Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 82/2004
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I 82/04

Urteil vom 30. Juli 2004
II. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin
Durizzo

L.________, 1946, Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn lic. iur. Pollux L.
Kaldis, Sozialversicherungs- und Ausländerrecht, Solistrasse 2a, 8180 Bülach,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 8. Januar 2004)

Sachverhalt:

A.
L.  ________, geboren 1946, leidet unter Rückenbeschwerden und war deshalb
seit der Kündigung seiner vormaligen Arbeitsstelle durch den Arbeitgeber im
Jahr 1992 nicht mehr erwerbstätig. Sein Gesuch um Ausrichtung einer
Invalidenrente lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 27.
Februar 1998 ab, nachdem sie den Versicherten auch psychiatrisch hatte
untersuchen lassen (Gutachten des Dr. med. M.________, Psychiatrie und
Psychotherapie FMH vom 15. Januar 1998). Diese Verfügung blieb unangefochten.

Am 7. Dezember 1998 machte L.________ eine Verschlechterung seines
Gesundheitszustandes geltend. Mit Verfügung vom 22. Juni 2000 lehnte die
IV-Stelle des Kantons Zürich die Ausrichtung einer Invalidenrente erneut ab
mangels rentenbegründender Invalidität. Die hiegegen erhobene Beschwerde
hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21.
Juni 2001 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und
die Sache an die IV-Stelle zu ergänzender psychiatrischer Abklärung
zurückgewiesen wurde. Es erwog, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass im
Vergleich zu den bei der ursprünglichen Verfügung vorliegenden Verhältnissen
eine wesentliche Veränderung im psychischen Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers eingetreten sei.

Nach psychiatrischer Untersuchung durch med. pract. K.________, Fachstelle
für Psychiatrische Begutachtung, lehnte die IV-Stelle die Ausrichtung einer
Invalidenrente mit Verfügung vom 17. September 2002 erneut ab mit der
Begründung, dass sich der psychische Gesundheitszustand nicht in einer für
den Rentenanspruch massgebenden Weise verändert habe.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 8. Januar 2004 ab.

C.
L. ________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen auf
Aufhebung des angefochtenen Entscheides und der Verfügung der IV-Stelle vom
17. September 2002 sowie auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1.
April 1998.

Während die IV-Stelle des Kantons Zürich auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für
Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1  Das kantonale Gericht hat zutreffend erwogen, dass das Bundesgesetz über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober
2000, welches am 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist, sowie die mit der 4.
IV-Revision auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Bestimmungen nicht
anwendbar sind, weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1; vgl. auch BGE 129
V 4 Erw. 1.2).
1.2  Nach der Rechtsprechung ist bei einer Neuanmeldung nach Verweigerung
einer Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender
Hilflosigkeit (Art. 87 Abs. 4 IVV) in analoger Weise wie bei einem
Revisionsfall nach Art. 41 IVG vorzugehen (BGE 117 V 198 Erw. 3a). Nach
dieser Bestimmung ist die Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen,
herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität eines
Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Dies
trifft insbesondere bei einer wesentlichen Veränderung des
Gesundheitszustandes zu (BGE 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen; 112 V 372 Erw.
2b und 390 Erw. 1b). Ob eine Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch
Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen
Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen
Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; 112 V 372 Erw. 2b und
390 Erw. 1b).

2.
2.1 Wie schon im vorinstanzlichen Verfahren macht der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers auch hier im Wesentlichen geltend, die Begutachtung durch
med. pract. K.________ habe ergeben, dass die Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit des früheren Experten Dr. med. M.________ falsch gewesen
sei.

2.2  Liegt ein neuer Bericht eines Facharztes vor, auf dessen Unterlagen die
Verwaltung und das Gericht für die Invaliditätsbemessung angewiesen sind,
genügt es für das Vorliegen einer erheblichen Sachverhaltsänderung nicht,
dass im fraglichen Bericht der bereits bekannte, im Zeitpunkt der
ursprünglichen Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird und
daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren
Verwaltungsverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur,
die nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals
gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben (ZAK
1987 S. 36). Prozessentscheidend ist die Frage, ob sich der psychische
Gesundheitszustand im Vergleichszeitraum in rentenrelevantem Ausmass
verschlechtert hat (Urteil K. vom 9. Juni 2004, I 633/03).

2.3  Das kantonale Gericht hat zunächst eine ergänzende Stellungnahme des
med.
pract. K.________ zu dessen psychiatrischem Gutachten vom 13. Februar 2002
eingeholt und nach einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen
Aktenlage zutreffend erwogen, dass die beiden Psychiater dieselben Befunde
erhoben und lediglich die Arbeitsfähigkeit unterschiedlich eingeschätzt
haben. Zu Recht hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang erkannt, dass die
Unfähigkeit des Beschwerdeführers, eine neue Arbeitsstelle zu finden, auf
konjunkturelle Gründe zurückzuführen war, für die die Invalidenversicherung
nicht einzustehen hat (nicht veröffentlichtes Urteil R. vom 19. August 1996,
I 336/95). Gleiches gilt für die soziokulturellen Faktoren, welche med.
pract. K.________ für das Unvermögen, sich in den Arbeitsmarkt einzugliedern,
verantwortlich macht (BGE 127 V 299 f. Erw. 5a). Auf die Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit durch med. pract. K.________ kann demnach nicht abgestellt
werden. Massgebend ist jedoch seine Aussage, dass sich bezüglich des
Gesundheitszustandes des Versicherten seit der ursprünglichen Verfügung vom
27. Februar 1998 nichts verändert hat. Mit der Vorinstanz ist daher
festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Rente nicht
erfüllt sind, wobei auf ihre Erwägungen vollumfänglich verwiesen werden kann.
Anzufügen bleibt noch, dass es sich bei der Expertise des med. pract.

K. ________ nicht um ein Obergutachten handelt, wie der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers geltend macht, denn der Psychiater hatte nicht das
Gutachten des Dr. med. M.________ vom 15. Januar 1998 zu überprüfen, sondern
den Versicherten auf eine allfällige Verschlechterung seines
Gesundheitszustandes zu untersuchen, nachdem dieser die Erstattung eines
Verlaufsberichts durch Dr. med. M.________ wegen angeblicher Befangenheit
abgelehnt hatte.

3.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 30. Juli 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: