 2005
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Jancar

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdeführerin,

gegen

W.________, 1995, Beschwerdegegnerin,
handelnd durch ihren Vater S.________,

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

(Entscheid vom 26. November 2004)

Sachverhalt:

A.
Die 1995 geborene W.________ leidet an cystischer Fibrose (Mukoviszidose) und
Pankreasinsuffizienz (Ziff. 459, GgV-Anhang). Am 4. Februar 2003 wurde sie
von ihren Eltern zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung
angemeldet. Mit Verfügung vom 9. Juli 2003 gewährte die IV-Stelle des Kantons
Solothurn der Versicherten Kostengutsprache für medizinische Massnahmen vom
1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2013. Mit Verfügung vom 23. Juli 2003 lehnte
sie die Abgabe eines Mini-Trampolins (Rebounder; Kosten Fr. 353.40) ab, für
welches die Versicherte am 20. März 2003 vom Spital B.________ ein Rezept
erhalten hatte. Die hiegegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom
27. August 2003 ab. Mit Verfügung vom 29. September 2003 erteilte die
IV-Stelle Kostengutsprache für Hauspflegebeiträge (maximal Fr. 528.- im
Monat) für die Zeit vom 1. September 2003 bis 31. August 2004. Die dagegen
erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 12. November 2003 ab.

B.
Gegen die Einspracheentscheide vom 27. August und 12. November 2003 liess die
Versicherte beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn separate
Beschwerden einreichen. Am 4. Dezember 2003 vereinigte das kantonale Gericht
die beiden Verfahren. Es holte bei Prof. Dr. med. C.________, Chefarzt
ambulante Pädiatrie, und Frau Dr. med. D.________, Leitende Ärztin
Kinderklinik X.________, ein Gutachten betreffend medizinische Massnahmen
ein, das am 9. September 2004 erstattet wurde. Mit Entscheid vom 26. November
2004 hiess das kantonale Gericht die Beschwerden gut und wies die Sache an
die IV-Stelle zurück, damit diese über den Leistungsanspruch im Sinne der
Erwägungen neu verfüge. Den Erwägungen ist unter anderem zu entnehmen, dass
die IV-Stelle angewiesen wurde, die Kosten für das Mini-Trampolin zu
übernehmen.

C.
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, in
Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Verfügung vom 23. Juli 2003 zu
bestätigen.

Die Versicherte beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Mit Eingabe vom 7. März 2005 korrigiert die IV-Stelle ihr Rechtsbegehren wie
folgt: Der Entscheid der Vorinstanz sei betreffend das Mini-Trampolin
aufzuheben; der Einspracheentscheid vom 27. August 2003 bzw. die Verfügung
vom 23. Juli 2003 seien zu bestätigen. Das Bundesamt für Sozialversicherung
schliesst auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Streitig und zu prüfen ist einzig noch der Anspruch der Versicherten auf ein
Mini-Trampolin.

Da der entsprechende Einspracheentscheid am 27. August 2003 erlassen wurde,
kommen die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 und der
Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision)
nicht zur Anwendung (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 356 Erw. 1).

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Anspruch auf
medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung bei Vorliegen eines
Geburtsgebrechens (Art. 13 Abs. 1 IVG; vgl. auch Art. 3 Abs. 2 ATSG; Art. 1
Abs. 1 und 2 sowie Art. 2 Abs. 3 GgV) und auf Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 1
IVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.2 Zu ergänzen ist, dass nach der Rechtsprechung eine Behandlungsart dann
als bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft entsprechend (Art. 2
Abs. 3 GgV) gilt, wenn sie von Forschern und Praktikern der medizinischen
Wissenschaft auf breiter Basis anerkannt ist. Das Schwergewicht liegt auf der
Erfahrung und dem Erfolg im Bereich einer bestimmten Therapie (BGE 115 V 195
Erw. 4b mit Hinweisen; Urteil L. vom 14. Februar 2005 Erw. 1.2, I 373/04).

Vorausgesetzt ist in Art. 2 Abs. 3 GgV weiter, dass die medizinischen
Massnahmen den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise
anstreben. Der darin enthaltene Verhältnismässigkeitsgrundsatz beschlägt die
Relation zwischen den Kosten der medizinischen Massnahme einerseits und dem
mit der Eingliederungsmassnahme verfolgten Zweck andererseits. Eine
betragsmässige Begrenzung der notwendigen Massnahmen käme mangels einer
ausdrücklichen gegenteiligen Bestimmung bloss in Frage, wenn zwischen der
Massnahme und dem Eingliederungszweck ein derart krasses Missverhältnis
bestände, dass sich die Übernahme der Eingliederungsmassnahme schlechthin
nicht verantworten liesse (BGE 115 V 204 Erw. 4e/cc mit Hinweis). Zu beachten
ist in diesem Zusammenhang, dass die Geburtsgebrechen in der
Invalidenversicherung eine Sonderstellung einnehmen. Denn Versicherte können
gemäss Art. 8 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung) in
Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr
unabhängig von der Möglichkeit einer späteren Eingliederung in das
Erwerbsleben die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen
medizinischen Massnahmen beanspruchen. Eingliederungszweck ist die Behebung
oder Milderung der als Folge eines Geburtsgebrechens eingetretenen
Beeinträchtigung (BGE 115 V 205 Erw. 4e/cc). Schliesslich hat der Versicherte
nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen,
notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen
bestmöglichen Vorkehren. Das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit
sicherstellen, als dies im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE
124 V 110 Erw. 2a, 122 V 214 Erw. 2c, je mit Hinweisen; erwähntes Urteil L.
Erw. 1.3).

Nach ständiger Rechtsprechung kann die Invalidenversicherung die Kosten für
ein Behandlungsgerät übernehmen, wenn es einen notwendigen Bestandteil einer
medizinischen Eingliederungsmassnahme nach Art. 12 oder 13 IVG bildet. Dafür
ist entscheidend, ob es in engem, unmittelbarem Zusammenhang mit der von der
Invalidenversicherung übernommenen medizinischen Vorkehr steht (SVR 1996 IV
Nr. 90 S. 269 Erw. 5; erwähntes Urteil L. Erw. 1.4 mit Hinweisen).

2.3 Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis nicht ohne
zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachleute ab, deren
Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu
stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund
zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist
oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu
andern Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner
gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer
Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des
Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch
eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei
es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende
Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 352 Erw. 3b/aa mit Hinweisen).

3.
3.1 Die Versicherte leidet am Geburtsgebrechen nach Ziff. 459 GgV-Anhang.
Gemäss Verfügung vom 9. Juli 2003 gewährt ihr die IV-Stelle medizinische
Massnahmen nach Art. 13 Abs. 1 IVG.

Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin keinen gemäss Art. 21 IVG oder
der entsprechenden Hilfsmittelliste abgestützten Anspruch auf das beantragte
Mini-Trampolin hat. Somit ist einzig der Frage nachzugehen, ob ein derartiger
Anspruch im Rahmen von Art. 13 IVG besteht.

3.2 Im Gutachten des Prof. Dr. med. C.________ und der Frau Dr. med.
D.________ vom 9. September 2004, auf das sich die Vorinstanz stützt, wurde
ausgeführt, die Physiotherapie habe bei cystischer Fibrose (nachfolgend CF)
zum Ziel, in den Bronchien das zähe, dickflüssige Bronchialsekret, das wegen
der Grundkrankheit bestehe, mechanisch von der Bronchialoberfläche abzulösen
und damit eine mechanische Bronchialtoilette durchzuführen. Da das
dickflüssige, zähe Bronchialsekret bei CF-Patienten nicht wie bei gesunden
Menschen automatisch und unbemerkt gefördert werde und damit zur Reinigung
des Bronchialbaumes diene, komme es zu einer durch dickflüssigen Schleim
bedingten Verstopfung kleinster und mittelgrosser Bronchien. Dadurch entstehe
eine entsprechende Minderbelüftung zuerst kleiner und dann grösserer
Lungenareale mit den Folgen der Beeinträchtigung der Sauerstoffaufnahme und
Kohlensäure-Abgabe, entsprechend häufiger Infektion durch Besiedlung des
Schleims mit Bakterien, Viren und Pilzen sowie einer chronischen
Bronchialentzündung. Der Herausbeförderung des zähen bronchialen Sekrets
komme eine übergeordnete Bedeutung zur Verhinderung von Bronchialverlegung,
-entzündung und in der Folge einer Narbenentwicklung zu. Die Physiotherapie,
Inhalationstherapie und Bekämpfung der Infektion spielten in der Behandlung
der Lungenaffektion bei CF eine zentrale Rolle. Alle physiotherapeutischen
Interventionen, die dazu führten, dass die Sekretförderung angestossen und
damit mechanisch erfolgen könne, seien integraler Bestandteil des heutigen
modernen CF-Therapiekonzeptes. Die begleitende Inhalation mit Sekret
verflüssigenden Medikamenten müsse durch mechanische physiotherapeutische
Intervention unterstützt werden. Alle Möglichkeiten der Vibration und
mechanisch beeinflussenden Sekretförderung sollten daher eingesetzt werden,
wie z.B. Förderung der Bewegung, Schwimmen, Laufen, Rennen, Velofahren etc.
Die als wirksam eingestufte Erschütterung mittels Trampolinspringens und
Dehnungsübungen auf dem grossen Physiotherapie-Ball sei eine der zu
kombinierenden Möglichkeiten der täglichen Physiotherapie. Sie garantiere den
Eltern eine kontrollierte zusätzliche Betätigung und damit eine therapeutisch
nötige und wirksame Eigentherapie, die losgelöst von einer Physiotherapeutin
gemacht werden könne und müsse. Es handle sich um eine notwendige und
zweckmässige Behandlung. Die Frage nach dem wissenschaftlich erwiesenen
erheblichen Nutzen könne nicht mit einem bestimmten Ja beantwortet werden,
weil Studien bei Kindern über die Anwendung eines einzelnen
physiotherapeutischen Gerätes bei der CF-Therapie weder sinnvoll noch
beweisend noch machbar seien. Die Mobilisation von bronchialem Sekret mit
Hilfsmitteln könne immer nur in einem Gesamtkonzept mit Physiotherapie (eben
Trampolinspringen als eine Möglichkeit), Inhalationstherapie und
medikamentöser Therapie geprüft werden. Die medizinische Literatur zeige
eindeutig, dass die Lungenfunktion bei physisch aktiven Patienten konserviert
werden könne, es ihnen im Endeffekt besser gehe, weniger
Hospitalisationskosten anfielen und das Überleben verlängert werde. Eine
anerkannte Studie der Cochrane Database Syst. Rev, 2002; (2): CD002768 von J.
Bradley und F. Moran habe 16 internationale Studien untersucht, von denen 6
strikte wissenschaftliche Kriterien gemäss so genanntem randomisiertem und
kontrolliertem Studiendesign-trial (RCT) zur Frage "Physical training for
cystic fibrosis", erfüllt hätten. Die Autoren seien zum Schluss gekommen,
dass die Rückschlüsse über die Wirksamkeit eines physischen Trainings auf
Grund der Studien mit wenig Patienten, kurzer Beobachtungsdauer und
inkompletter Darstellung des Erfolges limitiert seien. Sie hätten aber
dargelegt, dass physisches Training bereits den meisten CF-Patienten als
Behandlung angeboten werde und kein Grund bestehe, davon abzuraten. Weitere
Untersuchungen seien notwendig, um den Nutzen des physischen Trainings in der
Behandlung von CF-Patienten zu beurteilen. Weiter führten die Gutachter aus,
diese Untersuchungen hätten die höchsten Kriterien der evidence based
medicine erfüllt und sehr rigoroser Auswahl unterlegen. Dass physikalische
Betätigung die Expektoration von zähem Lungensekret fördere, sei
wissenschaftlich klar belegt (Dr. Baldwin et al., Effect of addition of
exercice to physiotherapy on sputum expectoration and lung function in adults
with cystic fibrosis; Respir. Med. 1994: 88: 49-53). Auf Grund der mehr als
25-jährigen Erfahrung des Gutachters in der CF-Behandlung könne mit "personal
evidence" und guten Gewissens gesagt werden, dass jede Intervention, die
regelmässig die physikalische Sekretlösung fördere, von klinischem Nutzen
sei. Signifikante Kurz- und Langzeitwirkungen seien für Hilfsmittel wie
PEP-Atmung, Flutter und das früher verwendete Beklopfen des Thorax (heute
obsolete Methode) nachgewiesen worden. Da PEP und Flutter wegen Kooperation,
Koordination und Konstanz erst bei älteren Kindern erfolgreich eingesetzt
werden könnten, werde das Mini-Trampolin zunehmend von der professionellen
Physiotherapie verwendet. Es sei nicht ein Training, sondern eine
physiotherapeutische Intervention, die als Teil eines ganzen
Therapiekonzeptes nötig sei und täglich angewendet werden müsse. Empfohlen
werde mindestens zweimal pro Tag eine Trampolin-Therapieeinheit von
mindestens einer halben Stunde unter elterlicher oder professioneller
Kontrolle. Jeder, der mit Kindern therapeutisch arbeite, wisse, dass
wiederkehrende Dinge ohne grosse Attraktivität (z.B. Zähneputzen bei gesunden
Kindern) nicht ohne Druck betrieben würden. Es müssten verschiedene Therapien
im Wechsel angewendet werden, um die so genannte Compliance, d.h. das
Mitmachen, aufrecht zu erhalten. Natürlich könnte man mit einem 9-jährigen
Kind jeden Tag Treppensteigen und Jogging-Übungen machen. Bewegung und
spielerische Mobilisationsübungen (Sprossenwand, Schwimmen, Seilspringen
etc.) seien auch notwendig und würden empfohlen. Aber die Machbarkeit und
damit die Compliance solcher Übungen sei erfahrungsgemäss schlecht. Durch die
klare medizinische Verordnung eines physikalischen Therapiegeräts werde den
Eltern und Patienten die Notwendigkeit der täglichen Therapieeinheit
vorgeschrieben. Die CF sei eine angeborene und unbehandelt zum frühen Tod
führende genetische Erkrankung. Es bestehe die Verpflichtung, den Patienten
und Kostenträgern die modernen, nötigen und wirksamen Therapien zu empfehlen.
Deshalb sei das Trampolin verordnet worden.

3.3 Die IV-Stelle macht geltend, es sei unbestritten, dass physische
Aktivität die Herausbeförderung des zähen bronchialen Sekrets fördere. Ihr
ärztlicher Dienst bestreite auch nicht die Zweckmässigkeit des Trampolins.
Die Notwendigkeit könne jedoch nicht bejaht werden. Würde sie anerkannt, so
drohe die Gefahr, dass zu viele Gegenstände, die durchaus zweckmässig seien,
von der Invalidenversicherung übernommen werden müssten. Eine derartige
Ausdehnung des Begriffs der Notwendigkeit könne nicht hingenommen werden. Die
Notwendigkeit sei klar von der Zweckmässigkeit zu trennen. Die Expertise sei
nicht nachvollziehbar. Einerseits werde von einer mangelnden Compliance
ausgegangen bei der Verordnung von täglichem Treppensteigen, Seilspringen,
Laufen Radfahren usw. Andererseits solle bei einer täglichen Therapie von
zweimal 30 Minuten auf dem Trampolin die Compliance über einen längeren
Zeitraum gegeben sein. Weshalb gerade wegen dem Trampolin die Notwendigkeit
der täglichen Therapieeinheit demonstriert werde und eine erhöhte Compliance
bestehe, sei nicht schlüssig dargelegt. Ein solches Gerät möge - trotz
fehlender Wissenschaftlichkeit - im Rahmen eines Gesamtkonzeptes durchaus
zweckmässig sein, könne aber ohne weiteres durch andere alternative physische
Betätigungen (Schwimmen, Laufen, Gehen, Velofahren, Treppensteigen,
Seilspringen, Sackhüpfen etc.) ersetzt werden. Die Wirksamkeit der Behandlung
impliziere nicht zwangsweise die Notwendigkeit.

4.
4.1 Umstritten ist als Erstes die Frage der Wissenschaftlichkeit der
Mini-Trampolin-Therapie. In der Expertise vom 9. September 2004 konnte sie
nicht bestimmt beantwortet werden. Dies führten die Gutachter darauf zurück,
dass Studien bei Kindern über die Anwendung eines einzelnen
physiotherapeutischen Gerätes bei der CF-Therapie weder sinnvoll noch machbar
seien. Gemäss der Expertise ist jedoch wissenschaftlich klar belegt, dass
physikalische Betätigung die Expektoration von zähem Lungensekret fördert.
Das Mini-Trampolin werde zunehmend von der professionellen Physiotherapie
eingesetzt, da PEP-Atmung und Flutter wegen Kooperation, Koordination und
Konstanz erst bei älteren Kindern erfolgreich eingesetzt werden könnten.
Schliesslich befürwortet Prof. Dr. med. C.________ sowohl als Arzt wie auch
als Wissenschafter die Abgabe des Mini-Trampolins an die Versicherte, da es
ein modernes, nötiges und wirksames Therapiegerät sei. In Würdigung dieser
Umstände lässt sich die Wissenschaftlichkeit entgegen der IV-Stelle nicht
verneinen (vgl. auch Urteil W. vom 2. August 2004 Erw. 4.4, I 721/03).

4.2 Gemäss der Expertise ist die Benützung des Mini-Trampolins zu Hause eine
einfache und zweckmässige Massnahme. Die Versicherte ist in der Lage, die
Trampolin-Therapie unter elterlicher Aufsicht wie gefordert mindestens
zweimal täglich durchzuführen. Im Weiteren steht auf Grund des Gutachtens
fest, dass das regelmässige Trampolin-Springen massgeblich zur Prophylaxe
sowie Besserung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen beiträgt. Die
Häufigkeit von Sitzungen beim Physiotherapeuten und ärztlichen Konsultationen
kann damit reduziert werden, was zu einer entsprechenden Kostensenkung führt.
Die relativ geringen Anschaffungskosten von Fr. 353.40 stehen daher in einem
vernünftigen Verhältnis zum Eingliederungserfolg. Somit ist erstellt, dass
die häusliche Trampolin-Therapie in einem engen Zusammenhang mit den ärztlich
verordneten Massnahmen steht und als notwendiger Bestandteil derselben
erscheint (vgl. auch Urteil L. vom 14. Februar 2005 Erw. 2.2, I 373/04).

Soweit die IV-Stelle geltend macht, der Versicherten stünden andere physische
Betätigungen offen, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Gegenüber Therapiemöglichkeiten wie Schwimmen, Laufen, Rennen und Velofahren
hat das Trampolinspringen den Vorteil, dass es zu Hause und damit
wetterunabhängig ausgeübt werden kann, was eine regelmässige Therapie
ermöglicht. Den Gutachtern ist zudem beizupflichten, dass die Bereitschaft zu
regelmässigem Treppensteigen, Seilspringen sowie Jogging- und
Sprossenwandturnen bei Kindern im Alter der Versicherten erfahrungsgemäss
schlecht ist.

Nach dem Gesagten hat die Versicherte Anspruch auf Abgabe des
Mini-Trampolins.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 22. September 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: